Vaterlose Gesellschaft? Fehlen unserer Gesellschaft die Väter? Diese polemischen Fragen aus der Sicht mancher weiblicher Beobachter provozieren eine genauere Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse.
Während einst die Familienarbeit den Müttern allein überlassen war, beginnt sich allmählich ein Rollenwandel zu vollziehen. Empirischen Untersuchungen zufolge möchte ein immer größer werdender Teil der Väter aktiv Verantwortung für seine Kinder übernehmen und an deren Erziehung und Entwicklung teilhaben. Sie wollen nicht nur Zahl- bzw. Wochenendväter sein.
Nicht zuletzt infolge zunehmender Scheidungszahlen ist, neben einer sich mit den verändernden gesellschaftlichen Bedingungen und Einstellungen ergebenden Vielfalt von Familienformen, auch die Existenz diverser Vatertypen festzustellen: neue Väter, Stiefväter, Adoptivväter, Pflegeväter
und nicht zuletzt alleinerziehende Väter u. a. So gibt es immer mehr Väter, die nach Trennung und Scheidung mehr oder weniger aktiv die Familienform der Vaterfamilie suchen. Mit ihrer statistischen Anzahl von 386.000 im Jahr 2004 sind sie in Deutschland keine Ausnahmeerscheinung mehr, sondern eine beachtliche Größe – gar die schnellstwachsende Familienform. Dennoch sind die alleinerziehenden Väter mit ihrem überaus hohen Engagement, ihren Bewältigungsstrategien, aber auch mit ihren alltäglichen Belastungserfahrungen eine bislang in der Wissenschaft und Praxis weitgehend unentdeckte Gruppe, was es mir zum Anlass machte, mich näher mit dieser Thematik auseinanderzusetzen.
Alleinerziehende Väter kämpfen mit teilweise ähnlichen Problemen wie alleinerziehende Mütter: Sie müssen Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und Haushalt vereinbaren. Die Verunsicherung durch den Verlust der Partnerin sowie andauernde Konflikte im Rahmen der Trennung/Scheidung belasten. Hinzu kommen finanzielle Einbußen und Engpässe sowie Zeitnöte. Aber nicht zu vergessen ist die neue, geschlechtsfremde Rolle und die Übernahme fremder, bislang weitgehend der Partnerin überlassener Aufgaben – eine
Herausforderung, die für alleinerziehende Mütter häufig nicht so gravierend ist. [...]
Inhaltsverzeichnis
Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen
Verzeichnis der Tabellen im Text
Einleitung
Teil I Theoretische Grundlagen
1. Die Ein-Eltern-Familie als alternative Lebensform
1.1 Die Familie im Wandel
1.2 Begriffsbestimmung
2. Die Ein-Eltern-Familie im Spiegel der amtlichen Statistik
2.1 Ein-Eltern-Familien - eine Lebensform mit quantitativer Bedeutung
2.2 Ein-Eltern-Familien - eine Frauendomäne
2.3 Ein-Eltern-Familien - die Folge zunehmender Scheidungszahlen
2.4 Ein-Eltern-Familien - mehrheitlich Ein-Kind-Familien
2.5 Die wirtschaftliche Lage Alleinerziehender (Väter)
2.5.1 Erwerbsbeteiligung
2.5.2 Überwiegender Lebensunterhalt
3. Rechte und Pflichten alleinerziehender Väter - die Kindschaftsrechtsreform
3.1 Die Regelung der elterlichen Sorge
3.2 Das Mitentscheidungsrecht der Mutter
3.3 Das Umgangsrecht der Mutter
3.4 Die Auskunftspflicht des Vaters
3.5 Unterhaltsansprüche
3.5.1 Kindesunterhalt
3.5.2 Der Anspruch des Vaters auf Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
3.5.3 Der Anspruch des Vaters auf Unterhaltsvorschussleistungen...
4. Forschungsstand und Problemhintergrund
4.1 Ein Überblick über die Forschungssituation
4.2 Die ‚neuen’ Väter
4.3 Die Lebenssituation alleinerziehender Väter
Teil II Der Familienalltag alleinerziehender Väter Eine empirische Untersuchung zu Belastungserfahrungen und Bewältigungsressourcen - Forschungsergebnisse -
5. Methodik
5.1 Wahl der Methode
5.2 Das Forschungsinteresse
5.3 Konstruktion des Interviewleitfadens
5.4 Auswahl der Stichprobe
5.5 Zugang zum Feld
5.6 Vorbereitung des Interviews
5.7 Durchführung der Datenerhebung
5.8 Schwierigkeiten bei der Datenerhebung
5.9 Resümee des Forschungsverlaufs
5.10 Die Stichprobe
5.10.1 Beschreibung der Stichprobe - Einzelvorstellung
5.10.2 Statistische Auswertung
5.11 Auswertungsverfahren
5.12 Schwierigkeiten bei der Auswertung
6. Schlüsselkonzept 1: Der Familienalltag nach der Geburt des Kindes/ der Kinder vor der Trennung und/oder Scheidung der Partner
6.1 Das Arrangement des Alltags
6.1.1 Die Berufstätigkeit
6.1.2 Die familiäre Aufgabenteilung
6.1.3 Erziehung durch den Vater
6.2 Die Vater-Kind-Beziehung
6.3 Die Bedeutung des Vaterseins
6.4 Zusammenfassung
7. Schlüsselkonzept 2: Die Zeit der Trennung und der Entscheidungsprozess zur Übernahme der Rolle des alleinerziehenden Vaters Die Übergangsphase
7.1 Die Zeit der Trennung
7.1.1 Initiative zur Trennung
7.1.2 Gedanken über die Nachtrennungs- bzw Nachscheidungssituation
7.1.3 Die Entscheidung zum Alleinerziehen - Motive und entstandene Konflikte
7.2 Der Übergang zum Alleinerziehen
7.2.1 Herausforderungen und Veränderungen beim Übergang zur Ein-Elternschaft
7.2.2 Reaktionen des sozialen Umfelds
7.2.3 Hilfen beim Übergang zur Ein-Elternschaft
7.3 Zusammenfassung
8. Schlüsselkonzept 3: Die Neuorganisation der Familie und damit verbundene Belastungen
8.1 Die Ebene der eigenen Person
8.1.1 Gesundheit - physisches und psychisches Wohlbefinden
8.1.2 Vereinbarung von Beruf und Familie
8.1.3 Finanzielle Belastungen
8.1.4 Die Wohnsituation alleinerziehender Väter
8.1.5 Soziales Eingebundensein und Freizeitaktivitäten
8.1.6 Veränderung der Belastungen
8.2 Konfliktebene Vater - Mutter
8.2.1 Die Beziehung zur ehemaligen Partnerin
8.2.2 Auswirkungen der elterlichen Beziehungsqualität auf die Kinder
8.3 Die Ebene der Vater-Kind-Beziehung
8.3.1 Belastungen innerhalb der Vater-Kind-Beziehung
8.3.2 Beziehung zum bei der ehemaligen Partnerin verbliebenen Kind
8.3.3 Der väterliche Erziehungsstil
8.3.4 Überforderungssituationen bei der Erfüllung kindlicher Belange
8.4 Sonstige Belastungen
8.5 Zusammenfassung
9. Schlüsselkonzept 4: Eigene Stärken und Bewältigungshilfen im Alltag
9.1 Personale Ressourcen..S.
9.2 Soziale Ressourcen
9.2.1 Private (informale) Unterstützung
9.2.1.1 Unterstützung durch die ehemalige Partnerin
9.2.1.2 Unterstützung durch die eigenen Kinder
9.2.1.3 Unterstützung durch das Familiensystem
9.2.1.4 Unterstützung durch Freunde
9.2.1.5 Unterstützung durch Nachbarn
9.2.1.6 Unterstützung am Arbeitsplatz
9.2.2 Institutionelle (formale) Unterstützung
9.2.2.1 Inanspruchnahme
9.2.2.2 Positive Erfahrungen besonders mit freien Trägern
9.2.2.3 Negative Erfahrungen mit kommunalen bzw. staatlichen Trägern
9.2.2.4 Wünsche und Anforderungen
9.2.3 Neue Unterstützungssysteme
9.2.4 Bewusste Nichtinanspruchnahme von Hilfe
9.3 Zusammenfassung
10. Schlüsselkonzept 5: Kritische Bilanz der Lebenssituation und Ausblick in die Zukunft
10.1 Bilanz
10.1.1 Mit der Lebenssituation einhergehende Verluste und Gewinne
10.1.2 Veränderte Ansichten bezüglich des Erziehungsverhaltens
10.1.3 Veränderung der Vater-Kind-Beziehung
10.1.4 Positive Veränderungen der eigenen Person
10.1.5 Rückschauend betrachtet: Ablehnung von Verhaltensalternativen
10.2 Zukunft
10.2.1 Fortbestehende, erwartete Belastungen - zukünftige Aufgaben
10.2.2 Wünsche für die Zukunft
10.3 Rat an gleichbetroffene Väter
10.4 Zusammenfassung
Teil III Sozialpädagogischer Bezug
11. Handlungsanregungen für die sozialpädagogische Praxis
12. Schlussbemerkung
Literatur
ANHANG
Flyer
Erhebungsbogen
Interviewleitfaden
Interviewverlaufsübersicht I
Interviewverlaufsübersicht II
Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Verzeichnis der Tabellen im Text
Tabelle 1: Alleinerziehende Elternteile ohne Lebenspartner nach Geschlecht. Jahresvergleich 1996 und 2004
Tabelle 2: Ledige minderjährige Kinder nach Lebensform der Eltern/-teile. Jahresvergleich 1996 und 2004
Tabelle 3: Alleinerziehende nach Familienstand und Geschlecht, ohne Altersangabe der Kinder, Deutschland 1996 und 2004
Tabelle 4: Durchschnittliches Alter von Elternteilen mit Kind(ern) im Alter von unter 18 Jahren im Mai 2003 nach familialer Lebensform
Tabelle 5: Familien mit Kindern unter 18 Jahren nach Familientyp und Zahl der minderjährigen Kinder, Deutschland 2004
Tabelle 6: Kinder im Mai 2003 nach Altersgruppen und Haushaltstyp
Tabelle 7: Mütter und Väter im Alter von 15 bis unter 65 Jahren im Mai 2003 nach familialer Lebensform und Erwerbsbeteiligung in NRW
Tabelle 8: Überwiegender Lebensunterhalt von Müttern und Vätern mit Kind(ern) im Alter von unter 18 Jahren im Mai 2003 nach familialen Lebensformen in NRW
Tabelle 9: Monatliches Haushaltsnettoeinkommen verschiedener Haushaltstypen, Deutschland 2003
Tabelle 10: Dauer des Alleinerziehens, die Regelung der elterlichen Sorge, Anzahl und Alter der Kinder der Befragten
Tabelle 11: Qualifikationsprofil und Erwerbsbeteiligung der Befragten
Tabelle 12: Das Alter der Befragten, Dauer der vorherigen Beziehung Familienstand und die Existenz neuer Partnerinnen
Einleitung
Vaterlose Gesellschaft? Fehlen unserer Gesellschaft die Väter? Diese polemischen Fragen aus der Sicht mancher weiblicher Beobachter provozieren eine genauere Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse. Während einst die Familienarbeit den Müttern allein überlassen war, beginnt sich allmählich ein Rollenwandel zu vollziehen. Empirischen Untersuchungen zufolge möchte ein immer größer werdender Teil der Väter aktiv Verantwortung für seine Kinder übernehmen und an deren Erziehung und Entwicklung teilhaben. Sie wollen nicht nur Zahl- bzw. Wochenendväter sein. Nicht zuletzt infolge zunehmender Scheidungszahlen ist, neben einer sich mit den verändernden gesellschaftlichen Bedingungen und Einstellungen ergebenden Vielfalt von Familienformen, auch die Existenz diverser Vatertypen festzustellen: neue Väter, Stiefväter, Adoptivväter, Pflegeväter und nicht zuletzt alleinerziehende Väter u. a. So gibt es immer mehr Väter, die nach Trennung und Scheidung mehr oder weniger aktiv die Familienform der Vaterfamilie suchen. Mit ihrer statistischen Anzahl von 386.000 im Jahr 2004 sind sie in Deutschland keine Ausnahmeerscheinung mehr, sondern eine beachtliche Größe - gar die schnellstwachsende Familienform. Dennoch sind die alleinerziehenden Väter mit ihrem überaus hohen Engagement, ihren Bewältigungsstrategien, aber auch mit ihren alltäglichen Belastungserfahrungen eine bislang in der Wissenschaft und Praxis weitgehend unentdeckte Gruppe, was es mir zum Anlass machte, mich näher mit dieser Thematik auseinanderzusetzen.
