In der vorliegenden Diplomarbeit werden die Regierungsentwürfe zum Bilanzrechtsreformgesetz und zum Bilanzkontrollgesetz dargestellt. Ziel der Arbeit ist es, die durch die Regierungsentwürfe bedingten Änderungen und Neuerungen im Handelsbilanzrecht unter Berücksichtigung der Vorgaben der Europäischen Union und des 10-Punkte-Programms der Bundesregierung vom 25. Februar 2003 aufzuzeigen. Mit dem Bilanzrechtsreformgesetz wird der internationale Rechnungslegungsstandard IFRS für bestimmte Konzerne zwingend eingeführt. Darüber hinaus wird die Qualität der Abschlussprüfung durch Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gesichert. Mit der Einführung des Enforcements in das deutsche Bilanzrecht durch das Bilanzkontrollgesetz wird eine dritte Säule der Unternehmensprüfung geschaffen, die befugt ist, die Jahresabschlüsse börsennotierter Unternehmen zu prüfen. The submitted thesis expounds the exposured governmental drafts regarding the “Bilanzrechtsreformgesetz” and the “Bilanzkontrollgesetz”. The thesis aims to describe the amendments and reforms of the balance sheet law which the realization of the exposured governmental drafts will cause, taking into consideration the guidelines of the European Union and the “10-Punkte-Programm” of the Federal Government from 25th February 2003. The “Bilanzrechtsreformgesetz” will introduce the international reporting standards IFRS on a compulsory basis for certain trusts. Furthermore, the quality of the annual audit will be guaranteed by strengthening the independence of the accountant. By introducing an enforcment system into the German balance sheet law with the “Bilanzkontrollgesetz”, a third column which is authorized to audit the annual reports of companies listed on the stock exchange will be created.
Inhaltsverzeichnis
A. Abstract
B. Inhaltsverzeichnis
C. Abkürzungsverzeichnis
D. Abbildungsverzeichnis
E. 1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Ziel der Ausarbeitung
F. 2 Einwirkende Vorschriften auf das deutsche Handelsbilanzrecht
2.1 Definition Handelsbilanzrecht
2.2 Einwirkungen der Europäischen Union auf das deutsche Handelsbilanzrecht
2.2.1 IAS-Verordnung Nr. 1606/2002 vom 19. Juli
2.2.2 Fair-Value-Richtlinie 2001/65/EG vom 27. September
2.2.3 Schwellenwertrichtlinie 2003/38/EG vom 13. Mai
2.2.4 Modernisierungsrichtlinie 2003/51/EG vom 18. Juni
2.3 10-Punkte-Programm der Bundesregierung
G. 3 Das Bilanzrechtsreformgesetz
3.1 Zielsetzung des Bilanzrechtsreformgesetzes
3.2 Inhalt des Bilanzrechtsreformgesetzes
3.2.1 Umsetzung der IAS-Verordnung
3.2.1.1 IFRS-Pflicht für börsennotierte Konzerne
3.2.1.2 IFRS-Wahlrecht für nicht börsennotierte Gesellschaften
3.2.1.3 IFRS-Wahlrecht für Einzelgesellschaften zu Informationszwecken
3.2.2 Umsetzung des obligatorischen Teils der Fair-Value-Richtlinie
3.2.2.1 Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten zu Marktpreisen
3.2.2.2 Anhang
3.2.2.3 Lagebericht
3.2.3 Umsetzung der Schwellenwertrichtlinie
3.2.4 Umsetzung des obligatorischen Teils der Modernisierungsrichtlinie
3.2.4.1 Auswirkungen auf Einzel- und Konzernlagebericht
3.2.4.1.1 Erweiterung der Berichtspflicht im Lagebericht
3.2.4.1.2 Erweiterung des Lageberichts für Konzerne und Gesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 3 HGB
3.2.4.2 Anpassung des Bestätigungsvermerks
3.2.4.3 Aufhebung des Konsolidierungsverbots
3.2.5 Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gemäß dem 10-Punkte-Programm der Bundesregierung vom 25. Februar
3.2.5.1 Gründe und Einflussgrößen auf die Einführung der §§ 319 und 319a HGB-E
3.2.5.2 Die neuen allgemeinen Regelungen der Prüferunabhängigkeit nach § 319 HGB-E
