Hochwasserschutz und Deichbau haben aufgrund der Erfahrungen der Menschen an Elbe und Donau in den letzten Jahren eine große Bedeutung gewonnen. So ist es nur
konsequent, dass auch die dafür am Rhein Verantwortlichen große Anstrengungen unternommen haben, gerade die bevölkerungsstarken Regionen in der Rheinschiene einschließlich der entsprechenden Gebäude und Anlagen vor den Überflutungsgefahren zu schützen. So wurde zuletzt im Großraum Düsseldorf für einen finanziellen Aufwand von rd. 17 Millionen Euro der Deich auf der linken Rheinseite im Übergang von Düsseldorf-Lörick zu Meerbusch-Büderich (Mönchenwerth) völlig erneuert.
Der Verfasser nimmt dies zum Anlass, die erste selbständige Veröffentlichung über den linksrheinischen Düsseldorfer Deich vorzulegen. Dabei geht er historisch vor, indem er bis auf die Anfänge des Deichbaus, der Deichverordnungen und der Deichverbände zurückgeht. Ausführlich beschäftigt er sich mit dem Rheinhochwasser in den berühmten Krisenjahren 1784, 1795, 1920 und 1926 und erläutert, welche Maßnahmen u.a. auch in der Zeit der rd. 20jährigen Besetzung der linken Rheinlande während der Französischen Revolution und unter Napoleon ergriffen wurden. Des weiteren erläutert er wesentliche Eckpunkte der Deichgesetzgebung und -verwaltung in Preußen, im Deutschen Reich und in den Jahrzehnten nach dem II. Weltkrieg. Abschließend stellt er ein reiches Karten- und Bildmaterial zusammen, nennt akribisch alle benutzten Quellen, verweist detailliert auf die umfangreiche Literatur zur Thematik und druckt einige Vorschriften zum Deichrecht und Auszüge aus der Satzung des zuständigen Verbandes "Neue Deichschau Heerdt" ab.
INHALTSVERZEICHNI
Zur Einführung: Inhalte, Ziele, Methoden
Rhein, Hochwasser und Pegel
Deichwesen und Deichverbände am linken Niederrhein bis zum frühen 19. Jahrhundert
Die Heerdter Deiche von Neuss bis Büderich
Deichgesetzgebung und -verwaltung in Preußen und im Deutschen Reich von 1838 bis 1937
Deichbruch und Deichbau vom Ende des 19. Jahrhunderts bis 1932
Heerdt als natürlicher Hochwasserschutz
Grundzüge des Deichrechts seit 1945
Das Verbandsgebiet der Neuen Deichschau Heerdt
Fazit und Ausblick
Abbildungsverzeichnis
Übersicht über die benutzten Karten
Quellen und Literatur
Anhang
Über den Autor
ZUR EINFÜHRUNG: INHALTE, ZIELE, METHODEN
Als im Sommer 2002 in Dresden der Zwinger und die Semper-Oper im Wasser standen und elf Jahre später Teile Deutschlands erneut von Überschwemmungen heimgesucht wurden, war den Bewohnern des Rheinlands wieder bewusst, dass uns ganz schnell auch das passieren kann, was die Menschen in Sachsen und Bayern gerade erlebten: Hochwasser und Deichbrüche. Ob dies die Verantwortlichen für den seinerzeit geplanten und nun fertig gestellten Büdericher Deich beflügelt hat, möge an anderer Stelle erörtert werden[1]. Auf jeden Fall erinnerte man sich an das Hochwasser von 1993 und 1995[2]. Die Älteren waren vielleicht schon als Kleinkind oder Säugling beim Rheinhochwasser 1926[3] oder bei der letzten Heerdter Deichbeschädigung 1920 dabei gewesen[4].
Wenn man sich intensiv mit der Problematik „Hochwasserschutz und Deichbau“ beschäftigt, stellt man bald fest, welche unterschiedlichen Themen und Sachbereiche hierbei angesprochen werden: Da geht es um die Natur und von Menschenhand unbeeinflusste Konstanten und Variablen, nämlich um den Rheinstrom und seine Laufveränderungen[5], um Hochwassergefahren und –schäden, aber auch um Maßnahmen der Kultur wie Stromregulierung und Durchstiche[6], Ufermauern und Deichbau, Vorflutgelände und Brückenbau, napoleonische Dekrete und preußische Verordnungen[7], Wasserhaushalt[8] und Wasserverbände. Bisher hat sich noch niemand gefunden, der alle diese Aspekte in einer wissenschaftlich fundierten Monographie in angemessener Weise für den uns hier interessierenden Raum Düsseldorf-Heerdt und Meerbusch-Büderich systematisch aufgegriffen und dargestellt hat. Dies hat nach meiner Einschätzung im wesentlichen zwei Hauptgründe:
Zum einen dürfte es kaum möglich sein, sich fachlich fundiert so in die komplexe Materie einzuarbeiten, dass man allen Teilaspekten gerecht wird, die u.a. historische und verwaltungsrechtliche, naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse voraussetzen. Niemand ist zugleich Jurist und Historiker, Geograph und Geologe, Ingenieur und Biologe, Landschaftsplaner und Umweltexperte, Kunsthistoriker und Archäologe[9]. Hinzu kommt, dass man zum Aufarbeiten der Historie von Hochwasserschutz und Deichbau auf alte - in der Regel handgeschriebene - Dokumente stößt, deren Entzifferung erhebliche Mühe bereitet oder die aber – wie z.B. bei Quellen aus den Jahren 1794-1815 – Kenntnisse der französischen Schriftsprache des 18./19. Jahrhunderts voraussetzen.
Zum zweiten liegt es an der Quellenlage: Wegen der auch historisch bedingten hochgradig differenzierten und wechselvollen Zuständigkeit für alle diese Fragen sind auch Quellen und Sachliteratur sehr verstreut, und zwar auf horizontaler wie auf vertikaler Ebene: Unterschiedliche staatliche und kommunale Institutionen und Ämter in den von Hochwasser und Deichen betroffenen geographischen Räumen horten ihr Schrifttum oder lagern es in diversen Archiven – um bei der Neuen Deichschau Heerdt (NDH) zu bleiben - von Meerbusch bis Neuss[10]. Die Frage nach der Quellenlage wird so auch zu einer nach der Quellenlagerung. Dies hat schon vor vielen Jahren kein geringerer als der bedeutendste Deichgräf des 20. Jahrhunderts für unseren Raum, der frühere Heerdter Bürgermeister Nikolaus Knopp, kritisiert: „… so konnte ich am 1. Dezember 1927 das Amt des Deichgräfen auf mich nehmen, obwohl mir mein Amtsvorgänger außer dem Protokollbuche des Erbentages nichts weiteres überlieferte. Bei meinem Amtsvorgänger war mehrere Jahre hindurch belgische Einquartierung gewesen. Diese hatte, wie er mir mitteilte, von den vorhanden gewesenen, lose aufbewahrten Akten den größten Teil zum Anzünden von Öfen verwendet. Nach seinem Tode habe ich aus einem Haufen alter Papiere in der Größe eines Pferdekarrens noch eine Anzahl Schriftstücke herausgesucht, die sich auf die Deichverwaltung bezogen (…).“[11]
Vielleicht haben diese beiden Hauptgründe für das Fehlen einer Gesamtdarstellung zum Thema Hochwasser-(Schutz) und Deiche im Verbandsgebiet der NDH dazu geführt, dass es einerseits zwar sehr gut abgehandelte und fundierte Einzeldarstellungen[12] gibt, dass es aber in den unterschiedlichsten Publikationsformen auch viel „graue“ Literatur gibt, viel Halb-Seriöses, Romantisch-Heimatkundliches mit zahlreichen Varianten und Variationen, die sich oft als subjektiv gefärbte Erinnerungen oder Impressionen oder als plagiatsartige Wiederholungen entweder von längst bekannten Fakten oder aber von ans Mythische grenzenden Vorurteilen herauskristallisieren[13].
