Die Anwendung des Jugendstrafrechts (und damit die Anwendung des § 105, Jugendgerichtsgesetz (JGG)) auf Heranwachsende gerät immer wieder in den Fokus der politischen und öffentlichen Diskussion. Dabei votiert eine Mehrheit für die Abschaffung dieses Paragraphen, allerdings aus höchst unterschiedlichen Gründen. Während der überwiegende Teil der Fachliteratur für die generelle Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende und damit eine Abschaffung des § 105 JGG plädiert (vgl. Eisenberg 2012, S. 997; DVJJ 2002), wird die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende in der öffentlichen und politischen Diskussion oftmals äußerst kritisch betrachtet. Es sind daher auch immer wieder Bestrebungen zu erkennen, die generelle Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf Heranwachsende durchzusetzen. Ein Beispiel hierfür ist der „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Jugenddelinquenz“ (Bundesrat 2003), der durch das Land Baden-Württemberg in den Bundesrat eingebracht wurde. Zeichen dieser Bestrebungen ist auch die Regelung in Baden-Württemberg zu verstehen gewesen, dass Heranwachsende zwischenzeitlich keine der Regelungen für junge Untersuchungsgefangene in Anspruch nehmen konnten (vgl. Jung-Pätzold et al. 2010, S. 303). Ziel der damaligen Landesregierung war es augenscheinlich, [...] der regelhaften Einbeziehung Heranwachsender in das allgemeine Strafrecht ‚durch die Hintertür’ näherkommen “ (Jung-Pätzold et al. 2010, S. 306). Je nach Rechtskreis, nach dem der Heranwachsende verurteilt wird, hat dies eklatante Folgen für die betroffene Person (vgl. Allgeier 2010).
Die Diskussion der Fragestellung, inwieweit Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, wird durch eine (bislang) sehr polemische Debatte und Darstellung in der Öffentlichkeit weiter befeuert, zum Beispiel durch Publikationen wie „Das Ende der Geduld“ (Heisig 2010), oder „Schluss mit der Sozialromantik! Ein Jugendrichter zieht Bilanz“ (Müller 2013), die beide ein eindrückliches Bild von der mentalen Belastung der Jugendrichter zeichnen.
Dabei werden alle gewünschten Klischees bedient: Der Rückgang der Jugendkriminalität, weil eine neue Generation von Jugendrichtern „hart durchgreift“ (Müller 2013, S. 409), die „in Kuschelpädagogik hervorragend ausgebildeten Sozialarbeiter“ (Müller 2013, S. 44), die daher als Kooperationspartner ungeeignet sind, und als „Sozialromantiker“ der „ungeliebten Person des Richters“ „persönlich die Robe ausziehen wollen“ (Müller 2013, S. 47).
