Entgegen der Ansicht von „Deutschlands härtestem Jugendrichter“ Andreas Müller, der sich für schnellere und vor allem härtere Sanktionen gegen junge Täter einsetzt, hat kriminologischen Studien zufolge die freiheitsentziehende Jugendstrafe kaum eine abschreckende Wirkung für Jugendliche , da sie wenig mit dem verursachten Unrecht und Schaden konfrontiert werden. Im Rahmen dieser allgegenwärtigen Diskussion wird eines besonders deutlich: die deutsche Strafjustiz und das allgemeine öffentliche Interesse drehen sich noch primär um die Fragen, gegen welches Gesetz verstoßen wurde, welche Sanktion dafür verhängt werden sollte und wer der Täter ist. Das Opfer der Straftat wird im Strafverfahren häufig an den Rand gedrängt, eine Zeugenaussage wird aufgenommen, eine Neben- oder Privatklage ist jedoch nur in bestimmten Fällen zulässig. Grundsätzlich kann das Opfer deshalb im Strafverfahren keine Wiedergutmachung des erlittenen Schadens erhalten, da nur der Staat Träger des Strafanspruchs ist. Um den Schaden dennoch ersetzt zu bekommen, kann zwar der zeit- und kostenaufwändige Weg eines Zivilverfahrens beschritten werden, jedoch bleiben für das Opfer auch danach oft ungelöste Fragen sowie die Angst, dass der Täter aus der Haft entlassen wird und die Tat wiederholen könnte. Aus diesen Gründen haben andere Formen der Tataufarbeitung und Wiedergutmachung in Form von Restorative Justice (RJ) - Methoden in Deutschland zunehmend an Bedeutung gewonnen. Besonders im deutschen Jugendstrafrecht spielen diese eine wichtige Rolle, da sie auch der Erziehung der Jugendlichen und der Rückfallprävention gem. § 2 Abs. 1 S. 2 JGG dienen und ebenso für das Opfer viele Vorteile und Möglichkeiten gegenüber einem herkömmlichen Strafverfahren zu bieten haben. [...]
INHALTSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
LITERATURVERZEICHNIS
STUDIENABSCHLUSSARBEIT
A. Einleitung
B. Restorative Justice - Methoden
I. Begriffsbestimmung
II. Methoden des Restorative Justice im deutschen Jugendstrafrecht
1) Der Täter-Opfer-Ausgleich
a) Einführung
b) Gesetzliche Voraussetzungen
aa) Einstellung im Vorverfahren nach § 45 Abs. 2 S. 2 JGG
(1) Anregung des TOA
(2) Bemühen um einen TOA
(3) Gesicherter Tatverdacht
(4) Rechtsfolge
bb) Einstellung im Vorverfahren nach § 45 Abs. 3 JGG
cc) Einstellung im Hauptverfahren, § 47 Abs. 2, 3 JGG
dd) Bewährungsauflage, § 23 Abs. 1 JGG
ee) Aussetzung zur Bewährung, § 88 Abs. 6 S. 1 JGG
ff) Resümee
c) TOA in der Praxis
aa) Durchführung
(1) Ablauf eines TOA
(2) Mediationsvarianten
(3) Ergebnis eines TOA
bb) Vorteile des Täter-Opfer-Ausgleichs
(1) Für das Opfer
(2) Für den Täter
cc) Kritik
dd) Erfolg
ee) Resümee
2) Schülergremien (SG)
a) Grundlagen
b) Gesetzliche Voraussetzungen
c) Praktische Durchführung
d) Bewertung
e) Zusammenfassung
3) Anti-Gewalt-Training (AGT)
4) Schulmediation (SchM)
C. Modellprojekte
I) TOA in der JVA Oslebshausen
II) Tatausgleich für Kinder
III) Modellprojekt Elmshorn – Gemeinschaftskonferenzen (GMK)
IV) Friedenszirkel (FZ)
V. Resümee
D. Ausblick
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