Zusammenfassung und Klausurvorbereitung zur Vorlesung Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (Aufbaukurs Arbeitsrecht), geeignet für Juristen und andere Teilstudiengänge im Bereich Recht.
Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht
Ausgangspunkt: Individualarbeitsvertrag
I. Kollektiver Arbeitnehmerschutz im Überblick
- Arbeitsrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht (zwingend bei Verschlechterung, nicht bei Verbesserung der Arbeitskonditionen)
- Arbeitgeber ist in der stärkeren Position, da er das Gut (Arbeitsplatz) besitzt ➔ kann Weisungen erteilen (also keine Gleichordnung beider Vertragspartner); Ausnahme: Gleichordnung bei „seltenen“ Berufen mit weniger Nachfrage
- 3 große Schutzbereiche:
- Schutz vorallem im Kündigungsschutzgesetz (Schutz des Arbeitsverhältnisses)
- Arbeitnehmerschutz ist auch Gesundheitsschutz (Gewährleistung eines sicheren Arbeitsumfelds)
- Lohnschutz (Gewährleistung einer angemessenen Vergütung zur Existenzgrundlage)
außerdem: Gesetz für Arbeitszeitenschutz (keine übermäßige Belastung) ǂ Überforderung ➔ Arbeitszeitrecht
- Arbeitsleistung hat Fixschuldcharakter (Leistungspflicht) nach §275 BGB ➔ „Ohne Arbeit kein Lohn!“ (§326 Abs. 1 S. 1 BGB; Krankheit ➔ keine Leistung ➔ keine Gegenleistung); Ausnahme: bspw. Bundesurlaubsgesetz
- Gesetze können nicht alles abdecken, da betriebliche Unterschiede (bspw. Schichtsystem)
- Gewerkschaften als Kollektivorgan zum Kollektivschutz der Arbeitnehmer zum Abdecken aller Eventualitäten ➔ gemeinsam stark (überbetriebliche Ebene)
- Arbeitgeberverbände als Gegenpol (Arbeitsrecht muss manchmal auch Arbeitgeber schützen) ➔ verfassungsrechtlich verankert; Art. 9 Abs. 3 GG + Art. 12 GG
- Betriebsrat zum Arbeitnehmerschutz auf betrieblicher Ebene
- Betriebsrat ist weder rechts- noch vermögensfähig. ➔ Warum dürfen die beiden eine normative Wirkung erzielen? ➔ Gesetzgeber delegiert auf niedrigere Ebene
- Betriebsvereinbarung ➔ Vereinbarung = Vertrag ➔ bindend für Vertragspartner (gelten unmittelbar und zwingend! ➔ §77 Abs. 4 BetrVG)
- Auch einzelne Arbeitgeber können Tarifvertragspartner sein! ➔ bspw. Firmenverträge (gilt nur für spezielle Branche bzw. großes Unternehmen)
- Tarifvertrag mit Flächencharakter (unterschiedliche Auswirkungen für Unternehmen)
Zum Überschneidungsbereich 1:
- §77 Abs. 3 BetrVG: Tarifvertrag vorrangig, d.h. alles was im Tarifvertrag bereits geregelt ist, kann nicht in der Betriebsvereinbarung anders geregelt werden
- Art. 9 GG: Gewerkschaftsarbeit in der Verfassung verankert
➔ Schutz der Tarifautonomie (in jede Richtung!)
- §77 Abs. 4 BetrVG: Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen Mitglied im Arbeitgeberverband bzw. in der Gewerkschaft sein, damit die Tarifbestimmungen für sie wirksam sind.
- Tarifvertrag unterteilbar in:
- Flächentarifvertrag bzw. Branchentarifvertrag
- Firmentarifvertrag
➔ einer muss vorrangig sein, keine zwei zur selben Zeit möglich!
Lösung: Betriebsspezifischer Tarifvertrag hat Vorrang und gilt!
Zum Überschneidungsbereich 2:
- Konzern- oder Gesamtbetriebsrat auf Unternehmensebene zur Arbeitnehmervertretung ➔ Kollektivvertretung
- Tariflohn einklagen: Anspruchsgrundlage = §611 BGB i.V.m. Tarifvertrag (➔ Gewerkschaftsmitglied?)
