Gegenstand dieser Arbeit wird die Analyse der geplanten Europäischen Privatgesellschaft (lat. Societas Privata Europaea, nachfolgend SPE) sein. An gegebenen Stellen wird der Vergleich mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend GmbH) gezogen und die Vor- und Nachteile näher erläutert.
Mit der Europäischen Privatgesellschaft verfolgt die Europäische Union (nachfolgend EU) bereits seit mehreren Jahren das Ziel, eine EU-weite Gesellschaftsform für kleinere und mittlere Unternehmen (nachfolgend KMU) zu schaffen. Man will dem ökonomischen Bedürfnis des Mittelstandes nach einer supranationalen Gesellschaft genüge tragen.1 Als eine Rechtsform der europäischen Kapitalgesellschaften, soll die Europäische Privatgesellschaft eine Ergänzung zur Europäischen Aktiengesellschaft (nachfolgend SE) darstellen und die rechtlichen wie administrativen Hindernisse auf dem Binnenmarkt reduzieren. Sie ist als eine supranationale Gesellschaft mit beschränkter Haftung, speziell für einen geschlossenen Gesellschafterkreis konzipiert.2
Wie andere supranationale Gesellschaftsformen soll die Europäische Privatgesellschaft die rechtlichen wie administrativen Hindernisse am Binnenmarkt reduzieren.3 Es gilt eine einheitliche Gesellschaftsform, für alle EU-Mitgliedsstaaten zu etablieren. Im Gegensatz zur Europäischen Aktiengesellschaft versucht man bei der Europäischen Privatgesellschaft eine einheitlich geltende Regelung auf EU-Ebene zu schaffen, mit möglichst wenig nationalem Einfluss. Nur so kann eine Europäische Privatgesellschaft unter fairen und gleichen Bedingungen in Europa gewährleistet werden. Diesbezüglich verfolgt man das Ziel die Europäische Privatgesellschaft in einer europäischen Verordnung zu regeln. Eine Verordnung auf EU-Ebene entfaltet gemäß Art. 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Durchgriffswirkung. Das heißt, dass die Verordnungen mit Beschluss allgemeine Geltung entfalten und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat verbindlich gelten. Sie müssen von den EU-Mitgliedstaaten nicht erst noch in nationales Recht umgesetzt werden.
Die sogenannte „Europa-GmbH“ wie die Europäische Privatgesellschaft im deutschen Schrifttum auch bezeichnet wird, hat als Ziel die schnelle und unbürokratische Neugründung einer europäischen Gesellschaft zu ermöglichen. Des weitern verfolgt man mit der Europäischen Privatgesellschaft die Kosten für Beratungen einzusparen.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
I. Der WuŶsch Ŷach eiŶer „echteŶ“ supraŶatioŶaleŶ Gesellschaftsforŵ für die KMU
II. Die Entwicklungsgeschichte der Europäischen Privatgesellschaft
B. SPE im Vergleich zur GmbH - Die Europäische Privatgesellschaft als Konkurrenz zur GmbH ?
I. Normenhierarchie und Grundstruktur der SPE
II. Gründungsablauf
1. Gründung
2. Eintragung und Bekanntmachung
3. Register- und Verwaltungssitz
4. Grenzüberschreitender Bezug in der SPE
5. Mindestkapital
III. Verschmelzung
IV. Umwandlung
V. Haftung
VI. Organisation
1. Leitungsstrukturen
2. Gesellschafterversammlung
3. Durchführung der Gesellschafterversammlung und die Beschlussfassung
4. Unternehmensleitung
5. Verwaltungsorgan
6. Aufsichtsrat
7. Rechte und Pflichten eines Gesellschafters
VII. Arbeitnehmermitbestimmung in der SPE
VIII. Kapital
1. Kapitalaufbringung und Mindestkapital
2. Geschäftsanteile
3. Ausschüttung
4. Kapitalherabsetzung
IX. Jahresabschluss bzw. Publizität
X. Auflösung
XI. Modellsatzung
C. Zwischenfazit
D. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise und Einsatzmöglichkeit der Europäischen Privatgesellschaft
E. Offene Regelungen
F. Schlussfazit
G. Ausblick
Abkürzungs verz eichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
Gegenstand dies er Arbeit wird die Analyse der geplanten Europäischen Privatgesellschaft (lat. Societas Privata Europaea, nachfolgend SPE) sein. An gegebenen Stellen wird der Vergleich mit der Ges ellschaft mit beschränkter Haftung ( nachfolgend Gm bH) gezogen und die Vor- und Nachteile näher erläutert.
Mit der Europäischen Privatges ellschaft verfolgt die Europäische Union (nachfolgend EU) bereits seit mehreren Jahren das Ziel, eine EU-weite Ges ellschaftsform für kleinere und mittlere Unternehm en (nachfolgend KMU) zu schaffen. Man will dem ökonomischen Bedürfnis des Mittelstandes nach einer supranationalen Ges ellschaft genüge tragen.1 Als eine Rechtsform der europäischen Kapitalgesellschaften, soll die Europäische Privatgesellschaft eine Ergänz ung zur Europäischen Aktiengesellschaft (nachfolgend SE) darstellen und die rechtlichen wie administrativen Hindernisse auf dem Binnenmarkt reduzieren. Sie ist als eine supranationale Ges ellschaft mit beschränkter Haftung, speziell für einen geschlossenen Gesellschafterkreis konzipiert.2
Wie andere supranationale Gesellschaftsform en s oll die Europäische Privatgesellschaft die rechtlichen wie administrativen Hindernisse am Binnenmarkt reduzieren.3 Es gilt eine einheitliche Gesellschaftsform, für alle EU-Mitgliedsstaaten zu etablieren. Im Gegens atz zur Europäischen Aktiengesellschaft versucht man bei der Europäischen Privatgesellschaft eine einheitlich geltende Regelung auf EU-Ebene zu schaffen, mit möglichst wenig nationalem Einfluss. Nur so kann eine Europäische Privatgesellschaft unter fairen und gleichen Bedingungen in Europa gewährleistet werden. Diesbez üglich verfolgt man das Ziel die Europäische Privatgesellschaft in einer europäischen Verordnung z u regeln. Eine Verordnung auf EU-Ebene entfaltet gemäß Art. 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Durchgriffswirkung. Das heißt, dass die Verordnungen mit Beschluss allgem eine Geltung entfalten und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat verbindlich gelten. Sie müssen von den EU-Mitgliedstaaten nicht erst noch in nationales Recht umges etzt werden.
