Adidas ist einer der weltweit größten Sportartikelhersteller mit Hauptsitz in Herzogenaurach. 2012 beschäftigt der Konzern über 46.000 Mitarbeiter mit einem Umsatz von fast 15 Milliarden Euro. Die adidas Erfolgsgeschichte begann jedoch schon vor mehr als 60 Jahren. Denn am 18. August 1949 gründete Adi Dassler nicht nur die „Adi Dassler adidas Sportschuhfabrik“ sondern ließ am selben Tag auch einen Schuh in das Fürther Handelsregister eintragen sowie das berühmte Markenzeichen der 3-Streifen. Unter dieser Kennzeichnung wurde adidas auch mit dem Slogan „Die Marke mit den Drei Streifen“ bekannt und hat einen überaus hohen Bekanntheitsgrad und Wiedererkennungswert inne. Eines der Ziele vom Unternehmen adidas ist es die eigene Marke und deren Kennzeichnung gegenüber dem Wettbewerb zu schützen. Denn in Fällen der Affinität von Waren kann eine Zeichenähnlichkeit bezüglich der Kennzeichnung der verkauften Produkte zur Verwechslung der Marke führen. Um dem jedoch entgegenzusteuern sowie die eigene Marke zu schützen beschreiten Unternehmen wie adidas den Klageweg. Im Folgenden wird eine von adidas erhobene Klage, die im Jahr 2001 vom Oberlandesgericht München entschieden wurde, genauer betrachtet.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Ablauf der Arbeit
2 Die adidas-Entscheidung – Das Urteil des OLG München, 29.07.2001 - 29 U 2361/
2.1 Der Verfahrensgang
2.2 Die Rechtsgrundlagen
2.3 Der Tatbestand
2.4 Zusammenfassung des Urteils
2.5 Die Entscheidungsgründe
3 Kritische Betrachtung des Urteils
3.1 Die Markenrechtliche Verwechslungsgefahr
3.1.1 Die Frage der Warenähnlichkeit
3.1.2 Die Frage der Kennzeichnungskraft der Kennzeichnung
3.1.3 Die Beurteilung des Gesamteindruckes der Marke
3.2 Die Verwechslung durch den Verbraucher
3.3 Sonstige Faktoren zur Urteilsfindung
4 Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
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