Unter Factoring versteht man den laufenden Ankauf und die Finanzierung von kurzfristigen
Forderungen aus Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen. Das Verpflichtungsgeschäft
ist nach hM ein Kaufgeschäft, das Verfügungsgeschäft eine Globalzession.
1 Bei einer Globalzession werden sofort alle künftigen Forderungen abgetreten,
weshalb es anders als bei einer Mantelzession einer Einzelabtretung bei Entstehen
der jeweiligen Forderung nicht mehr bedarf. Die Globalzession wird wirksam,
wenn die Forderungen ausreichend individualisiert sind. Anfechtungsrelevante
Rechtshandlung ist nicht die Einzelzession, sondern der Publizitätsakt, welcher in
Buchvermerken oder/und der Schuldnerverständigung besteht. Es handelt sich daher
bei einer Globalzessionsvereinbarung zusammen mit der nachfolgenden Entstehung
der einzelnen Forderungen und der Vornahme eines hinreichenden Publizitätsaktes um
einen Gesamtsachverhalt, dessen Vollendung erst mit dem Setzen des letzten Schrittes,
sohin der Publizität, eintritt.2
In aller Regel werden im Zusammenhang mit dem Forderungsankauf zusätzlich eine
Reihe von Dienstleistungen erfüllt, wie zB das Debitorenmanagement, das Mahn- und
Inkassowesen sowie die Übernahme des Delcredere-Risikos. Für die Kunden des Factoringgeschäftes
bringt dies an positiven Auswirkungen mit sich, dass Forderungen
rasch in liquide Mittel umgewandelt werden, sich eine Entlastung von administrativen
Aufgaben im Bereich des Debitorenmanagements ergibt und eine Befreiung von bonitätsmäßigen
Ausfallsrisiken gegenüber den Schuldnern eintritt.
[...]
1 Binder-Degenschild/Schandor, Factoring, 15 u 117; vgl OGH, 2 Ob 504/94 = ecolex 1994, 311. Heute ist allgemein
anerkannt, dass das Verpflichtungsgeschäft beim Factoring ein Kaufvertrag ist, zur Diskussion hierüber
vgl näher Binder-Degenschild/Schandor, Factoring, 64ff, sowie allgemein Czermak, 2 Rechtsfragen des Factoring,
413ff; Welser – Czermak, Zur Rechtsnatur des Factoring, 130ff; können aus der Gestaltung der Factoringvereinbarung
keine durchschlagenden Gründe für die Einordnung als Kreditvertrag gewonnen werden, so ist
dem deutlich geäußerten Parteilwillen der Vorrang einzuräumen und von einer kaufvertraglichen Konstruktion
auszugehen, vgl OGH, 2 Ob 504/94 = ÖBA 1994, 810; OGH, 8 Ob 271/98f = ÖBA 1999, 649.
2 OGH, 7 Ob 140/00i = ecolex 2001, 907; Binder-Degenschild/Schandor, Factoring, 118.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Einleitung - Problemstellung
2. Die Anfechtungsbestimmungen der KO und ihre Anwendbarkeit auf Factoring
2.1. Allgemeines
2.2. Insolvenz des Factoring-Klienten
2.3. Insolvenz des Schuldners
2.4. Anfechtungstatbestände
2.4.1. Anfechtung wegen Begünstigung (§ 30 KO)
2.4.1.1. Konkurs des Schuldners
2.4.1.2. Konkurs des Klienten (Lieferanten)
2.4.2. Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§ 31 KO)
2.4.2.1. Allgemeines
2.4.2.2. Abschluss des Factoringvertrages vor der Sechsmonatsfrist
2.4.2.3. Abschluss de Factoringvertrages bzw Zahlungen des Factors innerhalb der Sechsmonatsfrist
2.4.2.3.1. § 31 Abs 1 Z 2, 1.Fall KO: Sicherstellung und Befriedigung
2.4.2.3.2. § 31 Abs 1 Z 2, 2. Fall KO: Benachteiligung
3. Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Binder-Degenschild/Schandor, Factoring - Praxis und Rechtsnatur in Österreich, 2003. Bollenberger, Anfechtung von Finanzierungsgeschäften gemäß § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO, ÖBA 1999, 409
Czermak, Zur Anfechtbarkeit der Factoring-Zession nach § 31 KO, NZ 1984, 208. Czermak, 2 Rechtsfragen des Factoring, JBl 1984, 413..
Harrer, Neue Vertragstypen im Handelsrecht - Ein Leitfaden für Ausbildung und Wirt- schaftspraxis, 2001.
König, Gedanken zur Rechtsnatur des Factoring, ZIK 1996, 1.
Welser - Czermak, Zur Rechtsnatur des Factoring, RdW 1985, 130.