Alleinerziehende Väter kämpfen mit teilweise ähnlichen Problemen wie alleinerziehende Mütter: Sie müssen Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und Haushalt vereinbaren. Die Verunsicherung durch den Verlust der Partnerin sowie andauernde Konflikte im Rahmen der Trennung/Scheidung belasten. Hinzu kommen finanzielle Einbußen und Engpässe sowie Zeitnöte. Aber nicht zu vergessen ist die neue, geschlechtsfremde Rolle und die Übernahme fremder, bislang weitgehend der Partnerin überlassener Aufgaben - eine Herausforderung, die für alleinerziehende Mütter häufig nicht so gravierend ist.
Betritt man eine beliebige Buchhandlung, so erblickt man ein nicht enden wollendes Angebot an Ratgeberliteratur für alleinerziehende Mütter. Für ihre männlichen Pendants hingegen ist dieses auf ein Minimum reduziert oder gar nicht vorhanden - ein Grund unter vielen, sich differenziert mit dem Thema zu befassen. Angesichts der weiter steigenden Zahl der Vaterfamilien ist es mehr als sinnvoll, die Wissenschaftslücke zu beheben und die Wissensbasis zur Lebenssituation und zu den Lebensbedingungen dieser Familienform zu erweitern - was, unter Einbezug von acht Betroffenen und somit Experten dieser Lebenssituation und ihrer ganz individuellen Sichtweise, das Ziel vorliegender Arbeit ist.
Was bedeutet bzw. erfordert es, alleinerziehender Vater zu sein und welchen Bezug erfährt die Soziale Arbeit zu diesem Thema?
Diese Fragestellungen stehen im Mittelpunkt der Arbeit, die in drei Darstellungsteilen eine Antwort finden sollen.
In einem ersten einführenden theoretischen Abschnitt werden gesellschaftliche Veränderungen dargelegt, die Lebensform begrifflich diskutiert, mit ihr einhergehende rechtliche Grundlagen sowie ihr Stand in der Forschung erörtert, bevor ich mich der Darstellung meines Forschungsverlaufs sowie den Ergebnissen meiner eigenen empirischen Untersuchung widme.
Inwiefern bringt die alleinerziehende Vaterschaft eine Veränderung mit sich? Es wird zunächst der Frage nachgegangen, wie sich die Lebenssituation innerhalb der alten Familienkonstellation darstellte. Wie war damals die familiäre Aufgabenteilung geregelt? In welchem Ausmaß übernahm der Vater Erziehungsverantwortung? Und: Sind an dieser Stelle bereits ‚Un-Typiken’ zu erkennen, die auf eine spätere Ein-Elternschaft durch den Vater hinweisen? Ein nächster Themenblock beschäftigt sich mit dem Prozess der Trennung und Scheidung. Dabei erscheint es interessant, die Entwicklungsgeschichte der Familienform aufzuzeigen - welche Motive schließlich dazu führten, welchen Herausforderungen die Väter gegenüber standen und welche Reaktionen sie erfuhren.
Die Neuorganisation der Familie, die im weiteren Verlauf im Mittelpunkt steht, kann im Zuge vieler Veränderungen mit unterschiedlichen alltäglichen Belastungen einhergehen. Welchen Belastungen sind alleinerziehende Väter ausgesetzt? Gibt es überhaupt Belastungen? Wenn ja, wie bewältigen die Väter diese? Haben sie genügend Eigenkräfte oder ist Offenheit gegenüber Hilfe von außen notwendig? Inwiefern werden den Vätern Hilfeleistungen angeboten und inwieweit nehmen sie diese auch in Anspruch? Ist für die
Soziale Arbeit ein veränderter Handlungsbedarf abzulesen? - Fragestellungen eines weiteren Themenkomplexes.
Im Anschluss daran wird die Lebensform aus heutiger Sicht kritisch bilanziert und ein Ausblick in die Zukunft gewagt: Welche positiven wie negativen Veränderungen traten seit Beginn der Ein-Elternschaft ein? Gehen mit der Lebensform überwiegend Verluste einher? Stellt sie sich im Alltag als Doppelbelastung dar oder ist sie gar doppeltes Glück? Sind zukünftig Belastungen zu erwarten? Welche Wünsche und Erwartungen haben alleinerziehende Väter?
Die Ergebnisse dieser Fragestellungen münden in einen dritten Teil der Arbeit - den sozialpädagogischen Anwendungsbezug -, der Handlungsanregungen für eine verbesserte sozialpädagogische Praxis bereitstellt.
Die Annäherung an das Thema ergab sich einerseits aus bestimmten Sachkomplexen meines sozialpädagogischen Studiums, insbesondere Trennungs- und Scheidungsberatung sowie Jugendhilferecht unter Einschluss der Konsequenzen aus der Kindschaftsrechtsreform u. a., andererseits aus Erfahrungen in verschiedenen Praktika im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit. Aber auch meine persönliche Betroffenheit, bei einer zeitweise alleinerziehenden Mutter aufgewachsen zu sein, steigerte mein Interesse, die gegengeschlechtliche Seite - auch im Hinblick auf die in den letzten Jahren in der Sozialen Arbeit an Bedeutung und Aktualität gewachsene Jungen- und Väterarbeit - näher zu betrachten.
Für teilnehmendes Interesse und förderliche Gespräche danke ich in erster Linie den Herren Prof. Dr. Peter Bünder und Prof. Dr. Norbert Herriger. Dank schulde ich auch professionell mit alleinerziehenden Vätern zusammenarbeitenden Multiplikatoren aus den Jugendämtern, Kindergärten, Selbsthilfegruppen und verschiedenen Ortsverbänden des Verbands alleinerziehender Mütter und Väter e. V. (VAMV) sowie weiteren Privatpersonen, die mir durch ihre Aufgeschlossenheit und Hilfsbereitschaft den Kontakt zu geeigneten Interviewpersonen ermöglichten.
Ein besonderer Dank gilt den Vätern, die unter Einsatz ihrer ohnehin knappen Zeitressourcen, sich in offener und aufrichtiger Weise für ein Interview zur Verfügung stellten. Ohne deren Beitrag wäre die Entstehung dieser Diplomarbeit nicht möglich gewesen
Teil I Theoretische Grundlagen
1. Die Ein-Eltern-Familie als alternative Lebensform
1.1. Die Familie im Wandel
Infolge der Individualisierung und Modernisierung der Gesellschaft hat sich die Familienkonstellation zunehmend verändert.
Die Emanzipationsbewegung und das damit einhergehende neue Selbstverständnis der Frau, deren gestiegene Teilhabe an Bildung sowie die Möglichkeit der Erwerbsbeteiligung führen zu ihrer zunehmenden (ökonomischen) Unabhängigkeit. Das Eingehen einer Ehe sowie das Gründen einer Familie sind, auch infolge der Entwicklung der Kontrazeptiva, keine Selbstverständlichkeiten mehr. Die Enttraditionalisierung der Rollenverteilung, der Erwerbstätigkeit des Mannes und der Haushaltsführung durch die Frau, ist die Folge (vgl. 4.2).
Die traditionelle Normal- oder Kernfamilie, wie sie bis in die 60er Jahre1 üblich war, aus einem Ehepaar mit gemeinsamen leiblichen Kindern bestehend, wird mehr und mehr durch parallel existierende andere Familien- und Lebensformen ergänzt. Sie verliert zahlenmäßig an Bedeutung, wohingegen andere, alternative Familienformen einen größeren Stellenwert innerhalb der Gesellschaft einnehmen und an sozialer Akzeptanz gewinnen. Die Existenz von nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften mit oder ohne Kinder, von kinderlosen Ehepaaren, Ein-Eltern-Familien, Stieffamilien, Adoptionsfamilien, homosexuellen Partnerschaften und Alleinlebenden u. a. macht die heutige „ Pluralität von Familienformen “ 2 deutlich.
1.2 Begriffsbestimmung
In der Auseinandersetzung mit der Literatur zum Thema fällt auf, dass eine Begriffsvielfalt existiert, die die Lebensform ‚Alleinerziehend’ zu umschreiben versucht. Im alltäglichen Sprachgebrauch haben sich die Begriffe ‚alleinerziehend’ und ‚Ein-Eltern-Familie’ durchgesetzt, die synonym gebraucht werden.
