Diese Lernzusammenfassung gibt einen Überblick über die Themen Allgemeines Schuldrecht I und II. Behandelte Aspekte sind Schuldverhältnisse, Schuld und Haftung, Schuldarten, Schuldnerverzug, Rücktrittsrecht usw.
Allgemeines Schuldrecht I
Pflichten und Forderungsrechte im Schuldverhältnis
Leistungspflichten (§ 241 I BGB): Vertrag/Gesetz
- Hauptleistungspflichten: essentielle Leistungspflichten, die den Vertragstyp bestimmen
- Nebenleistungspflichten: zur Vorbereitung, Durchführung und Sicherung
Nicht leistungsbezogene Pflichten (§ 241 II BGB) = Vorsichtsmaßnahmen, im Interesse des 1 Schuldners: Treu und Glauben nach § 242 BGB, keine Klage bei Nichterfüllung, lediglich SchE
- Obhuts- und Sorgfaltspflicht
- Aufklärungspflicht
- Sonstige Pflicht
Konsequenz bei Verletzung: SchE neben der Leistung § 280 I BGB Bei Verletzung: Sekundärpflichten
Obliegenheiten: Gesetz = Verpflichtung einer Partei sich selbst gegenüber
- keine Rechtspflicht, sondern Maßnahme zur Vermeidung von Rechtsnachteilen
Hauptpflichten im KV:
- Übergabe und Eigentumsverschaffung o Frei von Sach- und Rechtsmängeln §§ 434 BGB o Zahlung des Kaufpreises o Abnahme der Sache
Schuld- und Sachenrecht
-Schuldrecht: abweichbar, Neuerfindung von Vertragstypen, Vereinbarungsfreiheit
- Sachenrecht: beschränkt dingliche Rechte, keine Neuerfindung, keine Gestaltungsfreiheit - Regelung über Recte und Zugehörigkeit einer Sache, Eindeutigkeit gegenüber Jedermann gültig - absolute Wirkung, losgelöst vom wirtschaftlichen Grund
! Trennungsprinzip: Verpflichtung und Verfügung 1x Kaufvertrag
2x Übereignung = Realakt: Ausführung der im Verpflichtungsgeschäft genannten Pflichten Abschluss: § 362 BGB
Schuld und Haftung
Haftung= Zugriff des Gläubigers auf Vermögen oder Person des Schuldners
- Mit dem gesamten Vermögen (im Regelfall)
- Mit einem einzelnen Vermögensgegenstand (z.B. Grundstück)
- Mit der Person (Vornahme einer Handlung § 888 ZPO)
...Schuld ohne Haftung:
grundsätzlich Voraussetzung ist eine Verbindlichkeit Ausnahme: Naturobligation
-Unvollkommene Verbindlichkeiten (u.U. nicht durchsetzbar)
-Leistungsverweigerungsrechte (Verjährung, unzureichender Beweisstand, etc.)
- Bei besonderer gesetzlicher Anordnung
-Ausschluss der Verbindlichkeit (§762, 656 BGB)
-Ausschluss der Klagbarkeit (§ 1297 BGB)
-Ausschluss der Vollstreckung nach einem Urteil
Arten, Entstehen und Ablauf von Schuldverhältnissen
1. Entstehen von Schuldverhältnissen
Rechtsgeschäft (§ 311 I BGB)
- Regelfall: Vertrag (Abschluss-, Inhalts-, Formfreiheit) o Gegenseitige Verträge
- Unvollkommen zweiseitige Verträge (Auftrag, Leihe) Rechtsbindungswille liegt vor, bei Gefälligkeit nicht
- Ausnahme: einseitiges RG (§ 657, 1939 BGB)
Rechtsgeschäftsähnlicher TB (§311 II BGB)
- Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§311 II Nr. 1)
- Anbahnung eines Vertrags (§ 311 II Nr. 2) - Linoliumrollenfall
- Ähnliche geschäftliche Kontakte (§ 311 II Nr. 3)
- Einbeziehung Dritter (§ 311 III S. 1)
Inanspruchnahme besonderen Vertrauens Eigenes wirtschaftliches Interesse Schutzwirkung für Dritte
Gesetz
- Gewinnzusage (§661 a BGB)
- GoA (§§ 677 ff BGB)
- Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff BGB)
- Unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff BGB)
- Sonstige (BGB AT, Sachenrecht)
!!Prüfungsschema § 823 I BGB
1. ) Verletzung eines Rechts(guts) des §823 I BGB
2. ) Verhalten (Tun/Unterlassen) des Schädigers
-verletzende Handlung
3. ) Haftungsbegründende Kausalität
Geht es um Recht aus §823 I BGB?
a) Äquivalente Kausalität
Jede Ursache ist gleichwertig! Verhalten darf nicht hinweggedacht werden können, während Schaden weiterhin besteht!
b) Adäquate Kausalität
Ein Verhalten, das an sich nicht ursächlich ist, darf im weiteren Ablauf nicht angerechnet werden.
c) Schutzzweck der Norm
Soll die Amtsvorschrift den Bürger vor Verletzung schützen?