3.2.5.3 Sonderegelungen für Unternehmen des öffentlichen Interesses
3.2.5.3.1 Anwendungskreis des § 319a HGB
3.2.5.3.2 Regelung der Prüferunabhängigkeit nach § 319a HGB-E
3.2.5.4 Weitere Änderungen im Zusammenhang mit der Stärkung der Prüferunabhängigkeit
3.2.5.4.1 Neuregelung des § 318 Abs. 3 HGB-E
3.2.5.4.2 Honorarangaben im Anhang
3.3 Zusammenfassende Würdigung des Regierungsentwurfs des Bilanzrechtsreformgesetzes
3.3.1 Würdigung der Umsetzung der Vorgaben der Europäischen Union
3.3.1.1 Würdigung der Umsetzung der IAS-Verordnung
3.3.1.2 Würdigung der Umsetzung der Fair-Value-Richtlinie
3.3.1.3 Würdigung der Umsetzung der Schwellenwertrichtlinie
3.3.1.4 Würdigung der Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie
3.3.2 Würdigung der Umsetzung „Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers“
H. 4 Das Bilanzkontrollgesetz
4.1 Zielsetzung des Bilanzkontrollgesetzes
4.2 Inhalt des Bilanzkontrollgesetzes
4.2.1 Regelungen für die privatrechtliche Prüfstelle
4.2.1.1 Voraussetzungen an die Prüfstelle
4.2.1.2 Prüfungsgegenstand, -kreis und -kriterien der Prüfstelle
4.2.1.3 Ausschlussgründe für die Durchführung einer Prüfung
4.2.1.4 Mitwirkungswahlrecht für die gesetzlichen Vertreter des zu prüfenden Unternehmens
4.2.1.5 Mitteilung des Prüfungsergebnisses an das Unternehmen
4.2.1.6 Mitteilungen der Prüfstelle an die BaFin
4.2.1.7 Anforderung an die Mitarbeiter der Prüfstelle
4.2.1.8 Weiterleitung der Daten an Organe der Strafverfolgung
4.2.2 Ergänzende Vorschriften für die Prüfstelle für Rechnungslegung
4.2.2.1 Verschwiegenheitspflicht
4.2.2.2 Finanzierung der Prüfstelle
4.2.2.3 Bußgeldvorschriften
4.3 Exkurs: Auswirkungen des Bilanzkontrollgesetzes auf die BaFin
4.4 Zusammenfassende Würdigung des Regierungsentwurfs des Bilanzkontrollgesetzes
I. 5 Fazit und Ausblick
J. Literaturverzeichnis
K. Rechtsquellenverzeichnis
L. Anhang 1
M. Anhang 2
N. Ehrenwörtliche Erklärung
Abstract
In der vorliegenden Diplomarbeit werden die Regierungsentwürfe zum Bilanzrechtsreformgesetz und zum Bilanzkontrollgesetz dargestellt. Ziel der Arbeit ist es, die durch die Regierungsentwürfe bedingten Änderungen und Neuerungen im Handelsbilanzrecht unter Berücksichtigung der Vorgaben der Europäischen Union und des 10-Punkte-Programms der Bundesregierung vom 25. Februar 2003 aufzuzeigen.
Mit dem Bilanzrechtsreformgesetz wird der internationale Rechnungslegungsstandard IFRS für bestimmte Konzerne zwingend eingeführt. Darüber hinaus wird die Qualität der Abschlussprüfung durch Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gesichert.
Mit der Einführung des Enforcements in das deutsche Bilanzrecht durch das Bilanzkontrollgesetz wird eine dritte Säule der Unternehmensprüfung geschaffen, die befugt ist, die Jahresabschlüsse börsennotierter Unternehmen zu prüfen.
The submitted thesis expounds the exposured governmental drafts regarding the “Bilanzrechtsreformgesetz” and the “Bilanzkontrollgesetz”. The thesis aims to describe the amendments and reforms of the balance sheet law which the realization of the exposured governmental drafts will cause, taking into consideration the guidelines of the European Union and the “10-Punkte-Programm” of the Federal Government from 25th February 2003.
The “Bilanzrechtsreformgesetz” will introduce the international reporting standards IFRS on a compulsory basis for certain trusts. Furthermore, the quality of the annual audit will be guaranteed by strengthening the independence of the accountant.
By introducing an enforcment system into the German balance sheet law with the “Bilanzkontrollgesetz”, a third column which is authorized to audit the annual reports of companies listed on the stock exchange will be created.
