Bis hin in die späten achtziger Jahre wussten nur die wenigsten Menschen, was man unter Mobbing versteht. Heutzutage ist das Thema Mobbing in aller Munde; sowohl im Alltagsjargon als auch in der Arbeitswelt. Man kann demnach davon ausgehen, dass es sich bei Mobbing um eine moderne Entwicklung unserer Zeit handelt. Den ersten Kontakt mit mobbingähnlichen Verhaltensweisen macht der Mensch vermutlich bereits im Kindesalter, beispielsweise auf dem Spielplatz: es wird geschubst, mit Sand geworfen oder die Schaufel versteckt. Es gibt immer die „stärkeren“ Kinder, die stets ihre Macht gegenüber den „Schwächeren“ ausüben. Diese Hierarchie zieht sich meist vom Kindergarten über die Schule und schließlich bis ins Berufsleben hin weiter fort. Haben wir als Kinder noch die Eltern, die sich schützend vor uns stellen, so sollte es im Berufsleben der Arbeitgeber sein. In vorliegender Arbeit möchte ich zunächst darlegen, was man unter dem Begriff „Mobbing“ versteht. Anschließend werde ich die gesetzlichen Fürsorge - und Schutzpflichten des Arbeitgebers aufzeigen und diese schließlich anhand eines Fallbeispiels darstellen.
Gliederung
A. Themenhinführung
B. Hauptteil
I. Was ist Mobbing?
1. Definition.
a) Definition nach Leymann
b) rechtliche Definition
aa) vor Eintritt des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
bb) nach Eintritt des AGGs..
2. Erläuterung des Mobbingbegriffs
a) Destruktive Handlung
b) Zeitliche Dimension...
c) Sozialer Zusammenhang
3. Mobbinghandlungen.
4. Ursachen von Mobbing.
5. Auswirkungen von Mobbing.
a) auf den Mobbingbetroffenen
b) auf das Betriebsklima
II. Die Fürsorge- und Schutzpflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB, §280 BGB, §278 BGB und §§ 1 AGG ff
1. Das besondere Schuldverhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gem. §§ 611 ff. BGB
2. Mobbingschutz im deutschen Recht.
a) Fürsorge- und Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB
aa) Allgemeines.. 10 bb) Abgrenzung
b) Die Aufgaben und Reichweite des AGGs...
aa) Schranken des AGGs
bb) Pflichten des Arbeitgebers aus § 12 Abs. 1 AGG und § 12 Abs. 3 AGG 12-13
cc) Haftung des Arbeitgebers aus § 12 Abs. 1 AGG i.V. m. § 280 Abs. 1 BGB
dd) Haftung des Arbeitgebers aus § 12 Abs AGG i.V. m. § 278 BGB
ee) Das Leistungsverweigerungsrecht gem. § 14 AGG und § 273 Abs. 1 BGB
III. Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 05.07.2011 - 5 Sa 86/
1. Schilderung des Sachverhaltes.
2. Die Entscheidung
a) Die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
b) Die Mobbinghandlungen
aa) Weiterleitung des mangelhaften Berichts vom 5. März 2004
bb) Verweigerung des Dienstreiseantrags vom 17. August 2004.
cc) Projektausschluss März 2005
dd) Verweigerung des Dienstreiseantrags März 2005..
ee) Die Gesamtschau.
c) Verschulden des Arbeitgebers nach § 241 Abs i.V. m § 278 BGB
d) Schadensersatz: Schmerzensgeld gem. § 253 BG...
e) Fehlende Kausalität zwischen Persönlichkeitsrechts verletzung und Gesundheitsschaden.
C. Anti-Mobbinggesetze als Lösung?
D. Literaturverzeichnis.
E. Ehrenwörtliche Erklärung.
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