Daher stütze ich mich in der folgenden Abhandlung auf eine große Literatur- und Kartenauswahl, die dem Leser entsprechende Nachweise bringen und ihn zum weiteren Studium anregen soll; zahlreiche Belege erleichtern ihm dabei das Recherchieren. Was die einzelnen Themenkomplexe betrifft, so gibt es drei verschiedene Arten von Aussagen: Sie können erstens generell sein und damit über unser Verbandsgebiet hinausweisen, so dass sie auch für Dritte von Interesse sind[14].
Sie sind zweitens sehr häufig speziell auf den Raum der NDH zugeschnitten; und drittens gibt es einzelne Analysen und Darstellungen, die exemplarisch sind: Hier soll an konkreten Sachverhalten[15] veranschaulicht werden, was man in einem größeren Kontext auf eine breitere Grundlage stellen müsste. Im Zuge der Darstellung werden auch einzelne sachliche Fehler korrigiert, Thesen in Frage gestellt und Unsicherheiten thematisiert, so dass sich diese Arbeit als Vorstudie für eine umfassendere Monographie zum Thema Deich(-bau/-wesen/-verband) im linksrheinischen Düsseldorf versteht. Auch wenn die vorliegende Arbeit im Prinzip historisch angelegt ist, werden doch auch - zum Verständnis notwendige - rechtliche Gesichtspunkte des Deich(verbands)wesens angesprochen. Analoges gilt für die sprachliche Seite: Begriffe, Bezeichnungen und Bedeutungen nehmen einen gebührenden Platz ein, so dass auch hier für mehr Klarheit gesorgt wird[16].
RHEIN, HOCHWASSER UND PEGEL
Im folgenden werden einige inhaltliche Ausführungen zum Stromverlauf und Strombau und zum Hochwasser[17] und Hochwasserschutz gemacht und entsprechende Literaturangaben zitiert:
In den letzten 150 Jahren hat man dem Rheinstrom, seinen Laufveränderungen, dem Hochwasser und Eisgang und den von Menschenhand geschaffenen Eingriffen in die Natur sehr viel Aufmerksamkeit geschenkt. Zu den ältesten Untersuchungen gehört die stellenweise sehr kritische Darstellung des ehemaligen Strombaudirektors Eduard Adolf Nobiling[18], der für die Vergangenheit die „strompolizeiwidrige Eindeichung“ und die Anlage von Deichen „ohne Rücksicht auf die Stromverhältnisse“ moniert[19]. Er vermisst sowohl von staatlicher Seite ein Gesamtkonzept zum Hochwasserschutz[20] als auch eine sachlich notwendige Solidarität der Betroffenen[21], die angeblich nur an sich selbst denken und das „Gesamtwohl“[22] vernachlässigen. Ein positives Signal sieht er in dem preußischen Deichgesetz von 1848[23], auf das unten noch einzugehen sein wird. Interessant sind seine Ausführungen zum Material, das für den Uferschutz benötigt wird. Er legt ausführlich dar, dass die Verwendung von gebrannten Ziegeln[24] zuerst einen technischen Fortschritt darstellte, dass aber ihr geringes spezifisches Gewicht es im Laufe der Zeit nötig machte, zu Bruchsteinen überzugehen[25], die nicht so leicht weggeschwemmt werden können. Akribisch listet er die einzelnen Uferstrecken auf, die als „vollständig verbaut“[26] zu betrachten seien. Anschließend beschäftigt er sich ausführlich mit den Stromregulierungsarbeiten zur „weiteren Schiffbarmachung eines bereits verwilderten Stromes“[27], wozu auch Durchstiche gehören, die er wiederum detailliert aufzählt[28]. Abschließend stellt er die bereits angefallenen Kosten für geleistete Strombauarbeiten zusammen[29] und gibt einen Ausblick auf die Verwaltung der Rheinstrombauten einschließlich entsprechender Zuständigkeiten[30].
Während Nobiling dem Thema Veränderungen des Rheinstroms keine besondere Aufmerksamkeit schenkt, spielt dieser Aspekt in zahlreichen Darstellungen von der Mitte des 19. Jahrhunderts bis heute eine große Rolle, denn es liegt auf der Hand, dass mit der jahrhundertelangen Suche des Rheins nach neuen Flussbetten auch Deichveränderungen (Brüche, Reparaturen, Neuanlagen) und Hochwassergefahren verbunden waren. Auf die von mir herangezogene Literatur mit oft sehr aussagekräftigem Kartenmaterial soll hier pauschal verwiesen werden.[31]
Stoessell stellt die These auf, dass „die in der Stromstrecke von Heerdt bis Düsseldorf obwaltenden ungünstigen Verhältnisse“ weniger „das Fahrwasser als die Hochwasserabführung“ betreffen und „vorzugsweise in der überaus scharfen Doppelkrümmung des Stromes bei Heerdt und Düsseldorf“ beruhen[32]. Er behauptet weiter, dass die Rheinstrom-Bauverwaltung die „Möglichkeit und Zweckmäßigkeit der Stromregulierung, wie solche inzwischen bewirkt ist“, sondiert habe. Dies sei die Voraussetzung für den aktuellen Brückenbau [gemeint ist die Oberkasseler Brücke] gewesen: „In Wirklichkeit war der Brückenbau nicht die Ursache (…) der Rheinregulierung, sondern nur eine von deren Folgen“[33]. Stoessell wendet sich damit direkt gegen die Darstellung von Nakonz[34]. Als „Lokalbaubeamter in Düsseldorf“[35] scheint er den Sachverhalt genauestens zu kennen, denn er stellt die linksseitige „Deichverschiebung und die Tieferlegung des Vorlandes vor dem neuen Deich“ textlich und kartographisch überzeugend dar[36]. Als Ergänzung zu den Ausführungen von Nakonz kann noch gewertet werden, dass laut Stoessell „die neue Deichlinie (…) an der Brückenstelle einen Abstand von rd. 380 m vom alten Deich“ hat[37]. Im zweiten Teil seines Artikels gibt Stoessell einen detaillierten Ausblick auf die weiteren Planungen der Rheinstrom-Bauverwaltung[38], nämlich vor allem auf „die Verlegung der Banndeichstrecke im sogenannten Heerdter Loche unterhalb des Dorfes Heerdt“[39].