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Kleine und mittelgroße Gesellschaften
Abb. 2: Größenabhängigen Befreiung
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Die Globalisierung in den vergangenen Jahren hat dazu geführt, dass viele deutsche Unternehmen als „Global Player“ auftreten. Die Unternehmen beschränken sich hierbei nicht nur auf die Distribution ihrer Produkte, sondern nehmen auch die ausländischen Kapitalmärkte für die Emission von Aktien oder Anleihen in Anspruch. Durch die Inanspruchnahme dieser Kapitalmärkte sind die Unternehmen dazu verpflichtet, einen Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufzustellen.
Im Jahr 2002 verabschiedete das EU-Parlament die Verordnung Nr. 1606/2002 EG, nach der alle europäischen[1] börsennotierten[2] Unternehmen ihren Konzernabschluss nach IAS/IFRS[3] aufstellen müssen, um die Effizienz der Kapitalmärkte zu erhöhen und die Vergleichbarkeit der Konzernabschlüsse durch deren Harmonisierung zu verbessern. Gleichzeitig war der Kapitalmarkt spektakulären Unternehmenszusammenbrüchen und Bilanzskandalen ausgesetzt, die die Rechnungslegung der Konzerne und die Abschlussprüfung in Frage stellten.
Als Folge dieser Ereignisse hat das Bundesministerium der Justiz in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finanzen am 21. April 2004 die Regierungsentwürfe zum Bilanzrechtsreformgesetz und zum Bilanzkontrollgesetz vorgestellt. Mit diesen Gesetzesentwürfen werden internationale Rechnungslegungsstandards sowie ein Enforcement-System eingeführt. Darüber hinaus soll die Qualität der Abschlussprüfung durch die Stärkung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer sichergestellt werden.
1.2 Ziel der Ausarbeitung
Ziel dieser Arbeit wird sein, die für das Handelsgesetzbuch relevanten Änderungen und Neuerungen durch die Regierungsentwürfe des BilReG und des BilKoG darzustellen und zu würdigen.
Im folgenden Kapitel 2 soll zunächst das Handelsbilanzrecht kurz definiert werden (Kap. 2.1). Danach wird auf die einwirkenden Vorschriften eingegangen, wobei zwischen den EU-Vorschriften (Kap. 2.2) und dem 10-Punkte-Programm der Bundesregierung (Kap. 2.3) unterschieden wird.
Das Kapitel 3 zeigt die Zielsetzung des Bilanzrechtsreformgesetzes auf (Kap. 3.1). Anschließend wird der Regierungsentwurf zum Bilanzrechtsreformgesetz unter Berücksichtigung der EU-Vorschriften (Kap. 3.2.1 bis Kap. 3.2.4) und des 10-Punkte-Programms der Bundesregierung (Kap. 3.2.5) dargelegt und gewürdigt (Kap. 3.3).
Kapitel 4 behandelt zunächst die Zielsetzung des Bilanzkontrollgesetzes (Kap. 4.1). Danach wird der Inhalt des Bilanzkontrollgesetzes mit den Auswirkungen auf das Handelsbilanzrecht dargestellt (Kap. 4.2). Des Weiteren wird auf die Gesetzesnormen, in der die Enforcement-Bestimmungen für die BaFin niedergelegt sind, eingegangen (Kap. 4.3). Anschließend wird der Regierungsentwurf zum Bilanzkontrollgesetz gewürdigt (Kap. 4.4).
Kapitel 5 fasst die Ausarbeitung zusammen und verdeutlicht die wichtigsten Aspekte. Zusätzlich wird ein kurzer Ausblick auf anstehende Entwicklungen im deutschen Bilanzrecht gegeben.