Dies war jedoch nicht immer so. Früher waren Bezeichnungen wie ‚unvollständige Familie’, ‚zerrüttete Familie’, ‚Restfamilie’, ‚Teilfamilie’, ‚funktional desorganisierte Familie’3 u. a. üblich - Bezeichnungen, die diese Familienform als defizitäre und von einer Norm abweichende definierten. Die Kernfamilie mit zwei gegengeschlechtlichen Eltern bildete das Ideal. „ Die Zwei-Eltern-Familie erhielt dementsprechend Begriffe wie: ‚ Vollfamilie ’ , ‚ vollständige Familie ’ und ‚ intakte Familie ’ . “ 4
Zwar ist ein Fortschritt zu konstatieren von der Defizitperspektive hin zur Verwendung nichtdiskriminierender, neutraler Begriffe. Doch bilden auch diese die Realität der Familiensituation nur unzureichend ab. In einem Großteil der Literatur werden unter ‚Alleinerziehenden’ oder ‚Ein- Eltern-Familien’ Familien verstanden, „ in denen ein Elternteil die Erziehungsverantwortung oder das Sorgerecht für das Kind bzw. die Kinder besitzt, mit dem es in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenwohnt. “ 5 Diese Definition lässt zum einen offen, ob es sich bei Alleinerziehenden ausschließlich um alleinstehende Elternteile und ihre Kinder handelt oder ob weitere Personen, wie neue Partner/innen, ebenfalls in diesem Haushalt leben.
Bei näherer Betrachtung des Begriffs ‚alleinerziehend’ kommt man zum anderen zu folgender kritischer Einschätzung:
Dem traditionellen Familienbild entsprechend, in dem der Vater als Ernährer einer Erwerbsarbeit nachgeht und die Mutter hauptsächlich die Erziehungsarbeit übernimmt, wären gemäß dem Begriffsbestandteil ‚allein’, einem engen Wortsinn nach, viele Mütter auch in Paarfamilien alleinerziehend.
Zu bedenken ist ebenfalls, dass, unter besonderer Beachtung der rechtlichen Änderungen im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform (vgl. 3), der nicht mit dem Kind zusammenwohnende leibliche Elternteil nach der Trennung oder Scheidung weiterhin Elter bleibt und, empirischen Untersuchungen zufolge, für einen Großteil der betroffenen Kinder in nennenswertem Umfang weiter Elternfunktionen übernimmt.6 Darüber hinaus bleibt i. d. R. die gemeinsame elterliche Sorge über die Trennung/Scheidung hinaus bestehen - sie ist vielmehr zum gesetzlich verankerten Regelfall geworden. Aber auch neue, nicht im Haushalt lebende Partner/innen können Eltern- und Erziehungsfunktionen wahrnehmen. Hinzu kommt die zunehmende Institutionalisierung der Erziehung. Einrichtungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen u. a. leisten außerhalb der Familie wichtige Sozialisationsaufgaben.
All dies spricht dafür, dass viele der sogenannten Alleinerziehenden, auch wenn sie alleine mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, tatsächlich nicht allein erziehen.
Vergleichbares gilt auch für den Terminus ‚Ein-Eltern-Familie’. Streng genommen stellen nur außerhalb einer Partnerschaft lebende Witwen und Witwer mit Kindern eine ‚Ein-Eltern-Familie’ dar.
Fraglich bleibt zudem der Begriffsbestandteil ‚erziehen’. Mit zunehmendem Alter der im Haushalt lebenden Kinder kann eine gewisse Selbstständigkeit erwartet werden - umfangreiche Erziehungsleistungen sind nicht mehr vonnöten. Demnach wären, dem Wortsinn entsprechend, lediglich Elternteile minderjähriger Kinder alleinerziehend.
Die dargestellten sprachlichen Probleme machen die Notwendigkeit neuer, zeitgemäßer, der Vielfalt der Lebensformen entsprechende Begriffe deutlich.
„ Gesucht ist also ein Begriff zur Bezeichnung von einzelnen Menschen, die den grössten Teil der im Umgang mit (von ihnen zu umsorgenden) Kindern anfallenden Tätigkeiten selber verrichten, ein Begriff, der auchüber ausreichend „ Elastizität “ verfügt, um graduelle Unterschiede einbeziehen zu können, und von dem keine diskriminierende Wirkung ausgeht. “ 7 Bezeichnungen wie ‚Vater-Kind-Familie’ oder ‚Mutter-Kind-Familie’ stellen, meines Erachtens, erste Versuche einer begrifflichen Präzisierung dar. Im weiteren Verlauf der Arbeit bediene ich mich überwiegend der Begriffe ‚alleinerziehend’ und ‚Ein-Eltern-Familie’, da sie inzwischen in der Alltagssprache vorrangig genutzt werden und geläufig geworden sind. Unter einem ‚alleinerziehenden Vater’ wird ein Mann verstanden, „ der die alleinige Verantwortung für die tägliche Versorgung und Pflege seiner Kinderübernommen hat. “ 8 Diese im Folgenden als Grundlage dienende Arbeitsdefinition schließt ein Zusammenleben mit einer neuen Partnerin und/oder anderen erwachsenen Personen aus, fortbestehende Kontakte zur Kindesmutter hingegen nicht.9
Wie wichtig eine eindeutige Definition der Lebensform ist, um sie auch von anderen klar abgrenzen zu können, wird ebenfalls im folgenden Abschnitt deutlich.
2. Die Ein-Eltern-Familie im Spiegel der amtlichen Statistik
Die Ein-Eltern-Familie ist keine neue Lebensform. Bereits seit 1970 wird sie regelmäßig statistisch erfasst.10
Seit 1957 stellt der Mikrozensus, eine amtliche Repräsentativstatistik, jährlich umfangreiche Daten zur Bevölkerung und zum Arbeitsmarkt in Deutschland zur Verfügung. Bis 1996 lag aber den Erhebungen bezüglich alleinerziehender Elternteile das sogenannte traditionelle Familienkonzept zugrunde. Eine sehr allgemeine Definition Alleinerziehender führte dazu, dass auch unverheiratete Paare mit Kindern zu der Kategorie der Alleinerziehenden zählten. Dabei wurde nur eine erwachsene Person, unter Umständen auch ein Stiefelternteil, als Haushaltsvorstand statistisch erfasst und schließlich als alleinerziehend betitelt. Dies führte eine starke quantitative Verzerrung der Lebensform mit sich.
Dieser Mangel in der methodischen Durchführung des Mikrozensus wurde 1996 mit der Einführung des neuen Konzeptes der Lebensformen behoben. Seitdem werden die Haushaltszusammenhänge mitberücksichtigt und somit Alleinerziehende ohne Lebenspartner im Haushalt und eheähnliche Lebensgemeinschaften mit Kindern getrennt voneinander erfasst. Die Möglichkeit einer differenzierteren Darstellung der Lebenssituation Alleinerziehender ist die Folge.11
Dem nachstehenden statistischen Überblick wird das neue Konzept der Lebensformen zugrunde gelegt.
Zu den Alleinerziehenden zählen, sofern nicht anders erwähnt, im Sinne der amtlichen Statistik „ Väter und Mütter, die ohne Ehe- oder Lebenspartner/in mit ihren minder- oder volljährigen Kindern in einem Haushalt zusammen leben. “ 12
2.1 Ein-Eltern-Familien - eine Lebensform mit quantitativer
Der Anteil alleinerziehender Elternteile hat in den letzten Jahren quantitativ zugenommen. Während im Jahr 1996 in Deutschland unter den rund 13 Millionen sich aus Eltern-Kind-Gemeinschaften zusammensetzenden Haushalten etwa 2,2 Millionen Alleinerziehendenhaushalte gezählt wurden, erhöhte sich deren Zahl im Jahr 2004 um 11,9 Prozent auf 2,5 Millionen. Jede fünfte Familie mit Kindern in Deutschland war im Jahr 2004 demnach eine Ein-Eltern-Familie.
Bezogen auf das Land Nordrhein-Westfalen ist im gleichen Zeitraum ein Anstieg um 13,4 Prozent, von 434.000 auf 492.000 zu verzeichnen.
Tabelle 1: Alleinerziehende Elternteile* ohne Lebenspartner nach Geschlecht.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
*mit minder- und volljährigen Kindern
Eigene Erstellung auf der Grundlage von:
STATISTISCHES BUNDESAMT (2005): Leben und Arbeiten in Deutschland. Ergebnisse des
Mikrozensus 2004. Tabellenanhang zur Pressebroschüre. Wiesbaden: Eigenverlag, Tabelle 7. LANDESAMT FÜR DATENVERARBEITUNG UND STATISTIK NRW: Datenreport 1996-2004.
Im Jahr 2004 wuchsen von den in Deutschland rund 14,7 Millionen in einer Eltern-Kind-Gemeinschaft lebenden ledigen Kindern unter 18 Jahren 15,1 Prozent bei einem alleinerziehenden Elternteil auf, d. h. etwa jedes siebte Kind. Gemessen am Vergleichsjahr 1996 ist der Anteil dieser - bei rückläufigen Geburtenzahlen - um 3,2 Prozent gestiegen.
Tabelle 2: Ledige minderjährige Kinder nach Lebensform der Eltern/-teile.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Eigene Erstellung auf der Grundlage von:
STATISTISCHES BUNDESAMT (2005): Leben und Arbeiten in Deutschland. Ergebnisse des Mikrozensus 2004. Tabellenanhang zur Pressebroschüre. A.a.O., Tabelle 9.
2.2 Ein-Eltern-Familien - eine Frauendomäne
Ein-Eltern-Familien waren und sind in Deutschland überwiegend Mutter-Kind- Familien. Die Anzahl männlicher Alleinerziehender belief sich 2004 lediglich auf 386.000 (15,4 %), wobei sie sich von 1996 an jedoch um 9,6 Prozent erhöht hat. In NRW existierten 2004 92.000 Vater-Kind-Familien, dies entspricht immerhin einem Fünftel der in dem Bundesland existierenden Alleinerziehendenfamilien. Obwohl ihr Anteil im Jahresvergleich hier zurückgegangen ist, stellen alleinerziehende Väter keine große Ausnahme mehr dar. (vgl. Tabelle 1)
2.3 Ein-Eltern-Familien - die Folge zunehmender Scheidungszahlen
Der Familienstand Alleinerziehender liefert einen entscheidenden Hinweis auf den Entstehungshintergrund der Familienform. Die Gründe für deren Existenz haben sich in den vergangenen Jahrzehnten verändert. Waren bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts die Witwenschaft oder ledige Elternschaft vorrangig, so haben heute die wachsenden Scheidungszahlen zunehmend Einfluss auf die Entstehung von Ein-Eltern-Familien.13
Im Jahr 2004 war etwa jeder zweite Alleinerziehende (54,9 %), sowohl Vater (59,8 %) wie Mutter (54 %), entweder geschieden oder verheiratet- getrenntlebend. Demgegenüber stellten die ledigen und verwitweten Alleinerziehenden einen wesentlich geringeren Anteil dar. Schon im Vergleich zu 1996 wurden 2004 deutlich weniger Verwitwete registriert, wohingegen der Prozentsatz der Ledigen konstant zugenommen hat. Hierbei lässt sich zudem ein deutlicher Unterschied zwischen den Geschlechtern feststellen. Während jede vierte alleinerziehende Mutter ledig war, waren es bei den Vätern nur etwa halb so viele - nur jeder Zehnte. Betrachtet man die Zahl der Verwitweten, erhält man ein umgekehrtes Bild. Mit 29 Prozent sind wesentlich mehr Männer als Frauen (21,7 %) durch Verwitwung allein für ihre Kinder verantwortlich.