Die sogenannte „Europa-Gm bH4 “ wie die Europäische Privatgesellschaft im deutschen Schrifttum auch bezeichnet wird, hat als Ziel die schnelle und unbürokratische Neugründung einer europäischen Gesellschaft z u ermöglic hen. Des weitern verfolgt man mit der Europäischen Privatgesellschaft die Kosten für Beratungen einzus paren. Im Hinblic k auf die Finanzkrise ist das einer der wic htigsten Vorteile vor allem auf dem europäischen Binnenmarkt. Es soll ermöglicht werden, den Registersitz ohne Auflösung der Gesellschaft grenzüberschreitend verlegen zu können. Somit soll die Einführung einer einheitlichen europäischen Rechtsform für kleine und mittlere Unternehm en zur Erhöhung der Wettbewerbsfähi gkeit im Binnenm arkt führen.
Der erste Teil der Arbeit beschäftigt sich mit der geschichtlichen Entwicklung sowie der Ausgangslage der Europäischen Privatges ellschaft. Nachdem die Literatur bereits ausführlich auf den ersten Verordnungs vorschlag der Kommission5 und den schwedischen Kompromissvorschlag6 eingegangen ist, behandelt diese Bachelorarbeit den überarbeiten Kompromissvorschlag, welcher Ende 2009 dem Rat zur Abstimmung vorgelegt wurde7.
Die Analyse der Europäischen Privatgesellschaft erfolgt auf Grundlage des überarbeiteten Verordnungs vorschlags (nachfolgend SPE-VO) und an relevanten Stellen wird Bezug zur Gm bH genommen. Im weiteren Verlauf wird hier stets von der SPE-VO gesprochen, wohl wissend, dass es sic h nicht um eine rechtkräftige Verordnung handelt, sondern lediglich im einen Entwurf bzw. Vorschlag. Die Untersuchung einiger noch offener Streitfragen im Bez ug auf die Verordnung der Europäischen Privatgesellschaft schließt sich dann an. Am Ende der Arbeit stehen ein möglicher Aus blic k und eine Zusammenfassung der Ergebnisse. Aufgrund des großen Umfangs der Problematik wird in erster Linie auf den gesellschaftsrec htlichen Aspekt Bezug genommen und andere wichtige Rechtsgebiete bewusst unbeachtet gelassen oder nur teilweise in die Untersuchung mit einbezogen. Der erste Teil der Arbeit beschäftigt s ich mit der Entwic klungsgeschichte und der momentanen Situation der Europäischen Privatges ellschaft sowie dem Wunsch nac h einer echten supranationalen Gesellschaftsform für den Mittelstand.
I. Der Wunsch nach einer „echten“ supranationalen Gesellschaftsform für die KMU
Die Kommission hat für die KMU festgestellt, dass auf dem europäischen Binnenmarkt ca. 20 Millionen kleine und mittlere Unternehm en tätig sind.8 Die kleinen und m ittleren Unternehm en mac hen über 99 % aller europäischen Unternehmen aus9, schaffen ungefähr zwei Drittel der Arbeitsplätz e und sind für die Hälfte aller Wertschöpfungen in der Europäischen Union verantwortlic h.10 Unter den kleinen und mittleren Unternehmen mac hen die Kleinstbetriebe (1 bis 9 Mitarbeiter) über 91 % aller Unternehm en aus und schaffen 30 % aller Arbeitsplätz e in der europäischen Privatwirtschaft.11 Von den knapp 20 Millionen kleinen und mittleren Unternehmen sind aber nur knapp 8 % grenzüberschreitend tätig und weniger als 5 % haben Tochtergesellschaften im Ausland.12 Dies verdeutlicht, dass eine Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeiten im Ausland für die KMU mit erheblichen Sc hwierigkeiten und Kosten verbunden ist. Die unterschiedlichen Rechtssysteme hinsic htlich des Steuerrechts, Arbeitsrec ht und Gesellschaftsrec ht verhindern das Expandieren der Unternehm en im europäischen Binnenm arkt. Bis jetzt hat sich auch keine der im jeweiligen Inland bewährten Gesellschaftsform (wie z. B. die Private Company Limited by Share (Ltd.), die Société à responsabilité lim iteé (SARL) oder die GmbH) in Europa derart durchges etzt, dass man faktisch von einer europäischen Gesellschaftsform reden könnte.13
In der Europäischen Union existieren bereits supranationale Ges ellschaftsformen, und zwar wie beis pielsweise die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EW IV)14, die Europäische Genossenschaft (SCE)15 und die Europäische Aktiengesellschaft (SE)16. Doch alle diese Gesellschaftsform en sind für die KMU in Europa nicht prädestiniert.
Eine europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung darf keine Gewinne erzielen und nic ht mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen.17 Als erstes Instrument der grenzüberschreitenden Kooperation besteht der Sinn und Zweck dieser supranationalen Gesellschaft darin, die wirtschaftliche Tätigkeit Ihrer Mitglieder zu fördern.18 Des Weiteren müssen mindestens zwei Mitglieder der EWIV aus verschiedenen europäischen Mitgliedsstaaten kommen. Dies e Voraussetz ung sollte für eine supranationale Gesellschaft zwar selbstverständlich sein, hindert aber Start-up-Unternehmen daran, sofort in der gewünschten Gesellschaftsform zu starten, wenn sie nicht den grenzübergreifenden Bezug haben. Ein weiterer großer Nac hteil für die KMU ist die fehlende Haftungsbeschränkung.19 Ohne eine Haftungsbeschränkung würde sich die Gesellschaftsform nur unwesentlic h von den Niederlassungen unterschieden, die ebenfalls keine Haftungsbeschränkung aufweisen.
