Ein Betriebsratsvorsitzender hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz viele Aufgaben zu erledigen. Dazu zählen Kontakte mit der Geschäftsführung, Gewerkschaften sowie die Leitung von Betriebsratssitzungen oder Betriebsversammlungen. In dieser Ausarbeitung wird die Betriebsratsarbeit anhand des Führungsrades nach Malik erarbeitet und es wird der Frage nachgegangen, ob die Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden Managementaufgaben sind.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Rechtliche Hintergründe der Betriebsratsarbeit
2.1 Aufgaben des Betriebsrates
2.2 Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden
3. Führungsansatz von Fredmund Malik
3.1 Das Führungsrad
3.2 Grundsätze wirksamer Führung
3.2.1 Stärken nutzen
3.2.2 Vertrauen
3.3 Werkzeuge wirksamer Führung
3.3.1 Sitzungen
3.3.2 Sitzungsleitung
3.4 Der Bericht
3.4.1 Schriftstücke von Betriebsräten, Betriebsratsvorsitzenden
4. Der Betriebsratsvorsitzende als Manager
Literaturverzeichnis
Anlagenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Gegenstände der Betriebsratsbeteiligung;
Abbildung 2: Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden;
Abbildung 3: Führungsrad nach Malik;
1. Einleitung
Die Arbeit als Betriebsrat hat einen besonderen Stellenwert in einem Unternehmen. Die gewählten Betriebsräte sollen die Interessen der Mitarbeiter[1] vertreten und können in diesem Zusammenhang z. B. im Spannungsfeld zwischen dem Wohl der Mitarbeiter und den wirtschaftlichen Interessen der Geschäftsführung bzw. des Unternehmens stehen, das mit dem Wohl der Mitarbeiter größtenteils verknüpft ist. An öffentlich gewordenen Bespielen von Kameraüberwachung während der Arbeitszeit, dem Einschalten von Privatdetektiven zur Beobachtung von Mitarbeitern im Krankenstand oder auch dem Bezahlen von sog. Dumping-Löhnen, zeigt sich, dass Geschäftsführungen eigene Auslegungen von „guter Mitarbeiterführung“ haben können. Werte, wie Respekt vor dem Menschen, Wertschätzung der von Mitarbeitern geleisteten Arbeit und Vertrauen in die Mitarbeiter werden, so zeigen die genannten Beispiele, immer wieder hinter wirtschaftlichen Interessen angesiedelt.
Betriebsratsvorsitzende koordinieren in der Regel die Kommunikation zwischen den Betriebsratsmitgliedern und zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsführung. Wenn es um das Gremium Betriebsrat geht, wird in der Regel von einem TEAM gesprochen, das Entscheidungen über Mehrheitsbeschlüsse hergestellt. Doch Entscheidungen des Betriebsratsmüssen vorbereitet und notwendige Informationen an Betriebsratsmitglieder weitergegeben werden. Gleiches gilt für die regelmäßig stattfindenden Sitzungen, in denen mögliche Beschlüsse gefasst werden. Vorbereitung von Sitzungen und Einholen bzw. Erhalten von Informationen kann eine Aufgabe des Betriebsratsvorsitzenden sein, wie die nächsten Abschnitten zeigen werden. In vielen Fällen ist der Betriebsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter zusätzlich Ansprechpartner für Außenstehende, wie Rechtanwälte und Gewerkschaftsvertreter.
In vielen Fällen hat ein erstmals gewählter Betriebsratsvorsitzender keine Erfahrung mit der Arbeit in Gremien und den zu managenden Aufgaben. Über diverse Unternehmen und Gewerkschaften werden für BRV spezielle Seminare angeboten die sich u. a. mit Führungsfragen beschäftigen. In der Regel (Anlagen 1 a-d), wird sich dabei an den klassischen Führungsmodellen und –stilen, systemischen Ansätzen oder der Arbeit im TEAM orientiert.
Diese Arbeit soll am Beispiel des Management-Ansatzes von Fredmund Malik (Mailk, 2006) darlegen in wie weit Betriebsratsvorsitzende Managementarbeit durchführen und welche ethischen Werte im Rahmen der Betriebsratsarbeit eine mögliche Rolle spielen können.
2. Rechtliche Hintergründe der Betriebsratsarbeit
Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist z.B. geregelt, ab wann ein Betriebsrat (BR) errichtet werden kann, welche Aufgaben ein BR und der Betriebsratsvorsitzende hat. Je nach Größe des Betriebes kann ein BR aus einer Person und bis zu über 40 Mitgliedern bestehen (BetrVG § 9). Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich i. d. R. nach der Anzahl der Arbeitnehmer (AN) zum Zeitpunkt der Wahl, die im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum, vom 01.März bis 31. Mai, alle vier Jahre stattfindet (§ 13 Abs. 1). Ausnahmen von diesem Rhythmus sind zulässig und im § 13 Abs. 2 beschrieben. In Betrieben ab 200 Arbeitnehmern ist ein Betriebsratsmitglied von der regulären Arbeit freizustellen (§ 38 Abs. 1). Die Anzahl der Freistellungen steigt mit Anzahl der AN und kann über 20 Personen in Großbetrieben betragen. Die Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen, so dass rechnerisch immer eine bestimmte Anzahl von Vollzeitstellen für die betriebsrätliche Arbeit eingeplant werden sollten.