Ebenso lesenswert ist nach wie vor die Abhandlung von Robert Jasmund[40], besonders der uns hier interessierende Abschnitt 19[41]. Wie kaum in einem anderen Werk sind die zahlreichen Abbildungen, die Jasmund präsentiert, von hohem Aussagewert; dies gilt besonders für die Abbildungen Nr. 155 über den Stand der Regulierungsarbeiten 1874[42], Nr. 156 über die Heeerdter Rheinkrümmung mit dem „Heerdter Loch“ (1896), Nr. 160 über das Ober- und Niederkasseler Rheinvorland (1896 bzw. 1900) und Nr. 165 über den Stromabschnitt bei Mönchenwerth (1896)[43]. Wichtiges schreibt er auch zum Brückenbau[44]. Mit Rheinstrombauarbeiten beschäftigt sich auch G.Tharandt[45].
In seiner Dissertation von 1931 widmet sich Karl Janssen[46] nicht nur den Deichschaugebieten und den Deichanlagen, sondern auch den vom Hochwasser verursachten Schäden[47] und den Kosten für die Schadensbehebung. Rainer Stahlschmidt ist von der Notwendigkeit und Möglichkeit der „Domestikation des Rheins“ überzeugt[48]. Er vertieft sich gründlich in den Hochwasserschutz[49] und den Strombau[50], wobei er – ebenso wie Hüttenberger[51] – dem Durchstich-Plan von Mulvany, den Rhein von der Erftmündung bis östlich von Lörick umzuleiten, „ein etwas 3,5 km langes und 200 m breites künstliches Flussbett“ zu schaffen, um ihn gefahrloser zu machen, große Bedeutung schenkt: Der nicht realisierte Plan von Willimam Thomas Mulvany sah eine Verlegung des Rheinlaufs bei Düsseldorf vor. Die kühne Idee hatte das Ziel, zwischen Heerdt und Lörick einen neuen Rheindurchstich zu bauen. Der alte Rheinarm sollte mittels Schleusen für Schiffe weiterhin befahrbar bleiben und zu einem Hafen erweitert werden. Das Projekt hätte das gesamte Düsseldorfer Stadtbild gravierend verändert, wenn es nicht aus Kostengründen eingestellt worden wäre. Wenn dieser Plan uns heute utopisch erscheinen mag, dann sei daran erinnert, dass gerade die Epoche vom letzten Drittel des 19. Jahrhunderts bis zum Ersten Weltkrieg von Fortschrittsgläubigkeit und Technikbegeisterung geprägt war, was ja auch zur Vollendung des vielleicht berühmtesten Projektes der damaligen Zeit geführt hat, nämlich des Eiffelturms im Jahr 1889[52].
Im übrigen scheint Hüttenberger die in Heerdt – besonders am Heerdter Loch – verursachten Hochwasserschäden und die naturbedingten Gefahren für die Schifffahrt nicht sonderlich hoch einzuschätzen, wie eine genauere Lektüre der folgenden beiden Abschnitte zeigt: „Der Rhein zwischen Neuss und Düsseldorf galt als schwierigste und gefährlichste Stelle für die Schifffahrt und obendrein als eine der Hochwasser anfälligsten am ganzen Niederrhein. Noch um die Mitte des 19. Jahrhunderts überschwemmte er fast regelmäßig auf dem linken Ufer eine Fläche in einem großen Halbkreis vom Nordkanal bei Grimlinghausen bis zum alten Rheindamm bei Neuss, den Erftkanal entlang bis zu dessen Mündung bei Heerdt (…) Für die Schifffahrt gestalteten sich die Kalamitäten kurz vor Düsseldorf besonders schlimm, da hier der Rhein eine scharfe und enge Biegung macht und sich dabei deutlich verengt. Die dadurch entstehende besonders starke Strömung trieb häufig Flöße, Eisbrocken und Baumstämme gegen die Ufer der Stadt, das Wasser unterspülte die Böschung und nagte an der Rheinwerft. Die Schiffe benötigten hier bei Talfahrt sogar einen Lotsen . Demgegenüber bewegte sich das Wasser auf der Oberkasseler Seite langsamer . Sand und Kies konnten sich hier gemächlich ablagern“[53]. Demnach entstehen die Schäden wohl nur am rechtsrheinischen Ufer; und Sand- und Kiesablagerungen am linksrheinischen Ufer scheinen wichtiger zu sein als Deichzerstörung, Überflutungen und ein mehr als zwei Jahrhunderte währendes „Heerdter Loch“!
In seiner 1958 verfassten Dissertation geht Friedrich Heß[54] besonders der Frage nach der technischen und organisatorischen Entwicklung des Hochwasserschutzes nach und erarbeitet dabei Grafiken und Diagramme, aus denen man u.a. die sogenannten Hochwassercharakteristiken der sechs größten deutschen Flüsse[55], die höchsten und niedrigsten Rheinwasserstände von 1860 bis 1948 am Düsseldorfer Pegel[56] und die Abflussverhältnisse im niederrheinischen Grenzgebiet[57] erkennen kann[58]. Für den Raum Krefeld und für den sogenannten Lanker Rheinbogen liegen zu diesem Thema seit jüngster Zeit fundierte Veröffentlichungen vor[59]. Auf der Hochwasserschutzkonferenz der Regierungspräsidenten vom 3.2.2003 hat Friedrich von der Leyen[60] eine Grundsatzrede gehalten, die auch zehn Jahre später noch lesenswert ist. Überhaupt rücken, je näher man an die Gegenwart kommt, die zuständigen staatlichen Stellen mit ihrem Engagement und ihren Publikationen ins Blickfeld, allem voran die Bezirksregierung Düsseldorf und das Landesumweltamt[61].
DEICHWESEN UND DEICHVERBÄNDE AM LINKEN NIEDERRHEIN BIS ZUM FRÜHEN 19. JAHRHUNDERT
[62] In der Regel setzt man[63], was die schriftlichen Quellen betrifft, mit dem Kranenburger Deichrecht von 1343 ein, das „den Hofbesitzern des Kranenburger Landes [Raum Kleve] das Deichprivileg, Deiche am Rheinstrom zu bauen“, verlieh[64]. Das ist die Geburtsstunde der noch heute existierenden Deichverbände, einer „Solidargemeinschaft“[65] mit dem Ziel einer gleichmäßigen Lastenverteilung[66]. Für Nobiling[67] beginnen die neuzeitlichen Kodifikationen erst mit der Deichordnung des Klever Herzogs Wilhelm von 1575[68], deren Bedeutung in der Literatur auch an anderer Stelle hervorgehoben wird[69].
