Die Europäische Union hat supranationale Züge die sie von allen anderen internationalen und europäischen Organisationen unterscheidet. Die verschiedenen Institutionen der Union haben koordinierende Aufgaben. In den verschiedenen Verträgen ist festgelegt, welche Befugnisse die einzelnen Institutionen haben.1 Die Organe der Gründungsverträge sind:
- das Europäische Parlament,
- der Ministerrat,
- die Kommission,
- der Europäische Gerichtshof.
Das Europäische Parlament und der Gerichtshof waren von Anfang an für alle drei Europäischen Gemeinschaften ( EGKS, EWG und Euratom ) zuständig. Der EGMinisterrat und die EG-Kommission entstanden erst am 1. Juli 1967 durch eine Fusion der Organe. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union am 1. November 1993 haben sich beide umbenannt. Sie heißen jetzt Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union ehemals EG- Ministerrat. In der folgenden Ausarbeitung sollen der Europarat, der Europäische Rat und der Ministerrat hinsichtlich ihrer Bedeutung und Stellung in der Europäischen Union vorgestellt werden und gegeneinander abgegrenzt werden. Dabei wird zunächst auf den Europarat eingegangen, da es sich nicht um eine Institution der Europäischen Union handelt. Die Entstehung und Entwicklung, seine Organe sowie Aufgaben und Ziele des Europarates sollen dargestellt werden. Der Europäische Rat als Vereinigung der Staats- und Regierungschefs der EUMitgliedstaaten und der Rat der Europäischen Union werden ebenfalls nach ihren Funktionen und Zielen beschrieben.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Europarat
2.1 Entstehung und Zusammensetzung
2.2 Die Struktur des Europarates
2.2.1 Ministerkomitee
2.2.2 Parlamentarische Versammlung
2.2.3 Kongress der Gemeinden und Regionen Europas
2.3 Ziele des Europarates
3 Europäischer Rat
3.1 Die Geschichte des Europäischen Rates
3.1.1 Die Schaffung des Europäischen Rates
3.2 Die Aufgaben und Funktionen des Europäische Rates
3.2.1 Aufgaben aufgrund des Vertrages über die Europäische Union
3.2.1.1 Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
3.2.1.2 Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen
3.2.1.3 Wirtschafts- und Währungspolitik – Beschäftigung
3.3 Die Stellung des Europäischen Rates in der EU
4 Ministerrat
4.1 Aufbau des Ministerrates
4.2 Arbeitsweise des Ministerrates
4.2.1 Die Präsidentschaft in der Europäischen Union
5 Fazit
Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Die Europäische Union hat supranationale Züge die sie von allen anderen internationalen und europäischen Organisationen unterscheidet. Die verschiedenen Institutionen der Union haben koordinierende Aufgaben. In den verschiedenen Verträgen ist festgelegt, welche Befugnisse die einzelnen Institutionen haben.[1]
Die Organe der Gründungsverträge sind:
- das Europäische Parlament,
- der Ministerrat,
- die Kommission,
- der Europäische Gerichtshof.
Das Europäische Parlament und der Gerichtshof waren von Anfang an für alle drei Europäischen Gemeinschaften ( EGKS, EWG und Euratom ) zuständig. Der EG-Ministerrat und die EG-Kommission entstanden erst am 1. Juli 1967 durch eine Fusion der Organe. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union am 1. November 1993 haben sich beide umbenannt. Sie heißen jetzt Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union ehemals EG- Ministerrat.
In der folgenden Ausarbeitung sollen der Europarat, der Europäische Rat und der Ministerrat hinsichtlich ihrer Bedeutung und Stellung in der Europäischen Union vorgestellt werden und gegeneinander abgegrenzt werden.
Dabei wird zunächst auf den Europarat eingegangen, da es sich nicht um eine Institution der Europäischen Union handelt. Die Entstehung und Entwicklung, seine Organe sowie Aufgaben und Ziele des Europarates sollen dargestellt werden.
Der Europäische Rat als Vereinigung der Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten und der Rat der Europäischen Union werden ebenfalls nach ihren Funktionen und Zielen beschrieben.