Die Mitglieder des BR können aus unterschiedlichen Berufsgruppen, mit unterschiedlichen Bildungsabschlüssen, aus unterschiedlichen Hierarchieebenen und verschiedenen Nationalitäten bestehen. Daraus ergeben sich vielfältige Interessen sowie materielle und immaterielle Wertesysteme, die es im Rahmen der betriebsrätlichen Arbeit zu berücksichtigen bzw. auszudiskutieren gilt. Zusätzlich ist das Wertesystem einer GF, unabhängig von evtl. vorhandenen Leitlinien, zu berücksichtigen.
Bei der Arbeit als BR handelt es sich um ein Ehrenamt, für das keine zusätzliche Vergütung bezahlt wird (§ 37 Abs. 1-3). Für die Arbeit als BR sind die Mitglieder von ihrer originären Arbeit freizustellen und mögliche anfallende Zeiten außerhalb der regulären Arbeitszeiten sind in Freizeit oder finanziell abzugelten.
Wenn mehrere Betriebsräte in einem Unternehmen bestehen, ist ein Gesamtbetriebsrat zu bilden, in den Mitglieder der jeweiligen Betriebsräte, per Beschluss, entsendet werden. Besteht im Sinn des § 18 Aktiengesetzes (§ 54 BetrVG) ein Konzern, so können die Gesamtbetriebsräte per Beschluss einen Konzernbetriebsrat bilden. Eine hierarchische Struktur zwischen den beschriebenen Gremien besteht nicht.
Auf andere Vertretungen der Arbeitnehmer wie z. B. Mitarbeitervertretungen in Tendenzbetrieben[2], Jugend- und Auszubildendenvertretung oder Schwerbehindertenvertretung wird in diesem Zusammenhang nicht eingegangen.
2.1 Aufgaben des Betriebsrates
Betriebsräte haben verschiedene Aufgaben in einem Betrieb zu erfüllen und stehen in regelmäßigem Kontakt mit der Geschäftsführung (GF) des Unternehmens. Zu den in § 80 BetrVG aufgeführten allgemeinen Aufgaben des BR gehören z. B.
- das zugunsten der AN geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften usw. durchgeführt werden;
- Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung usw. zu fördern;
- die Eingliederung von Schwerbehinderten und sonstiger besonders schutzbedürftiger zu Personen zu fördern;
- die Beschäftigung älterer Arbeitsnehmer im Betrieb zu fördern;
- die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
- Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
Um diese beispielhaft aufgeführten Aufgaben erfüllen zu können, sind im BetrVG für Arbeitgeber (AG) verschiedene Unterrichtungs-, Erörterungspflichten, Anhörungs-, Erörterungs-, Unterrichtungs- Beratungs- und Mitbestimmungsrechte gegenüber den AN und dem BR festgeschrieben (§§ 81-113). Abbildung 1 zeigt die Beteiligung von Betriebsräten in unterschiedlichen Bereichen, die die AN oder das Unternehmen betreffen inkl. der dazugehörenden Paragraphen des BetrVG. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der BR aus fast allen Bereichen des Unternehmens Informationen von der GF erhält und diese in Sitzungen analysiert. Der BR kann der GF Vorschläge unterbreiten, aktiv werden und über die Mitbestimmung bei z. B. personellen Angelegenheiten oder bei der Festlegung von Beginn und Ende der tägliche Arbeitszeit in das betriebliche Geschehen eingreifen. Der BR ist der GF gleichgestellt und nicht weisungsgebunden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Gegenstände der Betriebsratsbeteiligung;
Knoop, Huber, Habermayer 2012/2013:417
2.2 Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden
Die Geschäftsführung des Betriebsrates übernimmt der Betriebsratsvorsitzende (BRV), der aus der Mitte der BRs-Mitglieder (BRM) gewählt wird (§26 BetrVG). Ebenfalls gewählt wird ein Stellvertreter des BRV. Beide sind berechtigt Erklärungen z. B. des AG, die dem BR gegenüberabzugeben sind, entgegen zu nehmen. Zu diesen Erklärungen gehören beispielsweise:
- Übergabe von personellen Angelegenheiten wie Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen;
- Informationen zu Betriebsänderungen wie ganze oder teilweise Schließung von Betriebsteilen oder Verlegung von Betriebsteilen;
- Vorlage von Betriebsvereinbarungen
Besteht ein BR aus neun und mehr Mitgliedern, wird ein Betriebsausschuss gewählt, der aus dem BRV, dem Stellvertreter und ggf. weiteren gewählten BRM bestehen kann. Der Betriebsausschuss führt dann die laufenden Geschäfte des BRs. In kleineren Betriebsratsgremien können die laufenden Geschäfte auf andere BRM übertragen werden. Eine hierarchische Struktur zwischen den BRM und dem BRV besteht nicht.
Zu den originären Aufgaben der BRV gehören z. B.
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