Durch die SCE wurde den grenzübergreifenden Genossenschaften eine Ges ellschaftsform zur Hand gelegt. Sie bringt neue Gestaltungsmöglichkeiten für Genossenschaften, jedoch passt sie sic h ebenfalls nicht an die Bedürfnisse der KMU.
Die SE hat zwar die gewünschten Voraussetz ungen wie Haftungsbeschränkung und Gewinnerzielung, wurde aber für Aktiengesellschaft konzipiert.20 Das ist vor allem an der Satzungsstrenge erkennbar, die der gewünschten Gestaltungsfreiheit einer privaten haftungsbeschränkten Gesellschaftsform zuwiderläuft.21
Die SE hat außerdem den großen Nachteil, dass es sich hier nicht um ein Vollstatut handelt. Dafür mussten auf EU-Ebene zu viele Komprom isse eingegangen werden. Hier sind nur Teilregelungen vorgegeben und die SE-VO verweist in vielen Bereichen auf das nationale Rec ht. Die SE ermöglic ht vor allem die grenzübergreifenden Umgründungs vorgänge (wie z. B. die Verschm elzung). Die SE hat der europäische Gesetz geber in erster Linie für große Unternehmen vorges ehen.22 Obwohl die Verweise auf nationales Rec ht in der SE-VO durch mehrere Rechtsangleichungen verringert worden sind23, ist die SE noch lange keine Alternative für die KMU.
Die KMU müssen zurzeit immer neue Tochtergesellschaften mit unterschiedlichen Gesellschaftsform en in den jeweiligen Mitgliedsländern errichten, in denen sie tätig sind. Es bestehen noch zu viele rechtlic he und administrative Hindernisse, die auch mit hohen Kosten für die Einhaltung von Vorschriften im anderen Mitgliedsstaat verbunden sind.24 Diese vorhandene Lüc ke muss geschlossen werden, um den Binnenmarkt attraktiv, konkurrenz- und zukunftsfähig für KMU zu machen. Diese Lücke soll mithilfe der Europäischen Privatgesellschaft als neue Ges ellschaftsform geschlossen werden. Diese soll die Geschäftsfähigkeit der KMU auf dem Binnenm arkt erleichtern.
Mit der geplanten Rechtsform können nic ht nur die Marktbedürfnisse der KMU bedient werden, s ondern auch die der Joint Venture oder der Holdings. Bei der Wahl der Europäischen Privatgesellschaft als Ges ellschaftsform für bspw. Ein Joint Venture, hätten beide Parteien den gleichen Wissens vorsprung und eine Benachteiligung wie s ei bei der Wahl einer nationalen Gesellschaftsform vorkommt, wäre überwunden. Denn häufig entscheidet man sich bei enger Zusammenarbeit immer für eine dem Unternehmen bekannte Rechtsform. Grundsätzlich entscheidet der stärke Verhandlungspartner über die Rechtsform.
Die Europäische Privatgesellschaft schreitet langsam aber sicher einem möglichen Endspurt entgegen. Seit dem aktuell letzten Entwurf - dem überarbeiteten Kom promissvorschlag vom 27.11.2009 - ist schon fast ein Jahr vergangen ohne merklic hen Fortschritt. Die Europäische Privatgesellschaft steht aber immer noch vor vielen Fragen. Ziel dieser neuen geplanten Rechtsform soll es sein, eine schnelle unbürokratische Neugründung einer europaweit agierenden Kapitalgesellschaft z u ermöglic hen. Weitere Vorteile sollen die Einsparung von Beratungskosten und die grenzüberschreitende Verlegung des Registersitz es ohne Auflösung oder Neugründung sein. Die Europäische Privatgesellschaft soll es dem Unternehmer ermöglichen, nicht mehr mit den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in den EU-Mitgliedsstaaten konfrontiert zu werden. Durch die Europäische Privatges ellschaft könnte m öglicherweise eine neue europäische „Marke“ evoziert werden. Eine europäische „Marke“ könnte die Vorbehalte gegenüber einer unbekannten Rechts struktur überwinden.25 Das könnte ein erhöhtes Vertrauen und eine Rechtssicherheit auf dem Markt mit s ich bringen. Die Europäische Privatgesellschaft würde als EU-Gemeinschaftsrec ht der Auslegung durc h den Europäischen Gerichts hof unterliegen.
Der Hauptteil der Arbeit beschäftigt sic h mit der Struktur und dem Aufbau der SPE anhand des Verordnungsentwurfs. Im Folgenden soll untersucht werden, ob die Europäische Privatges ellschaft als ernsthafte Konkurrenz zum inländischen Pendant - der Gm bH - gesehen werden m uss. An ausgewählten Stellen wird ein Vergleich zur Gm bH und gegebenenfalls ein Resümee gezogen.
II. Die Entwicklungsgeschichte der Europäischen Privatgesellschaft
Der Gedanke von einer Europäischen Privatges ellschaft für den Mittelstand ist schon etwas älter. Bereits in den 70er Jahren entstand der Wunsch nach einer Europäischen Privatgesellschaft. Erst in den 90er Jahren wurde der Gedanke aber wieder aufgegriffen. 1998 kam die Initialzündung zur Schaffung einer E uropäischen Gesellschaft. In diesem Jahr stellte der franz ösische Arbeitgeberverband MEDEF in Zusammenarbeit mit der Pariser Handels kammer einen Entwurf für ein SPE-Statut vor. Grund der damaligen Arbeiten war der Stillstand an den Arbeiten an einer SE.26
Im Jahre 2006 hatte die Europäische Kommission festgestellt, dass weiterhin Bedarf an einer s upranationalen Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht und dies an das europäische Parlament weitergeleitet.27
Zugleich wurde die Einführung einer Europäischen Privatgesellschaft von der Wirtschaft stark befürwortet.28
Im Februar 2007 hat das Parlament beschlossen, dass die Kommission ein einheitliches Statut für die Europäische Privatgesellschaft erarbeiten soll.29 Das Parlament hat sich in der Resolution ausdrüc klich für die Einführung einer Europäischen Privatgesellschaft aus gesprochen.30 Es s oll eine europaweit einheitliche Gesellschaftsform geschaffen werden, die den grenzüberschreitend tätigen Mittelstand fördert. Die Europäische Privatgesellschaft soll in allen Mitgliedsstaaten nach den gleichen Ges ellschafts vorschriften gegründet werden können.
