Im Bereich der Formgebung hat sich in den letzten Jahrzehnten weltweit ein deutlicher Funktionswandel vollzogen. So entwickelte sie sich von einer reinen Zweckgebundenheit von Teilen oder aber reinen Verzierung kunstgewerblicher Gegenstände zu einem eigenständigen absatzfördernden Zusatznutzen- und Informationsträger. Die Kombination aus Zweck und Aussehen, das Design, gewann so erheblich an Bedeutung. Um Wettbewerbsnachteile europäischer Hersteller gegenüber anderen, auch internationalen Wirtschaftsräumen, zu verringern, war es geboten, die alten Geschmacksmustergesetze der europäischen Nationalstaaaten in eine gemeinsame Fassung zu bringen, d. h. abzuändern. Das alte Recht verhinderte zudem einen effektiven, europaweiten Designschutz. Durch erhebliche Unterschiede der Rechtlage in den einzelnen Ländern, war die Herbeiführung eines Schutzes sehr zeit-, und kostenintensiv und mit hoher Rechtsunsicherheit verbunden, da der Schutzsuchende gezwungen war, Kenntnis über jede Rechtslage zu erwerben. Zur Schaffung eines funktionierenden Binnenmarktes hat die Europäische Kommission 1993 einen Vorschlag für die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster, sowie einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Rechtsschutz von Mustern vorgelegt. Dabei entstand eine Richtlinie, die eine Angleichung der nationalen Rechte bewirkte und eine Verordnung, die es ermöglichte, einen einheitlich rechtlichen Schutz für gewerbliche Muster innerhalb der Europäischen Union zu erwerben.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1) Teil Das Geschmacksmusterrecht
A) Begriffliche Definition
B) Wirtschaftliche Bedeutung
2. Teil Internationales Geschmacksmusterrecht vor der europäischen Richtlinie
A) Situation des Geschmacksmusterrechts in den einzelnen Mitgliedsstaaten
B. Exkurs: Das „Design patent“ in den USA und Japan
C) Internationale Übereinkommen als Vorreiter des Gemeinschaftsgeschmacksmusters
I. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ)
II. Die revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ)
III. TRIPs-Abkommen
IV. Das Haager Musterabkommen (HMA)
D) Die Entwicklung der Richtlinie und der Verordnung
I . Diskussionsentwurf des Max-Planck-Instituts (MPI Entwurf)
II. Das Grünbuch der EG Kommission
III. Die Vorschläge für eine Verordnung über das Gemeinschafts-geschmacksmuster und die Richtlinie über den Rechtsschutz von Mustern
3. Teil Die Umsetzung der Richtlinie und der Verordnung
A) Erwartungen für die Praxis
B) Die Richtlinie
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Schutzvoraussetzungen
C) Die Verordnung
4) Fazit
Einleitung
Im Bereich der Formgebung hat sich in den letzten Jahrzehnten weltweit ein deutlicher Funktionswandel vollzogen. So entwickelte sie sich von einer reinen Zweckgebundenheit von Teilen oder aber reinen Verzierung kunstgewerblicher Gegenstände zu einem eigenständigen absatzfördernden Zusatznutzen- und Informationsträger. Die Kombination aus Zweck und Aussehen, das Design, gewann so erheblich an Bedeutung. Um Wettbewerbsnachteile europäischer Hersteller gegenüber anderen, auch internationalen Wirtschaftsräumen, zu verringern, war es geboten, die alten Geschmacksmustergesetze der europäischen Nationalstaaaten in eine gemeinsame Fassung zu bringen, d. h. abzuändern. Das alte Recht verhinderte zudem einen effektiven, europaweiten Designschutz. Durch erhebliche Unterschiede der Rechtlage in den einzelnen Ländern, war die Herbeiführung eines Schutzes sehr zeit-, und kostenintensiv und mit hoher Rechtsunsicherheit verbunden, da der Schutzsuchende gezwungen war, Kenntnis über jede Rechtslage zu erwerben.
