Die mit der Föderalismusreform II – offiziell „Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen“ genannt – im Jahre 2009 eingeführte Schuldenregel dient den Bundesländern sowie dem Bund als effiziente und disziplinierende Handlungsanweisung zur steten und nachhaltigen Rückführung der Schulden. Dieses komplexe und erst im Nachhinein auf seine Wirksamkeit festzustellende Instrumentarium der Schuldenbremse ist in Hinblick auf die überbordenden Schuldenberge der gesamten Bundesrepublik Deutschland ersonnen worden. Es ist darauf angelegt, die Haushaltssanierung im Bund und allen sechzehn Bundesländern auf Grundlage einer in Konsens getroffenen Regelung mit verpflichtendem Charakter voranzutreiben. Um diesem verpflichtenden Charakter eine nachgerade unumgängliche Verbindlichkeit zu verleihen, entschloss sich die Bundesregierung in Einklang mit Bund und Ländern zu einer Verankerung dieser Grundsätze in die deutsche Verfassung – dem Grundgesetz. Einerseits erlangt das Grundgesetz sehr spezielle Ausführungen im Finanzverfassungssystem. Andererseits lässt sich dies elegant rechtfertigen, indem man auf die einem Staatswesen zugrundeliegende Staatsgewalt verweist, die nur mit nachhaltigen Staatsfinanzen durchsetzbar ist. Für letztere ist Wirtschaftswachstum und sparsamer Umgang mit Einnahmen der öffentlichen Hand unabdingbar. Der hohe Gesamtschuldenstand der Bundesrepublik Deutschland spricht gegen eine solche Handhabung, auch wenn besondere Ereignisse wie die Deutsche Einheit sicherlich zur Höhe beigetragen haben – und gerade deswegen ist eine stringente und bieder anmutende Austerität von Nöten, um die deutsche Souveränität intern sowie nach außen hin erhalten zu können. Die Bundesländer müssen hieran beteiligt werden und ihre Rolle als Hüter der Landessouveränität einnehmen. Durch das Verbot in Artikel 109 III S. 1 und 5 GG neue Schulden aus Krediten aufzunehmen, wird dem Haushaltsgesetzgeber der Länder jedoch die Budgethoheit in möglicherweise verfassungswidriger Rigidität der Entscheidungsspielraum genommen.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Geschichtliches
- Föderalismusreform I
- Föderalismusreform II
- Bund-Länder-Finanzbeziehungen
- Haushalts- und Staatsschuldenverfassung
- Finanzverfassungsrechtliches Übergangsrecht
- Die Schuldenregel gemäß Artikel 109 III S.1 und 5 GG
- Haushaltsautonomie der Länder und des Bundes
- Eindämmung der Verschuldung des Bundes und der Länder
- Vereinbarkeit mit Haushaltsautonomie der Länder
- Vereinbarkeit mit Grenzen der Verfassungsänderung
- Fazit
- Abbildungsverzeichnis
- Literaturverzeichnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Hausarbeit befasst sich mit der Frage, ob die in der Föderalismusreform II eingeführte Schuldenregel in Artikel 109 III S. 1 und 5 GG die Haushaltsautonomie der Landtage verletzt. Sie analysiert die Entwicklung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen und die Auswirkungen der Schuldenregel auf die Haushaltshoheit der Länder.
- Entwicklung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen
- Haushaltsautonomie der Länder
- Schuldenregelung in Artikel 109 III S. 1 und 5 GG
- Verfassungsmässigkeit der Schuldenregel
- Auswirkungen auf die politische Handlungsfähigkeit der Länder
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung führt in das Thema der Haushaltsautonomie der Landtage ein und stellt die Forschungsfrage nach der Vereinbarkeit der Schuldenregel mit der verfassungsmässigen Eigenstaatlichkeit der Länder.
Der geschichtliche Teil beleuchtet die Entwicklung des deutschen Föderalismus und die verschiedenen Föderalismusreformen. Er skizziert die Entstehung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen und die Bedeutung der Haushaltsautonomie für die Länder.
Das Kapitel über die Schuldenregel analysiert die Inhalte von Artikel 109 III S. 1 und 5 GG und untersucht die Auswirkungen der Regel auf die Haushaltsautonomie der Länder. Es werden die Argumente für und gegen die Vereinbarkeit der Schuldenregel mit der Verfassung diskutiert.
Schlüsselwörter
Die Schlüsselwörter und Schwerpunktthemen des Textes umfassen die Haushaltsautonomie der Landtage, die Schuldenregelung in Artikel 109 III S. 1 und 5 GG, die Föderalismusreform II, die Bund-Länder-Finanzbeziehungen, die Eigenstaatlichkeit der Länder und die verfassungsmässige Rechtfertigung der Schuldenregel.
Häufig gestellte Fragen
Was ist die Schuldenbremse im Grundgesetz?
Die 2009 eingeführte Regelung in Art. 109 III GG verpflichtet Bund und Länder zur nachhaltigen Rückführung von Schulden und verbietet grundsätzlich die Aufnahme neuer Kredite.
Wird die Haushaltsautonomie der Bundesländer durch die Schuldenregel verletzt?
Die Arbeit untersucht das Spannungsfeld zwischen der notwendigen Haushaltsdisziplin und der verfassungsmäßigen Budgethoheit der Landesparlamente, die durch die rigiden Vorgaben eingeschränkt werden könnte.
Was war die Föderalismusreform II?
Eine Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen mit dem Ziel, die Staatsschulden zu begrenzen und die Finanzverfassung an moderne Anforderungen anzupassen.
Warum wurde die Schuldenregel direkt im Grundgesetz verankert?
Um eine unumgängliche Verbindlichkeit zu schaffen und die Souveränität des Staates durch nachhaltige Finanzen intern und extern langfristig zu sichern.
Welche Rolle spielen die Landtage in diesem Prozess?
Die Landtage sind die Hüter der Landessouveränität; durch die Schuldenbremse wird ihr politischer Entscheidungsspielraum bei der Haushaltsgestaltung jedoch stark eingegrenzt.
Gibt es Ausnahmen von der Schuldenregel?
Die Arbeit beleuchtet die finanzverfassungsrechtlichen Übergangsregelungen und die engen Grenzen, unter denen Abweichungen von der Regel möglich sind.
- Quote paper
- M.A. Gerrit Achenbach (Author), 2014, Die Haushaltsautonomie der Landtage. Wird sie durch die Schuldenregelung in Art. 109 III S. 1 und 5 in Verbindung mit Art. 143 d I S. 4 GG verletzt?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/277790