4. ) Rechtswidrigkeit
-„widerrechtlich verletzt" (§ 823 I BGB); entfällt wenn schädigendes Verhalten ausnahmsweise erlaubt ist (§§ 227 BGB: Notwehr, Notstand, Selbsthilfe)
5. ) Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit, §276 BGB)
Vorsatz: Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges, d.h. bewusste Verhaltensweise
- Absicht (dolus directus 1. Grades): Täter will, dass der Erfolg eintritt, strebt ihn an!
- Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades): Täter ist mit dem Erfolgseintritt einverstanden, ohne ihn anzustreben!
- Bedingter Vorsatz: Täter nimmt den Erfolg billigend in Kauf
Fahrlässigkeit: Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
- Leichte/einfache Fahrlässigkeit
- Grobe Fahrlässigkeit: Täter verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders
schwerem Maße = das, was Jedem einleuchten sollte!
6. ) Schaden
Jede Einbuße an rechtlich geschützten Gütern
7. ) Haftungsausfüllende Kausalität
Hat Rechtsverletzung zu Schaden geführt? z.B.: Verdienstausfall
a) Äquivalente Kausalität
b) Adäquate Kausalität (ist die Rechtsgutsverletzung immer noch kausal für den Schaden)
c) Schutzzweck der Norm
8. ) Art und Umfang des Ersatzes ( §§249 ff. BGB)
2. Verschulden i. S. v. z.B. § 823 I BGB
Vorsatz:
- =Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs
- Zumindest muss Erfolg für möglich gehalten werden
- Absicht (Anstrebung), direkter Vorsatz (mit Erfolg einverstanden, ohne Anstrebung),
bedingter Vorsatz (Erfolg billigend in Kauf nehmen)
Fahrlässigkeit: (§ 276 II)
- =Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
- Leichte/einfache ~ , grobe ~ (in besonderem Maße verletzt)
3. Zeitablauf vertraglicher Schuldverhältnisse
Vertragsverhandlungen (respektive Vertragsanbahnungsphase)
. Noch keine Leistungspflichten, aber vorvertragliche Pflichten (§ 241 II BGB)
Leistungsphase
Leistungspflichten gem. § 241 I + Pflichten im Sinne des § 241 II (Haupt- und Nebenleistungspflichten)
Phase nach der Leistung
Keine Leistungspflichten mehr, „ nachvertragliche Pflichten" (§ 241 II BGB)
Bestimmung des Inhalts von Schuldverhältnissen
1. Inhaltsbestimmung von Verträgen
- Zwingendes Gesetzesrecht
- Vertragliche Vereinbarungen (essentialia negotii)
Individualvereinbarung (§§ 133, 157 BGB)
- Klauseln der AGBs
- Nachgiebiges Gesetzesrecht - gilt im Falle, wenn im Vertrag nicht Näheres geregelt ist
- Treu und Glauben im Verkehr (§ 242 BGB)
- Hilfsregeln
-Wahlschuld (§§ 262 ff BGB) o Leistungsbestimmung durch eine Partei, § 315 o Leistungsbestimmung durch einen Dritten, § 317
2. Privatautonomie und Vertragsfreiheit
- Vertragsfreiheit (Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit), Vereinigungsfreiheit, Testierfreiheit, Eigentumsfreiheit
AGBs
Vorteile
Nachteile
- Lückfüllungsfunktion: Ergänzung/Konkretisierung
- Rationalisierung/Risikominderung für den Verwender
- Einheitlichkeit/Standardisierung des Vertragsinhalts
- Rechtssicherheit für beide Parteien
- Einseitiges Diktat des Verwenders (intellektuelle/wirtschaftliche Unterlegenheit des Kunden)
- Gefahr der einseitigen Ausgestaltung des Vertragsinhalts zu seinen Lasten
Prüfungsschema
1. Vorliegen von AGB i. S. v. § 305 I 1 BGB Falls (-) - § 310 III Nr. 2 BGB
2. Einbeziehung gem. § 305 II, III BGB
o Nicht anwendbar bei § 310 I, II - Sonderregelung § 305 a o Ggf. keine überraschenden Klauseln § 305 c I o Ggf. keine vorrangige Individualabrede § 305 b
3. Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff BGB
- Abweichung von Vorschriften, § 307 III BGB * Auslegung §§ 133, 157, 305 c II BGB o Klauselverbote (nicht bei § 310 I, II)
-§ 309 BGB
-§ 308 BGB
- Generalklausel, § 307 I, II BGB
Sonderregelung für Verbraucherverträge: § 310 III Nr. 3
4. Rechtsfolgen der Nichteinbeziehung/Unwirksamkeit
- Vertrag wirksam, § 306 I BGB (Ausnahme § 306 III BGB) o Statt AGB Klausel gilt dispositives Recht, § 306 II BGB
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