Aus dem Wortlaut von Art.. 7 Absatz 1 und Art. 15 der Richtlinie 2003/88/EG geht nämlich ausdrücklich hervor, dass die Richtlinie sich auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung beschränkt und die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, für den Schutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Vorschriften anzuwenden Es ist festzustellen, dass der EuGH im Urteil vom 22. 11. 2011 entschieden hat, dass in Bezug auf den Übertragungszeitraum, nach dessen Ende der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlöschen kann, wenn Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub angesammelt werden, in Anbetracht von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG zu beurteilen ist, ob dieser Zeitraum vernünftigerweise als Zeitraum eingestuft werden kann, bei dessen Überschreitung der bezahlte Jahresurlaub für den Arbeitnehmer keine positive Wirkung als Erholungszeit mehr hat. Der Schwerbehindertenzusatzurlaub und seine Abgeltung sind nicht unionsrechtlich gewährleistet. Der Schwerbehindertenzusatzurlaub aus § 125 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist ebenso wie der Mindesturlaub nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten, wenn der Zusatzurlaub nicht gewährt werden konnte, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war.
Fortentwicklung des Urlaubsrechts unter dem Einfluss europarechtlicher Normen****
Beamte sind Arbeitnehmer im Sinne des EU-Urlaubsrechts[1]/[2]
Direktor des FOI, Prof. Dr. jur. utr. Dr. rer. publ. Siegfried Schwab, Assessor jur., Mag. rer. publ.
**** Herrn OStR Karl Peter Wettstein MdL, Lehrbeauftragter an der DHBW in freundschaftlicher Verbundenheit.
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG für einen Beamten gilt, der unter gewöhnlichen Umständen als Feuerwehrmann tätig ist.
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Absatz 3 der Richtlinie 2003/88/EG i. V. mit Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG, auf den dieser Art. 1 Absatz 3 verweist, beide Richtlinien für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche gelten, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu verbessern und bestimmte Aspekte der Gestaltung ihrer Arbeitszeit zu regeln.[3]
Daher hat der EuGH entschieden, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 89/391/EWG weit zu verstehen ist, so dass die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen sind.[4] Diese Ausnahmen sind nämlich allein zu dem Zweck erlassen worden, das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienste zu gewährleisten, die in Situationen von besonderer Schwere und besonderem Ausmaß für den Schutz der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit und Ordnung unerlässlich sind.[5]
Da im Fall eines Beamten wie des Kl. des Ausgangsverfahrens keine dieser Situationen vorliegt, fällt dessen Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG.[6] Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Begriff „Arbeitnehmer“ i. S. von Art. 45 AEUV nach ständiger Rechtsprechung ein autonomer Begriff ist, der nicht eng auszulegen ist. Als „Arbeitnehmer“ ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
Der Vorlageentscheidung ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der Zweifel daran aufkommen ließe, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kl. und seiner Arbeitgeberin, der Stadt Frankfurt a. M., Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist.
Schließlich ist festzustellen, dass der EuGH entschieden hat, dass es mangels jeglicher Unterscheidung in der sich auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung beziehenden Ausnahmeklausel des Art. 45 Abs. 4 AEUV ohne Bedeutung ist, ob ein Arbeitnehmer als Arbeiter, Angestellter oder Beamter beschäftigt wird oder ob sein Beschäftigungsverhältnis öffentlichem oder privatem Recht unterliegt. Diese rechtlichen Qualifizierungen können je nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verschiedenen Inhalt haben und sind deswegen für die Bedürfnisse des Unionsrechts als Auslegungsmerkmal ungeeignet.[7] Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass er für einen Beamten gilt, der unter gewöhnlichen Umständen als Feuerwehrmann tätig ist.[8]
Zur vierten Frage
Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Absatz Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich bereits aus dem Wortlaut von 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG – von dem diese Richtlinie keine Abweichung zulässt – ergibt, jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat. Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, wird somit jedem Arbeitnehmer gewährt.[9] Unter diesen Begriff „Arbeitnehmer“ fällt, wie in der Antwort auf die erste Frage festgestellt, ein Beamter wie der Kl. des Ausgangsverfahrens.
Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist es nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat.[10]
Infolgedessen hat der EuGH entschieden, dass Art. 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen ist , dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.[11]
Im vorliegenden Fall beendet der Eintritt eines Beamten in den Ruhestand sein Arbeitsverhältnis, wobei das nationale Recht außerdem vorsieht, dass er seinen Beamtenstatus verliert.
Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.
Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.
[...]
(FOI (Forschungsinstitut der DHBW) - Unter Mitarbeit von Diplom-Betriebswirtin (DH) Silke Schwab
[1] „Zu krank für Urlaub – Beamter hat Recht auf Auszahlung“ (s. die Schlagzeile von n-tv v. 3. 5. 2012); so oder ähnlich titelten in großen Lettern viele Medien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Neidel. Dass auch bei einer längeren Erkrankung ein Abgeltungsanspruch für den verpassten Urlaub besteht, ist für den Arbeitsrechtler freilich nichts Neues, gilt dies doch bereits seit der Leitentscheidung Schultz-Hoff. Der EuGH hatte bereits in einer früheren Entscheidung festgestellt, dass der Zweck des Urlaubs, nämlich die Erholung während der Ruhezeit, auch dann nicht an Bedeutung verliert, wenn der Urlaub erst nach dem Bezugszeitraum genommen wird, Diese Auffassung entwickelte der EuGH weiter. Nicht verwunderlich ist, dass der EuGH zugleich auch darauf hingewiesen hatte, dass die Mitgliedsstaaten durch das nationale Urlaubsrecht Anreize zur zeitnahen Erfüllung des Mindesturlaubsanspruchs schaffen sollen, EuGH, NZA 2006, 719 – Federatie Nederlandse Vakbeweging. Die gemeinschaftsweite Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung soll einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Gewährung von Mindestruhezeiten, insbesondere eines bezahlten Jahresurlaubs, und angemessenen Ruhepausen gewährleisten, EuGH [26. 6. 2001], Slg. 2001, I- 4881 = NZA 2001, 827. Die positive Wirkung dieses Urlaubs für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers entfaltet sich zwar dann vollständig, wenn der Urlaub in dem hierfür vorgesehenen, also dem laufenden Jahr genommen wird . Diese Ruhezeit verliert aber ihre Bedeutung insoweit nicht, wenn sie zu einer späteren Zeit genommen wird. Die unverständliche Kritik von Dornbusch/Ahner, Urlaubsanspruch und Urlaubsabgeltung bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, NZA 2009, 182, geht an der Tatsache vorbei, dass gerade schwer und längere Zeit erkrankte ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihres Genesungsprozesses „Erholung und Ruhe“ benötigen, um Kraft für die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu „tanken“. Ein Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers bestehe regelmäßig im, oder jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Bezugszeitraum, so Dornbusch/Ahner. Eine längere Rückwirkung sei arbeitsmedizinisch nicht zu rechtfertigen. Ein Blick auf die historische Entwicklung des Begriffs Urlaub und die soziale Zwecksetzung, bestätigt die Folgerung, dass Urlaub nicht zwingend im Kalender- als Urlaubsjahr genommen werden muss, sondern nur in einem adäquaten, zeitlichen Zusammenhang zum aktiven Arbeitsleben. Die geschichtliche Entwicklung des Urlaubsanspruchs im Arbeitsrecht bestätigt. Das arbeitsrechtliche Schrifttum sah in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Urlaub.
Die Wortfolge „Urlaub gewähren“ lässt daran denken, dass Urlaub eine soziale Gnade ist, die gewährt wird, auf die aber kein Anspruch besteht. Jeder Arbeitnehmer hat einen rechtlichen Anspruch auf Urlaub, dessen Höhe nach den §§ 612, § 315 BGB zu ermitteln ist, zu Recht betont von Düwell, NZA-Beil. 2011, 133. Der Urlaubsanspruch ist aus der in den §§ 618, 242 BGB zum Ausdruck gekommenen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Verbindung mit den Zielsetzungen des Sozialstaates, menschenwürdige Lebensbedingungen zu schaffen abzuleiten. Erinnert sei an die soziale Frage, die Arbeitsbedingungen im 19. Jahrhundert, die 6 Tage Woche und die damalige Gnade, nach 14 Stunden und mehr am Tag mal „frei zu kriegen“., Deutschmann, Der Weg zum Normalarbeitstag: die Entwicklung der Arbeitszeiten in der deutschen Industrie bis 1918. In der frühindustriellen Phase war Urlaub eine Belohnung für loyale und verdiente Mitarbeiter. Im Jahre 1874 tauchte der Begriff Urlaub erstmals bei Beamten als Statusmerkmal auf. Urlaub wurde zur Erholung unter Billigkeitsgesichtspunkten gewährt; der Dienst durfte freilich nicht vernachlässigt werden, Reulecke, Strukturelle Analysen elementarer Organisationstendenzen, 1976; Strathmann/Krüger, Der Weg zum Normalarbeitstag, 2004, S. 30. Deutschmann, Der Weg zum Normalarbeitstag: die Entwicklung der Arbeitszeiten in der deutschen Industrie bis 1918, 1985
[2] EuGH, Urteil vom …ArbRAktuell 2012, 275 = BeckRS 2012, 80798 = FD-ArbR 2012, 332756FD-ArbR 2012, 332756 = EuZW 2012, 516 (Ls.)
