„Sie können im Gesundheitswesen keine Reform machen, ohne dass alle die Katastrophe herbei beschwören“. So verteidigte die ehemalige Gesundheitsministerin Ulla Schmidt am 2. Januar 2009 in einem Radiointerview bei dem Deutschlandradio Kultur ihre Gesundheitsreform vom 26. März 2007, namentlich das „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-WSG).
Mit dieser Reform sind vom Gesetzgeber die Regelungen über die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) neu gestaltet und insbesondere die allgemeine Versicherungspflicht und ein bundeseinheitlicher Beitragssatz für die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse begründet worden. Die Bestimmungen über die gesetzliche Krankenversicherung finden sich im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V), welches am 1. Januar 1989 in Kraft getreten ist und die entsprechenden Normierungen der Reichsversicherungsordnung (RVO) ersetzt hat.
Eine Neuerung, die sich im SGB V gegenüber der RVO findet, ist mit § 5 I Nr. 9 SGB V gekommen, welcher die Vorschriften über die Versicherungspflicht der Studenten enthält. Damit wurde der entsprechende § 165 RVO insofern geändert, als einerseits die studentische Versicherungspflicht unabhängig davon besteht, ob der Student seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder im Ausland hat und diese Versicherungspflicht andererseits hinsichtlich einer Höchststudienzeit sowie des Lebensalters des Studenten begrenzt worden ist.
In dieser Arbeit soll der Versicherungsschutz der „Studierenden“ im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung dargestellt werden. Zunächst werden dazu die geschichtliche Entwicklung, die Besonderheiten dieses Versicherungsbereichs sowie die Versicherungspflicht als solche mit ihren jeweiligen Hintergründen und Folgen näher beleuchtet. Anschließend wird die 1989 zusammen mit dem SGB V eingeführte Begrenzung der studentischen Versicherungspflicht erläutert und untersucht, ob sich diese positiv auf das Gesundheitswesen ausgewirkt hat oder ob nicht sogar das eingangs erwähnte Zitat von Ulla Schmidt auch auf die dafür ursächliche Gesundheitsreform vom 20. Dezember 1988 zutreffend ist.
Inhaltsverzeichnis
I. Einführung
II. Hauptteil
1. Begriffsbestimmung
2. Historische Entwicklung der studentischen Krankenversicherung
a) Krankenversorgung der Studenten bis 1975
b) Inkrafttreten der KVSG
c) Auswirkungen des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes
d) Auswirkungen des Gesundheits-Reformgesetzes
e) Auswirkungen des Dritten SGB V-Änderungsgesetzes
3. Besonderheiten der studentischen Krankenversicherung
a) Beitragsvergünstigung
aa) Höhe des Beitrages
bb) Fälligkeit der Zahlung
b) Grundsatz der Nachrangigkeit
4. Versicherungspflicht der Studenten
a) Voraussetzungen der Versicherungspflicht
aa) Unterschiedliche Verwendung der Begriffe
bb) Eingeschriebener Student
(1) Immatrikulation im Fachstudium
(2) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
cc) Anerkannte Hochschulen
(1) Einteilung der Einrichtungen
(2) Ausgenommene Hochschulen
b) Das Werkstudentenprivileg
aa) Allgemeines
bb) Voraussetzung der Privilegierung
(1) 20-Stunden-Grenze
(a) Beschäftigung in der vorlesungsfreien Zeit
(b) Beschäftigung während des Semesters
(c) Unterbrechung des Studiums
(2) Besonderheiten von Studium und Beruf
cc) Studenten dualer Studiengänge
c) Beginn der Versicherungspflicht
d) Ende der Versicherungspflicht
aa) Grundsätzliches Ende
bb) Grenzen der Versicherungspflicht
(1) Allgemeines
(a) Höchststudiendauer
(aa) Begriff des „Fachsemesters“
(bb) Weiterführende Studiengänge
(b) Altersgrenze
(c) Verfassungsrechtliche Beurteilung
(d) Keine analoge Anwendung auf Werkstudenten
(2) Verlängerungstatbestände
(a) Allgemeines
(b) Anerkannte Hinderungsgründe
(aa) Ausbildungsbedingte Gründe
(α) Ausbildung im Zweiten Bildungsweg
(β) Begriffsbestimmung und weitere Gründe
(bb) Familiäre und persönliche Gründe
(α) Vorliegen einer Erkrankung oder Behinderung
(β) Vorliegen einer Elternzeit oder anderen Verpflichtung
(γ) Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren
(3) Persönliche Stellungnahme
(a) Verlängerungstatbestände des BAföG
(b) Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen
III. Schluss
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