1. Einleitung - Problemstellung
Unter Factoring versteht man den laufenden Ankauf und die Finanzierung von kurz- fristigen Forderungen aus Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen. Das Ver- pflichtungsgeschäft ist nach hM ein Kaufgeschäft, das Verfügungsgeschäft eine Glo- balzession.1 Bei einer Globalzession werden sofort alle künftigen Forderungen abge- treten, weshalb es anders als bei einer Mantelzession einer Einzelabtretung bei Entste- hen der jeweiligen Forderung nicht mehr bedarf. Die Globalzession wird wirksam, wenn die Forderungen ausreichend individualisiert sind. Anfechtungsrelevante Rechtshandlung ist nicht die Einzelzession, sondern der Publizitätsakt, welcher in Buchvermerken oder/und der Schuldnerverständigung besteht. Es handelt sich daher bei einer Globalzessionsvereinbarung zusammen mit der nachfolgenden Entstehung der einzelnen Forderungen und der Vornahme eines hinreichenden Publizitätsaktes um einen Gesamtsachverhalt, dessen Vollendung erst mit dem Setzen des letzten Schrittes, sohin der Publizität, eintritt.2
In aller Regel werden im Zusammenhang mit dem Forderungsankauf zusätzlich eine Reihe von Dienstleistungen erfüllt, wie zB das Debitorenmanagement, das Mahn- und Inkassowesen sowie die Übernahme des Delcredere-Risikos. Für die Kunden des Factoringgeschäftes bringt dies an positiven Auswirkungen mit sich, dass Forderungen rasch in liquide Mittel umgewandelt werden, sich eine Entlastung von administrativen Aufgaben im Bereich des Debitorenmanagements ergibt und eine Befreiung von bonitätsmäßigen Ausfallsrisiken gegenüber den Schuldnern eintritt.
Für die Factorbank, welche die Forderungen ankauft, können sich allerdings im Kon- kurs ihres Klienten oder des Schuldners Anfechtungsrisiken ergeben, insofern der Ab- schluss des Factoringvertrages bzw des Rechtsgeschäftes zwischen ihrem Klienten und dem Schuldner in einer bestimmten Zeit, welche je nach Anfechtungstatbestand unterschiedlich ist, vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat und bestimmte weitere Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
Im Konkursfall spielen Anfechtungen und Rückabwicklungen von Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften eine wichtige Rolle, weil dies meist die einzige Möglichkeit darstellt, die Konkursmasse zugunsten der Gläubiger in relevanter Weise aufzufüllen und dadurch einen nahezu gänzlichen Totalausfall zu verhindern. Daher ist es auch für das Factoringgeschäft von Relevanz zu prüfen, inwieweit es derartigen Risiken unter- liegt. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich in den §§ 27 bis 31 KO.
2. Die Anfechtungsbestimmungen der KO und ihre An- wendbarkeit auf Factoring
2.1. Allgemeines
Aufgrund des im Konkurs geltenden Prinzips der Parität sollen ab der Überschuldung bzw Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners alle Gläubiger gleich behandelt wer- den. Dem Befriedigungsfonds der Gläubiger, dh der Konkursmasse, soll wieder zuge- führt werden, was durch Verletzung des Paritätsprinzips entgangen ist. Durch die An- fechtungsbestimmungen der KO werden daher bestimmte Auswirkungen der formel- len Insolvenz bereits zum Zeitpunkt der materiell eingetretenen Insolvenz fingiert.3
2.2. Insolvenz des Factoring-Klienten
Regelmäßig wird im Factoringvertrag vereinbart, dass im Falle des Konkurses oder Ausgleichs des Factoring-Klienten der Vertrag für beendet gilt. Der Factor hat zu diesem Zeitpunkt sämtliche Forderungen, die ihm der Klient vor Konkurs- oder Ausgleichseröffnung verkauft und abgetreten hat, endgültig erworben. Es besteht daher für den Factor in diesem Falle ein Aussonderungsrecht gem § 44 KO.4
[...]
1 Binder-Degenschild/Schandor, Factoring, 15 u 117; vgl OGH, 2 Ob 504/94 = ecolex 1994, 311. Heute ist all- gemein anerkannt, dass das Verpflichtungsgeschäft beim Factoring ein Kaufvertrag ist, zur Diskussion hierüber vgl näher Binder-Degenschild/Schandor, Factoring, 64ff, sowie allgemein Czermak, 2 Rechtsfragen des Facto- ring, 413ff; Welser - Czermak, Zur Rechtsnatur des Factoring, 130ff; können aus der Gestaltung der Factoring- vereinbarung keine durchschlagenden Gründe für die Einordnung als Kreditvertrag gewonnen werden, so ist dem deutlich geäußerten Parteilwillen der Vorrang einzuräumen und von einer kaufvertraglichen Konstruktion auszugehen, vgl OGH, 2 Ob 504/94 = ÖBA 1994, 810; OGH, 8 Ob 271/98f = ÖBA 1999, 649.
2 OGH, 7 Ob 140/00i = ecolex 2001, 907; Binder-Degenschild/Schandor, Factoring, 118.
3 Binder-Degenschild/Schandor, Factoring, 117.
4 Binder-Degenschild/Schandor, Factoring, 117.
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