Die beiden wichtigsten Rechtssetzungen des 18. Jahrhunderts in Bezug auf die Deiche bzw. Deichverbände am Niederrhein sind zweifellos das Clever Reglement von 1767[70] und die Moerser Verordnung von 1769[71]. Laut Infoblatt „Geschichtliche Entwicklung (…)“ hat 1767 „der preußische Staat das Deichwesen erstmals nach einheitlichen Gesichtspunkten organisiert. Mit dem Clever Deichreglement vom 24.2.1767 hat Friedrich II. die öffentlich-rechtliche Grundlage für Deichanlagen geschaffen, die bis in unser Jahrhundert Gültigkeit behielt.“ Loschelder nennt das Jahr 1767 „einen Markstein in der Geschichte des Deichrechts und damit zugleich der Deichverbände des linken Niederrheins“[72]. Mit diesem Reglement und der zwei Jahre später in Kraft getretenen Moerser Verordnung „war zunächst für ein größeres Gebiet ein inhaltlich einheitlicher Rechtszustand geschaffen“. Loschelder weist ausdrücklich darauf hin, dass das Preußische Wassergesetz von 1913 in § 399 „einen ausführlichen Katalog von Gesetzen“ enthält, die außer Kraft gesetzt werden; „darunter befinden sich nur ganz wenige, die das Deichverbandsleben des linken Niederrheins betreffen, vor allem nicht die grundlegende Ordnung von 1767, soweit sie dem neuen Recht nicht widerspricht.“[73] Für die Verpflichtungen in Gefahren-situationen geht die Moerser Deichordnung noch über die Klever Bestimmungen hinaus, indem sie die Verantwortlichen nicht nur zur unmittelbaren Benachrichtigung der gefährdeten Bewohner verpflichtet, sondern von jenen auch erwartet, diese zu retten bzw. die vom Hochwasser Eingeschlossenen mit „Viktualien“ zu versorgen, die für die sozial Schwachen von der zuständigen Diakonie finanziert werden:
„§ 79 Wenn aber alle mögliche Hoffnung verloren, den Deich gegen drohenden Durchbruch zu konservieren, so können sie sich zwar alle retirieren, sofort aber, wenn es weit vom Kirchhof entlegen, oder man nicht dazu kommen kann, Feuer anzuzünden, sonst aber auch die Glocke gezogen und den umliegenden Unterthanen dadurch Nachricht gegeben werden, dass der Deich durchgebrochen und jeder sich danach richten und Menschen und Vieh sich retten können, weshalb die Schaubedienten auch zu veranstalten, dass in allen Schauen, Dörfern und Bauernschaften, wo die Unterthanen unter Wasser gesetzt werden können, zugängliche und tüchtige Kähne stets vorhanden sind, um Menschen und Vieh zu retten, auch, dass die im Wasser sitzenden Menschen wenigstens zweimal in der Woche besucht und mit nötigen Viktualien versorgt werden, da dann diejenigen, welche es bezahlen können, den Vorschuß der Deichkasse restituieren, für die Armen aber die Diakonie, worunter sie gehören, den Vorschuß erstatten müssen.“
„Ohne Einfluss auf das Deichverbandsrecht bleiben die vereinzelten Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten, dessen Promulgation in den rheinischen Territorien unter dem 28. Mai 1794 erfolgte.“[74] Mit der Besetzung des linken Rheinlands 1794 durch die Franzosen war das Ende der kurkölnischen Herrschaft verbunden, so dass das ALR nicht zum Tragen kam. 1815 wurde Heerdt mit dem linken Rheinland zwar preußisch, aber die sogenannten Preußischen Reformen von Stein, Hardenberg usw. hatten eine Abschwächung der Wirkung des ALR mit sich gebracht. Außerdem blieb nach 1815 im linken Rheinland das ab 1794 und verstärkt unter Napoleon eingeführte französische Recht vorerst weitgehend erhalten.[75] Trotzdem sollen hier einmal exemplarisch die Paragraphen 63 bis 66 – „Dämme“ überschrieben – aus dem Fünfzehnten Titel des Zeiten Teils des ALR zitiert werden, die sich sehr allgemein mit der Kostenverteilung bei Reparaturen und Neubauten von Deichen beschäftigen:
„§ 63 Ordinaire Befestigungen der Ufer, ingleichen Dämme, wodurch nur die zunächst daran stoßende[n] Felder gegen Überschwemmungen gedeckt werden sollen, müssen der Regel nach von den Eigenthümern der Ufer unterhalten werden.
§ 64 Zur Anlegung und Unterhaltung von Hauptdämmen, die einer ganzen Gegend zum Schutze gegen die Überschwemmungen dienen sollen, müssen die Eigenthümer sämmtlicher dadurch geschützter Grundstücke beytragen. § 65 Die Art und das Maaß des Beytrags ist nach den vorhandenen Verträgen oder Damm- und Uferordnungen; in deren Ermangelung aber nach dem Verhältnisse des drohenden Schadens, welcher durch den Damm abgewendet wird, zu bestimmen. § 66 Entsteht die Nothwendigkeit, einen neuen Damm zu führen, aus einer von dem Staate zu seinem besonderen Vortheile in oder an dem Flusse gemachter Veranstaltung: so muß der Staat für die Kosten der Anlage und Unterhaltung des Dammes, ohne neue Belastung der Anwohner sorgen.“
„Die ‚französische’ Zeit 1794 bis 1815 war reich an Vorschriften, aber arm an Maßnahmen“[76]. Es mangelte aber auch an einer konsequenten, kontinuierlichen Politik, wie das Dekret des Präfekten des Rur-Departements vom 3.12.1800[77] zeigt. Dort heißt es in der deutschen Übersetzung: „Die Polders-Gesellschaften [sic !], welche ehemals in den Bezirken von Kleve und Krevelt [sic !] unter dem Namen von Deichschauen („inspections des Digues“) bekannt waren, (…) sollen in dem ganzen Umfange dieses Departements (…) wieder eingesetzt werden.“ Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang das Gesetz betreffend die Trockenlegung von Sümpfen (…) vom 16. September 1807[78]. Es wurde „alles, was sich auf Arbeiten der öffentlichen Wohlfahrt bezieht, der Regelung der öffentlichen Verwaltung“ unterstellt[79]. Es handelt sich laut Loschelder zwar nicht um eine „formelle Aufhebung der Deichverbände“, aber letztlich doch um ihre „praktische Lahmlegung“[80]. „Hand in Hand damit ging die finanzielle Ausschaltung der Verbände durch die Dekrete vom 16. September 1807 und 25. November 1810“[81]. Das Gesetz vom 16.9.1807 wurde förmlich durch den § 399 Ziffer 76 des Preußischen Wassergesetzes von 1913 aufgehoben[82].