2 Europarat
2.1 Entstehung und Zusammensetzung
Bereits während des 2. Weltkriegs entstanden in Frankreich und in den Benelux Staaten Pläne für ein vereintes Europa. Der Europarat war die erste politische Organisation nach dem Zweiten Weltkrieg mit dem Ziel, Einheit und Zusammenarbeit in Europa zu fördern und nachhaltig zu gewährleisten. Um dieses Ziel zu erreichen, überwacht er die Achtung der Grundrechte:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Demokratie, Menschenrecht und Rechtstaatlichkeit.
Der am 5. Mai 1949 von Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und Großbritannien gegründete Europarat hat seinen Sitz in Straßburg (Frankreich).
Die Bundesrepublik Deutschland trat am 13. Juli 1950 dem Europarat bei.[2]
Von 1949 bis 1994 hat der Europarat seine Mitglieder mehr als verdreifacht. Heute zählt der Europarat 41 europäische Staaten zu seinen Mitgliedern. Für den Europarat sind dabei nie die traditionellen Grenzen Europas maßgebend gewesen, sondern allein die Tatsache, ob sich ein Beitrittskandidat zu den europäischen Werten bekennt. Hier besteht ein Unterschied zu Europäischen Union mit ihren 15 Mitgliedstaaten. Amtssprachen des Europarats sind französisch und englisch. Der Europarat verfügt über einen eigenen Haushalt von ca. 435 Mill. DM (1999), der von den Mitgliedsstaaten durch Beiträge finanziert wird. [3] Diese Errechnen sich nach der Bevölkerungszahl und der Wirtschaftskraft der Länder.
Jeder europäische Staat kann dem Europarat beitreten, wenn er demokratisch und rechtsstaatlich verfasst ist.
Mitgliedsstaaten:
Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldowa, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Rußland, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Beitrittskandidaten: die parlamentarische Versammlung prüft derzeit die Beitrittsgesuche folgender Staaten: Armenien, Aserbeidschan, Bosnien und Herzegowina, Monaco.
Beobachterstaaten: Der Heilige Stuhl, Kanada, Japan und die Vereinigten Staaten von Amerika haben einen Beobachterstatus bei den zwischenstaatlichen Instanzen des Europarates[4]
2.2 Die Struktur des Europarates
Der Europarat ist nach dem Muster internationaler Organisationen aufgebaut.[5]
Der Europarat umfasst:
- das Ministerkomitee - die Entscheidungsinstanz
- die Parlamentarische Versammlung - ein demokratisches Forum
- den Kongress der Gemeinden und Regionen Europas - das Sprachrohr für die Demokratie vor "Ort".
Ein Generalsekretariat von rund 1.300 europäischen Beamten unterstützt all diese Instanzen.[6] Generalsekretär des Europarates ist seit Juni 1999 der Österreicher Walter Schwimmer, er löste den Schweden Daniel Tarschys ab.
2.2.1 Ministerkomitee
Das Ministerkomitee ist das Entscheidungsorgan des Europarates.[7] Dieses Organ ist nicht zu verwechseln mit dem Ministerrat der Europäischen Union. Es genehmigt den Haushalt, entscheidet über den Beitritt von neuen Mitgliedern und legt die Schwerpunkte der Politik und der Aktivitäten der Organisation fest.
Jeder Mitgliedstaat ist durch seinen Außenminister oder durch den Ständigen Vertreter der Regierung (Stellvertreter der Minister) im Komitee vertreten.[8] Das Ministerkomitee versteht sich sowohl als ein Regierungsorgan, in dem nationale Lösungsansätze, als auch ein gemeinschaftliches Forum, in dem europaweite Antworten gefunden werden können.
Es hat darüber hinaus zu entscheiden, wann, wo und wie der Europarat tätig wird und prüft die Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung und des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas. Der Etat und das Arbeitsprogramm des Europarates werden vom Ministerkomitee verabschiedet.