Zur Schaffung eines funktionierenden Binnenmarktes hat die Europäische Kommission 1993 einen Vorschlag für die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschafts-geschmacksmuster, sowie einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Rechtsschutz von Mustern vorgelegt. Dabei entstand eine Richtlinie, die eine Angleichung der nationalen Rechte bewirkte und eine Verordnung, die es ermöglichte, einen einheitlich rechtlichen Schutz für gewerbliche Muster innerhalb der Europäischen Union zu erwerben.
1)Teil Das Geschmacksmusterrecht
A) Begriffliche Definition
Geschmacksmuster dienen dem Schutz von geistigem Eigentum insbesondere von Design und Formgebung. Gestaltungen mit ästhetischem Gehalt können durch die Möglichkeit der Eintragung als Geschmacksmuster vor Piraterie und Nachahmung geschützt werden. Dabei gilt der Geschmacksmusterschutz sowohl für gewerblich verwertete Flächenformen (Muster) als auch für Raumformen (Modelle)[1], ganz gleich, ob die Gegenstände industriellen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Ursprungs sind.[2]
Gewerblicher Muster und Modelle können z.B. Vasen, Flaschen, Türgriffe, Bestecke, Lampen, Stoff- und Tapetenmuster, Kleiderschnitte oder Möbelstücke sein1.
B) Wirtschaftliche Bedeutung
Als gewerbliches Schutzrecht gewinnt das Geschmacksmuster durch steigende Bedeutung des Designs als wirtschaftlicher Faktor immer mehr an Bedeutung. In den letzten Jahrzehnten entstanden Wirtschaftszweige, die sich ausschließlich mit dem Thema Design beschäftigen. Das Design gilt nicht mehr nur als Zusatznutzen, sondern ist mitunter Grund für die Kaufentscheidung. Dies führt sogar dazu, dass Produkte am Design ausgerichtet werden. So wird z.B. die Viskosität von Körperpflegeprodukten wie Shampoo an das Design der fertigen Flasche angepasst. Daher ist auch verständlich, dass Unternehmen das Bedürfnis nach Schutz ihres entwickelten Designs haben, welches ein Wettbewerbselement darstellt. Besonders in der Bekleidungs- und Möbelindustrie können ästhetische Gestaltungen einen erheblichen Wettbewerbsvorteil mit sich bringen.
Gerade für den Industriestandort Europa hat das Design und damit der Designschutz eine besondere Bedeutung, da es mit einer gekonnten, professionellen Gestaltung möglich ist, sich von den Produkten der Billiglohnländer abzuheben, und damit einen höheren Preis zu rechtfertigen. So ist es auch nicht verwunderlich, dass die Bedeutung eines Geschmacksmusterschutzes in gleichem Maße anstieg, wie die Bedeutung des Designs3
2. Teil Internationales Geschmacksmusterrecht vor der europäischen Richtlinie
A) Situation des Geschmacksmusterrechts in den einzelnen Mitgliedsstaaten
In den europäischen Mitgliedsstaaten gab es vor der Umsetzung der Geschmacksmusterrichtlinie[4] in das jeweilige nationale Recht[5] sehr große Unterschiede bezüglich der Ausgestaltung des Geschmacksmusterrechts. Nur Belgien, Niederlande und Luxemburg hatten sich bereits 1975 zur Rechtsvereinheitlichung entschlossen und ein gemeinsames Geschmacksmustergesetz erlassen sowie eine gemeinsame Verwaltungsbehörde geschaffen. Weitgehend einheitlich ist auch das Schutzrecht in Dänemark, Schweden und Finnland. Nachfolgend soll ein grober Überblick über die rechtliche Ausgestaltung des Musterschutzes der europäischen Mitgliedsstaaten gegeben werden. In den meisten Ländern war ein Muster über das Patentrecht geschützt, während es in Deutschland und Frankreich ein Teil des Urheberrechts war. Diese Auslegung hatte Auswirkungen auf den Inhalt des Rechts. Bei der Patentrechtlichen Ausrichtung entfaltete das Recht Sperrwirkung. Dass heißt, der Benutzer hat ein