Das Dekret betreffend die Regelung der Verwaltung und der Unterhaltung der Polder[83] vom 11. Januar 1811 bestimmte in § 29[84]: „Chaque polder aura une association pour sa conservation et son administration particulière.”[85] Die Aufstellung der Statuten eines solchen Verbandes wird in § 30 so streng geregelt und kontrolliert, dass man im Ergebnis nicht mehr von einer Selbstverwaltung sprechen kann[86]: „Les règles de l’association seront arrêtées par le maître des requêtes, présentées à notre approbation comme règlement d’aministration publique, sur les avis du préfet, de notre directeur général des ponts et chaussées, et sur le rapport de notre ministre de l’intéreur. A chaque règlement sera jointe une carte figurative et délimitative du polder.” Die Franzosen hatten Schwierigkeiten mit dem Begriff „Deichverband“[87], den sie – im Gegensatz zur deutschen Sprache, in der man z.B. auch die zusammengesetzten Abstrakta „Deichwesen“ und „Deichrecht“ bilden kann - nicht einfach „ * association de(s) digues“ nennen konnten, denn mit „digue“ (Deich) verbanden sie ausschließlich das konkret fassbare Objekt, so dass sie zwar „inspection des digues“ (für eine ganz konkrete „Deichschau“) sagen konnten, bei „Deichverband“ aber auf „Polder“ ausweichen mussten[88]: „Polder“ als Begriff für ein hochwassergefährdetes, klar definierbares Gebiet, und zwar unabhängig davon, welcher Eigentümer gerade dort Ländereien besaß[89]. Hatte man im Poldergebiet Grund und Boden („terres“), so unterlag man nolens volens den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen. Der „Deichverband“ wurde also aus französischer Sicht zum „Polderverband“: „une association de polders“, wie es z.B. in dem bei Daniels zitierten Dekret Nr. 379 vom 22.1.1813 heißt. Das Jahr 1811 beglückte unsere linksrheinischen Heimat mit noch zwei weiteren napoleonischen Verordnungen: das ist einmal das Polizeireglement für die Deichpolder auf dem linken Niederrhein vom 16.12.1811[90], „das jedoch nur vereinzelte, das Deichverbandsrecht berührende Bestimmungen enthält“[91] ; das ist zum zweiten die Verwaltungsverordnung für die Polder des Rurdepartements vom 28.12.1811[92].
Das Gründungsjahr des Heerdter Deichverbandes (bzw. der Heerdter Deichschau) aber ist 1813 – zumindest in der Theorie. Denn – so Loschelder und Knopp – die zu Ende gehende napoleonische Herrschaft im Rheinland ließ nicht zu, dass das ‚Décret relatif à l’organisation de nouveaux polders dans le département de la Roër’ vom 22.1.1813[93] in die Praxis umgesetzt wurde[94]. Dieses in seiner grundsätzlichen Bedeutung für die linksrheinischen Deichverbände zu wertende Dekret ordnete vor genau 200 Jahren für das Rurdepartement[95] die Bildung von drei großen Poldern an, die von Banndeichen umschlossen sind. Die Eigentümer der von Deichen zwischen Neuss und Rheinberg geschützten Ländereien werden in einem Deich- bzw. Polderverband zusammengefasst und bilden das Arrondissement Uerdingen (Art. 1)[96]. Neben dem Orsoyer und dem Hoch-Emmericher Polder wird der Heerdter Polder gebildet, der aus den Gemeinden Neuss, Heerdt, Büderich, Lank, Langst und Strümp besteht (Art. 2).[97] Die Bürgermeister der drei Polder werden aufgefordert, bis zum 1. März 1813 Listen zusammenzustellen, aus denen die vom Hochwasser 1794/95 oder von späteren Deichbrüchen überschwemmten Grundstücke hervorgehen (Art. 3). Artikel 4 bestimmt, dass dies auch für die anderen in Art. 2 genannten Bürgermeister gelte. In den weiteren Artikeln dieses Dekrets wird geregelt, was mit den Bürgermeister-Listen zu geschehen hat, damit letztlich eine Schadensbehebung vorgenommen werden kann; aber – wie gesagt: das war die Theorie. Bereits in seinem Dekret vom 3.10.1800 hatte der Präfekt des Ruhr[sic !]-Departements, wie es in der deutschen Übersetzung heißt, die Bürgermeister aufgefordert, eine allgemeine Versammlung der Eigentümer aus den Poldergebieten einzuberufen und dann konkrete Listen anfertigen zu lassen, aus denen die Schäden an den Deichen wie auch die Instandsetzungskosten hervorgehen[98].
DIE HEERDTER DEICHE VON NEUSS BIS BÜDERICH
Ehe wir uns der weiteren Entwicklung der Deichverbände nach 1815 in Preußen zuwenden, müssen wir uns – vor allem auch anhand des zur Verfügung stehenden Kartenmaterials – einmal mit der Geschichte der Heerdter Deiche bis zum Ende der napoleonischen Herrschaft vertraut machen und dabei exemplarisch auf die vom Hochwasser des Jahres 1795 – explizit in dem oben erwähnten Art. 3 des Gesetzes von 1813 zitiert – verursachten Dammbrüche und Überflutungen in gebotener Kürze eingehen, denn gerade diese Ereignisse sind schon sehr häufig beschrieben worden:
Der letzte Bürgermeister der selbständigen Gemeinde Heerdt, Nikolaus Knopp, hat sich seit seiner Ernennung als Deichgräf der NDH zum 1.12.1927 sehr intensiv mit dem Hochwasserschutz und den Deichen von der Erftmündung bis nach Büderich beschäftigt. Danach wurde der sogenannte „lange Heerdter Damm“[99] zwischen Heerdt und Oberkassel 1583 gebaut.[100] Im Grunde hielt dieser Deich trotz zahlreicher Beschädigungen rund 200 Jahre. Nach der Flut und den Deichbrüchen von 1784 wurde die Landstraße von Heerdt nach Oberkassel auf diesen Damm verlegt, „etwa im Verlauf der heutigen Pariser Straße“[101]. „Nach 1795 drohte (...) diese Durchbruchstelle, die mit dem umliegenden Gelände seit dem den berüchtigten Namen ‚Heerdter Loch’ führt, jahrzehntelang zum Schicksal des landeinwärts gelegenen Gebietes zu werden“[102].
„Der Deich zwischen Neuss und Heerdt (der jetzige sogenannte Osterather Deich und der Heesen-Deich) muss damals auch schon vorhanden gewesen sein“[103]. „Nach einer Karte von 1655 befand sich auf der ganzen Strecke von Neuss bis zur untersten Steinbrücke beim Dorfe Langst eine sich aneinanderreihende Kette von Deichen“[104]. Diese These eines einzigen zusammenhängenden Deiches wird in der Literatur - zumindest implizit – häufig vertreten[105], bisher aber ohne überzeugende Belege. Bei Strasser[106] sieht es wie eine Enumeration zweier Deiche aus, woraus man eher ihre Trennung bzw. Eigenständigkeit schließen kann: Der Heesendeich habe zwischen Heerdt und Neuss bestanden; und der Osterather Deich sei entlang des Erftkanals errichtet worden.[107] Hans Mosler[108] spricht vom „linksrheinischen System der geschlossenen Banndeiche“, das „hier bei Heerdt“ seinen Anfang nehme. In diesem Zusammenhang bezeichnet er irrtümlich den alten Heerdter Deich (Damm) im Bereich des Heerdter Loches als „Heesendamm“, der „vom sog. Schertzloch[109] bis zu dem alten Heiligenhäuschen[110] in Obercassel und von hier weiter ( …) über Niedercasssel nach Lörick“ ging. Trotzdem bleiben meine Zweifel bezüglich eines einzigen, zusammenhängenden Deiches - wie er seit der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert von Oberkassel kommend über die Rheinallee und entlang des Erftkanals existiert - bis zum quellenmäßigen (textlichen oder kartographischen) Beweis des Gegenteils bestehen.
