Der Beitrag untersucht das Institut der Abmahnung, seine Tragweite
für das gesamte Zivil- und Arbeitsrecht und leitet daraus die
Bedeutung für die Anstellungsverträge von Geschäftsführern und
Vorständen ab. Gilt der neue §314 Abs. 2 BGB auch für die
Anstellungsverträge von Leitungsorganen? Können Geschäftsführer
weiterhin ohne vorherige Abmahnung außerordentlich gekündigt
werden, wenn ihnen ein Pflichtenverstoß vorgeworfen wird?
Inhaltsverzeichnis
- I. Problemstellung
- II. Rechtliche Situation vor 2002
- II. 1. Dauerschuldverhältnisse und Abmahnung
- II. 2. Die Abmahnung im Arbeitsrecht
- III. Die Schuldrechtsreform und die Abmahnung
- IV. Die Abmahnung im Anstellungsrecht von Leitungsorganen
- V. Fazit
- Literaturverzeichnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob angestellte Leitungsorgane von Gesellschaften ohne vorherige Abmahnung außerordentlich gekündigt werden können. Er untersucht die Bedeutung des Instituts der Abmahnung im Zivil- und Arbeitsrecht und analysiert die Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf die Anstellungsverträge von Geschäftsführern und Vorständen.
- Die Bedeutung der Abmahnung im Zivil- und Arbeitsrecht
- Die Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf die Abmahnung
- Die Anwendung des § 314 Abs. 2 BGB auf Anstellungsverträge von Leitungsorganen
- Die Voraussetzungen für eine wirksame außerordentliche Kündigung von Geschäftsführern
- Die Rolle der Abmahnung bei der Beendigung von Anstellungsverträgen von Leitungsorganen
Zusammenfassung der Kapitel
Das erste Kapitel stellt die Problemstellung dar und erläutert die besondere Bedeutung der außerordentlichen Kündigung für das Anstellungsrecht von Leitungsorganen. Das zweite Kapitel beleuchtet die rechtliche Situation vor der Schuldrechtsreform und untersucht die Rolle der Abmahnung im gesamten Zivil- und Arbeitsrecht. Das dritte Kapitel analysiert die Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf die Abmahnung und die daraus resultierenden Kontroversen. Das vierte Kapitel widmet sich der Frage, ob eine Abmahnung im Anstellungsrecht von Leitungsorganen erforderlich ist und welche Folgen sich aus der Anwendung des § 314 Abs. 2 BGB ergeben.
Schlüsselwörter
Die Schlüsselwörter und Schwerpunktthemen des Textes umfassen die Abmahnung, die außerordentliche Kündigung, das Anstellungsrecht von Leitungsorganen, die Schuldrechtsreform, § 314 Abs. 2 BGB, Geschäftsführer, Vorstände, Dauerschuldverhältnisse, Zivilrecht, Arbeitsrecht, Vertragsbeendigung, Vertrauensverhältnis, Kündigungsgründe, Rechtsprechung, Rechtsdogmatik.
Häufig gestellte Fragen
Benötigt ein Geschäftsführer vor einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung?
Dies ist rechtlich umstritten. Während im Arbeitsrecht die Abmahnung oft Pflicht ist, wird bei Leitungsorganen aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses oft darauf verzichtet.
Welche Rolle spielt § 314 Abs. 2 BGB?
Dieser Paragraph schreibt bei Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich eine Abmahnung vor, bevor aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Die Anwendung auf Vorstände ist jedoch Gegenstand juristischer Diskussionen.
Was ist ein "wichtiger Grund" für eine Kündigung ohne Abmahnung?
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Vertrauensbasis so schwer erschüttert ist (z.B. durch Straftaten oder massive Pflichtverletzungen), dass eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist.
Wie wirkte sich die Schuldrechtsreform 2002 aus?
Die Reform vereinheitlichte Regeln für Dauerschuldverhältnisse und verstärkte die Bedeutung der Abmahnung als milderes Mittel gegenüber der Kündigung.
Unterscheiden sich die Regeln für Vorstände und Geschäftsführer?
Ja, je nach Gesellschaftsform (GmbH vs. AG) und dem Status als "Arbeitnehmer" oder "Organ" gelten unterschiedliche rechtliche Schutzvorschriften.
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- Prof. Dr. Gerrit Horstmeier (Author), 2005, Können angestellte Leitungsorgane von Gesellschaften ohne vorherige Abmahnung außerordentlich gekündigt werden?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/275669