Die neue supranationale Gesellschaft mit beschränkter Haftung soll weitestgehend durch Gemeinschaftsrecht geregelt werde, sprich auf dem Verordnungswege, und dabei auf entsprec hende Verweise ins nationale Recht verzic hten. Anwendbares Recht bei der SPE wird das Ges ellschaftsrecht im Allgemeinen s ein, wobei die nicht m it einbezogenen Rechtsgebiete (z.B. die Rechnungslegung, Sozialrecht oder das Insolvenzrec ht) weiterhin dem nationalen Recht überlassen werden.
Das angestrebte Vollstatut soll den Mitgliedsstaaten jegliche Auslegungskom petenz nehm en und für eine europaweit einheitliche Ges ellschaftsform sorgen. Lediglich für die sonstigen Bereiche sollte auf das nationale Recht verwiesen werden.
Ein Jahr später - im Juni 2008 - hatte die Europäische Kommission den Erstentwurf für die Einführung der Europäischen Privatgesellschaft dem Europäischen Parlament vorgelegt.31 Die Verordnung sollte gemäß Art. 48 des Erstentwurfs der Kommission am 01.07.2010 in Kraft treten. Das war der erste große Schritt zur Realisierung einer supranationalen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Dieser Entwurf hat viel Aufmerksamkeit erhalten und wurde Untersuchungsgegenstand vieler wirtschaftlicher Verbände und Institutionen. Dies er Verordnungs vorschlag wurde dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament übergeben. Der Verordnungsentwurf für die Europäische Privatges ellschaft ist Bestandteil des Sm all Business Act (nachfolgend SBA).32
Der Sm all Business Act wurde im Jahre 2008 als Beschluss vom Europäischen Rat konzipiert, um eine politische Unterstützung durch die EU und deren Mitgliedsstaaten z u gewährleisten.33 Durch das Grundsatzpapier der EU-Kommission wird sichergestellt, dass die Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehm en (KMU) als wesentlic hes Ziel der EU-Politik etabliert werden.34 Die EU hat erkannt, dass die KMU eine bedeutende Rolle in der Wirtschaft und im Binnenmarkt s pielen. Ziel des SBA ist es ein Umfeld für die KMUs z u schaffen, in dem sie erfolgreich, einfach und einheitlich tätig sein können.35 Diesbezüglic h wurden im Small Business Act zehn Grundsätz e für die KMU festgelegt, die maßgeblich für die Förderung der KMU sind.36 Einer der Grundsätze beinhaltet die Vereinfachung des Regelungsumfelds der KMU.37 Ziel soll es sein die Potenziale des Europäischen Binnenmarktes besser nutzen zu können. Dazu gehört die Senkung der Rechts- und Verwaltungskosten sowie die Vereinfachung der Rec hts - und Verwaltungsvorschriften. Zur Erfüllung dieser Ziele soll auc h die Einführung einer neuen einheitlic hen Rechtsform, näm lich der Europäische Privatgesellschaft, beitragen. Dies e wird es den KMU ermöglic hen im gesamten Binnenmarkt unter denselben rechtlichen Bedingungen zu wirtschaften. Gleic hzeitig kann die Europäische Privatgesellschaft dabei Kosten (z.B. Beratungskosten) für die KMU z u sparen, das Wachstum fördern und den Wirtschafts verkehr im Binnenmarkt zu vereinfachen. Weitere Maßnahmen des SBA sind die Verbesserung der Kreditbeschaffung, die Vereinfac hung der Gruppenfreistellungs verordnung und die Senkung der Mehrwertsteuer für bes ondere arbeitsintensive Mittelstandsbereiche usw.38
Im Oktober 2008 hat der Deutsche Bundesrat unter der Berücks ichtigung seiner Ausschüsse seine Stellungnahme z um Erstentwurf der Kommission abgegeben.39
Der Deutsche Bundesrat begrüßt zwar die Idee der Einführung einer supranationalen Gesellschaft mit beschränkter Haftung äußert sich jedoc h skeptisch gegenüber einigen Punkten.40 In seinem 23- seitigen Beschluss hat der Deutsche Bundesrat einige Veränderungs vorschläge an die Europäische Kommission weitergeleitet.
Der Bundesrat beanstandet in seinem Beschluss, dass kein grenzüberschreitender Bezug41 und kein Mindestkapital42 im ersten Entwurf der Kommission gegeben sind. Der Bundesrat sieht diese beiden Voraussetzzungen für die Europäische Privatgesellschaft jedoch als geboten.43 Hinsic htlich des grenzüberschreitenden Bezugs argumentiert der Bundesrat damit, dass die Europäische Privatgesellschaft ohne dies e Voraussetzung sonst auc h regional und lokal verwendet werde und als Konkurrenz zur Gm bH agieren könnte.44 Ebenfalls für zwingend notwendig sieht der Bundesrat das Mindestkapital.45 Der Bundesrat erkennt, zwar das es neben dem Mindestkapital auch andere Kapitalschutzsystem e gibt.46 Er sieht aber das Mindestkapital vor allem als „Seriositätsschwelle“ um die Ausnutzung und den Missbrauc h dieser Rechtsform möglichst gering z u halten, um auch ein gewisses Vertrauen in die neue Rechtsform zu ermöglic hen.47
Weitere Bedenken äußerte der Bundesrat hinsic htl ich des Gläubigerschutzes. Am ersten Entwurf wurde bem ängelt, dass es an einer obligatorischen Einz ahlung vor der Anm eldung fehlte. Der Verordnungs vorschlag s etze nicht auf präventive Gläubigerschutzmaßnahmen.48 Die Kommission hatte sich beim ersten Entwurf die englischen Schutzansätz e zum Vorbild genommen. Die Literatur m erkt zu Recht an, dass es in der Praxis keinen Unterschied gibt zwischen einem präventiven Gläubigerschutz, wie er im deutschen Recht vorhanden ist, und einem repressiven Gläubigerschutz, wie er im englischen Recht zu finden ist.49 Unter den vielen weiteren Forderungen des Bundesrats waren auch die Aufnahme des Unternehmensgegenstands in die Liste der obligatorischen Regelungsaufträge sowie der Wunsch die Liste der Anteilsinhaber einer Europäischen Privatges ellschaft beim Registergericht zu führen.