2 Einwirkende Vorschriften auf das deutsche Handelsbilanzrecht
2.1 Definition Handelsbilanzrecht
Das Handelsbilanzrecht ist im dritten Buch „Handelsbücher“ (§§ 238-342a HGB) des Handelsgesetzbuches normiert.[4] Das dritte Buch des Handelsgesetzbuches teilt sich in die Abschnitte „Vorschriften für alle Kaufleute“ (§§ 238-262 HGB), „Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personengesellschaften“ (§§ 264–335 HGB), „Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften“ (§§ 336-339 HGB), „Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige“ (§§ 340-341p HGB) sowie „Privates Rechnungslegungsgremium; Rechungslegungsbeirat“ (§§ 342, 342a HGB) auf.[5]
Das Handelsrecht regelt die Pflichten, denen der Kaufmann in Bezug auf die Rechnungslegung nachkommen muss. So muss der Kaufmann u.a. Bücher führen und jährlich eine Inventur durchführen. Ferner ist ein Jahresabschluss mit einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Der Jahresabschluss muss bei bestimmten Gesellschaften zusätzlich über einen Lagebericht und einen Anhang verfügen, der von einem Wirtschaftsprüfer bzw. einem vereidigten Buchprüfer geprüft wird. Darüber hinaus wird die Offenlegung der Jahresabschlüsse im Handelsbilanzrecht geregelt.[6]
2.2 Einwirkungen der Europäischen Union auf das deutsche Handelsbilanzrecht
2.2.1 IAS-Verordnung Nr. 1606/2002 vom 19. Juli 2002
Das Ziel der IAS-Verordnung Nr. 1606/2002 (kurz: IAS-VO) nach Art. 1 ist die Harmonisierung der Finanzinformationen kapitalmarktorientierter Konzerne in Europa, um den Grad der Vergleichbarkeit zwischen den jeweiligen Abschlüssen zu erhöhen. Zudem soll die effiziente Funktionsweise des Kapitalmarkts garantiert werden. Die IAS-Verordnung ist der zentrale Punkt der neuen Rechnungslegungsstrategie, durch die die EU die International Financial Reporting Standards in das europäische Bilanzrecht einführen möchte.[7] Um die neue Rechnungslegungsstrategie schnell und wirksam umzusetzen, wählte die Europäische Kommission eine Verordnung als Rechtsinstrument. Bisher wurden bei Änderungen des europäischen Bilanzrechts grundsätzlich Richtlinien als Rechtsinstrument eingesetzt. Im Gegensatz zur „Richtlinie“ ist die „Verordnung“ direkt anwendbar und bedarf keines Handelns des nationalen Gesetzgebers.[8] Allerdings wurden den Mitgliedsstaaten bei der IAS-Verordnung Wahlrechte gewährt, um den Unternehmen zeitlich begrenzte Erleichterungen gestatten zu können.
2.2.2 Fair-Value-Richtlinie 2001/65/EG vom 27. September 2001
Aufgrund der Übernahme der IFRS-Rechnungslegungsgrundsätze in die Konzernrechnungslegung sowie der Befürwortung des beizulegenden Zeitwerts durch international führende Einrichtungen muss die EU-Kommission die Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG den aktuellen Gegebenheiten anpassen.[9]
Mit der Übernahme der Fair-Value-Bewertung durch die Fair-Value-Richtlinie soll die Kohärenz zwischen den bestehenden Richtlinien (78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG) und dem internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS gewahrt werden. Des Weiteren sollen die Richtlinien dahingehend überarbeitet werden, dass nicht nur bei der Konzernrechnungslegung nach IFRS die Fair-Value-Bewertung gestattet wird, sondern diese von allen bilanzierenden Unternehmen angewandt werden kann.[10]
2.2.3 Schwellenwertrichtlinie 2003/38/EG vom 13. Mai 2003
Mit der Schwellenwertrichtlinie 2003/38/EG werden die Schwellenwerte zur Kategorisierung kleiner, mittelgroßer und großer Gesellschaften sowie die Schwellenwerte für die Erstellungspflicht eines Konzernabschlusses angehoben.
Die Anhebung erfolgt durch eine Überprüfung der Schwellenwerte basierend auf Art. 53 Abs. 2 der Richtlinie 78/660/EWG, nach der die Schwellenwerte alle fünf Jahre „unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und monetären Entwicklung“[11] im Gemeinschaftsgebiet überprüft und angepasst werden müssen. Die aktuelle Überprüfung hat gezeigt, dass „die wirtschaftlichen und monetären Entwicklungen in der Gemeinschaft“[12] eine Anhebung der Schwellenwerte erfordern.[13]
2.2.4 Modernisierungsrichtlinie 2003/51/EG vom 18. Juni 2003
Mit der Modernisierungsrichtlinie werden zwei sich bedingende Ziele verfolgt. Zum einen sollen die aufgetretenen Differenzen zwischen der IAS-Verordnung und den bestehenden Bilanzierungsrichtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG in Einklang gebracht werden. Zum anderen sollen die Bilanzierungsrichtlinien soweit angepasst werden, dass sowohl für Unternehmen, die unter die Regelungen der IAS-Verordnung fallen, als auch für solche, die von diesen Regelungen ausgenommen sind, gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten.[14]
Die Modernisierungsrichtlinie greift folgende Themenschwerpunkte auf: Die Anpassung der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz an die internationale Entwicklung, die Einführung der Neubewertung bzw. die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, die Ausweitung der Lageberichterstattung und die Harmonisierung des Inhalts und der Form des Bestätigungsvermerks.[15]
Im Regierungsentwurf des BilReG vom 21. April 2004 werden die verpflichtenden Teile der Modernisierungsrichtlinie in deutsches Gesetz kodifiziert. Dabei handelt es sich um die Ausweitung der Lageberichterstattung, die Angleichung des Bestätigungsvermerks und die Aufhebung des Konsolidierungsverbots.
