Am 3. Februar 2012 entschied der Internationale Gerichtshof (IGH) in seinem lange erwarteten Urteil im Fall Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy, Greece Intervening).
Der Gerichtshof hatte die im völkerrechtlichen Schrifttum kontrovers diskutierte und von verschiedenen Gerichten unterschiedlich bewertete Frage zu entscheiden, ob ein Staat sich im Falle der Verletzungen von völkerrechtlichen Fundamentalnormen – im vorliegenden Fall handelte es sich um Verletzungen des humanitären Völkerrechts – auf seine Staatenimmunität berufen kann oder ob die Opfer Entschädigungsansprüche vor Gerichten des Forumstaates geltend machen und durchsetzen können. Angesichts des Spannungsverhältnisses, das zwischen dem Grundsatz der Staatenimmunität als Ausfluss des Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten und dem seit dem Zweiten Weltkrieg zu einem zentralen Anliegen des Völkerrechts gewordenen Menschenrechtsschutz besteht, hat der IGH zu Gunsten der Staatenimmunität entschieden.
Etwas mehr als zwei Jahre nach dem Urteil soll in der Untersuchung der Frage nachgegangen werden, inwiefern es dem IGH gelungen ist, eine befriedigende Lösung dieser für die Völkerrechtsgemeinschaft höchst bedeutsamen vexata quaestio herbeizuführen und damit einen Schlusspunkt hinter die Diskussion um eine neue Ausnahme von der Staatenimmunität bei Kriegsverbrechen und schweren Menschenrechtsverletzungen zu setzen: Haga locuta, causa finita?
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einführung und Ziel der Untersuchung
B. Verfahrensgegenstand und historischer Hintergrund
I. Kriegsverbrechen und Deportation von Zivilpersonen
II. Entschädigungspolitik
III. Nationale Gerichtsverfahren
1. Vor italienischen Gerichten
2. Vor griechischen Gerichten
C. Die Staatenimmunität
I. Die völkerrechtliche Immunität
II. Begriff, Zweck und Genese der Staatenimmunität
III. Regelungen auf internationaler und innerstaatlicher Ebene
D. Mögliche weitere Einschränkung der Staatenimmunität
I. Ausnahme bei gebietsbezogenen Delikten?
1. Begriff und Anwendbarkeit bei militärischen Handlungen
2. Stellungnahme
II. Ausnahme wegen der Art der Völkerrechtsverletzung?
1. Auf der Grundlage der Schwere der Verstoßes
2. Auf der Grundlage von ius cogens
a) Verletzung von ius cogens
b) Normenhierarchie zwischen ius cogens und Staatenimmunität
c) Stellungnahme
3. Auf der Grundlage einer letzten Klagemöglichkeit
4. Auf Grund anderer Begründungsansätze ? - Das Schweigen des IGH
E. Reaktionen auf das Urteil und zukünftige Entwicklungslinien
I. Reaktionen der Verfahrensparteien
II. Rezeption in der Literatur
III. Möglichkeit der Entwicklung einer divergierenden Rechtsprechung
IV. Lösungsvorschläge
F. Fazit
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