Der Schutz der Religionsausübung bzw. deren Privilegierung findet nicht nur auf materiellrechtlicher Ebene, sondern auch auf der Ebene des Prozessrechts seine Ausprägung. So sind gemäß § 53 I 1 Nr. 1 StPO Geistliche als spezifische Berufsträger zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut wurde. Dass der weltanschaulich neutrale Staat auch Geistlichen derartige Rechte gewährt, ist dabei alles andere als selbstverständlich.
Die Arbeit behandelt die Frage, welche Personen "Geistliche" i.S.d. § 53 I 1 Nr. 1 StPO sind, in welchen konkreten Fällen ein solches Auskunftsverweigerungsrecht besteht und wo dessen Grenzen sind.
Zudem wird das Verhältnis des Strafverfolgungsinteresses mit dem Schutz des Seelsorgegeheimnisses und damit der Religionsausübung abgewogen und letztlich eine Legitimation für diese Privilegierung in der heutigen Zeit gesucht.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einführung und Problemstellung
B. Die Interdependenz zwischen Strafrecht und Religion am Beispiel des § 53 I 1 Nr. 1 StPO
I. Dogmatische Einordnung und ratio legis des § 53 I 1 Nr. 1 StPO
1. Verhältnis des § 53 I 1 Nr. 1 StPO zu anderen strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechten
2. Sinn und Zweck des § 53 I 1 Nr. 1 StPO
3. Flankierende Vorschriften
II. Inhalt und Grenzen des § 53 I 1 Nr. 1 StPO
1. Begriffsbestimmung des Geistlichen in § 53 I 1 Nr. 1 StPO
2. Eigenschaft als Seelsorger
3. Anvertraute Tatsachen
4. Bekanntgewordene Tatsachen
5. Kein Belehrungserfordernis
6. Ausübung und prozessuale Konsequenzen
7. Verzicht
8. Entbindung
9. Zeitliche Dauer
10. Revisibilität
III. Das Spannungsverhältnis zwischen Strafverfolgungsinteresse und Seelsorgegeheimnis
1. Allgemeine Interdependenz zwischen Staat und Religion unter Einbeziehung historischer Entwicklungen
2. Konkrete Interdependenz zwischen Strafrecht und Religion bei § 53 I 1 Nr. 1 StPO
C. Ergebis
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