2.3 10-Punkte-Programm der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat sich ebenfalls aktiv mit der Änderung des Bilanzrechts auseinandergesetzt und neben der Umsetzung der Richtlinien und Empfehlungen aus Brüssel selbst einen Maßnahmenkatalog erarbeitet, der Bilanzrechtsänderungen enthält.
Am 25. Februar 2003 hat die Bundesregierung unter der Federführung des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums der Finanzen ein 10-Punkte-Programm vorgestellt, das die Unternehmensintegrität stärken und den Anlegerschutz verbessern soll. Wesentliche Punkte für das deutsche Bilanzrecht sind Punkt 4 „Fortentwicklung der Bilanzregeln und Anpassung an internationale Rechnungslegungsgrundsätze“, Punkt 5 „Stärkung des Abschlussprüfers“ und Punkt 6 „Überwachung der Rechtmäßigkeit konkreter Unternehmensabschlüsse durch eine unabhängige Stelle („Enforcement“)“.[16]
3 Das Bilanzrechtsreformgesetz
3.1 Zielsetzung des Bilanzrechtsreformgesetzes
Mit dem Beschluss der Bundesregierung vom 21. April 2004 wurde der Regierungsentwurf des Bilanzrechtsreformgesetzes zur Debatte an den Bundestag und den Bundesrat weitergegeben. Dadurch sollen die vorgegebenen Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Kommission in deutsches Recht überführt werden. Die folgenden Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Kommission finden im Bilanzrechtsreformgesetz Anwendung:
- Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vom 19. Juli 2002,
- Richtlinie 2003/38/EG vom 13. Mai 2003,
- Richtlinie 2003/51/EG vom 18. Juni 2003,
- Richtlinie 2001/65/EG vom 27. September 2001.
Das Kernstück des Bilanzrechtsreformgesetzes bildet die Einbindung der IAS-Verordnung (1606/2002) in das deutsche Bilanzrecht.[17] Zusätzlich werden die Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenkriterien angehoben (2003/38/EG), die Erweiterung der Berichtspflicht im Lagebericht gemäß der EU-Modernisierungsrichtlinie (2003/51/EG)[18] und die Zulassung einer „Fair-Value-Bewertung“ für den Konzernabschluss (2001/65/EG)[19] eingeführt.
Außerdem werden im Bilanzrechtsreformgesetz Punkt 4 „Fortentwicklung der Bilanzregeln und Anpassung an internationale Rechnungslegungsgrundsätze“[20] und Punkt 5 „Stärkung der Rolle des Abschlussprüfers“ des 10-Punkte-Programms der Bundesregierung vom 25. Februar 2003 umgesetzt.
3.2 Inhalt des Bilanzrechtsreformgesetzes
3.2.1 Umsetzung der IAS-Verordnung
3.2.1.1 IFRS-Pflicht für börsennotierte Konzerne
Gemäß der aktuellen Rechtslage ist ein Mutterunternehmen nach § 292a Abs. 1 HGB von der Aufstellung eines HGB-Konzernabschlusses befreit, sofern Wertpapiere des Mutterunternehmens oder eines Tochterunternehmens an einem organisierten Markt gemäß § 2 Abs. 5 WpHG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG gehandelt werden und das Mutterunternehmen einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß den Bestimmungen des § 292a Abs. 2 HGB aufstellt.[21]
Der § 292a HGB wird gemäß den Bestimmungen des Art. 1 Nr. 11 BilReG sowie der zeitlichen Befristung nach Art. 5 KapAEG aufgehoben. Mit dem § 315a HGB-E i.V.m. Art. 4 IAS-VO wird die dadurch entstandene Regelungslücke geschlossen. Nach Art. 4 der IAS-Verordnung werden alle Mutterunternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt innerhalb der EU gehandelt werden, dazu verpflichtet, ihre Bilanz nach den Rechnungslegungsgrundsätzen der IFRS zu erstellen. Gemäß Art. 4 IAS-VO müssen börsennotierte Mutterunternehmen ihre Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2005 beginnen, nach den Rechnungslegungsgrundsätzen der IFRS erstellen.
