Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende:
Das JGG legt normativ Altersabschnitte fest; dort soll von Kindern, Jugendl. und Heranwachsenden die strafrechtliche Verantwortlichkeit geprüft werden. § 105 JGG ist die zentrale Vorschrift der Heranwachsendenregelung in Dtl. Heranwachsender, die zur Zeit der Tat 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt sind. Die Entscheidung nach § 105 JGG muss bei allen Verfehlungen Heranwachsender getroffenen werden, die einen Strafbestand des StGB erfüllen. Somit kann ihre „Schuldfähigkeit“ nur aus den im allgemeinem Strafrecht anerkannten Gründen nach § 20 StGB ausgeschlossen sein.
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