Tabelle 3: Alleinerziehende nach Familienstand und Geschlecht, ohne
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Eigene Erstellung auf der Grundlage von:
STATISTISCHES BUNDESAMT (2005): Leben und Arbeiten in Deutschland. Ergebnisse des Mikrozensus 2004. Tabellenanhang zur Pressebroschüre. A.a.O., Tabelle 7.
Der Familienstand steht in engem Zusammenhang mit dem Alter der Alleinerziehenden. Entgegen den Elternteilen anderer Haushaltstypen sind Alleinerziehende, da ein Großteil bereits eine gescheiterte Ehe hinter sich hat, älter. Durchschnittlich sind männliche Elternteile, unabhängig vom Haushaltstyp, älter als weibliche. Während aber bei den Elternteilen in Paargemeinschaften eine geringe Altersdifferenz von knapp drei Jahren besteht, liegt das Alter männlicher Alleinerziehender mit 42,2 Jahren knapp vier Jahre über dem weiblicher Alleinerziehender von 38,4 Jahren.
Tabelle 4: Durchschnittliches Alter von Elternteilen mit Kind(ern) im Alter von unter 18 Jahren im Mai 2003 nach familialer Lebensform*
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Eigene Erstellung auf der Grundlage von:
MINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT, SOZIALES, FRAUEN UND FAMILIE DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (2004): Sozialbericht NRW 2004. Armuts- und Reichtumsbericht. Düsseldorf: Eigenverlag, S. 255.
2.4 Ein-Eltern-Familien - mehrheitlich Ein-Kind-Familien
Im Vergleich zu Ehepaarhaushalten mit Kindern werden die Kinder in Alleinerziehendenhaushalten überwiegend ohne Geschwisterkind groß. Mehr als die Hälfte der Ein-Eltern-Haushalte (58,2 %) sind auch Ein-Kind- Haushalte.
Tabelle 5: Familien mit Kindern unter 18 Jahren nach Familientyp und Zahl der minderjährigen Kinder, Deutschland 2004
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Eigene Erstellung auf der Grundlage von:
STATISTISCHES BUNDESAMT (2005): Leben und Arbeiten in Deutschland. Ergebnisse des Mikrozensus 2004. Tabellenanhang zur Pressebroschüre. A.a.O., Tabelle 3 und Tabelle 10.
Ähnlich dem Alter der alleinerziehenden Elternteile steht auch das Alter ihrer Kinder in einem engen Zusammenhang mit dem Familienstand der Mutter bzw. des Vaters. So sind Kinder Alleinerziehender, da diese Familienform häufig nach einer Scheidung eintritt, im Durchschnitt älter als Kinder, die in Paargemeinschaften aufwachsen.
Knapp vier Fünftel der Kinder in Ein-Eltern-Familien sind bereits im schulpflichtigen Alter, nur jedes fünfte ist unter sechs Jahren alt. Hingegen ist jedes dritte Kind ehelicher Eltern und jedes vierte bei nicht-ehelichen Elternpaaren lebende Kind noch unter sechs Jahren. Sozialwissenschaftliche Untersuchungen haben zudem gezeigt, dass bei alleinerziehenden Vätern überwiegend ältere Kinder leben. Nur knapp 13 Prozent der Kinder von alleinerziehenden Vätern sind jünger als sechs Jahre.14 Das Alter der Kinder spielt eine Rolle im Hinblick auf eine Erwerbsaufnahme durch die Elternteile.
Tabelle 6: Kinder im Mai 2003 nach Altersgruppen und Haushaltstyp*
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Eigene Erstellung auf der Grundlage von:
MINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT, SOZIALES, FRAUEN UND FAMILIE DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (2004) : Sozialbericht NRW 2004. A.a.O., S. 256.
2.5 Die wirtschaftliche Lage Alleinerziehender (Väter)
2.5.1 Erwerbsbeteiligung
Vergleicht man die Erwerbsbeteiligung Alleinerziehender mit der von Paargemeinschaften mit Kindern, so werden signifikante Unterschiede hinsichtlich der Erwerbstätigenquote und des Arbeitszeitumfanges deutlich (vgl. Tabelle 7).
Während die Erwerbstätigenquote der Paargemeinschaften die traditionelle Rollenverteilung in einer Familie widerspiegelt und demnach mehr Männer (in Vollzeit) erwerbstätig sind, zeichnen sich unter den Alleinerziehenden beide Geschlechter durch eine überdurchschnittlich hohe Erwerbsorientierung aus (57,5 % der Frauen bzw. 64,3 % der Männer). Dies ist auf die Alleinverantwortlichkeit für die Sicherstellung der finanziellen Versorgung zurückzuführen.
Alleinerziehende Mütter gehen in größerem Umfang einer Beschäftigung nach als Mütter in Paargemeinschaften. In ihrer Rolle als Alleinverdienerin erbringen sie zudem häufiger (44,5 % zu 27 %) die volle Wochenstundenzahl. Dennoch wird deutlich, dass mehr als die Hälfte von ihnen (55,5 %), da sie ihre beruflichen Pflichten und die der Kindererziehung nicht arbeitsteilig organisieren können, lediglich in Teilzeit arbeiten gehen. Auch alleinerziehende Väter gehen im Vergleich zu Vätern aus Paargemeinschaften, in Abhängigkeit von Alter und Anzahl ihrer Kinder in größerem Umfang einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach (18,5 % zu 2,6 %). Dennoch arbeiten sie wesentlich häufiger in Vollzeit (81,5 %) als alleinerziehende Mütter (44,5 %).
Tabelle 7: Mütter und Väter* im Alter von 15 bis unter 65 Jahren im Mai 2003 nach familialer
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Eigene Erstellung auf der Grundlage von:
MINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT, SOZIALES, FRAUEN UND FAMILIE DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (2004): Sozialbericht NRW 2004. A.a.O., S. 257.
2.5.2 Überwiegender Lebensunterhalt
Die dargestellte hohe Erwerbsbeteiligung Alleinerziehender weist darauf hin, dass das eigene Erwerbseinkommen die Haupteinkommensquelle bildet. 54,4 Prozent der Mütter und 69,4 Prozent der Väter leben in NRW vorrangig von ihren Einkünften aus eigener Erwerbstätigkeit (vgl. Tabelle 8). Alleinerziehende sind mit ihrem Durchschnittseinkommen in Höhe von 1904 Euro jedoch in den unteren Einkommensgruppen vertreten. Das Einkommen von (Ehe-)Paaren mit Kindern ist durchschnittlich etwa doppelt so hoch. Ein-Eltern-Familien verfügen nur über 67,2 Prozent des Durchschnittshaushaltsnettoeinkommens (vgl. Tabelle 9) und sind daher, im Vergleich zu Paargemeinschaften mit Kindern, in erhöhtem Maße von Armut gefährdet und von anderen privaten und/oder staatlichen Transferleistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes abhängig (vgl. Tabelle 8). Während, insgesamt betrachtet, die Sozialhilfe für Mutter-Kind-Familien die zweitwichtigste Einkommensquelle darstellt, d. h. im Jahr 2003 in NRW etwa jede fünfte alleinerziehende Frau hauptsächlich von Sozialhilfe lebte, waren alleinerziehende Väter dagegen weitaus seltener von Sozialhilfe abhängig - ‚nur’ jeder zehnte Vater. Alleinerziehende Väter sind demnach i. d. R. ökonomisch besser gestellt als ihre weiblichen Pendants. Obwohl 59,8 Prozent der alleinerziehenden Väter durch Trennung bzw. Scheidung diese Familienform begründen, stellen nur für 1,8 Prozent der Väter Unterhaltsleistungen die wichtigste Einkommensquelle dar. Es wird deutlich, dass Väter nur relativ selten von ihrer (geschiedenen) Frau Unterhalt beanspruchen können.
Tabelle 8: Überwiegender Lebensunterhalt von Müttern und Vätern mit Kind(ern) im Alter
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MINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT, SOZIALES, FRAUEN UND FAMILIE DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (2004): Sozialbericht NRW 2004. A.a.O., S. 258.
Tabelle 9: Monatliches Haushaltsnettoeinkommen verschiedener Haushaltstypen, Deutschland 2003
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STATISTISCHES BUNDESAMT: Datenreport 2003.
3. Rechte und Pflichten alleinerziehender Väter - die Kindschaftsrechtsreform
Infolge der gesellschaftlichen Veränderungen und der Vielzahl alternativer Familienwirklichkeiten (vgl. 1.1) wurde auch das Kindschaftsrecht weiterentwickelt und dem sozialen Wandel angepasst.
Im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform, die am 1.7.1998 in Kraft trat, kam es zu wichtigen Neuregelungen im Hinblick auf das Erbrecht, das Erziehungsrecht, das Sorge- und Umgangsrecht und das Kindesunterhaltsrecht u. a. Wichtige Änderungen sollen im Folgenden nähere Betrachtung finden, da diese neben der Stärkung kindlicher Interessen mitunter Auswirkungen auf die Rechtsposition der Eltern, insbesondere auch der Väter, mit sich brachten. Zudem fand weitestgehend eine Aufhebung der rechtlichen Unterscheidung zwischen ‚nichtehelichen’ und ‚ehelichen’ Kindern statt.
3.1 Die Regelung der elterlichen Sorge
Im Zuge der Kindschaftsrechtsreform wurde das Recht der elterlichen Sorge neu geregelt. Nunmehr können auch nicht miteinander verheiratete Eltern auf Antrag gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB das gemeinsame Sorgerecht erhalten, was nach altem Recht nur Paaren mit Trauschein vorbehalten war. Die gemeinschaftliche Sorgeerklärung kann bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden und tritt dann mit der Geburt in Kraft.15 Damit sie verbindlich ist, muss sie öffentlich, beispielsweise bei dem zuständigen Jugendamt oder bei einem Notar, beurkundet werden.16 Gegen den Willen der Mutter kann jedoch keine gemeinsame Sorge erlangt werden.17
Kommt es dann zur Trennung oder Scheidung, so bleiben gemäß §§ 1671, 1672 BGB grundsätzlich beide Partner Inhaber der elterlichen Sorge, sofern nicht ein Elternteil einen Antrag auf Alleinsorge stellt bzw. einen Teil der elterlichen Sorge für sich beantragt.