Die Kritikpunkte des Bundesrats haben gezeigt, dass man mit dem ersten Entwurf noch keinesfalls zufrieden sei. Zusammenfassend kann man sagen, dass die Bundesländer einer Europäischen Privatgesellschaft abgeneigt sind, da sie diese als unnötig und gefährlich ansehen .50
Im März 2009 sprach sich das Europäische Parlament mit großer Mehrheit für die Europäische Privatgesellschaft aus,51 jedoch billigt das Europäische Parlament den Verordnungs vorschlag der Kommission nur in geänderter Fassung und legte die geänderte Fassung der Europäischen Kommission und dem Rat der Europäischen Union vor.52
Der Europäische Rat beschäftigt sich gleichzeitig mit dem Entwurf und erarbeitete im April 2009 unter der Tschechischen Präsidentschaft auc h einen Entwurf aus.53 Dies er Entwurf wurde jedoch nicht weiter verfolgt. Im September desselben Jahres hat die schwed ische Präs identschaft einen Verordnungsentwurf vorgeschlagen. Dieser wurde im Novem ber 2009 nochm als überarbeitet und sollte dem Rat der Europäischen Union zur Entscheidung vorgelegt werden.54
Ende 2009 wurde dieser überarbeite Verordnungsentwurf dem Rat der Europäischen Union vorgelegt. Für die Einführung der Verordnung bedurfte es ist der Einstimmigkeit im Rat der Europäischen Union. Eine Einstimmigkeit für die Einführung der SPE in der Europäischen Union konnte jedoc h nicht erreicht werden.55
Daraufhin entscheid der Rat der Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt, Industrie und Forschung) im Dezember 2009, dass der revidierte Entwurf noch weiter überarbeitet werden soll, da die für eine Einigung erforderliche Einstimmigkeit nicht erz ielt worden ist.56
Die Kommission plante mit der Vorlage des Verordnungsentwurfs die Realisierung und das Inkrafttreten der Verordnung für Mitte 2010, doc h durch die vielen unterschiedlic hen Vorstellungen der jeweiligen Mitgliedsstaaten über die Mindeststandards für eine supranationale Ges ellschaft mit beschränkter Haftung ist ein Realisierungstermin im Mom ent noch nicht absehbar. Weitere Anstrengungen wurden seit Ende 2009 nicht m ehr unternommen. Für die spanische Ratspräsidentschaft hatte die SPE keine große Bedeutung und bei der jetzigen Ratspräsidentschaft durch Belgien werden die Hoffnungen auf einen Fortschritt gleic h wieder gedäm pft.57
Mit 49 Artikeln in 10 Kapiteln ist der Vorschlag s ehr umfangreic h und zeigt die Bedeutung auch für die KMU und die Europäische Union.58 Nac hdem die tschechische und schwedische Ratspräs identschaft sich im Jahre 2009 intensiv m it der Europäischen Privatges ellschaft beschäftigt hatte, schien dies bei der spanischen Ratspräsidentschaft keine Priorität mehr zu besitz en. Das geschieht, obwohl die spanische Rats präsidentschaft in Zusammenarbeit mit den kommenden belgischen und ungarischen Ratspräsidentschaften in ihrem gem einsamen Achtzehnm onatsprogramm betonen, dass sie dem Small Business Act und dem dazugehörigen Aktionsplan bei der Umsetzung höchste Priorität einräum en.59 Somit gilt es abzuwarten, was die belgische Ratspräsidentschaft im Hinblick auf die Realisierung der Europäischen Privatges ellschaft tun wird.
B. SPE im Vergleich zur GmbH - Die Europäische Privatgesellschaft als Konkurrenz zur GmbH ?
Die Gm bH ist ein Erfolgsmodell in Deutschland. Kleine und mittlere Unternehmen bevorzugen in der Regel die GmbH als typische Rechtsform für ihr Unternehmen, doch auch bei Großunternehmen und Konzerne n erfreut sich die GmbH als Toc htergesellschaft ihrer großen Beliebtheit. Werden Toc htergesellschaften im Ausland gegründet, so suchen sic h Unternehmen diejenige Rec htsform aus, die der GmbH am ehesten ents pricht. Aber die Unterschiede zu den ausländischen Rechtsformen sind oft erheblich und mit hohen Beratungs kosten und Verwaltungsaufwand verbunden. Die Kosten können bis zu 40.000 € betragen und der Arbeitseins atz ist ebenfalls nicht zu unterschätzen60. Bis jetzt konzentrierte sich die europäische Rec htsangleic hung und Harmonisierung lediglich auf das Recht der Aktiengesellschaft und auf den Kapitalmarkt.