[...]
[1] Vgl. den zu diesem Anlass vom Deichverband „Neue Deichschau Heerdt“ 2013 herausgegebenen Sammelband mit dem Titel Der Rhein im Raum Neuss - Düsseldorf – Meerbusch. Festschrift des Deichverbandes Neue Deichschau Heerdt zum Abschluss der Deichsanierung in Meerbusch-Büderich. – Seit dem schweren Sturm „Ela“ vom Pfingstmontag 2014 wissen wir in Düsseldorf, dass die Deiche nicht nur vom Hochwasser bedroht sind, sondern auch von umgestürzten Bäumen. - Es sei darauf hingewiesen, dass in der vorliegenden Arbeit bei deutschen und französischen Zitaten keine Veränderungen hinsichtlich Orthographie, Syntax und Interpunktion vorgenommen wurden; auch Abkürzungen wurden unverändert übernommen. – Das Bezugsdatum für die Angaben auf S. 2 ist das Jahr 2013.
[2] Siehe Hochwassermarke in Heerdt vom 31.01.1995 an der Einfahrt zum ehemaligen Heerdter Hafen, Tor 3.
[3] H.W. auf Mutters Armen: Foto bei Schöber/Wilms: 2006,124 und Schroff: 2000,208.
[4] Foto aus der Rheinischen Post, Düsseldorf, vom 27.11.1969 im Kontext des Artikels „Dem Kurfürst sin beste Pähd. Alt Heerdt in Wort und Bild“ von Gerda Kaltwasser; in der Internetsammlung des Oberkasseler Verkehrs- und Verschönerungsvereins Bild Nr. 166203 – Zugriff vom 07.01.2013 – und bei Schöber/Wilms: 2006,127.
[5] Vgl. Kt 1, Kt 3, Kt 24-32.
[6] Kt 39.
[7] Bahners: 2011, 23-29.
[8] Von Münch: 1978, 139-140, bevorzugt den Begriff „Wasserwirtschaft“.
[9] Vgl. die Autorenliste in dem in Anm. 1 genannten Sammelband und bei Radmacher/Kronsbein: 2012, 361-362.
[10] So hat Robert Rameil für seine Beiträge in dem in Anm. 1 genannten Buch hauptsächlich Quellen aus dem Stadtarchiv Meerbusch herangezogen, während ich vor allem in den Stadtarchiven Düsseldorf und Neuss gearbeitet habe.
[11] Schreiben des Deichgräfen Nikolaus Knopp vom 1. Juni 1933 an den Regierungspräsidenten Düsseldorf, HStAD, Reg. Düsseldorf Nr. 48174, S. 21.
[12] Exemplarisch herausgegriffen für den Verbandsbereich Meerbusch-Lank: Radmacher/Kronsbein: 2012.
[13] Das ist z.B. der Fall, wenn es um das vom Rhein verschüttete bzw. abgetriebene Dorf Niel geht. Dazu – jedoch seriös! – Schloßmacher: 2000, 175-176, 177-178; Große: 1985, Nr. 39 und Nr. 43; Mosler: 1911, 149 und 199; Strasser: 1992, 153 f.; vgl. auch Mackenstein: 1954; Odenthal: 1959; Herder: 1979; Remy: 1982; Walther Föhl, Der Fronhof des Stiftes St. Gereon zu Büderich, in: Büdericher Heimatblätter 2 (1960), S.16-35, hier S. 19-23. - Jahrelange Recherchen zum Thema Eingemeindung von Heerdt nach Düsseldorf haben diese Problematik gezeigt; siehe u.a. das immer wieder aufgegriffene Vorurteil gegen Knopp bzgl. seiner Rolle bei der Option für eine Eingemeindung nach Düsseldorf [„De Knopp hät uns verkloppt.“]. Vgl. dagegen jetzt die Darstellung seines Enkels Gisbert Knopp in: Knopp: 2009; dort auch über Knopps Funktion als Deichgräf.
[14] Z.B. preußisches Deichgesetz von 1848; Wasserverbandsgesetz von 1937.
[15] Z.B. Höhenschichtenplan eines Teils von Heerdt; genauere Betrachtung und Bezeichnung einzelner Deichabschnitte.
[16] Es sei daran erinnert, dass bereits der große Historiker Theodor Mommsen im 19. Jahrhundert sinngemäß – wenn auch ein wenig pointiert – gesagt hat, dass man zur Geschichtsforschung vor allem Jurisprudenz und Philologie brauche; alles andere ergebe sich dann von selbst.
[17] Vgl. Definition in § 72 Wasserhaushaltsgesetz: „Hochwasser ist die zeitlich begrenzte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser.“ – Zum Hochwasser vgl. u.a. auch die entsprechenden Aufsätze von Kronsbein und von Rameil in dem in Anm. 1 genannten Sammelband.
[18] Nobiling: 1856, einschließlich Kt 32, und Mantz: 1982.
[19] Nobiling: 1856, 334 und 336.
[20] Nobiling: 1856, 334.
[21] Nobiling: 1856, 338 ff.
[22] Nobiling: 1856, 336; vgl. Dohms: 1991, 331-332.
[23] Nobiling: 1856, 339.
[24] Nobiling: 1856, 340.
[25] Nobiling: 1856, 340-341.
[26] Nobiling: 1856, 342 ff.
[27] Nobiling: 1856, 345.
[28] Nobiling: 1856, 346 ff.
[29] Nobiling: 1856, 350 ff.
[30] Nobiling: 1856, 351-353.
[31] U.a. D.M.S.A.: 1859; Strasser: 1992; Scheller: 1965; Stoessell: 1899; Kt 13, Kt 17, Kt 22, Kt 24-32; Tümmers: 1994, 305-311.
[32] Stoessell: 1899, 247.
[33] Stoessell: 1899, 247.
[34] Nakonz: 1898.
[35] Stoessell: 1899, 250.
[36] Stoessell: 1899, 250, Kt 40 und Kt 40a.
[37] Stoessell: 1899, 250. Vgl. vor allem Günther/Karnau: 1989.
[38] Stoessell: 1899, 255.
[39] Kt 41.
[40] Jasmund: 1901.
[41] Jasmund: 1901, 156-160. Auszüge aus Jasmund bei Radmacher/Kronsbein: 2012, 160-181.
[42] Kt 22.
[43] Kt 35-37.
[44] Radmacher/Kronsbein: 2012, 165 f.
[45] Tharandt: 1904. Siehe in demselben Opus auch ein in diesem Zusammenhang interessierender Aufsatz von G. Geiss über die neue Rheinbrü>
[46] Janssen: 1931.
