„§20 GWB - Wie wirtschaftlich unterlegene Unternehmen geschützt werden!“ beschäftigt sich mit dem Diskriminierungsverbot und dem Verbot der unbilligen Behinderung sowie den verschiedenen Formen der Abhängigkeit eines Unternehmen von einem anderen. Dabei liegt der Schwerpunkt auf den Absätzen (1) und (2) des §20.
Zuvor aber wird ein kurzer Blick auf die Entstehungsgeschichte des GWB geworfen und darauf, wie sich das GWB strukturieren läßt.
Ziel ist es, dem Leser einen ersten Eindruck über das GWB im allgemeinen und über den § 20 im Besonderen zu vermitteln. Er bekommt eine Eindruck darüber, wie die Gerichte und die Kartellbehörde mit Verstößen gegen das GWB umgeht. Dabei wird kein Anspruch auf eine Vollständige Abdeckung des Themas gelegt. Es geht vielmehr um eine konzentrierte Zusammenfassung des Wesentlichen.
Inhaltsverzeichnis
Darstellungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Entstehungsgeschichte des GWB
2.1 Vom Reichsgerichtsurteil zum GWB
2.2 Das GWB damals und heute
3. Die Struktur des GWB – Das „Drei-Säulen-Konzept“
4. Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung
4.1 §20 (1) & (2) GWB
4.2 Was verbietet die Norm
4.2.1 Behinderung
4.2.2 Ungleichbehandlung
4.2.3 Vergleich von Behinderung und Ungleichbehandlung
4.3 Wen spricht die Norm an
4.3.1 Marktbeherrschende Unternehmen
4.3.2 Vereinigungen von Unternehmen
4.3.3 Preisbindende Unternehmen
4.3.4 Relativ marktstarke Unternehmen
4.4 Der Abhängigkeitsbegriff nach §20 (2) S.1 GWB
4.4.1 Sortimentsbedingte Abhängigkeit
4.4.2 Mangelbedingte Abhängigkeit
4.4.3 Unternehmensbedingte Abhängigkeit
4.4.4 Nachfragebedingte Abhängigkeit
5. Folgen eines Rechtsbruch
5.1 Von Seiten der Kartellbehörde
5.2 Auf ziviler Ebene
5.2.1 Unterlassungsanspruch
5.2.2 Schadensersatzanspruch
6. Kritische Betrachtung
7. Fazit
Literaturverzeichni
Darstellungsverzeichnis
Darst. 1: Das „Drei-Säulen-Konzept“
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Die vorliegende Hausarbeit mit dem Titel „§20 GWB - Wie wirtschaftlich unterlegene Unternehmen geschützt werden!“ beschäftigt sich mit dem Diskriminierungsverbot und dem Verbot der unbilligen Behinderung sowie den verschiedenen Formen der Abhängigkeit eines Unternehmen von einem anderen. Dabei liegt der Schwerpunkt der Arbeit auf den Absätzen (1) und (2) des §20, auch wenn es nicht möglich sein wird, selbst diese in voller Ausführlichkeit zu behandeln.
Trotzdem soll versucht werden, einen ersten Eindruck zu vermitteln, und evtl. ein verstärktes Interesse am GWB zu wecken.
Zuvor aber wird ein kurzer Blick auf die Entstehungsgeschichte des GWB geworfen und darauf, wie sich das GWB strukturieren läßt.
2. Die Entstehungsgeschichte des GWB
Wie schon in der Einleitung erwähnt, möchte ich zuerst einmal einen kurzen Überblick über die Entstehungsgeschichte des heutigen GWB geben. Dazu ist es notwendig, sich ins endende 19. Jahrhundert zurück zu begeben, einer Zeit, in der es noch keine Kartellverbote gab.