I. Normenhierarchie und Grundstruktur der SPE
Die Europäische Privatgesellschaft (Societas Privata Europaea) ist eine supranationale Rechtsform (Societas Europaea), die für einen geschlossenen Ges ellschafterkreis - sprich einen überschaubaren Mitgliederkreis - konzipiert ist (Privata). Die Europäische Privatgesellschaft ist wie die deutsche GmbH rec htsfähig und kann Träger von Rechten und Pflic hten sein. Sie unterliegt in erster Linie den Bestimm ungen der SPE - VO61 (Art. 4 Abs. 1 lit. a SPE-VO) und ihrer Satzung (Satzungsstrenge) (Art. 4 Abs. 1 lit. a SPE-VO). Die SPE-VO ist als Vollstatut konzipiert worden und somit sind sämtliche Hauptmerkm ale der Europäischen Privatgesellschaft unm ittelbar in der Verordnung geregelt62. Ist ein Bereich nicht oder nur teilweis e durch die SPE-VO geregelt63, greift zuerst das Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates, das im Zusammenhang mit dieser Verordnung erlassen wurde (Art. 4 Abs. 2 lit. a SPE-VO). Erst dann greift das nationale Recht des Mitgliedsstaates, in dem die Europäische Privatgesellschaft ihren Sitz hat (Art. 4 Abs. 2 lit. b SPE-VO). Die Verweis e auf nationales Recht s ollen auf ein Minim um reduziert werden. Des Weiteren s oll die SPE m ehr Flexibilität erhalten als ihre „große Schwester“ die Europäische Aktiengesellschaft .64 Nur eine möglichst umfassend geregelte SPE-Verordnung garantiert eine schlanke und übers ichtliche Satzung.65 Die SPE ist im Gegensatz zur SE auf dem Weg eine erste wirkliche europäische Rec htsform zu werden. Im Falle der SE musste man zu viele Kompromisse eingehen, sodass es zu viele Verweis e auf nationales Recht gab. Die SPE-VO versucht das Außenverhältnis möglichst unmittelbar zu regeln und das Innenverhältnis weitestgehend den Ges ellschaftern zu überlassen. Die 49 Artikel der SPE -VO gliedern sich in 10 Kapitel auf. Im ersten Kapitel werden die allgem einen Bestimmungen geregelt, danac h folgt ein sehr umfangreic hes zweites Kapitel, in dem die Gründung geregelt ist . Kapitel drei und vier regeln die Geschäfts anteile und das Kapital der SPE. Im darauffolgenden Kapitel geht es um die Organisation der SPE. Das sechste Kapitel regelt die Arbeitnehmerbestimm ungen. Kapitel sieben regelt relativ ausführlich die Sitzverlegung der SPE. Die letzten drei Kapitel der SPE-VO behandeln unter anderem die Umstrukturierung/Auflösung/Nichtigkeit (Kapitel acht), weitere Bestimmung (Kapitel neun) sowie Schlussbestimmungen (Kapitel zehn) der SPE. Im Anhang zur Verordnung befindet sic h noch eine Liste mit Regelungsaufträgen über Angelegenheiten, die vom Gesellschafter selbst in seiner Satz ung festgelegt werden können, da der Gesetzgeber darüber keine explizite Aussage mac ht. Im Erstentwurf waren dies e Regelungsaufträge zwingend in der Satzung zu regeln. Im jetzigen Verordnungsentwurf ist es dem Gesellschafter selbst überlassen die Punkte in der Liste in seiner Satzung zu regeln oder auch nic ht (Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1a SPE-VO i.V. mit Anhang I des überarbeiteten Kompromissvorschlags). Des Weiteren hat der Verordnungsentwurf noc h zwei weitere Anhänge, nämlich ein Verzeichnis der Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung in den Mitglieds ländern sowie ein Mus terformular für die Meldung einer Sitz verlegung.
Kapitel eins der SPE-VO enthält allgemeine Bestimmungen zur SPE. Hier werden die Begriffe im Sinne der SPE -VO erläutert, die anwendbaren Bestimmungen auf die SPE näher definiert und die Hauptmerkm ale einer SPE festgelegt. Art. 3 Abs. 1 SPE-VO stellt klar, dass es sich bei der SPE um eine Kapitalges ellschaft m it beschränkter Haftung handelt, die eigen e Rechtspersönlic hkeit besitzt und für deren Verbindlic hkeiten allein das Ges ellschafts verm ögen haftet. Sie darf wie die deutsche Gm bH auch im eigenen Nam en am Wirtschaftsverkehr teilnehm en und des Weiteren Rechte erwerben sowie Pflichten übernehmen.66 Wie die Bez eichnung „Privatges ellschaft“ bereits vermuten lässt, ist die SPE für einen geschlossenen Gesellschafterkreis konzipiert.67 Sie ist wie auch die GmbH in Ihrem Bestand unabhängig vom Wechsel der Gesellschafter.68 Wie bei der deutschen GmbH haften die Gesellschafter nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der SPE, sondern nur in Höhe ihrer Ei nlagen (Art.3 Abs.1 SPE-VO). Die Anteile der SPE dürfen wie bei der deutschen GmbH nicht öffentlich angeboten oder gehandelt werden (Art.3 Abs.2 SPE-VO). Ein Angebot gilt als solches, “ wenn sich ein Prospekt an mehr als 100 Interessenten richtet“.69 Offen bleibt im Verordnungs entwurf die Frage, was die Sanktionen bei einem Verstoß gegen das Verbot des öffentlichen Anbietens und des öffentlichen Handels sind.70
Im GmbH-Recht sind alle im Zusammenhang mit der Organisationsverfassung geregelten Normen vorgegeben. Das Ges etz lässt jedoch einen gewissen Spielraum für die eigene Gestaltung. Grundsätzlich gilt für die GmbH wie auch für die SPE der Vorrang der Privatautonomie. Treffen die Gesellschafter für einen Bereich keine Regeln, greift das GmbHG ein. Die SPE-VO hingegen enthält bezüglic h der Organis ationsstruktur nur Teilregelungen, dafür ist im Anhang eine Liste mit 23 Regelungspunkten enthalten. Die Liste zwingt die Ges ellschafter die Punkte in der Satzung selbst z u regeln. Dies e Form der Organisationsverfassung erlaubt zwar ein hohes Maß an Flexibilität, die Literatur kritisiert aber zu Recht , dass dies für die KMU häufig einen hohen Aufwand bedeute und eine m ögliche Überforderung evoziert.71 Der Bundesrat kritisiert hier vor allem, dass durch die Selbstgestaltungsmöglichkeiten ein erheblicher Mehraufwand an Kosten auf die Unternehmen zukommt und durch fehlende klare Regelungen ein Prüfungsmaßstab für die Gerichte fehlt.72 Hier wäre eine Regelungstechnik wie es das GmbH-Recht kennt angebracht.