[47] Janssen: 1931, 94 ff. und 2 Tabellen im Anhang seines Buches.
[48] Stahlschmidt: 1988.
[49] Stahlschmidt: 1988, 83 ff.
[50] Stahlschmidt: 1988, 88 ff.
[51] Hüttenberger: 1988.
[52] Die Skizze Kt 39 fertigte Thomas Robert Mulvany, der Sohn des 1885 verstorbenen Industriellen, 1889 an. Vgl. auch Plan von L. Herrmann vom Juli 1889 in Stadt Düsseldorf: 2004 Historische Karten Nr. 061; vgl. auch weiteren Plan vom März 1890, ebd.
[53] Hüttenberger: 1988, 259-260.
[54] Heß: 1958. Vgl. auch Spies: 1935.
[55] Heß: 1958, 12.
[56] Heß: 1958, 14-15.
[57] Heß: 1958, 16.
[58] Vgl. zu den Hochwasserschutzanlagen auch Schmitz/Kolf: 1982 und Knopp: 1938.
[59] Kronsbein: 2006, 141-182; hier S. 154-168 die bisher umfangreichste, chronologisch angelegte Hochwasser-Liste für den Raum Krefeld von 70 n. Chr. bis 2005, vgl. außerdem seine Liste in dem in Anm. 1 genannten Sammelband; vgl. Liste von N.N. in VVV 1931, 75-77; Spies: 1935, 19-20; Heß: 1958, 14-15. Vgl. auch Radmacher: 2012, 103-123; Kronsbein: 2012, 139-181 mit längeren Auszügen aus zwei weiteren älteren Arbeiten, nämlich von Max Bär und Horst Romeyk.
[60] Von der Leyen: 2003.
[61] Landesumweltamt: 2002 a und 2002 b.
[62] Knapp bei Fimpeler: 2012 und in “Der Deich – ein technisches Bauwerk”, Stand 08.01.2010, in:
www.brd.nrw.de/umweltschutz/hochwasserschutz/DerDeich (...), Zugriff vom 08.12.2012. In der Literatur zu unserem Thema und auf den entsprechenden Karten werden „Damm“ und „Deich“ durchweg undifferenziert nebeneinander benutzt. Laut Meyers Enzyklopädie, Bd. 30, 1979, S. 501, ist ein Deich „ein aufgeschütteter Erddamm längs eines Flusses oder einer Meeresküste zum Schutz tiefer liegenden Geländes gegen Überschwemmung.“ Ein Damm – ebd. S. 480 – kann nicht nur die gerade zitierte Bedeutung haben, sondern zweitens auch einen „aufgeschütteten Unterbau eines Fahr- oder Schienenweges“ oder drittens die „Fahrbahn einer Straße“ bezeichnen. Im Verhältnis zu „Deich“ hat „Damm“ zwar ein größeres semantisches Feld, „Deich“ ist aber – zumindest in unserem thematischen Zusammenhang – der geläufigere Begriff, wie u.a. auch die zahlreichen zusammengesetzten Substantive wie „Deichverband“, „Deichrecht“ usw. zeigen; Kt 38.
[63] Von der Leyen: 2012, 13, und nach ihm Jürgens: 2012, 125.
[64] Von der Leyen: 2012, 13.
[65] Von der Leyen: 2012, 13.
[66] Große: 1985; Heß: 1958, 21 und Jürgens: 2012, 125 erwähnen außerdem noch das Deichreglement von Düffelt von 1364; vgl. auch Abb. 2 bei Heß: 1958.
[67] Nobiling: 1856, 338; zu Nobiling vgl. Mantz: 1982.
[68] Darüber hinaus erwähnt er für das 18. Jahrhundert noch Dekrete von 1717, 1757 und 1774, Nobiling: 1856, 338.
[69] Heß: 1958, 21; Knopp: 1931, 14-15; von der Leyen: 2012, 13; Janssen: 1931, 32; Loschelder: 1926, 36; DDHV: 1950, 71 f.; Kronsbein: 2006, 169.
[70] Vgl. Graf: 1899, 49 f. und die Rezension seines Buches bei N.N.: 1899 b; Loschelder: 1926, 36 und 45 ff.; Janssen: 1931, 32; Jürgens: 2012, 126 und 130; Bahners: 2011, 23 ff. (zitiert wird § 82); Text abgedruckt bei Harnisch: 1886, 17- 63; Heß: 1958, 21-22; Schmitz/Kolf: 1982, 13; DDHV: 1950, 72; Große: 1985, Nr. 35; Stahlschmidt: 1988, 84; „Geschichtliche Entwicklung der Deichverbände“ in:
www.brd.nrw.de/umweltschutz/hochwasserschutz/GeschichtlicheEntwicklung, Zugriff vom 09.10.2012; Kronsbein: 2006, 169.
[71] Vgl. Graf: 1899, 49 f.; Loschelder: 1926, 36 und 45 ff.; Janssen: 1931, 33; Jürgens: 2012, 130; Bahners: 2011, 23 ff. (zitiert wird § 79); Text abgedruckt bei Harnisch: 1886, 91-94.
[72] Loschelder: 1926, 36.
[73] Loschelder: 1926, 41.
[74] Loschelder: 1926, 36-37; Bahners: 2011, 25-26 (dort werden die §§ 1571-1575 auszugsweise zitiert).
[75] Vgl. hierzu die Einleitung von Hans Hattenhauer zu der Ausgabe des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten: 1970, 11-39; den Aufsatz von Stein: 2005; Dieter Strauch, Der Einfluss des französischen Rechts auf die rheinische und deutsche Rechtsentwicklung im 19. Jahrhundert, in: Kerstin Theis / Jürgen Wilhelm (Hg.), Frankreich am Rhein. Die Spuren der ‚Franzosenzeit’ im Westen Deutschlands, Köln: 2009, S. 160-180; schließlich Walter Rummel, Das Nachwirken der französischen Herrschaft im preußischen Rheinland des 19. Jahrhunderts, ebd., S.131-144.
[76] Stahlschmidt: 1988, 86. Sehr summarisch dazu Kunze: 2012, 76. – Zur Franzosenzeit siehe den noch immer lesenswerten Sammelband von Peter Hüttenberger und Hansgeorg Molitor (Hg.), Franzosen und Deutsche am Rhein 1789 – 1918 – 1945, Essen, 1. Aufl. 1989.
[77] Stadtarchiv Neuss, Actes de la ville de Neuss […]. – Eine Karte der drei bzw. vier rheinischen Departements befindet sich u.a. in Mölich / Oepen / Rosen: 2002, 27; in Jürgen Wilhelm (Hg.), Napoleon am Rhein. Wirkung und Erinnerung einer Epoche, Köln 2012, S. 12; Reprint der Karte des Rurdepartements - herausgegeben 1804 von Anton Joseph Dorsch - als Beilage in Graumann: 1990.
[78] Graf: 1899, 49; Daniels: 1837, 288-299.
[79] Loschelder: 1926, 38.