2.1 Vom Reichsgerichtsurteil zum GWB
Vielmehr wurde die grundsätzliche Zulässigkeit von Kartellen durch ein Reichsgerichtsurteil aus dem Jahre 1897 anerkannt. Erst die fortschreitende Kartellbildung veranlaßte die Reichsregierung 1923 eine Verordnung gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellung zu erlassen, die sogenannte Kartellverordnung, die aber mehr Schein als sein war, da Verstöße nur selten verfolgt wurden. Vielmehr nahm der Einfluß des Staates auf die Kartelle zu, was sich 1933 im Zwangskarteliierungsgesetz widerspiegelte, durch das die deutsche Wirtschaft in Zwangskartelle organisiert und zum Träger der Wirtschaftspolitik wurde. 1943 übernahmen dann staatliche Organisationen die Aufsicht über die Kartelle, womit dann auch die Kartellentwicklung in Deutschland ihr vorläufiges Ende fand.[1]
Das erste Kartellverbot gab es erst 1947 durch die Dekartellierungsgesetze der Alliierten, denen es aber noch an Durchsetzungskraft fehlte. Erst nach langen Debatten wurde im Jahr 1957 das erste deutsche Kartellrecht verabschiedet, das GWB, welches dann am 01. Januar 1958 in Kraft trat.[2]
2.2 Das GWB damals und heute
Damit war die Geschichte des GWB aber noch nicht beendet, da es noch viele zu behebende Defizite gab. Diese versuchte man mit Hilfe einer Reihe von Gesetzesnovellen zu beseitigen, von denen es bis heute insgesamt sechs Stück gegeben hat, die in den Jahren 1965, ´73, ´76, ´80, ´89 und ´98 verabschiedet wurden.
Das Diskriminierungsverbot, welches es schon in Form des heutigen §20 (1) seit bestehen des GWB gibt, ist dabei besonders häufig Bestandteil von Gesetzesänderungen gewesen.
Von besonderer Bedeutung ist dabei die zweite Novelle aus dem Jahr 1973, die neben der Einführung der Fusionskontrolle und der Aufhebung der Preisbindung für Markenartikel das Diskriminierungsverbot auf Unternehmen ausweitete, von denen andere Unternehmen in bestimmter Weise abhängig sind, dem heutigen §20 (2) S.1 (siehe auch 4.3.4 und 4.4). Erweitert wurde dieser Absatz durch die fünfte Kartellgesetznovelle aus dem Jahr 1989, die Unternehmen nur noch dann vor Diskriminierung oder Behinderung schützt, wenn es sich um kleine oder mittlere Unternehmen handelt.[3]
Die sonstigen das GWB betreffenden Gesetzesnovellen sind in Bezug auf diese Hausarbeit von untergeordneter Bedeutung und werden deshalb nicht näher erläutert, obschon sie doch wichtige Neuerungen für das GWB an sich enthalten haben.
3. Die Struktur des GWB – Das „Drei-Säulen-Konzept“
Das heutige GWB ist seit dem 26. August 1998 in Kraft und beruht auf der sechsten Kartellgesetznovelle.
Der Gesetzgeber versucht mit ihm auf wettbewerbsbeeinträchtigende Strategien der Unternehmen zu reagieren. Dazu bedient er sich des sogenannten „Drei-Säulen-Konzeptes“, welches im folgenden Schaubild kurz dargestellt wird.[4]
Darst. 1: Das „Drei-Säulen-Konzept“
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Gassner, Ulrich M., Grundzüge des Kartellrechts, Vahlen, München 1999, S.8.
Wettbewerbsbeeinträchtigende Strategien der Unternehmen sind dabei wie im Schaubild ersichtlich
- die Kooperationsstrategie
(alle Formen der Zusammenarbeit, die zu Wettbewerbsbeschränkungen führen).
- die Konfrontationsstrategie
(alle Verhaltensweisen, die Lieferanten oder Abnehmer behindern oder diskriminieren).
- die Konzentrationsstrategie
(externes Wachstum in Form von Unternehmenszusammenschlüssen).
Diesen Strategien versucht der Gesetzgeber mit Marktverhaltenskontrollen (contra Kooperations- und Konfrontationsstrategie) und Marktstrukturkontrollen (contra Konzentrationsstrategie) zu begegnen.
Das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot des §20 GWB fällt dabei unter die Marktverhaltenskontrolle und bekämpft eine Form der Konfrontationsstrategie. Es lautet wie folgt:
4. Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung
4.1 §20 (1) & (2) GWB
§20
Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung
(1) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereinigungen von Unternehmen im Sinne der §§2 bis 8, 28 Abs. 1 sowie §29 und Unternehmen, die Preise nach den §§15, 28 Abs.2, §29 Abs.2 und §30 Abs. 1 binden, dürfen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.