II. Gründungsablauf
Das ausführlichste aller Kapitel ist das zweite Kapitel der SPE-VO, welches die Gründung regelt. Für die Gründung der Europäischen Privatgesellschaft gibt es wie für die Gm bH mehrere gesellschaftsrec htliche Möglichkeiten. Der Art. 5 SPE-VO nennt vorläufig drei Möglichkeiten einer Neugründung.73 Die gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten sind die Neugründung, die Umwandlung oder die Verschmelz ung.74
1. Gründung
Die Gründung einer Europäischen Privatges ellschaft kann durch eine oder mehrere natürliche und juristische Personen erfolgen (Art. 5 a Abs.1 SPE - VO). Gründungsmitglieder können eine Person75 oder eine Kapitalgesellschaft76 sein. Die SPE darf im Gegensatz zur SE auch von zwei Deutschen allein gegründet werden.77 Die GmbH kann ebenfalls aus jedem gesetzlich zulässigen Zweck und durch eine oder mehrere natürliche Personen gegründet werden (§ 1 Gm bHG). Die Gründung bei der SPE soll entgegengesetzt zur deutschen GmbH aus Kostengründen78 einfacher und schneller79 verlaufen. Bei der Neugründung bedarf die SPE genau wie die GmbH einer von allen Gründungsges ellschaftern unterzeichneten Satzung (Art. 8 SPE-VO). Die Verordnung spricht im Gegensatz zum GmbH-Rec ht von der Satz ung. Im GmbH-Recht ist die Rede vom Ges ellschafts vertrag.80 Beide bez eichnen aber dasselbe, nämlich einen schriftlich festgehaltenen Vertrag über einen privaten Zusammenschluss mehrerer Pers onen. Die Satzung muss (gemäß Art. 8 Abs. 2 SPE-VO) wie auch im GmbH-Recht (Vgl. § 3 Gm bHG) festgelegte Angaben zum Sitz der Gesellschaft, zur Unternehmenstätigkeit, zum Kapital und wie das Kapital aufgegliedert ist, enthalten. Art. 8 Abs. 1 lit. a SPE-VO stellt klar, dass auc h zusätzlic he Angaben aus dem Anhang 1 der Vorordnung in der Satzung geregelt werden können. Die Liste im Anhang I enthält 23 Regelungsaufträge, die an die Gesellschafter delegiert sind . Im überarbeiteten Kompromissvorschlag sind die Regelungs aufträge in der Summe reduziert worden (von 44 Punkte auf m omentan 23 Punkte) und nicht mehr zwingend, sondern lediglich fakultativ. Auf die in der Satzung geregelten Angaben findet gem äß Art. 8 Abs. 1 lit. a SPE-VO kein nationales Recht Anwendung. Hieraus ergibt sich eine hohe Flexibilität für die Gesellschafter. Diese können ihre Ges ellschaft den Bedingungen im Ausland anpassen. Allerdings herrscht bei der SPE zumindest in der Gründungsphas e eine höhere Rec htsunsicherheit und es besteht ein größerer Beratungsbedarf als bei der GmbH.81 Die Satzung der SPE (Art. 8 SPE-VO) bedarf grunds ätzlich nic ht der notariellen Beurkundung wie die Satzung der GmbH (§2 Abs. 1 GmbHG). Gemäß Art. 8 Abs. 2 SPE-VO können jedoch weitere Form alitäten durch das jeweils anwendbare Recht vorgeschrieben werden. So wird es sehr wahrscheinlich sein, dass in Deutschland gegründete Europäische Privatgesellschaften der notariellen Beurkundung bedürfen. Die Notare gewähren eine kompetente Beratung gerade hinsichtlich der komplexen Struktur der SPE und führen die Überprüfung der Gesellschaftsverträge durc h.82
[...]
1 Hommelhoff/Teichmann, DStR 2008, 925.
2 Weidemann, EuZW 14/2010, S. 535.
3 Giedinghagen, NJW Spezial 24 2008, S. 751.
4 Weidemann, EuZW 14/2010, S. 534 ff.; Hommelhoff/Teichmann, DStR 2008, 925.
5 Verordnung des Rates, KOM (2008) 396
6 Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft,2008/0130 (CNS), 13048/09, DRS 57, SOC 503
7 Grundlage ist der Überarbeitete Kompromissvorschlag, Interinstitutionelles Dossier: 16115/09 DRS 71 SOC 711 ADD 1 der dem Rat der Europäischen Union am 27 November 2009 vorgelegt wurde. Zu finden unter http://europeanprivatecompany.eu/legal_texts/ (Stand: 09.08.2010).
8 http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/index_de.htm (Stand 12.08.2010).
9 Hadding/Kießling, WM 2009, S. 145.
10 http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts -figures -analysis/index_de.htm (Stand 12.08.2010) und Hadding/Kießling, WM 2009, S. 145.
11 Hadding/Kießling, WM 2009, S. 152.
12 Vgl. Verordnung des Rates, KOM(2008) 396 endgültige Deutsche Fassung S. 2.
13 Hadding/Kießling, WM 2009, S. 145 f..
14 Vgl. VO 2137/85/EWG vom 27.05.1985.
15 Vgl. VO 1435/2003 vom 22.07.2003.
16 Vgl. VO 2001/5157/EG vom 08.10.2003.
17 Hadding/Kießling, WM 2009, S. 145 f..
18 Teichmann, Binnenmarktkonformes Gesellschaftsrecht, S. 270.
19 Hommelhoff/Teichmann, DStR 2008, 926.
20 Hommelhoff/Teichmann, DStR 2008, 926.
21 Hommelhoff/Teichmann, DStR 2008, 926.
22 Hadding/Kießling, WM 2009, S. 146 f. ; Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die SE vorwiegend für Großunternehmen gedacht ist, sind das hohe Mindestkapital von 100.000€ (Art. 4 Abs. 2 SE-VO) und die bekannte Satzungsstrenge aus dem Aktienrecht.
