„Muss ein katholischer Gefängnispfarrer schweigen, wenn ihm ein Gefangener beichtet, dass er am nächsten Tag auf sicherem Wege aus dem Gefängnis flüchten wird?“
Würde man diese Frage zufälligen Passanten in einer Fußgängerzone stellen, würde man sicherlich ein breites Spektrum an Antworten bekommen, vermischt sich doch, in dieser scheinbar lapidaren Fragestellung eine Fülle kirchlicher, staatsrechtlicher und moralischer Normen.
Diese Hausarbeit wird in drei Schritten die oben genannte Fragestellung behandeln.
Im ersten Schritt wird die Stellung des Gefängnispfarrers betrachtet. Dabei wird dargelegt, aufgrund welcher Normen es eine Gefängnisseelsorge gibt und welchen Auftrag sie hat. Anschließend werden die Ansprüche und die Erwartungen an die Person des Seelsorgers, der als kirchlicher Amtsträger in staatlichem Auftrag aktiv ist, aufgezeigt.
Der zweite Schritt wird das Themengebiet ‚Beichte/Bußsakrament‘ behandeln. Hier werden wir auf die Fragestellung „Muss er schweigen?“ und „Kann er aussagen?“ anhand der entsprechenden Normen im kirchlichen und im staatlichen Recht eingehen.
Im dritten Schritt wird die moralische Problematik der Fragestellung bearbeitet. Dabei wird auf die Güterabwägung zwischen Einzelfall und allgemeiner Vorschrift, die Problematik der direkten und indirekten Verletzung des Beichtgeheimnisses und das Dilemma des Seelsorgers, der sich für eine Vorgehensweise entscheiden muss, eingegangen.
Das Fazit soll zum Ende zusammenfassend die dargestellten Ergebnisse bündeln und die Leitfrage abschließend beantworten.
Inhaltsverzeichnis
- Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
- Die Stellung des Gefängnispfarrers
- Beichte/Bußsakrament
- Die moralische Problematik der Fragestellung
- Fazit
- Literaturverzeichnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Hausarbeit befasst sich mit der Frage, ob ein katholischer Gefängnispfarrer schweigen muss, wenn ihm ein Gefangener berichtet, dass er am nächsten Tag aus dem Gefängnis flüchten wird. Die Arbeit untersucht die rechtlichen und moralischen Aspekte dieser Situation, indem sie die Stellung des Gefängnispfarrers, das Beichtgeheimnis und die Güterabwägung zwischen Einzelfall und allgemeiner Vorschrift beleuchtet.
- Die Rolle des Gefängnispfarrers als kirchlicher Amtsträger im staatlichen Dienst
- Das Beichtgeheimnis im katholischen Kirchenrecht
- Die rechtliche und moralische Problematik der Aussagepflicht
- Die Güterabwägung zwischen Einzelfall und allgemeiner Vorschrift
- Das Dilemma des Seelsorgers zwischen Vertraulichkeit und Sicherheit
Zusammenfassung der Kapitel
- Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gesteht in Artikel 4 jedem Menschen zu, seinen oder keinen Glauben frei zu wählen und diesen Glauben ungestört auszuüben. Hieraus resultiert der Gedanke, dass der Staat verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass die Ausübung der Grundrechte auch innerhalb öffentlicher Anstalten möglich bleibt, also Gläubige auch in staatlichen Krankenhäusern, in Schulen, beim Militärdienst und eben auch in Gefängnissen, also in Umgebungen, in denen die persönliche Freiheit eingeschränkt ist, einen Anspruch auf das Praktizieren ihres Glaubens haben.
- Der Anstaltsseelsorger ist durch seinen Dienst in einem Gefängnis folglich in der Situation als kirchlicher Amtsträger im staatlichen Dienst zu stehen und muss somit auch zweierlei Anspruch gerecht werden. Einerseits ist er dem Kirchenrecht (CIC) verpflichtet und soll den Gefangenen Seelsorger sein, andererseits soll er im Rahmen der Gefängnisseelsorge mit den Stellen des Vollzugsapparates zusammenarbeiten und mit diesen gemeinsam danach streben, „die Aufgaben des Vollzugs zu erfüllen.“ Der Gefängnisseelsorger hat also am Ziel des Vollzugs mitzuwirken, loyal zum Vollzugsziel zu stehen und Rücksicht auf die Sicherheitsbedürfnisse zu nehmen.
- Die katholische Kirche geht bei aller seelsorgerischen Arbeit stets von einem vertrauensvollen und verschwiegenen Miteinander von Seelsorger und Gläubigen aus. Besonders das Sakrament der Buße und die damit verbundene Beichte werden durch vielfältige kirchliche Normen zu einem Raum absoluter Verschwiegenheit erklärt.
Schlüsselwörter
Die Schlüsselwörter und Schwerpunktthemen des Textes umfassen das Verhältnis von Staat und Religion in der Bundesrepublik Deutschland, die Gefängnisseelsorge, das Beichtgeheimnis, die Aussagepflicht, die Güterabwägung zwischen Einzelfall und allgemeiner Vorschrift sowie das Dilemma des Seelsorgers zwischen Vertraulichkeit und Sicherheit. Die Arbeit beleuchtet die rechtlichen und moralischen Aspekte der Situation, in der ein katholischer Gefängnispfarrer mit der Information konfrontiert wird, dass ein Gefangener plant, aus dem Gefängnis zu flüchten.
Häufig gestellte Fragen
Muss ein Gefängnispfarrer ein geplantes Verbrechen (z.B. Flucht) melden?
Dies ist ein rechtliches und moralisches Dilemma. Während er als kirchlicher Amtsträger dem absoluten Beichtgeheimnis unterliegt, ist er im staatlichen Auftrag auch zur Zusammenarbeit mit dem Vollzugsapparat verpflichtet.
Was besagt das Beichtgeheimnis im katholischen Kirchenrecht?
Das Kirchenrecht (CIC) erklärt das Beichtgeheimnis für unverletzlich. Ein Seelsorger darf Informationen aus der Beichte unter keinen Umständen preisgeben, selbst wenn es um Sicherheit geht.
Welche rechtliche Stellung hat ein Gefängnisseelsorger in Deutschland?
Er ist ein kirchlicher Amtsträger, der im staatlichen Auftrag tätig ist. Das Grundgesetz (Art. 4) sichert die ungestörte Religionsausübung auch in Gefängnissen zu, was die Anwesenheit von Seelsorgern notwendig macht.
Was passiert bei einer Güterabwägung zwischen Einzelfall und Vorschrift?
Der Seelsorger muss abwägen zwischen der Pflicht zur Verschwiegenheit (Schutz des Sakraments) und der Pflicht zur Sicherheit (Schutz der Allgemeinheit vor einer Flucht). Dies führt oft zu einem moralischen Dilemma.
Darf ein Pfarrer vor Gericht die Aussage verweigern?
Ja, das staatliche Recht gesteht Geistlichen ein Zeugnisverweigerungsrecht für Informationen zu, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut wurden.
Wie loyal muss der Seelsorger gegenüber dem Gefängnisvollzug sein?
Er soll loyal zum Vollzugsziel stehen und Rücksicht auf Sicherheitsbedürfnisse nehmen, darf dabei aber seinen primären Auftrag als Seelsorger und die kirchlichen Normen nicht verletzen.
- Citation du texte
- Verena Schmidt (Auteur), 2012, Staatskirchenrecht in der Praxis, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/280984