- §1 Abs. 1 BetrVG: Betriebsräte Anzahl
- bei kleinen Betrieben kaum Betriebsräte (Weg zu Arbeitgeber ist kurz) und wenn dann mit geringer Bedeutung
- fast alle (98%) großen Betriebe mit Betriebsräten
- Betriebsrat ab 250 Arbeitnehmern effektiv
II. Koalitionsrecht
1. Bedeutung und Begriff der Koalition
- Koalition : Oberbegriff für Verbände auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Seite (➔ wird parteipolitisch verwendet)
- Art. 9 GG: Vereinigungsfreiheit
- Art. 2 Abs. 1 TVG: Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne AG sowie Vereinigungen von AG
Was ist der Begriff der Koalition?
- Art. 9 Abs. 3 GG: Zusammenschluss von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer (keine generelle Zuständigkeit gegeben)
Merkmale einer Koalition:
- frei, überbetrieblich, legal, mächtig, gegnerfrei
- freiwilliger Zusammenschluss von AG oder AN ➔ unstrittig (➔ Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer usw. fallen raus auf Grund Zwangsmitgliedschaft)
- Vereinigung muss auf Dauer angelegt sein
- Organisation von Bestand der Mitglieder unabhängig ➔ wird gebraucht (wird aber von Mitgliedern getragen) ➔ körperschaftliche Organisation, die nach außen hin in Form von Organen handelt, welche von der Mitgliedschaft gewählt werden
- Organisation muss nicht rechtsfähig sein
- Demokratiegebot innerhalb der Organisation (demokratische Willensbildung)
1. TV bindet für alle
2. Mitbestimmung
- Zum Merkmal „gegnerfrei“ (Gegnerunabhängigkeit):
- es muss für AG und AN Koalitionen geben
- Harmonieverbände gelten nicht als Koalition (AG und AN nicht gemeinsam in einer Koalition)
- wenn es dieses Gebot nicht gäbe, wäre Tarifautonomie so nicht möglich, da gleichstarke Parteien nicht existent wären
➔ unabhängig auch vom Staat und anderen Gruppierungen!
- Zum Merkmal „überbetrieblich“:
- Tätigkeitsfeld muss überbetrieblich sein (strittige Meinung)
- Zum Merkmal „mächtig“ (soziale Mächtigkeit)
- Muss eine Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG mächtig sein?
- Ziel: Tarifverträge abschließen (➔ schafft Rechtsnorm, für alle Mitglieder geltend; Warum gibt der Staat diese Aufgabe ab? ➔ Er geht davon aus, dass beide Seiten gleichstark sind, um dies zu regeln)
- Mächtigkeit wird als Merkmal benötigt, um TV abzuschließen, denn wenn eine Seite stark ist, wird der Inhalt des TV diktiert und nicht ausgehandelt
- Mächtigkeit für TV und nicht für die Koalition von Bedeutung
- Arbeitskampfbereitschaft : Muss eine Koalition tarifwillig oder Arbeitskampf bereit sein? ➔ Neben Tarifvereinbarungen auch andere Interessen vorhanden
- Gehört Arbeitskampfbereitschaft als Merkmal für Koalition, welche tarifwillig ist? ➔ Nein. Trotzdem aber von Art. 9 Abs. 3 GG geschützt (Bsp. Öffentlicher Dienst ➔ Beamte dürfen nicht streiken)
2. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften
Wie ist die Verbandsstruktur auf beiden Seiten?
- Organisation nach Industrieverbandsprinzip: TV findet nur für betreffende (z.B. Metallverarbeitung: alle gebunden: Fahrer, Metallverarbeiter, usw.) Industrie Anwendung ➔ vermeidet eine Zersplitterung eines Betriebes in mehrere TV
- Grundsatz der Tarifeinheit: ein Tarifvertrag maßgebend; eine Gewerkschaft maßgebend (kein Berufsverbandsprinzip!) (gefestigt durch Urteile der Arbeitsgerichte; ein Betrieb = ein TV)
- ABER: Manche Berufsgruppen fühlen sich dadurch teilweise nicht ausreichend von der Gewerkschaft repräsentiert
- Nur ca. 17% aller AN in Gewerkschaften (Bspw. VAA, IGBCE, Verdi, Polizeigewerkschaft)
Struktur der Gewerkschaft:
- nicht rechtsfähiger Verein ➔ wird aber so behandelt
- Mitglieder haften nicht selbständig
- Rechtstellung der Partei durch §10 ArbGG (Parteifähigkeit durch Gesetz)
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