Während den Eltern vorher im Falle ihrer Scheidung eine Entscheidung über die Fortsetzung ihrer elterlichen Sorge vorenthalten war, d. h. diese in einem familiengerichtlichen Urteil in jedem Fall nur einem Elternteil zugesprochen werden konnte (i. d. R. der Mutter), verfügen sie heute über mehr Entscheidungsautonomie.18
Stellt ein Elternteil einen Antrag auf Alleinsorge, kann das Gericht diesem gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB entsprechen, wenn der andere Elternteil zustimmt. Hat das den Antrag betreffende gemeinschaftliche Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es der Übertragung widersprechen. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres ist ein Kind - sofern es nicht geschäftsunfähig ist - gemäß § 50 b Abs. 2 FGG stets zu hören. Von der Anhörung darf lediglich aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.19 Ist jedoch davon auszugehen, dass die Alleinsorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht, ist dem Antrag gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB stattzugeben.
Gleiches gilt bei einem Antrag auf Teilübertragung der elterlichen Sorge.
Festzuhalten bleibt, dass das Gericht mit der Kindschaftsrechtsreform nicht mehr von Amts wegen eingreift, sondern lediglich auf Antrag hin oder wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist.
Dies entspricht auch dem in unserer Verfassung niedergeschriebenen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, in dem es heißt: „ Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. “
Dennoch geht ebenfalls daraus hervor, dass der Staat über ein ‚staatliches Wächteramt’ verfügt.20 Es ist somit seine Aufgabe, Vorkehrungen zu treffen, „ damit die Eltern befähigt werden, im Interesse der Kinder die richtige Entscheidung zu treffen und nachher das Sorgerecht, sofern es weiterhin ein gemeinsames ist, im Interesse des Kindes richtig auszuüben. “ 21
Exkurs: Der Begriff der elterlichen Sorge
Da das Wissen über die elterliche Sorge zum wesentlichen Verständnis der Arbeit beiträgt, soll an dieser Stelle der Begriff mit seinen Inhalten, Aufgaben und Pflichten kurz erläutert werden.
Gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen, wobei nach Abs. 2 die wachsenden Fähigkeiten und Bedürfnisses des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen sind. Steht den Eltern die elterliche Sorge aufgrund einer Ehe oder gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB gemeinsam zu, ist sie von diesen auch gemeinschaftlich und im gegenseitigen Einvernehmen22 auszuüben. Die elterliche Sorge, die in der Regel mit der Volljährigkeit des Kindes endet, umfasst drei Bereiche:
Die Personensorge gem äß § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB
Die Personensorge umfasst nach § 1631 Abs. 1 BGB insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen und zu beaufsichtigen. „ Zur Pflege gehört vor allem die Ernährung, Kleidung und Sorge für die Gesundheit des Kindes. “ 23 Die sittliche, geistige und körperliche Entwicklung mit dem Ziel, dem Kind zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit zu verhelfen, sind die zu erfüllenden Erziehungsaufgaben.24 Um eine Selbstgefährdung des Kindes oder Schädigung durch Dritte zu vermeiden bzw. zu verhindern, dass es Dritte gefährdet, ist die Aufsicht obligatorischer Bestandteil der Personensorge. Des weiteren haben die Inhaber der Personensorge das Recht, den Umgang25 und Aufenthalt26 des Kindes zu bestimmen und seine Herausgabe von jedem zu verlangen, der es ihnen widerrechtlich vorenthält.27
Die Vermögenssorge gem äß § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB
Die elterliche Sorge erstreckt sich ebenfalls auf die Verwaltung des Kindesvermögens. Die Personensorgeberechtigten haben dabei die Aufgabe, im Interesse des Kindes, das Vermögen zu erhalten, zu vermehren und - soweit erforderlich - zu verwerten.28
Die gesetzliche Vertretung des Kindes gem äß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB
Als gesetzliche Vertreter des Kindes handeln die Eltern gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich gemeinschaftlich. „ Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628übertragen ist. “ 29 Er kann für das Kind Willenserklärungen abgeben sowie vor Gericht klagen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Rechtsgeschäfte, die die Vermögenssorge betreffen.30
Lediglich bestimmte Bereiche der elterlichen Sorge, z. B. die Vermögenssorge, können vom Familiengericht gemäß § 1638 BGB eingeschränkt werden.
Im Falle einer Kindeswohlgefährdung ist die elterliche Sorge nach § 1666 BGB zu entziehen.
3.2 Das Mitentscheidungsrecht der Mutter
Inwiefern ein Elternteil bei Getrenntleben welche Entscheidungen treffen darf, regelt § 1687 BGB. Demnach haben alleinerziehende Väter, von denen hier die Rede ist, trotz gemeinsamer elterlicher Sorge in Angelegenheiten des täglichen Lebens die Befugnis, allein für das Kind eine Entscheidung zu treffen.31 „ Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. “ 32 Dies sind beispielsweise Kino- und Discobesuche oder Übernachtungen bei Freunden.33
Die alleinige Entscheidungsbefugnis des Vaters setzt allerdings voraus, dass das Kind sich rechtmäßig, d. h. entweder mit der Einwilligung der Mutter oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, bei diesem aufhält.34 Im Rahmen einer drohenden Kindeswohlgefährdung hat das Familiengericht gemäß § 1687 Abs. 2 BGB die Befugnis, das Alleinentscheidungsrecht des Vaters in Angelegenheiten des täglichen Lebens einzuschränken oder es ihm zu entziehen.
Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, haben sie sich in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (z. B. Wahl der Schulart, Operationen), einvernehmlich zu entscheiden35, wie es in den Grundsätzen der elterlichen Sorge ebenfalls gefordert wird.
Können sich die Eltern in Fragen solcher Angelegenheiten nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.36
Bei Gefahr im Verzug jedoch hat jeder Elternteil das Recht, allein eine Entscheidung zum Wohl des Kindes zu treffen, muss den anderen aber unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern37, darüber unterrichten.38
3.3 Das Umgangsrecht der Mutter
Nach der Trennung oder Scheidung der Eltern lebt das Kind in der Regel bei einem von ihnen - in meiner Arbeit wird von dem gewöhnlichen Aufenthalt beim Vater ausgegangen.
Grundsätzlich hat das Kind aber gemäß § 1684 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1626 Abs. 3 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Zum Wohl des Kindes gehört es, zu Personen, zu denen es Bindungen besitzt, diese aufrecht zu erhalten, wenn dies für seine Entwicklung förderlich ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den Eltern um verheiratete, nichtverheiratete oder geschiedene Eltern handelt, ob dieser Umgang dem Willen des Inhabers der elterlichen Sorge entspricht und bei wem sich das Kind aufhält (z. B. auch bei Dritten wie einem Stiefvater).
Auch hat jeder Elternteil ein Recht auf Umgang, es ist sogar viel mehr dessen Pflicht im Interesse des Kindes.39
Sinnvoll ist es, wenn die Eltern sich untereinander einvernehmlich bezüglich einer Umgangsregelung einigen. Im Falle von Streitigkeiten, das heißt wenn die Eltern nicht selbst eine Entscheidung über das Umgangsrecht der Mutter treffen können, kann das Familiengericht den Umgang und dessen Ausgestaltung näher regeln bzw. entsprechende Entscheidungen über dessen Umfang treffen.40
Jedoch gibt es keine klaren allgemeingültigen Richtlinien zur Ausgestaltung des Umgangs. Beispielsweise sind das Alter des Kindes und die vorherige Beziehungsqualität zur Mutter diesbezüglich relevant. „ Es kommt nicht auf die Quantität des Umgangs an, sondern auf die Qualität des Kontaktes zwischen dem Kind und dem nicht im Haushalt lebenden Elternteil [...]. “ 41 Umgangskontakte, die auf Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit basieren, entsprechen dem Wohl des Kindes am besten.
Die individuelle Situation des Einzelfalls ist für eine richterliche Entscheidung ausschlaggebend.
Es haben sich aber folgende Grundsätze entwickelt:
- In der Regel kann die Umgangsberechtigte das Kind mit in ihre Wohnung nehmen.
- Ein Besuch mit Übernachtung sollte nur für Kinder im Alter ab eineinhalb bis zwei Jahren in Betracht kommen.
- Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen schlagen die
Familiengerichte für schulpflichtige Kinder folgende Regelung vor:
14-tägige Besuchswochenenden von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr; an jedem zweiten Feiertag von Ostern und Weihnachten; ein etwa zweiwöchiger Urlaubsaufenthalt in den großen Ferien.42
Jedoch ist der Umgang nicht nur auf persönliche Kontakte beschränkt, sondern auch briefliche oder telefonische Kontakte tragen zur Aufrechterhaltung der Beziehung bei.
Aus dem Recht des Kindes auf Umgang wird deutlich, dass dieser nicht von einem Elternteil vereitelt werden darf. Im Umgang mit dem Kind haben die Eltern gemäß § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Sonst greift an dieser Stelle ebenfalls der § 1684 Abs.
3 Satz 1 BGB i. V. m. § 52 a Abs. 1 FGG und das Gericht trifft entsprechende Entscheidungen. Zum Wohl des Kindes hat das Familiengericht gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB auch die Befugnis, das Umgangsrecht einzuschränken oder einem Elternteil ganz zu verweigern. Auf Dauer kann dies jedoch nur dekretiert werden, wenn eine tatsächliche Kindeswohlgefährdung vorliegt.43 In Einzelfällen kann das Familiengericht in diesem Zusammenhang auch anordnen, dass der Umgang nur an einem neutralen Ort oder in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten stattfinden darf.44
3.4 Auskunftspflicht des Vaters
Die Mutter kann gemäß § 1686 BGB vom betreuenden Vater verlangen, dass er ihr Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes gibt, sofern dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Diese Auskunftspflicht des Vaters umfasst beispielsweise Informationen über dessen Erziehung und schulische Leistungen. Finden keine Umgangskontakte statt, so kann die Mutter das Überlassen von Fotografien verlangen. Es ist aber nicht die Pflicht des Vaters, die Mutter über Einzelheiten der täglichen Lebensführung aufzuklären. Im Streitfall entscheidet das Familiengericht.45
3.5 Unterhaltsansprüche
Das Unterhaltsrecht nimmt eine zentrale Stellung in familienrechtlichen Angelegenheiten ein. „ Es gehört neben den Fragen zur elterlichen Sorge zu den am meisten umkämpften Folgen von Trennung und Scheidung [...] “.46 Entsprechend dem Beschluss des Bundeskabinetts zur Reform des Unterhaltsrechts - das entsprechende Gesetz soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden und am 1. April 2007 in Kraft treten -, wonach Unterhaltsansprüche von Kindern künftig Vorrang vor Ansprüchen unterhaltsberechtigter Erwachsener haben sollen, wird auch im Folgenden erst auf den Kindesunterhalt eingegangen.