[3] „Artikel 31 GRC - Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen. (2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.“ Der EuGH hatte bereits 2001 festgestellt: 1. Der Urlaubsanspruch ist unabhängig von einer Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses, NZA 2001, 827, und 2. Der der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders wichtiger Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104/EG ausdrücklich genannten Grenzen umsetzen dürfen. Willemsen/Sagan, Die Auswirkungen der europäischen Grundrechtecharta auf das deutsche Arbeitsrecht, NZA 2011, 258 weisen darauf hin, nach dem Wortlaut des Art. 51 Abs. 1 GRC gelten die Chartagrundrechte „für“, nicht aber „in“ den Mitgliedstaaten. Die Norm wurde von ihren Verfassern im Grundrechtskonvent bewusst so formuliert, dass eine weitergehende Anwendung der Chartagrundrechte auf einzelstaatliche Beschränkungen der Grundfreiheiten ausgeschlossen sein sollte, Borowsky, in: Meyer, GRC, 3. Aufl. (2011), Art. 51 RN 2 ff.
[4] Vgl. in diesem Sinne u. a. EuGH, Slg. 2000, 7963 = NZA 2000, 1227 = EuZW 2001, 53 RN 34 und EUZW 2001, 53 RN 35– Simap, sowie EuGH, Urt. v. 12. 1. 2006 – EUGH 20060112 Aktenzeichen C-132/04 RN 22– Kommission/Spanien.
[5] EuGH, Slg. 2004, 8835 = NJW 2004, 3547 RN 55 – Pfeifer, und Beschl. v. 7. 4. 2011 – EUGH 20110407 Aktenzeichen C-519/09 RN 19 – May.
[6] Vgl. in diesem Sinne EuGH, Slg. 2005, 7111 = NVwZ 2005, 1049 RN 57ff. Vgl. u. a. EuGH, Slg. 1986, 2121 RN 16 und EUGH-SLG Jahr 1986, 2121 RN 17– Lawrie-Blum; EuGH, Slg. 2004, 2703 = EuZW 2004, 507 = NZA 2005, 348 RN 26– Collins, und EuGH, Slg. 2004, 7573 = NZA 2005, 757 = NVwZ 2005, 796 15– Trojani.
[7] Vgl. EuGH, Slg. 1974, 153 RN 5 – Sotgiu.
[8] Den anderen achten", Kirchhof, FAZ vom 6. März 2014, S. 6 - die Europäische Union ist eine Rechtsgemeinschaft, deren Rechtlichkeit allerdings noch nicht hinreichend gefestigt ist. Europarecht will mehr bewegen als bewahren, ein Recht auf Rädern mit einer Fülle von Rechtsänderungen. Die wichtigste Eigenheit ist die Gewaltenteilung in europäische und mitgliedstaatliche ausgleichende und sich ergänzende, kooperative Gerichtsbarkeiten(EuGH und BVerfG)Die Kompetenzen beider Gerichte sind klar vorgezeichnet. Der EuGH legt das Europarecht verbindlich für alle Mitgliedstaaten aus. Das BVerfG gewährleistet die Verbindlichkeit und Gestaltungskraft des Verfassungsrechts. Das primäre Europarecht ist dann, wenn es das Parlament anordnet, in der Lage, Kompetenzen und Befugnisse von deutschen Organen zu übertragen.
[9] Vgl. EuGH, Slg. 2009, 179 = NJW 2009, 495 RN 54 – Schultz-Hoff u. a.
[10] EuGH, Slg. 2009, 179 = NJW 2009, 495 RN 56 – Schultz-Hoff u. a.
[11] EuGH, Slg. 2009, 179 = NJW 2009, 495, RN 62 – Schultz-Hoff u. a.
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