[80] Loschelder: 1926, 46.
[81] Loschelder: 1926, 46. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass das zitierte Gesetz vom 16.9.1807 und dieses Dekret vom 16.9.1807 nicht identisch sind; vgl. dazu Loschelder: 1926, 38. Zum „Sumpfgesetz“ von 1807 vgl. auch Jürgens: 2012, 130.
[82] Siehe Reichelt: 1914, 700.
[83] Daniels: 1837, 655-660; Loschelder: 1926, 38.
[84] Daniels: 1837, 658.
[85] „Für jeden Polder wird es für seine Erhaltung und seine besondere Verwaltung einen Verband geben.“
[86] Daniels: 1837, 658-659.
[87] Exemplarisch sei für die Sprachenproblematik auf Bernd Spillner (Hg.), Französische Sprache in Deutschland im Zeitalter der Französischen Revolution, Frankfurt 1997, verwiesen.
[88] Einerseits scheint „inspection“ über eine bloße „Schau“ hinauszugehen, weil der französische Begriff primär Assoziationen wie „Untersuchung“, „Prüfung“, „Kontrolle“ und „Überwachung“ auslöst, während andererseits „Deichschau“ auch auf den organisatorisch-rechtlichen Rahmen verweist, so dass „Deichschau“ und „Deichverband“ tendenziell gleichbedeutend geworden sind.
[89] Vgl. dazu Schreiner: 1995, 9-10.
[90] Daniels: 1837, 780-786, Nr. 347, hier auf den 14.12.1811 datiert; Graf: 1899: 68; Nobiling: 1856, 338; Dohms: 1991, 331; Harnisch: 1886, 164-171; Bahners: 2011, 23 ff. (zitiert wird Artikel 35).
[91] Loschelder: 1926, 39. Bei Janssen: 1931, 33, der von einem napoleonischen Dekret vom 16.10.1811 spricht, dürfte ein Druckfehler vorliegen und der 16.12.1811 gemeint sein.
[92] Loschelder: 1926, 39; Nobiling: 1856, 338. Vgl. auch Karte „Tableau d’Assemblage (…)“ von 1811 in Stadt Düsseldorf: 2004 Historische Karten Nr. P 027: Dort sind eingezeichnet der „Osterather Deich“, der „Heesendeich“, der „Heerdter Deich“ – das ist der Deich am Heerdter Hof, der zuerst nach NO verläuft und dann südöstlich Richtung Chaussee abknickt – und dann der „Damm“, unmittelbar am Ufer beginnend und nach Oberkassel verlaufend. Zwischen dem „Heerdter Deich“ am Schnittpunkt mit der Chaussee und dem „Damm“ gibt es keine direkte Deichverbindung.
[93] Stadtarchiv Neuss, Actes de la ville de Neuss […]; Daniels: 1837, 846-849; Loschelder: 1926, 39 und 40; Große: 1985, Nr. 39; Knopp: 1931, 17 f.
[94] Bei Jürgens: 2012, 127 wird die fehlende Umsetzung dieses Dekrets mit einem „Formfehler“ begründet. „Wegen mancherlei Bedenken“ sei dieses Dekret – so DDHV: 1950, 83 – „nicht zur Ausführung gekommen“. Diese Formulierung greift die Begründung in der Präambel der Verordnung vom 7. Mai 1838 auf, die weiter unten besprochen wird. Bei Dohms: 1991, 276 ist von einer fehlenden Umsetzung dieses Dekrets ebenso wenig die Rede wie bei Große: 1985, Nr. 39.
[95] Kt 14.
[96] „Les propriétaires des terres protégées contre les inondations et les débâcles du Rhin, par les digues situées entre Neuss et Rhinberg seront réunis en association de polders, et formeront l’arrondissement d’Urdingen.”
[97] „Il sera formé trois polders dans cet arrondissement. Ces polders seront composés de la manière suivante: Le polder de Heerdt comprendra les terres protégées par les digues, et faisant partie du territoire des communes de Neuss, Heerdt, Buderich, Lang, Langh [sic !] et Strump.”
[98] Vgl. Stadtarchiv Neuss, Actes de la ville de Neuss […].
[99] Kt 55, Nr. 92.
[100] Laut N.N.: 1899 a, 41, brach er im Februar 1716 im Bereich Lörick, Nieder- und Oberkassel wegen großer Überschwemmungen; „in Heerdt hielt man ihn mit größter Mühe.“ Vgl. ebd., S. 53 f.
[101] Schloßmacher: 2000, 184-190; zum Hochwasser von 1784 vgl. auch N.N.: 1899 a, 54 ff.
[102] Kt 22; Kt 48; Kt 55 Nr. 77; Kt 6; Kt 7; Kt 9; Bahners: 2011, nach S. 29. Die Darstellung des „Heerdter Loches“ findet sich u.a. auf folgenden Karten: Kt 11; Kt 18; Kt 22; Kt 55 Nr. 77; Bundesarchiv Foto 195-0887: Zustand des vom Deich abgetrennten, mit Wasser gefüllten Loches etwa 1953. Früheste Erwähnung des Heerdter Loches laut Strasser: 1992, 151, im Jahre 1651. Die wichtige Straßenverbindung von Heerdt nach Oberkassel als weiträumige Umgehung des Heerdter Loches ist gut erkennbar auf Kt 11.
[103] Knopp: 1931, 16 und Kt 48; Kt 55 Nr. 205 und Nr. 81. Weitere Darstellungen dieser beiden Deichabschnitte auf der Albrecht-Karte Kt 43 und bei Bahners: 2011, nach S. 35; Kt 21; Kt 22; Kt 46, abgedruckt bei Bahners: 2011, nach S. 74. Der Heesendeich ist gut erkennbar auf Kt 18, der Osterather Deich deutlich bei Pohlig in Stadt Düsseldorf: 2004 Historische Karten Nr. 101.
[104] Knopp: 1931, 16; Kt 4. Da auf dieser Karte der angeblich in sich geschlossene Damm an einer Stelle, an der es – modern transkribiert – auf der Karte heißt „Hier fängt der lange Deich an“, unterbrochen ist, hatte ich diesbezüglich eine Rückfrage an Dr. Norbert Schloßmacher, Stadtarchiv Bonn, der mir aber dazu laut schriftlicher Mitteilung vom 22.11.2012 keine nähere Auskunft erteilen konnte.
[105] Z.B. Hellmich: 1953, 178, der Knopp folgt und wohl die Kt 4 zu oberflächlich interpretiert.
[106] Strasser: 1992, 152.
[107] Vgl. eher allgemein gehalten Nobiling: 1856, 334.
[108] Mosler: 1911, 150.
[109] Kt 55, Nr. 30.
[110] Kt 55, Nr. 83; Vossen: 1962, 31 und 33; Vossen: 1974 und Vossen: 1977, 165. Das ‚Heiligenhäuschen’ war auch bei der Kostenaufteilung für Deichreparaturen ein markanter Grenzpunkt; vgl. Rameil: 2009 b, 149.
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