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Stand der Forschung
3 Der § 105 (1) JGG
3.1 Inhalt
3.2 Historische Entwicklung
3.3 Die Anwendungspraxis des § 105 (1) Nr. 1 JGG
4. Die Beurteilungskriterien des § 105 (1) JGG
4.1 Das Beurteilungskriterium „Gesamtwürdigung der Persönlichkeit“
4.1.1 Das Beurteilungskriterium „Gesamtwürdigung der Persönlichkeit“ aus Perspektive der Entwicklungspsychologie
4.1.2 Das Beurteilungskriterium „Gesamtwürdigung der Persönlichkeit“ aus Perspektive der Entwicklungspsychopathologie
4.1.3 Das Beurteilungskriterium „Gesamtwürdigung der Persönlichkeit“ aus Perspektive der Kriminologie
4.1.4 Das Beurteilungskriterium „Gesamtwürdigung der Persönlichkeit“ aus Perspektive der Entwicklungskriminologie
4.1.5 Das Beurteilungskriterium „Gesamtwürdigung der Persönlichkeit“ aus Perspektive der Soziologie
4.2 Das Beurteilungskriterium „Umweltbedingungen“
4.2.1 Das Beurteilungskriterium „Umweltbedingungen“ aus Perspektive der Entwicklungspsychopathologie
4.2.2 Das Beurteilungskriterium „Umweltbedingungen“ aus Perspektive der Bindungstheorie
4.2.3 Das Beurteilungskriterium „Umweltbedingungen“ aus Perspektive der Resilienzforschung
4.2.4 Das Beurteilungskriterium „Umweltbedingungen“ aus Perspektive der Kontrolltheorie
4.3 Das Kriterium „geistige Entwicklung“
4.3.1 Das Kriterium „geistige Entwicklung“ aus Perspektive der Entwicklungspsychologie
4.3.2 Das Kriterium „geistige Entwicklung“ aus Perspektive der Neurowissenschaften
4.4 Das Kriterium „sittliche Entwicklung“
4.4.1 Das Kriterium „sittliche Entwicklung“ aus Perspektive der Moralpsychologie
4.4.2 Das Kriterium „sittliche Entwicklung“ aus Perspektive der Neurowissenschaften
5 Operationalisierung der Beurteilungskriterien des § 105 JGG
5.1 Psychosoziale Diagnostik und soziale Arbeit
5.2 Die Marburger Richtlinien
5.3 Das Modell nach Esser et al.
5.4 Die Bonner Delphi Studie
6 Die alternative Möglichkeit der Beurteilung auf Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
6.1 Die Entwicklung höchstrichterlicher Rechtsprechung in Bezug auf § 105 (1) Nr. 1 JGG
6.2. Die Entwicklung der Rechtsprechung aus entwicklungspsychologischer Perspektive
7 Fazit
7.1 Erkenntnisse
7.2 Diskussion und offene Forschungsfragen
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die wissenschaftlich fundierte Anwendung des § 105 (1) Nr. 1 JGG bei Heranwachsenden, um die oft polemisch geführte Debatte zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht zu versachlichen und Kriterien für eine fachgerechte Entscheidungsgrundlage zu identifizieren.
- Analyse der Beurteilungskriterien (Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, Umweltbedingungen, geistige und sittliche Entwicklung).
- Kritische Auseinandersetzung mit Modellen zur Operationalisierung der Reifeprüfung (u.a. Marburger Richtlinien, Bonner Delphi-Studie).
- Einbezug entwicklungspsychologischer, soziologischer und kriminologischer Erkenntnisse.
- Untersuchung der Rolle psychosozialer Diagnostik in der sozialen Arbeit bei Heranwachsenden.
- Überprüfung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH im Lichte moderner psychologischer Konzepte.
Auszug aus dem Buch
Die Marburger Richtlinien
Die Marburger Richtlinien werden oftmals als Entscheidungs- und Argumentationsgrundlage sowohl in der Fachliteratur als auch in Hauptverhandlungen herangezogen (vgl. Brunner und Dölling 2011, S. 516). Die Marburger Richtlinien sind 1955 im Rahmen einer Arbeitstagung von Jugendpsychiatern, Jugendpsychologen und Experten des Jugendrechts entwickelt worden, um eine Grundlage der Reifebeurteilung im Sinn des § 105 JGG zu geben. Es handelt sich um einen Katalog von Merkmalen, der dabei helfen soll, zwischen Heranwachsenden zu unterscheiden, die einerseits mit unreifen, noch in der Entwicklung befindlichen Jugendlichen oder andererseits mit reifen Erwachsenen gleichzustellen sind (vgl. Eisenberg 2012, S. 1005).
Den Marburger Richtlinien zufolge sind folgende Charakterzüge charakteristisch jugendtümlich (vgl. Anonymous 1955, S. 60):
„[...] eine ungenügende Ausformung der Persönlichkeit, Hilflosigkeit (die sich nicht selten hinter Trotz und Arroganz versteckt), naiv-vertrauensseliges Verhalten, Leben im Augenblick, starke Anlehnungsbedürftigkeit, spielerische Einstellung zur Arbeit, Neigung zum Tagträumen, Hang zu abenteuerlichem Handeln, sich Hineinleben in selbstwerterhöhende Rollen, mangelnder Anschluss an Altersgenossen.“
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die kontroverse Debatte um die Anwendung des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden und definiert das Ziel der Arbeit, diese durch wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse zu versachlichen.