(2) 1Absatz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, daß ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen. 2Es wird vermutet, daß ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
Die Absätze 3 bis 6 wurden hier weggelassen, da sie für diese Hausarbeit keine Bedeutung besitzen.
Nachdem nun die Norm fixiert wurde, soll zuerst einmal erläutert werden, was sie überhaupt verbietet.
4.2 Was verbietet die Norm
Dies läßt sich sehr gut aus dem Abs. 1 herauslesen, nämlich
- die Behinderung und/oder
- die Ungleichbehandlung (Diskriminierung)
anderer Unternehmen.
Als erstes wird der Begriff der Behinderung geklärt.
4.2.1 Behinderung
„Behinderung ist“, lt. Wiedemann, „jede objektiv nachteilige Beeinträchtigung der Betätigungs- und Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen.“[5]
Da sich die Behinderung als Beeinträchtigung im Wettbewerb definiert, dient das Verbot daher vor allem dem Schutz der Wettbewerber. Diese sind dabei allerdings im Falle einer Behinderung im Gegensatz zur Diskriminierung in der sogenannten Darlegungs- und Beweispflicht (siehe auch 4.2.3) der Unbilligkeit der Behinderung, da eine Behinderung an sich noch keine Rechtswidrigkeit begründet. Sie ergibt sich vielmehr automatisch durch die Betätigung marktstarker Unternehmen im Wettbewerb.[6]
Die Form, wie eine unbillige Behinderung auftritt, ist dabei vielfältig, da sie im Grunde jede Beeinträchtigung der Betätigungs- und Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen durch marktstarke Unternehmen umfaßt, sofern das behinderte Unternehmen auch auf dem beherrschten Markt tätig ist.
„Für die Frage, ob eine Behinderung unbillig ist, kommt es darauf an, ob die Handlungsfreiheit des betroffenen Unternehmens unangemessen eingeschränkt und dadurch eigene Interessen in rechtlich zu mißbilligender Weise auf Kosten des betroffenen Unternehmens verwirklicht werden sollen.“[7]
Man unterscheidet dabei zwischen der Behinderung im horizontalen Verhältnis, also der Behinderung von Wettbewerbern und der Behinderung im vertikalen Verhältnis, also der Behinderung von Lieferanten oder Abnehmern. Dabei läßt sich beobachten, daß sich eine Behinderung im horizontalen Verhältnis vielfach erst durch eine Behinderung im vertikalen Verhältnis ergibt.[8]
Eine Behinderung im horizontalen Verhältnis kann z.B. bei der Preisgestaltung auftreten. Wettbewerber können dabei „durch Preisunterbietung und Niedrigpreisangebote, aber auch durch Sogwirkung entfaltende Sondervergünstigungen behindert werden.“[9]
Eine Behinderung im vertikalen Verhältnis kann sich durch sogenannte Bindungstatbestände ergeben, wie z.B. der Ausschließlichkeitsbindung in Form von Alleinbezugs- oder -vertriebsbindungen.
„Das Wesen der ausschließlichen Bezugsbindung besteht darin, daß sie den Wiederverkäufer hindert, zur Befriedigung seines Bedarfs identische oder gleichartige Waren von den Konkurrenten der Lieferanten zu beziehen; das Wesen der ausschließlichen Vertriebsbindung besteht darin, daß sie den Lieferanten hindert, seine Waren durch andere als den Wiederverkäufer abzusetzen. In beiden Fällen werden die Konkurrenten in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten beeinträchtigt.“[10]
Als nächstes ist nun der Tatbestand der Ungleichbehandlung zu erläutern.
4.2.2 Ungleichbehandlung
Eine ungleiche Behandlung erfolgt lt. Langen durch „Vereinbarung unterschiedlicher Konditionen, die völlige oder teilweise Verweigerung eines Geschäftsverkehrs sowie die Festsetzung unterschiedlicher Bedingungen zur Aufnahme eines Geschäftsverkehrs.“[11]
Dabei ist es wichtig, daß die unterschiedliche Behandlung aktiv gegenüber gleichartigen Unternehmen erfolgt. Die Gleichartigkeit ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. „Kriterien sind die wirtschaftliche Funktion und die unternehmerische Tätigkeit der Unternehmen, d.h. Produktion und Leistung sowie Absatzwege und Absatzgebiete der verglichenen Unternehmen... .“[12]
Des weiteren ist für den Fall der Diskriminierung das Fehlen eines sachlich gerechtfertigten Grundes notwendig, vergleichbar mit der Unbilligkeit im Falle der Behinderung. „Über die sachliche Rechtfertigung der Diskriminierung einzelner Unternehmen kann daher ... nur aufgrund einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes entschieden werden.“[13]
Eine der häufigsten Formen, bei denen über eine Diskriminierung zu entscheiden ist, ist dabei die Lieferverweigerung.