3.5.1 Kindesunterhalt
Mit der Geburt hat grundsätzlich jedes minderjährige unverheiratete Kind einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber seinen Eltern. Dabei ist es unerheblich, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Lebt ein gemeinschaftliches Kind nach einer Trennung oder Scheidung bei dem Vater, so leistet dieser, indem er kostenfrei Nahrung, Wohnung, Kleidung, Pflege etc. zur Verfügung stellt, den sogenannten Natural- bzw. Betreuungsunterhalt.47
Gegenüber der Mutter hingegen hat das Kind laut § 1601 BGB Anspruch auf Barunterhalt. Dessen Höhe richtet sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1603 BGB und § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB nach dem Einkommen und den Vermögensverhältnissen der Verpflichteten und dem Alter des Kindes. Leitlinie zur Errechnung eines angemessenen Unterhalts bildet in den alten Bundesländern die Düsseldorfer Tabelle, welche einen Regelbedarf festlegt, der sich den Nettolohnentwicklungen regelmäßig anpasst.48 Für die neuen Bundesländer gilt die Berliner Tabelle entsprechend.
Im Rahmen der Unterhaltsrechtsreform soll es künftig einen bundeseinheitlich gesetzlich definierten Mindestunterhalt für Kinder geben. In diesem Zusammenhang entfällt ab dem 1. April 2006 die RegelbetragVerordnung und die Unterschiede zwischen den alten und neuen Bundesländern werden aufgehoben.
Volljährige unverheiratete Kinder sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres minderjährigen Kindern gleichgestellt, solange sie im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Durch den Unterhalt soll neben dem täglichen Lebensbedarf auch eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf gesichert werden.49 Dazu gehören die Möglichkeit zur Vollendung einer Berufsausbildung sowie die Beendigung eines Studiums, das jedoch in einer angemessenen Zeit absolviert werden muss. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Eltern unterhaltspflichtig - auch gegenüber einem volljährigen Kind. Ein Volljähriger muss seinen Anspruch selbst geltend machen.50
3.5.2 Der Anspruch des Vaters auf Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
Auch ein Elternteil, im Folgenden der Vater, hat nach der Trennung oder Scheidung, sofern er nicht für seinen Unterhalt selbst sorgen kann, da für ihn eine Erwerbstätigkeit aufgrund der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nicht möglich ist, gegenüber der Mutter einen Anspruch auf Unterhalt.
Bei den Ansprüchen alleinerziehender Väter ist jedoch zu unterscheiden zwischen verheiratet-getrenntlebenden, geschiedenen und ledigen Vätern. Unterschiedliche Rechtsnormen und Begrifflichkeiten werden den individuellen Verhältnissen gerecht. Das Recht auf Trennungsunterhalt für einen verheiratet-getrenntlebenden, Kinder betreuenden Vater ergibt sich aus § 1631 BGB i. V. m. §§ 1601 und 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB, ein Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt für geschiedene aus § 1570 BGB. Kann der Vater eines nicht-ehelichen Kindes wegen dessen Pflege und Erziehung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, so hat auch er gemäß § 1615 l Abs. 4 BGB gegenüber der Kindesmutter einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Die für den Einzelfall, abhängig vom Wohnort, zuständigen Oberlandesgerichte haben entsprechende Leitlinien zur Berechnung der Höhe des zu entrichtenden Unterhalts aufgestellt.
Differenzen sind zudem in der zeitlichen Befristung des Anspruches zu verzeichnen. Während der Anspruch auf Betreuungsunterhalt grundsätzlich auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes beschränkt ist51, endet die Unterhaltspflicht einer geschiedenen Mutter erst, wenn das Kind nicht mehr der Pflege und Erziehung durch den Vater bedarf.52
Diese gesetzliche Schlechterstellung nicht miteinander verheirateter Elternteile und ihrer nichtehelichen Kinder widerspricht dem Art. 6 Abs. 5 GG, nachdem eheliche Kinder mit nichtehelichen gleichgestellt sind. Nichteheliche Kinder bedürfen in gleicher Weise wie eheliche der persönlichen Betreuung. Die zeitlich deutliche Beschränkung des Betreuungsunterhalts scheint daher nicht gerechtfertigt und ist aus diesem Grunde derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
3.5.3 Das Recht des Vaters auf Unterhaltsvorschussleistungen
Erhält der alleinerziehende Vater für sein Kind keinen, nur unregelmäßigen oder der Höhe des Regelsatzes nicht angemessenen Kindesunterhalt durch die Mutter, so kann er schriftlich Unterhaltsleistungen bei der Unterhaltsvorschusskasse des zuständigen Jugendamtes beantragen. Diese Leistungen erhalten Kinder, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, bei einem alleinerziehenden Elternteil aufwachsen und das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.53
Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind Unterhaltsvorschussleistungen oder Unterhaltsausfallleistungen, die längstens für 72 Monate54 und lediglich bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gewährt werden. Ihre Höhe richtet sich, wie der Unterhalt, nach den in der Regelbetragverordnung für die jeweilige Altersstufe festgelegten Regelbeträgen.
Bedingung für die Auszahlung des Vorschusses bildet die Mitarbeit des Antragstellers - des alleinerziehenden Vaters -, der sich verpflichtet, jedwede Auskünfte zu geben und Veränderungen in den Verhältnissen mitzuteilen.
4. Forschungsstand und Problemhintergrund
4.1 Ein Überblick über die Forschungssituation
Bereits seit etwa 50 Jahren ist in Deutschland die Ein-Eltern-Familie Gegenstand sozialwissenschaftlicher Forschung. Jedoch „ lassen sich unterschiedliche Phasen nachzeichnen, in denen je spezifische Sichtweisen der Einelternfamilie und damit je spezifische Themenstellungen verbunden gewesen sind. “ 55
Eine hohe Vaterlosigkeit als Folge des Zweiten Weltkrieges charakterisiert die damalige Ein-Eltern-Familie. In frühen Untersuchungen wird die Familienform daher als unvollständige und somit defizitäre, von dem Ideal der Zweielternfamilie abweichende betrachtet, was sich auch in der Verwendung diskriminierender Begrifflichkeiten widerspiegelt (vgl. 1.2). Seinerzeit kann die Auseinandersetzung mit der Thematik als „ Wirkungsforschung “ 56 bezeichnet werden, in der die Kinder Alleinerziehender im Mittelpunkt aller Untersuchungen standen. Schwerpunktmäßig wurde der Frage nachgegangen, wie sich die Familienform, das Fehlen eines Elternteils, auf die Sozialisation des Kindes auswirkt. Die „ Desorganisation ihrer Struktur und Dysfunktionalität ihrer Leistungen “ 57 sind Ergebnis dieser älteren Studien. Sozialisationsschäden, d. h. negative Auswirkungen auf die soziale und geistige, intellektuelle Reife sowie die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder dieser Familien wurden vermutet.
Nachdem in den 70er Jahren das wissenschaftliche Interesse an der Thematik in den Hintergrund geraten war, erfährt sie zehn Jahre später erneut verstärkt Aufmerksamkeit. Die immense quantitative Zunahme der Familienform dürfte die Ursache davon sein. Ein Perspektivwechsel, die Ein- Eltern-Familie nunmehr als alternative Familienform und als „ Entwicklungschance der Individuen “ 58, ist Ausgangspunkt neuer Forschungsschwerpunkte. Der Einbezug verschiedener Einflussfaktoren in die Analyse der Lebenssituation Alleinerziehender sowie die sorgfältige Auswahl vergleichbarer Kontrollgruppen ermöglichen eine differenziertere, nicht nur problemzentrierte Darstellung der Lebensform. Die Forschungsfragen konzentrieren sich nicht mehr nur auf die Auswirkungen für Kinder, sondern auch das Wohlbefinden und die Lebenszufriedenheit des Elternteils werden untersucht. Das Forschungsspektrum ist weit gestreut. Neben der Untersuchung der ökonomischen Situation, der Diskriminierungserfahrungen und der Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit, werden auch zunehmend positive Aspekte und Ressourcen der Lebensform ins Blickfeld genommen.59
Während in älterer Literatur die Ein-Eltern-Familie als frauenspezifisches Phänomen betrachtet wurde und aufgrund geringer Fallzahlen alleinerziehende Väter weitestgehend unberücksichtigt blieben, geraten auch diese im Zuge der Diskussion um die ‚neuen Väter’ allmählich in den Blickpunkt. Geschlechtsspezifische Unterschiede in der Bewältigung der Ein- Elternschaft werden jedoch erst in Anfängen fokussiert. Mit dem Blick auf den diesbezüglichen Forschungsstand im angloamerikanischen Raum fällt auf, dass die Fragestellungen dem Geschlecht entsprechend differieren. Die ökonomische Situation, deren Ursachen und Auswirkungen sowie die Hintergründe der häufigen physischen und psychischen Einschränkungen des Wohlbefindens kennzeichnen die Forschungsschwerpunkte der Mutter- Kind-Familien.60
Bei alleinerziehenden Vätern wird eher folgenden Fragen nachgegangen:
„ Aus welchen Gründen hat ein Vater das alleinige Sorgerecht für seine Kinder? Wie wirken sich diese Gründe auf seine Bewältigung der Situation aus? Aus welchen Motiven heraus beantragen Väter das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder? Sind alleinerziehende Männer fähig, ihre Kinder allein zu erziehen, und können sie ihren Kindern Entwicklungsmöglichkeiten bieten, die zumindest denen von Kindern alleinerziehender Mütter nicht nachstehen? Können Väter zur wichtigsten emotionalen Bezugsperson der Kinder werden und deren emotionale Bedürfnisse befriedigen? Was bedeutet dieübernahme der Rolle des Alleinerziehers für die Wahrung ihrer Geschlechtsidentität, was für eine eventuell veränderte Sicht der Rolle ’ Mann ’ ? Wie verändert sich das Begreifen der Vaterrolle? Was bedeutet Alleinerziehen für den Lebensstil der Männer, insbesondere im Hinblick auf ihre Berufsorientierung? “ 61
Insgesamt ist jedoch zu bemängeln, dass bislang deskriptiv angelegte Studien dominieren und aufgestellte Thesen nur selten empirisch belegt werden. Erst seit knapp 20 Jahren zeichnet sich eine Tendenz zur Methode der qualitativen Untersuchung ab, wodurch eine differenziertere Betrachtung der Lebenssituation möglich wird. Qualitativ angelegte Studien zur Situation alleinerziehender Väter sind bislang allerdings unterrepräsentiert.
Die folgende Untersuchung soll diesbezüglich einen kleinen Beitrag leisten.