Für Länder, die eine dem § 292a HGB vergleichbare Öffnungsklausel haben, sieht die IAS-Verordnung nach Art. 9 b) ein Länderwahlrecht vor. Dieses Wahlrecht ermöglicht den EU-Ländern, jenen Unternehmen, die bislang ihren Konzernabschluss nach den Rechnungslegungsgrundsätzen der US-GAAP aufstellten, um sich an einer außereuropäischen Börse listen zu können, einen Aufschub von zwei Jahren zu gewähren. Des Weiteren weist der Art. 9 a) IAS-VO ein Länderwahlrecht für die Unternehmen auf, die nur mit Schuldtiteln an europäischen Börsen notiert sind.
Wie bereits von der Bundesregierung in der Pressemitteilung vom 25. Februar 2003 erwähnt, wird den betroffenen Unternehmen gestattet, die Umstellung der Konzernrechnungslegung auf IFRS gemäß Art. 57 EGHGB-E um zwei Jahre zu verschieben.[22] Unternehmen, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen können, müssen erst für das mit dem 1. Januar 2007 beginnende Geschäftsjahr ihre Rechnungslegung ändern.
Im § 315a Abs. 1 HGB-E wird darauf verwiesen, dass für Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren, die §§ 294-314 HGB keine Anwendung finden. Die §§ 290-293 HGB wurden jedoch nicht ausgeschlossen. Daraus lässt sich folgern, dass „sich die Frage, welches Mutterunternehmen verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen, weiterhin nach den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der EG-Konzernbilanzrichtlinie 83/349/EWG, ... richtet“[23]. Damit ein IFRS-Konzernabschluss anerkannt wird bzw. befreiende Wirkung erlangt, müssen jedoch folgende HGB-Normen bei der Erstellung des Konzernabschlusses berücksichtigt werden:
- § 294 Abs. 3 HGB, der die Mitwirkungspflicht des Tochterunternehmens beim Konzernabschluss reglementiert,
- § 298 Abs. 1 HGB, dieser jedoch ausschließlich in Verbindung mit den §§ 244, 245 HGB, in denen vorgeschrieben wird, dass der Abschluss in deutscher Sprache abgefasst und in Euro aufgeführt sowie vom Kaufmann mit Angabe des Datums unterschrieben werden muss,
- § 313 Abs. 2-4 HGB, nach denen im IFRS-Konzernabschluss zusätzliche Angaben im Anhang bzw. über den Anteilsbesitz anzugeben sind,
- § 314 Abs. 1 Nr. 4, 6, 8, 9 HGB, gemäß denen die Mitarbeiterzahl sowie der Personalaufwand, die Bezüge der Organmitglieder, die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung und das Honorar des Abschlussprüfers anzugeben sind,
- § 315 HGB, der die Vorgaben für einen Konzernlagebericht enthält.[24]
Nach bestehendem Recht haben Unternehmen, die die Zulassung eines Wertpapiers an einem organisierten Markt beantragt haben, nach § 292a Abs. 1 Satz 2 HGB die Möglichkeit, ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen. Diese Regelung wird vom Gesetzgeber im Regierungsentwurf zum BilReG aufgegriffen und dahingehend abgewandelt, dass zukünftig die Mutterunternehmen, die die Zulassung von Wertpapieren an einer inländischen Börse beantragen, verpflichtet sind, nach den Rechnungslegungsgrundsätzen der IFRS den Konzernabschluss zu erstellen. Dabei sind die oben erläuterten Voraussetzungen des § 315a Abs. 1 HGB-E von den Unternehmen zu berücksichtigen.[25]
3.2.1.2 IFRS-Wahlrecht für nicht börsennotierte Gesellschaften
Bisher bestand ausschließlich für Unternehmen, die kapitalmarktorientiert sind oder die die Zulassung zum Kapitalmarkt beantragt haben, die Möglichkeit ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen. Unternehmen, die nicht kapitalmarktorientiert sind und die nach § 290 HGB dazu verpflichtet sind, einen Konzernabschluss aufzustellen, mussten diesen bisher gemäß den Regelungen der §§ 290ff. HGB aufstellen.[26]
Im Art. 5 b) IAS-VO wurde den Mitgliedsstaaten der EU das Wahlrecht erteilt, nicht kapitalmarktorientierte Konzerne mit kapitalmarktorientierten Konzernen gleichzusetzen und diesen Konzernen ebenfalls zu gestatten bzw. vorzuschreiben, den Konzernabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen der IFRS aufzustellen.
