Klausurvorbereitung zur Prüfung im Wirtschaftsrecht.
- Die Unterschiede zwischen einer Vorgründungsgesellschaft und einer Vor-GmbH, insbesondere unterschiedlicher Rechtsformen und Haftungsfolgen.
- Das Abstraktionsprinzip
Inhaltsverzeichnis
- Vorgründungsgesellschaft (VGG)
- Allgemein
- Rechtsform
- Haftung
- Rechtsnachfolge
- Vor-GmbH (GmbH i.G. - in Gründung)
- Allgemein
- Rechtsform
- Haftung
- Geschäftsführungsbefugnisse
- Rechtsnachfolge / Übergang von Verbindlichkeiten und Forderungen
- Abstraktionsprinzip (Trennungsprinzip)
- Verpflichtungsgeschäft (Kausalgeschäft)
- Erfüllungsgeschäft (Verfügungsgeschäft)
- Ausnahmen des Abstraktionsprinzips
- A, B und C betreiben eine ärztliche Gemeinschaftspraxis.
- Welche Probleme bestehen bei §11 Absatz 2 GmbH Gesetz.
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Der Text befasst sich mit den rechtlichen Besonderheiten von Vorgründungsgesellschaften (VGG) und Vor-GmbHs. Dabei werden die Unterschiede in Rechtsform, Haftung und Rechtsnachfolge zwischen beiden Gesellschaftstypen detailliert erläutert. Weiterhin wird das Abstraktionsprinzip im deutschen Privatrecht beleuchtet und anhand von Beispielen verdeutlicht. Schließlich werden die Probleme im Zusammenhang mit der Handelndenhaftung gemäß §11 Absatz 2 GmbHG diskutiert.
- Unterschiede zwischen Vorgründungsgesellschaft und Vor-GmbH
- Rechtsform und Haftung von VGG und Vor-GmbH
- Rechtsnachfolge bei VGG und Vor-GmbH
- Das Abstraktionsprinzip im deutschen Privatrecht
- Probleme der Handelndenhaftung gemäß §11 Absatz 2 GmbHG
Zusammenfassung der Kapitel
Vorgründungsgesellschaft (VGG)
Die VGG entsteht mit der formlosen Vereinbarung zukünftiger Gesellschafter zur Gründung einer GmbH und endet mit dem Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages. Die Rechtsform der VGG hängt vom Gesellschaftszweck ab. Handelt es sich ausschließlich um den Abschluss des GmbH-Vertrages, liegt eine Innen-GbR vor, die mit Zweckerreichung endet. Bei bereits getätigten Handelsgeschäften handelt es sich um eine OHG, die grundsätzlich fortbesteht. Die Gesellschafter der VGG haften unmittelbar persönlich, wobei diese Haftung durch Einzelabreden mit Vertragspartnern auf deren Vermögen beschränkt werden kann. Die Vor-GmbH ist keine Rechtsnachfolgerin der VGG, und Verbindlichkeiten gehen nicht automatisch auf die Vor-GmbH über. Forderungen werden grundsätzlich an die Vor-GmbH abgetreten.
Vor-GmbH (GmbH i.G. - in Gründung)
Die Vor-GmbH entsteht mit dem Abschluss des notariellen GmbH-Vertrages und endet mit der Eintragung der GmbH im Handelsregister. Sie ist eine Kapitalgesellschaft eigener Art mit Haftungsbeschränkung. Die Vor-GmbH haftet grundsätzlich mit dem Vorgesellschaftsvermögen. Sofern Geschäfte vor der Eintragung im Handelsregister getätigt werden, greift die Handelndenhaftung gemäß § 11 II GmbHG. Alle Personen, die als Geschäftsführer oder wie ein solcher für die Vor-GmbH tätig werden, haften persönlich. Die GmbH ist Rechtsnachfolgerin der Vor-GmbH, sodass Forderungen und Verbindlichkeiten kraft Gesetzes übergehen.
Abstraktionsprinzip (Trennungsprinzip)
Das Abstraktionsprinzip trennt die schuldrechtliche Verpflichtung etwas zu tun von der sachrechtlichen Erfüllung. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte sind wirtschaftlich miteinander verbunden, aber rechtlich strikt zu trennen. Bei einem Kaufvertrag werden mindestens drei Rechtsgeschäfte abgeschlossen: Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft, Eigentumsübertragung Geld als Verfügungsgeschäft und Eigentumsübertragung am Gegenstand als Verfügungsgeschäft. Ausnahmen vom Abstraktionsprinzip bestehen bei Doppelmangel, z.B. bei arglistiger Täuschung oder Geschäftsunfähigkeit.
A, B und C betreiben eine ärztliche Gemeinschaftspraxis.
Patient M erleidet aufgrund eines Behandlungsfehlers von A einen Schaden. Da A in Vermögensverfall geraten ist, möchte M wissen, ob er diesen Schaden auch von B ersetzt verlangen kann. Aufgrund des Behandlungsvertrages zwischen M und der GbR besteht ein Schuldverhältnis. Da A's Pflichtverletzung der GbR zuzuordnen ist, haftet B als Gesellschafter analog §128 HGB analog für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. M hat somit einen Anspruch gegen B auf Zahlung des Schadens.
Schlüsselwörter
Vorgründungsgesellschaft, Vor-GmbH, GmbHG, Rechtsform, Haftung, Rechtsnachfolge, Abstraktionsprinzip, Trennungsprinzip, Verpflichtungsgeschäft, Verfügungsgeschäft, Handelndenhaftung, Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht, Schuldrecht, Sachrecht, Geschäftsfähigkeit, Minderjährigkeit, Gesellschaftsverbindlichkeit, Gesamtschuld.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einer Vorgründungsgesellschaft und einer Vor-GmbH?
Die Vorgründungsgesellschaft (VGG) entsteht durch die formlose Absprache zur Gründung, während die Vor-GmbH (GmbH i.G.) mit dem notariellen Abschluss des Gesellschaftsvertrages beginnt.
Wie haften die Gesellschafter in einer Vorgründungsgesellschaft?
Die Gesellschafter haften unmittelbar persönlich und unbeschränkt, da die VGG meist als GbR oder OHG eingestuft wird.
Was besagt das Abstraktionsprinzip im deutschen Recht?
Es besagt, dass die rechtliche Verpflichtung (z.B. Kaufvertrag) strikt von der tatsächlichen Erfüllung (Übereignung von Geld oder Ware) zu trennen ist.
Was ist die Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG?
Personen, die vor der Eintragung der GmbH im Namen der Gesellschaft handeln, haften persönlich und gesamtschuldnerisch für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten.
Gehen Verträge der VGG automatisch auf die spätere GmbH über?
Nein, es findet keine automatische Rechtsnachfolge statt. Verbindlichkeiten müssen durch Schuldübernahme oder Neuvertrag auf die Vor-GmbH oder GmbH übertragen werden.
Was passiert bei einem Behandlungsfehler in einer GbR-Gemeinschaftspraxis?
Gesellschafter haften analog § 128 HGB persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, auch wenn der Fehler von einem anderen Partner begangen wurde.
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- M.A. Sebastian Möller (Author), 2014, Klausurvorbereitung Wirtschaftsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/282961