4.2 Die ‚neuen Väter’
Mit Beginn der 70er Jahre erfährt die Väterforschung eine signifikante Wende. Familiensoziologische Untersuchungen erkennen die mit der Mutter vergleichbare Fähigkeit zur Kindererziehung und die Bedeutung des Vaters für die Entwicklung des Kindes.
Der ‚traditionelle Vater’, der seine Rolle ausschließlich über seine Berufstätigkeit und die Funktion des Haushaltsvorstandes definiert, verliert zugunsten des ‚neuen Vaters’ an Bedeutung. Ein hohes familiäres Engagement sowie eine Gleichberechtigung und Partnerschaftlichkeit zwischen den Eltern, die auf einer nahezu egalitären Rollenaufteilung basieren, charakterisieren den neuen Typ Vater. Er ist Aufgaben, die im klassischen Sinn zum Kompetenzbereich der Mutter gehören, wie Kinderbetreuung und Hausarbeit, gegenüber aufgeschlossener und positiver eingestellt und wird zu einer (emotionalen) Ansprechperson des Kindes.62 Die Veränderung der Verhaltensweisen und Einstellungen vieler Väter zeigen sich beispielsweise in deren wachsenden Präsenz im Kreißsaal, was in den 70er Jahren noch untersagt war.63
Ergebnisse von Studien zu den Zeitverwendungsstrukturen in Familien weisen jedoch darauf hin, dass die Erledigung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten und die Betreuung von Kindern nach wie vor eine Frauendomäne ist. Demnach verbringen Frauen, abhängig von Anzahl und Alter der Kinder, mit 6:18 Stunden täglich etwa doppelt so viel Zeit mit ihren Kindern als die Väter (3:20 Stunden).64 Auffällig ist weiterhin, dass statistisch gesehen „ [.] die Erwerbsbeteiligung und die Arbeitszeit der Männer kaum davon ab[hängt], ob und wie viele Kinder sie haben, wie alt diese sind und ob auch die Frau erwerbstätig ist. “ 65
Auch wenn dementsprechend die sogenannten ‚neuen Väter’ noch in der Minderheit sind, lässt sich im Vergleich zu früheren Vätergenerationen ein kognitiver Wandel, die Tendenz einer zunehmenden Bereitschaft zur Übernahme geschlechtsfremder Aufgaben verzeichnen.
Die steigende Zahl alleinerziehender Väter dürfte ein Indikator dafür sein. Sie verkörpern den „ androgynen Vater “ 66, der den traditionellen Rollenmustern widerspricht und stattdessen bewusst gegengeschlechtliche Aufgaben eigenverantwortlich wahrnimmt.
4.3 Die Lebenssituation alleinerziehender Väter
„ Die Gruppe der alleinerziehenden Väter bietet ein recht buntes Bild verschiedenster Lebenslagen, was die Struktur der Familie, das Zustandekommen, die sozioökonomische Lage, die Bewältigung des Alltags, die Vereinbarung von Beruf und Vaterrolle, das soziale Netzwerk sowie das Selbstkonzept der Väter betrifft. “ 67
Es wird deutlich, dass die einzelnen Vater-Kind-Familien keine homogene Gruppe darstellen und aufgrund verschiedenster individueller Bedingungen nicht von dem typischen alleinerziehenden Vater gesprochen werden kann. Dennoch lassen sich Charakteristika finden, die ihre Lebenssituation kennzeichnen und von jenen der Paarfamilien differieren.
Mit der Auflösung der vertrauten Familienatmosphäre, infolge der Trennung und/oder Scheidung von der Partnerin bzw. ihres Todes, ist eine Neuorganisation des Alltags gefordert. Besonders in der Anfangsphase müssen die Väter, nunmehr als Hauptbezugsperson für ihr Kind/ihre Kinder, schwierige Anpassungsleistungen vollbringen. Da, wie gezeigt wurde (vgl. 4.2), die Kinderpflege und Hausarbeit häufig hauptsächlich von der Partnerin wahrgenommen wurde, gilt es, diese (geschlechtsfremden) Aufgaben zu erlernen bzw. in die eigene Rolle zu integrieren und zu akzeptieren. Die Erweiterung der zu leistenden Aufgaben führt zu einer Dreifachbelastung, womit nicht selten körperliche und psychische Einschränkungen einhergehen. Neben der Erwerbstätigkeit sind sie gleichzeitig für die Bewältigung der Hausarbeit und die Kinderbetreuung allein verantwortlich.68 Alleinerziehende Väter sind im Vergleich zu Müttern häufiger vollzeiterwerbstätig (vgl. 2.5.1). Geringe Chancen auf Unterhaltszahlungen durch die Mutter als auch ihre männliche Identität und nicht zuletzt die Erwartungen der Gesellschaft sind diesbezüglich ursächliche Faktoren. Väter sind durch ihr gesichertes Erwerbseinkommen weniger als alleinerziehende Mütter von Armut und staatlichen Transferleistungen bedroht bzw. abhängig, dennoch stellt auch für sie die Vereinbarung von Kinderbetreuung und (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit das größte Dauerproblem dar.69
Im großen Umfang sind sie deshalb, besonders bei jüngeren Kindern, auf die Hilfe und Unterstützung durch das soziale Netzwerk angewiesen. Hier weisen Kritiker auf die Gefahr hin, dass den Kindern „ nicht nur die Mutter, sondern weitgehend auch der Vater fehlt “.70
Der Einbezug Dritter kann sich aber gerade auch positiv auf eine stabilere Vater-Kind-Beziehung auswirken. So können an der Betreuung und Erziehung der Kinder Beteiligte ein weiteres (z. T. gegengeschlechtliches) Rollenvorbild bzw. eine Identifikationsfigur darstellen. Eine zu enge, symbiotische Bindung zwischen Vater und Kind - wie sie häufig in MutterKind-Familien vorzufinden ist - wird vermieden und erleichtert die spätere Ablösung vom Elternhaus.71
Der Verlust der Partnerin und die daraus folgende beschriebene Rollenerweiterung bedingen ein weiteres Problem: das der mangelnden zeitlichen Flexibilität. „ Die freie persönliche Zeit [wird] zum Luxusgut. “ 72 Dieses Defizit resultiert in einer unzureichenden Möglichkeit der Pflege sozialer Kontakte und hat seine Auswirkung in der zunehmenden sozialen Isolation.
Auch der Kontakt zu gleichbetroffenen Männern ist, aufgrund ihrer Minderheit in der Gesellschaft, der sozialisationsbedingten geringen Inanspruchnahme von Hilfen und (emotionshaltigen) Gesprächen sowie der durch Institutionen mangelnden Orientierung an der spezifischen Bedürfnislage von alleinerziehenden Vätern, selten. Das Minus einer Orientierungsmöglichkeit und das Fehlen klarer Rollenvorgaben drängen alleinerziehende Väter in die Pflicht, ihre Rolle weitgehend selbst zu definieren. Unsicherheit und ein geringes Selbstbewusstsein können die Folge sein.73
Immer noch in der Gesellschaft vorhandene Diskriminierungen und Stigmatisierungen Alleinerziehender setzen besonders die Väter zudem unter Erfolgdruck, sich in ihrer Rolle zu beweisen und nicht zu versagen.74 Insgesamt betrachtet, erfordert die Alltagsbewältigung in Eigenregie von dem Vater ein hohes Maß an Organisation und Koordination. Die Bewerkstelligung der Dreifachbelastung wird zu einem „ alltäglichen Balanceakt “ 75.
Welche Belastungen ein alleinerziehender Vater bei der Bewältigung seines Familienalltags erfährt, zugleich aber auch über welche Ressourcen der Bewältigung er verfügt, wird Gegenstand der folgenden Untersuchung sein.
Teil II Der Familienalltag alleinerziehender Väter. Eine empirische Untersuchung zu Belastungserfahrungen und Bewältigungsressourcen. - Forschungsergebnisse -
5. Methodik
5.1 Wahl der Methode
Die vorliegende Untersuchung wurde auf der Grundlage von qualitativen, leitfragenorientierten Interviews durchgeführt. Indem der Betroffene zum Experten seiner Lebenswelt wird und seine subjektive Sichtweise offenbart, ist diese Methode mittels offener Fragestellung geeignet, sein persönliches Erleben in komplexer und vielschichtiger Weise nachzuempfinden und zu rekonstruieren. Bei den Aussagen der Interviewten geht es nicht um richtig oder falsch, sondern vielmehr darum, durch den Perspektivwechsel eine größtmögliche Transparenz der individuellen, nicht schon in der Literatur zusammengefassten, interpretierten und objektivierten Sichtweisen herzustellen. Detaillierte Wirklichkeitsausschnitte der Einzelaussagen bilden schließlich den Ausgangspunkt für eine allgemeine Erkenntnis.
Die sich aus dem Leitfaden ergebende Struktur bietet zudem die Möglichkeit einer Chronologie des Forschungsverlaufes und erleichtert gleichzeitig die Auswertung des gewonnenen Materials.
5.2 Das Forschungsinteresse
Neben anderen familialen Lebensformen ist die Ein-Eltern-Familie bzw. die Vaterfamilie zu einer gesellschaftlich relevanten Gruppe geworden. Dennoch wird das Alleinerziehen, infolge ihrer statistischen Dominanz, häufig als hauptsächlich weibliche Lebensform interpretiert. In der Literatur und in empirischen Untersuchungen werden Vaterfamilien weitgehend vernachlässigt.
Eine differenzierte, geschlechtsspezifische Darstellung des Familienalltags alleinerziehender Väter ist daher Ziel der Untersuchung. Dabei sollen, neben (alltäglichen) Belastungen, verstärkt auch die Ressourcen der Familienform in den Blick genommen werden.
Die Ergebnisse der Untersuchung sind als Orientierungshilfe für berufliches Handeln in der Sozialen Arbeit gedacht. Ihre Aufgabe ist es u. a. der Familienform gerecht zu werden, indem sie, gemessen an der Bedarfslage alleinerziehender Väter, Beiträge zur Bewältigung der Lebenswirklichkeit liefert und spezifische Hilfen bereitstellt.
5.3 Konstruktion des Interviewleitfadens
Der Interviewleitfaden (siehe Anhang) gibt im Hinblick auf das Forschungsinteresse grobe Inhalte und Themen in Form von Schlüsselkonzepten vor. Dabei orientiert er sich an der Chronologie des Lebenslaufes der Befragten - Bild der Lebensreise -, um die reale zeitliche Abfolge bei der Herausbildung der Rolle des alleinerziehenden Vaters rekonstruieren zu können.
Der Leitfaden besteht aus zwei Teilen:
1. dem Einleitungstext
2. dem Leitfaden, sortiert nach fünf Schlüsselkonzepten.
