Der im deutschen GmbH-Recht verankerte Kapitalschutz ist das „Kernstück des GmbH-Rechts“ und wird weiterhin als „Kulturleistung ersten Ranges“ angesehen.
Durch die Einführung eines Stammkapitals, welches im Handelsregister eingetragen ist – sei es in Höhe des Mindeststammkapitals oder in Höhe eines von den Gesellschaftern vereinbarten höheren Betrages – müssen gleichzeitig Regelungen geschaffen werden, die die Aufbringung und vor allem die Erhaltung des eingetragenen Betrages sicherstellen. Dem dienen die Regelungen zum Kapitalschutz. Da die gesetzlichen Bestimmungen lückenhaft sind, hat die Rechtsprechung über die gesetzlichen Regeln hinaus umfangreiche Grundsätze entwickelt, die bei der Aufbringung und Erhaltung des Kapitals zu beachten sind. Diese Grundsätze sind in zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs niedergelegt und weisen eine kaum noch überschaubare Komplexität auf, die vielfach zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt. Häufig sind KMU die Leidtragenden der sich daraus ergebenden vielfältigen Nachteile, da sie sich über den Stand der Rechtsentwicklung nicht im Klaren sind oder den kostenintensiven fortlaufenden Beratungsaufwand nicht zu leisten vermögen.
Als häufige Folge der komplexen richterrechtlichen Grundsätze werden Bar- oder Sacheinlagen, die bei der Gründung oder einer späteren Kapitalerhöhung geleistet werden, als nicht erbracht angesehen. Eine Heilung dieses Umstands ist fast unmöglich bzw. nur mit großem Aufwand zu leisten. Dies hat wiederum zur Folge, dass bei nicht rechtmäßig erbrachten Bar- oder Sacheinlagen im Falle einer Insolvenz die Verpflichtung entsteht, die Einlagen nochmals zu leisten, obwohl die Einlagen der Gesellschaft wirtschaftlich betrachtet in vollem Umfang zugeflossen sind.
Der Gesetzgeber hat diese Probleme im MoMiG aufgegriffen und versucht, die Kapitalerhaltung zu reformieren, um das GmbH-Recht in diesem Bereich zu vereinfachen und attraktiver zu machen, ohne jedoch den Grundsatz der Kapitalerhaltung anzugreifen oder abzuschwächen. Besonders im Hinblick darauf, dass der Kapitalaufbringung durch das abgesenkte Mindestkapital eine geringere Bedeutung zukommt, muss durch konsequente Regelungen zur Kapitalerhaltung sichergestellt werden, dass das den Gläubigern zur Verfügung stehende Haftungskapital möglichst umfangreich geschützt wird.
Die dazu im MoMiG-Entwurf vorgeschlagenen Änderungen sollen in dieser Arbeit betrachtet und kritisch analysiert werden.
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
Die Auswirkungen des MoMiG auf die Kapitalerhaltung
I. Änderungen im Eigenkapitalersatzrecht
1. Sinn und Zweck des Eigenkapitalersatzrechts
2. Entwicklung des Eigenkapitalersatzrechts
3. Bestehende Rechtslage
4. Neuregelungen im Eigenkapitalersatzrecht durch das MoMiG und die Auswirkungen auf die Kapitalerhaltung
a) Überblick über die Neuregelungen
b) Abschaffung der Rechtsprechungsregeln
c) Verlagerung von Regelungen in die Insolvenzordnung
d) Nachrangigkeit sämtlicher Darlehensforderungen in der Insolvenz
e) Beibehaltung des Kleinbeteiligten- und Sanierungsprivilegs
II. Änderungen beim Cash-Pooling
1. Entwicklung des Cash-Poolings in der Rechtsprechung
2. Reaktionen der Literatur auf die Rechtsprechung
a) Grundsätzliche Bedenken
b) Darlehensvergabe im Zeitpunkt der Unterbilanz
3. Lösungsansatz des MoMiG
4. Konsequenzen der Neuregelung für den Grundsatz der Kapitalerhaltung
5. Ausstrahlungswirkung der Neuregelung auf die Kapitalaufbringung
III. Zusammenfassung: Auswirkungen des MoMiG auf die Kapitalerhaltung
Literaturverzeichnis (inklusive weiterführender Literatur)
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