In der jüngeren Vergangenheit war in den Schlagzeilen der Tagespresse immer wieder von aufsehenerregenden Unternehmenszusammenbrüchen zu lesen. Doch nicht das leitende Organ der Gesellschaft, der Vorstand, § 76 Abs. 1 AktG, geriet in diesem Atemzug vermehrt in die Kritik, sondern der Aufsichtsrat. Wie es schon der Wortbestandteil „Aufsicht“ besagt, sei doch dieses Organ dafür zuständig Schaden von der Gesellschaft abzuwenden und eine Schieflage rechtzeitig zu erkennen und gegenzusteuern. Der Aufsichtsrat ist für die Überwachung der Gesellschaft zuständig, § 111 Abs. 1 AktG. Auch hat er einige Befugnisse wie z.B. einen Zustimmungsvorbehalt gem. § 111 Abs. 4 S. 2 AktG für bestimmte Arten von Geschäften festzulegen und über diese zu entscheiden.
Doch wohnt dieser Zuständigkeit eine gewisse Brisanz inne. Dem Aufsichtsrat gegenüber steht der Vorstand, der die Gesellschaft unter eigener Verantwortung leitet, § 76 AktG. Durch einen Zustimmungsvorbehalt besteht jedoch die Möglichkeit, diese Zuständigkeit zu beschneiden, was zu vermeiden ist. So stellt sich die Frage, ob es eine Pflicht des Aufsichtsrats zur Statuierung solcher Zustimmungsvorbehalte gibt und wo im Hinblick auf das grundsätzliche Verbot des Aufsichtsrats zur Geschäftsführung, § 111 Abs. 4 S. 1 AktG, die Grenzen der Einführung von Zustimmungsvorbehalten liegen.
Gliederung
A. Einleitung
B. Kompetenz- und Aufgabenverteilung
I. Kompetenzverteilung
II. Aufgaben des Vorstands
III. Aufgaben des Aufsichtsrats
1. Überwachung des Vorstands
2. Beratung des Vorstands
IV. Ergebnis
C. Geschichte der Zustimmungsvorbehalte
D. Natur der Zustimmungsvorbehalte
I. Zustimmungsvorbehalt als Mitentscheidungskompetenz
II. Zustimmungsvorbehalt als Teil der Überwachungsaufgabe
III. Stellungnahme
IV. Ergebnis
E. Auslegung des
I. Der Begriff des Geschäfts
II. Unterlassen als Geschäft
III. Bestimmtheitsgrundsatz
IV. Ergebnis
F. Umfang zulässiger Geschäfte
I. Konkretisierung durch Gesetzesmaterialien und DCGK
1. In den Gesetzesmaterialien
2. In Ziff. 3.3 des DCGK
3. Ergebnis
II. Zustimmungsvorbehaltspflichtige Geschäfte
1. grundlegende bzw. existentielle Bedeutung
2. Umfang der zustimmungspflichtigen Geschäfte
3. Ergebnis
III. Zustimmungsvorbehaltsfähige Geschäfte
1. Meinungsstand
2. Stellungnahme
3. Ergebnis
IV. Rechtswidrige Geschäfte
V. Zustimmungsvorbehaltsresistente Geschäfte
1. bei Pflichtmaßnahmen ohne Handlungsalternativen
2. bei Eingriff in ausschließliche Zuständigkeiten von Vorstand und Hauptversammlung
3. Ergebnis
VI. Einzelne Zustimmungsbeschlüsse
1. Unternehmensplanung
2. Investitions- und Finanzierungsentscheidungen
3. Kreditgeschäfte
4. Personalentscheidungen
5. Ergebnis
VII. Zustimmungsvorbehalte
1. In der GmbH und KGaA
2. Im Konzern
G. Schlussbetrachtung
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