Das Interview wird mittels eines Einleitungstextes (siehe Anhang) eröffnet. Darin werden das zentrale Forschungsinteresse, der Ablauf des Interviews über die in den Schlüsselkonzepten thematisierten biographischen Abschnitte sowie die Rahmenbedingungen der Interviewführung (vgl. 5.7) erläutert.
Im Zentrum der Befragung stehen die fünf darauf folgenden Schlüsselkonzepte.
Den Ausgangspunkt des Interviews bildet das Schlüsselkonzept 1 mit seinem thematischen Bezug zur Zeit vor der Trennung und/oder Scheidung der Partner und des damals gelebten Alltages.
Im darauffolgenden Schlüsselkonzept ‚Die Zeit der Trennung’ stehen das Erleben der Trennung und/oder Scheidung sowie der Entscheidungsprozess zur Übernahme der Rolle des Alleinerziehenden im Mittelpunkt, bevor sich in Schlüsselkonzept 3 die Fragestellung auf die mit der neuen Vaterrolle und der Veränderung des Lebensalltags einhergehenden Belastungen richtet. Im weiteren Verlauf des Gesprächs wird der Umgang mit den Belastungen im Zusammenhang mit personalen und sozialen Ressourcen hinterfragt.
[...]
1 Vgl. ERLER, Michael (1996): Die Dynamik der modernen Familie. Empirische Untersuchungen zum Wandel der Familienformen in Deutschland. Weinheim; München: Juventa, S. 13.
2 NAVE-HERZ, Rosemarie (2002): Kontinuität und Wandel der Familie in Deutschland. Eine zeitgeschichtliche Analyse. Stuttgart: Lucius und Lucius, S. 65.
3 Vgl. HUSI, Gregor; MEIER-KRESSING, Marcel (1995): Alleineltern und Eineltern. Forschungs- ergebnisse zu den Lebenslagen „Alleinerziehender“. Zürich: Seismo, S. 32.
4 HEILIGER, Anita (1991): Alleinerziehen als Befreiung. Mutter-Kind-Familien als positive Sozialisationsform und als gesellschaftliche Chance. Pfaffenweiler: Centaurus, S. 10.
5 NAVE-HERZ, Rosemarie; KRÜGER, Dorothea (1992): Ein-Eltern-Familien. Eine empirische Untersuchung zur Lebenssituation und Lebensplanung alleinerziehender Mütter und Väter. Bielefeld: Kleine, S. 32.
6 Vgl. SCHNEIDER, Norbert F.; KRÜGER, Dorothea; LASCH, Vera; LIMMER, Ruth et. al. (Hrsg.: BUNDESMINISTERIUM FÜR FAMILIE, SENIOREN, FRAUEN UND JUGEND) (2001): Alleinerziehen - Vielfalt und Dynamik einer Lebensform. Stuttgart; Berlin; Köln: Kohlhammer, S. 26.
7 HUSI, G.; MEIER-KRESSING, M. (1995): Alleineltern und Eineltern. A.a.O., S. 34.
8 HIPGRAVE, T. (1981) zitiert nach FTHENAKIS, Wassilios E. (1985): Väter. Zur Vater-Kind- Beziehung in verschiedenen Familienstrukturen. Band 2. München; Wien; Baltimore: Urban und Schwarzenberg, S. 86.
9 Vgl. FTHENAKIS, W. E. (1985): Väter. Zur Vater-Kind-Beziehung in verschiedenen Familien- strukturen. Band 2. A.a.O., S. 86.
10 Vgl. MATZNER, Michael (1998): Vaterschaft heute. Klischees und soziale Wirklichkeit. Frankfurt/Main; New York: Campus, S. 143.
11 Vgl. LANDESAMT FÜR DATENVERARBEITUNG UND STATISTIK NRW (Hrsg.) (2003): Soziale und wirtschaftliche Situation allein Erziehender. Statistische Analysen und Studien. Band 9. Düsseldorf: Eigenverlag, S. 10.
12 STATISTISCHES BUNDESAMT (2005): Leben und Arbeiten in Deutschland. Ergebnisse des Mikrozensus 2004. Presseexemplar. Wiesbaden: Eigenverlag, S. 91.
13 Vgl. LANDESAMT FÜR DATENVERARBEITUNG UND STATISTIK NRW (Hrsg.) (2003): Soziale und wirtschaftliche Situation allein Erziehender. A.a.O., S. 18.
14 Vgl. MINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT, SOZIALES, FRAUEN UND FAMILIE DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (2004): Sozialbericht NRW 2004. A.a.O., S. 256.
15 Vgl. § 1626 b Abs. 2 BGB.
16 Vgl. BUNDESMINISTERIUM DER JUSTIZ (Hrsg.) (2004): Das Kindschaftsrecht. Fragen und Antworten. 7., erw. Aufl. Berlin: Eigenverlag, S. 13.
17 Vgl. § 1626 a Abs. 2 BGB.
18 Vgl. OBERLOSKAMP, Helga; ADAMS, Ursula (2001): Jugendhilferechtliche Fälle für Studium und Praxis. 10., völlig überarb. Aufl. Neuwied; Kriftel: Luchterhand, S. 28f.
19 Vgl. § 50b Abs. 3 FGG.
20 Vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG.
21 Vgl. OBERLOSKAMP, H.; ADAMS, U. (2001): Jugendhilferechtliche Fälle für Studium und Praxis. A.a.O., S. 29.
22 Vgl. § 1627 BGB.
23 SCHLÜTER, Wilfried (2001): BGB-Familienrecht. 9., völlig neubearb. Aufl. Heidelberg: Müller, S. 228.
24 Vgl. § 1 SGB VIII.
25 Vgl. § 1632 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1626 Abs. 3 BGB.
26 Vgl. § 1631 Abs. 1 BGB.
27 Vgl. § 1632 Abs. 1 BGB.
28 Vgl. SCHLÜTER, W. (2001): BGB-Familienrecht. A.a.O., S. 230.
29 § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB.
30 Vgl. SCHLÜTER, W. (2001): BGB-Familienrecht. A..a.O., S. 233.
31 Vgl. § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB.
32 § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB.
33 Vgl. RIEKENBRAUK, Klaus (Wintersemester 2002/2003): Unveröffentlichtes Begleitskript zur Lehrveranstaltung ‚Einführung in das Jugendhilferecht’. Düsseldorf. S. 55.
34 Vgl. § 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB.
35 Vgl. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB.
36 Vgl. § 1628 BGB.
37 Vgl. § 121 BGB.
38 Vgl. § 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB.
39 Vgl. § 1684 Abs. 1 BGB.
40 Vgl. § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB.
41 SALZGEBER, Joseph (2005): Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen. 4., überarb. und erw. Aufl. München: C.H. Beck, S. 218.
42 Vgl. RIEKENBRAUK, K. (Wintersemester 2002/2003): Unveröffentlichtes Begleitskript zur Lehrver- anstaltung ‚Einführung in das Jugendhilferecht’. A.a.O., S. 55.
43 Vgl. §1684 Abs. 4 Satz 2 BGB.
44 Vgl. §1684 Abs. 4 Satz 3 BGB.
45 Vgl. §1686 Satz 2 BGB.
46 SCHWAB, Dieter; GÖRTZ-LEIBLE, Monika (2004): Meine Rechte bei Trennung und Scheidung: Unterhalt, Ehewohnung, Sorge, Zugewinn- und Versorgungsausgleich. München: Deutscher Taschenbuch Verlag, S. 75.
47 Vgl. a.a.O., S. 120 und § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB.
48 Vgl. a.a.O., S. 121.
49 Vgl. § 1610 Abs. 2 BGB.
50 Vgl. VERBAND ALLEINERZIEHENDER MÜTTER UND VÄTER, BUNDESVERBAND e. V. (Hrsg.) (2004): Allein erziehend. Tipps und Informationen. 15., überarb. Aufl. Berlin: Eigenverlag, S. 87.
51 Vgl. §1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB.
52 Vgl. SCHLÜTER, W. (2001): BGB-Familienrecht. A.a.O., S. 130.
53 Vgl. § 1 UhVorschG.
54 Vgl. § 3 UhVorschG.
55 NIEPEL, Gabriele (1994): Alleinerziehende. Abschied von einem Klischee. Opladen: Leske und Budrich, S. 43.
56 NAPP-PETERS, Anneke (1985): Ein-Elternteil-Familien. Soziale Randgruppe oder neues familiales Selbstverständnis? Weinheim; München: Juventa, S. 17.
57 NIEPEL, G. (1994): Alleinerziehende. A.a.O., S. 43f.
58 NAVE-HERZ, R.; KRÜGER, D. (1992): Ein-Eltern-Familien. A.a.O., S. 27.
59 Vgl. NIEPEL, G. (1994),: Alleinerziehende. A.a.O., S. 46.
60 Vgl. a.a.O., S. 58.
61 A.a.O., S. 58f.
62 ROLLET, Brigitta; WERNECK, Harald (2002): Die Vaterrolle in der Kultur der Gegenwart und die väterliche Rollenentwicklung in der Familie. In: WALTER, Heinz (Hrsg.) (2002): Männer als Väter. Sozialwissenschaftliche Theorie und Empirie. Gießen: Psychosozial-Verlag, S. 325.
63 Vgl. MINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT, SOZIALES, FRAUEN UND FAMILIE DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (2003): Väter in Bewegung. Düsseldorf.: Eigenverlag, S. 6.
64 Vgl. ENGSTLER, Heribert; MENNING, Sonja (Hrsg.: BUNDESMINISTERIUM FÜR FAMILIE, SENIOREN, FRAUEN UND JUGEND) (2003): Die Familie im Spiegel der amtlichen Statistik. Bonn: Eigenverlag, S. 134.
65 A.a.O., S. 113.
66 MATZNER, M. (1998): Vaterschaft heute. A.a.O., S. 14.
67 A.a.O., S. 229.
68 Vgl. a.a.O., S. 161ff.
69 Vgl. a.a.O., S. 164.
70 PERMIEN, H. (1988) zitiert nach MATZNER, M. (1998): Vaterschaft heute. A.a.O., S. 164.
71 Vgl. MATZNER, M. (1998): Vaterschaft heute. A.a.O., S. 167.
72 NIEPEL, G. (1994): Alleinerziehende. A.a.O., S. 79.
73 Vgl. a.a.O., S. 92f.
74 Vgl. BALLOFF, Rainer: Alleinerziehende Eltern. In: Zentralblatt für Jugendrecht. Jugend und Familie - Jugendhilfe - Jugendgerichtshilfe. 1991, 78 (5), S. 263.
75 ERLER, M. (1996): Die Dynamik der modernen Familie. A.a.O., S. 55.
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