ausschließliches Benutzungsrecht. Bei urheberrechtlicher Ausrichtung bestand lediglich ein Nachahmungsschutz. Auch der Schutzgegenstand ist inhaltlich und begrifflich sehr unterschiedlich gefasst worden. In den Benelux-Staaten ist der Schutz reiner Ziergegenstände nicht möglich. Weiterhin sind technisch notwendige Formgebungen sowohl in den Benelux-Staaten, als auch in Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Irland ausgeschlossen. In den Benelux Staaten, Frankreich und Portugal begann der Schutz mit der Hinterlegung, während er in den anderen Staaten angemeldet bzw. eingetragen werden musste. In einigen Staaten fand keine Prüfung der Schutzvoraussetzungen statt. Nur Irland, Schweden, Finnland, Dänemark und die Benelux Staaten prüften begrenzt auf den Verantwortungsbereich der Behörde. In allen Staaten war Neuheit eine zwingende Schutzvoraussetzung. Jedoch wurde der Begriff Neuheit sehr unterschiedlich definiert. Österreich, Portugal, Schweden und Frankreich gewährten eine Neuheitsschonfrist, das heißt, eine Veröffentlichung vor Eintagung ist nicht unbedingt neuheitsschädlich. Somit war es trotzdem möglich, einen Geschmacksmusterschutz auch nach einer Veröffentlichung zu erlangen. Auch die Schutzzeiten unterschieden sich gravierend. In den meisten Ländern lag sie bei insgesamt 15 Jahren. Diese setzten sich aus fünf Jahren für die Erstanmeldung und jeweils fünf Jahren für insgesamt zwei Verlängerungen zusammen. In Spanien und Deutschland gab es die Möglichkeit, die Schutzzeit drei mal mit je fünf Jahren zu verlängern, sodass daraus eine maximale Schutzzeit von 20 Jahren resultierte. In Großbritannien konnte sogar vier mal verlängert, und somit ein 25 jähriger Schutz erreichet werden. Den längsten Schutz bot Frankreich mit 50 Jahren und Portugal mit einer unbegrenzten Schutzdauer[6].
Folgen des national unterschiedlichen Geschmacksmusterrechts:
Vor der Einführung der Geschmacksmusterrichtlinie bzw. des Gemeinschaftsgeschmacksmusters war die europaweite Anmeldung eines Geschmacksmusters mit erheblichem finanziellen, zeitlichen sowie personellen Aufwand verbunden, da der Schutzsuchende über die Rechtslage jedes einzelnen Staates Kenntnis erlangen musste, was zu einer erhöhten Rechtsunsicherheit führte. Der Begehrende eines solchen Rechts musste nach dem Territorialprinzip je ein spezielles Schutzrecht nach den Rechten des jeweiligen Landes erwerben, da der eingetragene Schutz nur im Inland gilt. Mit Ausnahme der Benelux-Staaten, waren die erworbenen Schutzrechte eigenständig und voneinander unabhängig. Das führte dazu, dass insbesondere kleine Unternehmen und freischaffende Designer, von denen besonders viele Designimpulse ausgingen, auf den Schutz des Designs verzichteten[7]
England zeigte sich mit seinem Geschmacksmustergesetz insofern fortschrittlich, als es den Mustern auch ohne Anmeldung einen Schutz vor Nachahmung zugestand. Diese Möglichkeit des Musterschutzes ist auch in der jetzigen Verordnung über Gemeinschafts-geschmacksmuster verankert.
Durch das Bestehen des Territorialprinzips, wodurch dir erworbenen Schutzrechte nur im Inland gelten, muss der Schutzsuchende sein Muster in jedem Land nach den jeweiligen Gesetzen schützen lassen.
[...]
[1] Enders, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht und Medienrecht, S.37.
[2] http://www.beetz.com/de (vom 02.11.03).
[3] Kahlenberg, Geschmacksmusterrecht, S. 20 ff.
[4] Richtlinie 98/71/EG
[5] bis 2001 musste die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden
[6] Kahlenberg, Geschmacksmusterrecht, S.30 ff.
[7] ebenda, S.72 ff
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