Das Ministerkomitee ist ein aktives Organ in dem die Außenminister der Mitgliedstaaten mindesten zweimal jährlich zusammen kommen.[9] Die Ständigen Vertreter haben die gleichen Entscheidungsbefugnisse wie die Minister und überwachen die Arbeit des Europarates. Sie treffen sich wenigstens zweimal im Monat. Bundesaußenminister Joseph Fischer vertritt Deutschland im Ministerkomitee, in dem vom 6. November 1997 bis 5. Mai 1998 die Bundesrepublik Deutschland zuletzt den Vorsitz hatte. Sein Stellvertreter ist der Ständige Vertreter der Bundesrepublik Deutschland beim Ministerrat Botschafter Dr. Roland Michael Wegener.
Bisher wurden fast 170 Konventionen verabschiedet. Diese beziehen sich hauptsächlich auf die Menschenrecht.
Wie bereits erwähnt verpflichten sich die Mitgliedstaaten, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und den Vorrang der Menschenrechte und Grundfreiheiten anzuerkennen. Sie werden dahingehend vom Ministerkomitee überwacht.
2.2.2 Parlamentarische Versammlung
Die Parlamentarische Versammlung ist die treibende Kraft des Europarats, ein Forum, auf dem die Delegationen (rund 600 Mitglieder), die die wichtigsten politischen Strömungen der nationalen Parlamente vertreten, über die Schlüsselfragen von öffentlichem Interesse und über andere Aspekte der internationalen Politik diskutieren. Sie ist das beratende Gremium des Europarates. Ihre Beratungen sind für die Arbeit des Ministerkomitees von großer Bedeutung. Eine Besonderheit der Parlamentarischen Versammlung ist ihre Möglichkeit auf einen „Sondergaststatus“ . Dieser ermöglicht es Staaten, die noch keine Vollmitglieder der Organisation sind, an den Plenarsitzungen der Versammlung und den Ausschusssitzungen teilzunehmen. Hierdurch wird ein Demokratisierungsprozess im Hinblick auf die Mitgliedschaft im Europarat unterstützt.[10]
Die Versammlung tritt viermal im Jahr in Straßburg zu einer Plenarsitzung zusammen; ihre Arbeit wird von Expertenausschüssen vorbereitet.
Der Generalsekretär des Europarates, der stellvertretende Generalsekretär, der Kanzler der Versammlung und die Richter des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte werden von der Versammlung gewählt
Durch Empfehlungen an das Ministerkomitee hat sie maßgebliche Impulse für viele konkrete Arbeitsergebnisse des Europarats gegeben. An der Grundlage zu einer Europäischen Menschrechtskonvention, die 1950 unterzeichnet wurde, war die Versammlung maßgeblich beteiligt.
Der Beitritt neuer Mitglieder bedarf ihrer Zustimmung.[11]
[...]
[1] Thiel, Elke: Die Europäische Union – Von der Integration der Märkte zu gemeinsamen Politiken 1998 S. 69
[2] Oppermann, Thomas: Europarecht, München 1991 S. 24
[3] Der Europarat: Fakten und Zahlen; Abteilung Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.) 1999 S.4
[4] Der Europarat: Fakten und Zahlen; Abteilung Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.) 1999 S.2
[5] Oppermann, Thomas: Europarecht, München 1991 S. 25
[6] Europarat : http://www.europarat.de 28.10.01
[7] Vgl. Thiel, Elke: Die Europäische Union – Von der Integration der Märkte zu gemeinsamen Politiken, 5. Auflage 1998 S. 13
[8] Vgl. Arbeit und Ergebnisse, Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit des Europarates (Hrsg.) 1999 S.2
[9] Vgl. Arbeit und Ergebnisse, Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit des Europarates (Hrsg.) 1999 S.9
[10] Vgl. Arbeit und Ergebnisse, Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit des Europarates (Hrsg.) 1999 S.9
[11] Der Europarat : http://www.coe.int 27.10.01
- Quote paper
- Ines Lühmann (Author), 2001, Europarat, Europäischer Rat, Ministerrat, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27476
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