2 Stand der Forschung: Dieses Kapitel zeigt auf, dass das Thema in der forensischen Literatur bisher eher ein Schattendasein führt und ein Mangel an fachlich fundierten Beiträgen aus der sozialen Arbeit besteht.
3 Der § 105 (1) JGG: Hier werden Inhalt, historische Entstehung und die Anwendungspraxis der zentralen Vorschrift für Heranwachsende detailliert analysiert.
4. Die Beurteilungskriterien des § 105 (1) JGG: Dieses Kernkapitel untersucht die vier gesetzlichen Kriterien aus den verschiedenen Perspektiven der Psychologie, Kriminologie und Soziologie.
5 Operationalisierung der Beurteilungskriterien des § 105 JGG: Das Kapitel befasst sich mit bestehenden Modellen und der Rolle der psychosozialen Diagnostik, wobei auch kritische Ansätze und deren Relevanz für die Praxis diskutiert werden.
6 Die alternative Möglichkeit der Beurteilung auf Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Es wird geprüft, wie die Rechtsprechung des BGH mit den Anforderungen an eine Reifebeurteilung umgeht und ob diese den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht.
7 Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und diskutiert notwendige weitere Forschungsfragen sowie den dringenden Diskussionsbedarf zur beruflichen Rolle der sozialen Arbeit in diesem Kontext.
Schlüsselwörter
Heranwachsende, § 105 JGG, Jugendstrafrecht, Reifebeurteilung, Entwicklungspsychologie, Psychosoziale Diagnostik, Marburger Richtlinien, Jugendkriminalität, Resilienzforschung, Sozialarbeit, Kriminologie, Persönlichkeitsentwicklung, Bindungstheorie, Kontrolltheorie, Strafrechtsreform.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der vorliegenden Arbeit?
Die Arbeit analysiert die Anwendung des § 105 (1) Nr. 1 JGG auf Heranwachsende unter Berücksichtigung psychologischer, kriminologischer und soziologischer Erkenntnisse, um eine wissenschaftlich fundierte Entscheidungsgrundlage für die Reifebeurteilung zu schaffen.
Welche Themenfelder stehen im Mittelpunkt der Untersuchung?
Zentral sind die gesetzlichen Beurteilungskriterien wie die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, Umweltbedingungen sowie die geistige und sittliche Entwicklung, die in Bezug zu aktuellen wissenschaftlichen Modellen gesetzt werden.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Hauptziel ist die Versachlichung der Diskussion um die Anwendung des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden und die kritische Überprüfung bestehender Operationalisierungsmodelle.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?
Die Arbeit nutzt eine umfassende Literaturanalyse und setzt dabei interdisziplinäre Theorien aus Psychologie, Soziologie und Kriminologie in Bezug zum juristischen Auftrag der Jugendgerichtshilfe.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die detaillierte theoretische Herleitung der Beurteilungskriterien, die Analyse von Operationalisierungsversuchen (wie den Marburger Richtlinien oder der Bonner Delphi-Studie) und die kritische Bewertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren diese Arbeit?
Wesentliche Begriffe sind Heranwachsende, § 105 JGG, Reifebeurteilung, Psychosoziale Diagnostik, Entwicklungspsychologie und Jugendstrafrecht.
Welche kritische Rolle spielen die "Marburger Richtlinien" laut der Arbeit?
Obwohl sie als Standard dienen, kritisiert der Autor sie als veraltet (Stand der 1950er Jahre), subjektiv und wissenschaftlich nicht ausreichend validiert, wobei er zudem einen problematischen Bezug zur NS-Ideologie aufzeigt.
Warum wird die psychosoziale Diagnostik in der sozialen Arbeit hinterfragt?
Die Arbeit diskutiert die kritische Haltung gegenüber der "Pathologisierung" von Klienten, kommt jedoch zu dem Schluss, dass ein Unterlassen von Diagnose in der Jugendgerichtshilfe einem Unterlassen von Hilfeleistung gleichkommen kann.
- Quote paper
- Stephan Müller (Author), 2014, Die Einschätzung nach §105(1) Nr.1, JGG aus psychologischer Sicht und Schlussfolgerungen für die Anwendungspraxis der Heranwachsendenregelung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/280470