Wie bereits von der Bundesregierung im „Maßnahmenkatalog zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes“ vom 25. Februar 2003 angekündigt, wurden im Entwurf des Bilanzrechtsreformgesetzes die im Art. 5 b) IAS-VO aufgeführten Wahlrechte umgesetzt.[27] Zukünftig kann ein nicht kapitalmarktorientierter Konzern nach der neuen Gesetzeslage seine Konzernbilanz ebenfalls nach den Rechnungslegungsgrundsätzen der IFRS erstellen. Das Wahlrecht wurde im § 315a Abs. 3 HGB-E niedergelegt und bei der Durchführung sind die im § 315a Abs. 1 HGB-E dargestellten Vorschriften zu beachten.
[...]
[1] Im Rahmen dieser Diplomarbeit bezieht sich „europäisch“ bzw. „Europa“ auf die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
[2] Unter „börsennotierten“ bzw. „kapitalmarktorientierten“ Unternehmen sind Gesellschaften bzw. Konzerne zu verstehen, die an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 WpHG notiert sind.
[3] Im Folgenden wird statt „IAS/IFRS“ nur noch „IFRS“ erwähnt, außer bei feststehenden Begriffen wie z.B. „IAS-Verordnung“.
[4] Vgl. Großfeld, B., 1997,S. 5.
[5] Vgl. Hüffer, U., 2002, S. 149.
[6] In Anlehnung an Scheffler, E., 2001, S. 10ff.
[7] Vgl. Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, 2000, S. 7.
[8] Vgl. van Hulle, K., 2003, S. 968.
[9] Richtlinie 2001/65/EG, S.1,Tz. 7.
[10] Vgl. Richtlinie 2001/65/EG, S.1,Tz. 9.
[11] Art. 53 b der Richtlinie 78/660/EWG.
[12] Art. 53 b der Richtlinie 78/660/EWG.
[13] Vgl. Richtlinie 2003/38/EG, 2003, S. 1, Tz. 2.
[14] Vgl. Richtlinie 2003/51/EG, S. 1, Tz. 4 u. 5.
[15] Vgl. Richtlinie 2003/51/EG, S. 1f., Tz. 8-10.
[16] Vgl. BMJ/BMF, Pressemitteilung vom 25.02.2003.
[17] Vgl. Hüttemann, R., 2004, S. 203.
[18] In dem Bilanzrechtsreformgesetz werden nur die zwingenden Vorgaben der EU-Modernisierungsrichtlinie (2003/51/EG) umgesetzt.
[19] In dem Bilanzrechtsreformgesetz werden nur die zwingenden Vorgaben der EU-Fair-Value-Richtlinie (2001/65/EG) umgesetzt.
[20] Punkt 4 wird durch die Einführung der Richtlinien und der Verordnung der EU in nationales Recht umgesetzt.
[21] Vgl. Küting, K./ Weber, C.-P., 2003, S. 37f.; nach Zwirner, 2001, S. 799ff.
[22] Vgl. BMJ/BMF, Pressemitteilung vom 25.02.2003.
[23] Begründung des RegE zum BilReG zu § 315a HGB-E, S. 70.
[24] Vgl. Begründung des RegE zum BilReG zu § 315a HGB-E, S. 71 ff.
[25] Vgl. § 315a Abs. 2 HGB-E nach dem RegE zum BilReG.
[26] Vgl. Küting, K./ Weber, C.-P., 2003, S. 101f.
[27] Vgl. BMJ/BMF, Pressemitteilung vom 23.02.2003.
- Arbeit zitieren
- Christoph Becker (Autor:in), 2004, Die Regierungsentwürfe des Bilanzrechtsreformgesetzes und des Bilanzkontrollgesetzes, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/29391
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