23 Besonders erwähnenswert sind die Kapitalrichtlinie 77/91/EWG geändert durch 92/101/EWG, die Verschmelzungsrichtlinie 78/855/EWG, die Spaltungsrichtlinie 82/891/EWG und die Übernahmerichtline 2004/25/EG.
24 Giedinghagen, NJW Spezial 24/2008, S. 751.
25 Hadding/Kießling, WM 2009, S. 152.
26 Tagungsbericht: ERA-Tagung Europäisches Gesellschaftsrecht, EWS 7/2008, S. 285.
27 http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/consultation/final_report_en.pdf S. 24 f..
28 Pressemitteilung des Europäischen Industrie- und Arbeitgeberverbands UNICE vom 09.04.1999, zu finden auf www.unice.org; Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialauschusses vom 21.03.2003, ABl. 2002 C 125/100
29 EuZW 8/2008, S. 226.
30 Fleischer, ZHR 174 (2010), S. 393.
31 Vgl. Verordnung des Rates KOM(2008) 396 Deutsche Fassung.
32 Vgl. Verordnung des Rates KOM(2008) 394 endgültige deutsche Fassung vom 25.06.2008.
33 Hopt, EuZW 17/2008 S. 513.
34 Vgl. Verordnung des Rates KOM(2008) 394 endgültige deutsche Fassung S. 2.
35 Vgl. Verordnung des Rates KOM(2008) 394 endgültige deutsche Fassung S. 2 ff..
36 Vgl. Verordnung des Rates KOM(2008) 394 endgültige deutsche Fassung S. 4 f..
37 Vgl. Verordnung des Rates KOM(2008) 394 endgültige deutsche Fassung S. 8 f..
38 Hadding/Kießling, WM 2009, S. 146.
39 Vgl. BR-Drs. 497/08 (Beschluss).
40 Vgl. BR-Drs. 497/08(Beschluss) S. 1 f..
41 Vgl. BR-Drs. 497/08(Beschluss) S. 2 ff..
42 Vgl. BR-Drs. 497/08(Beschluss) S. 9 f..
43 Hommelhoff/Teichmann, GmbHR 1/2009, S. 36.
44 Hommelhoff/Teichmann, GmbHR 1/2009, S. 36.
45 Vgl. BR-Drs. 497/08(Beschluss) S. 9 ff..
46 Vgl. BR-Drs. 497/08(Beschluss) S. 9 f..
47 Hommelhoff/Teichmann, GmbHR 1/2009, S. 36 f..
48 Hommelhoff/Teichmann, GmbHR 1/2009, S. 37 f..
49 Hommelhoff/Teichmann, GmbHR 1/2009, S. 37.
50 Hommelhoff/Teichmann, GmbHR 1/2009, S. 36.
51 Philipp, EuZW 9/2009 S. 277.
52 Fleis cher, ZHR 174 (2010), S. 393 f..
53 Jung, DStR 33/2009, S. 1700.
54 Jung, BB 21/2010, S. 1234.
55 Pressemitteilung des Rates der Europäischen Union 17076/09 (Presse 365).
56 Vgl. Tagung des Rates|Wettbewerbsfähigkeit, 17076/09 Deutsche Fassung, S. 22.
57 Weidemann, EuZW 14/2010, S. 535.
58 Hopt, EuZW 17/2008, S. 513.
59 17696/09 Rat der Europäischen Union vom 22.12.2009 (Achtzehnmonatsprogramm des Rates), S. 30.
60 Hommelhoff/Teichmann, DStR 2008, 926.
61 Grundlage ist der überarbeitete Kompromissvorschlag, Interinstitutionelles Dossier: 16115/09 DRS 71 SOC 711 ADD 1 der dem Rat der Europäischen Union am 27. November 2009 vorgelegt wurde. Zu finden unter http://europeanprivatecompany.eu/legal_texts/ (Stand: 09.08.2010).
62 Bayer/Schmidt, BB 8/2010, S. 387.
63 Fragen des Arbeits -, Steuer- und Insolvenzrecht sollen explizit nach dem nationalen Recht des Satzungssitzes der SPE geregelt werden.
64 Bayer/Schmidt, BB 8/2010, S. 387.
65 Bormann/König, RIW 3/2010, S. 113.
66 Hadding/Kießling, WM 2009, S. 146.
67 Fleischer, ZHR 174 (2010), S. 394.
68 Bormann/König, RIW 3/2010, S. 111.
69 An zinger, BB 49/2009, S. 2607.
70 An zinger, BB 49/2009, S. 2607.
71 Vgl. BR-Drs. 497/08(Beschluss) S. 2 f..
72 Vgl. BR-Drs. 497/08(Beschluss) S. 2 ff..
73 Frankreich und Portugal wünschen die Beibehaltung der Spaltung als weitere - sprich vierte - Gründungsmöglichkeit der SPE.
74 Jung BB, 21/2010, S. 1235; Vgl. Art 9 Abs. 1 SPE-VO, der auch eine elektronische Anmeldung vorsieht.
75 Die natürliche Person muss nicht in einem Mitgliedsstaat wohnhaft oder ansässig sein; Vgl. Maul/Röhricht, BB 30/2008, S. 1575.
76 Die Kapitalgesellschaft muss nach dem Recht eines Mitgliedsstaates gegründet worden sein und ihren Satzungssitz in einem Mitgliedsstaat haben; Vgl. Maul/Röhricht, BB 30/2008, S. 1575.
77 Hopt, EuZW 17/2008, S. 513; lediglich unter bestimmen Voraussetzungen, nämlich wenn das Mehrstaatlichkeitserfordernis gegeben ist.
78 Vgl. KOM(2008) 396 endgültige deutsche Fassung S. 7.
79 Giedinghagen, NJW Spezial 24/2008, S. 751.
80 Im Aktiengesetz wird der Gesellschaftsvertrag ebenfalls als Satzung bezeichnet.
81 Cannivé/Seebach, GmbHR 10/2009, S. 524.
82 Bormann/König, RIW 3/2010, S. 114.
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