Grundsätzlich ist es den beliefernden Unternehmen zwar freigestellt, ihre Vertriebsorganisationen so aufzubauen, wie sie es wünschen, doch die Freiheit des Wettbewerbs als Schutzzweck des GWB und damit verbunden die Marktmacht des betreffenden Unternehmens setzen hier Grenzen.[14] „Bei einer marktbeherrschenden Stellung muß grds. von einer Lieferpflicht ausgegangen werden.“[15] Eine Nichtbelieferung kann allerdings auch aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des die Belieferung begehrenden Unternehmens liegen, gerechtfertigt sein, oder aus Gründen, die in der Nichteinhaltung von Bedingungen im Rahmen eines lückenlosen selektiven Vertriebs liegen, welche dem Händler zumutbar sind.[16] In diesem Fall ist dann ein sachlich gerechtfertigter Grund gegeben, wie im Fall „Opel-Blitz“ vom BGH festgestellt wurde.
„... Die – hierzu unter der Firma Blitz Automobil Vertriebsgesellschaft mbH gegründete – Klägerin ist seit dem 1.9.1981 Vertragshändlerin der beklagten Adam Opel AG; über die Verwendung des Wortes »Blitz« in der Firma der Kl. war vor Vertragsschluß verhandelt worden; letztlich waren von Seiten der Beklagten insoweit keine Einwände erhoben worden. Vertragsgrundlage für die Zeit vom 1.1.1982 an war ein auf fünf Jahre befristeter »Opel-Händler-Vertrag für Verkauf und Kundendienst«, nach dessen §5 die Bekl. spätestens neun Monate vor Ablauf dem Händler mitzuteilen hatte, ob ein neuer Händlervertrag angeboten werde. ... Nach aufgetretenen Streitigkeiten über die Benutzung der Bezeichnung »Blitz «durch die Kl. und deren Warenzeichenanmeldung »Blitz« und »miniblitz« erklärte die Bekl. mit Schreiben vom 20.9.1983 und 12.1.1984, daß sie mit der Kl. einen neuen Händlervertrag für die Zeit nach dem 31.12.1986 allenfalls dann abschleißen werde, wenn die Kl. das Wort »Blitz« aus der Firma entferne und versichere, das Wort »Blitz« nicht mehr zur Kennzeichnung ihres Unternehmens oder der von ihr angebotenen Ware zu verwenden. Die Kl. war hierzu nicht bereit. Sie begehrt mit der Klage, die Bekl. zu verurteilen, ihr unter ihrer bisherigen Firma einen neuen Opel-Händler-Vertrag anzubieten.
[...]
[1] Vgl. Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 2000, S. XXIIf.
[2] Vgl. Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 2000, S. XXIII.
[3] Vgl. Langen, Kommentar zum Kartellrecht, 2001, S.588ff.
[4] Vgl. von Wallenberg, Kartellrecht des europäischen Rechts, 1997, S. 9f.
[5] Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 1999, S.874.
[6] Vgl. Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 1999, S.875f.
[7] Langen, Kommentar zum Kartellrecht, 2001, S.627.
[8] Vgl. Langen, Kommentar zum Kartellrecht, 2001, S. 626.
[9] Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 1999, S.881.
[10] Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 1999, S.876.
[11] Langen, Kommentar zum Kartellrecht, 2001, S. 616.
[12] Emmerich, Kartellrecht, 2001, S.223.
[13] Emmerich, Kartellrecht, 2001, S.228.
[14] Vgl. Langen, Kommentar zum Kartellrecht, 2001, S.632.
[15] Langen, Kommentar zum Kartellrecht, 2001, S.632.
[16] Vgl. von Wallenberg, Kartellrecht des europäischen Rechts, 1997, S. 100f.