Mit der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Resolution 217 A (III)) von 1948, als Reaktion auf die unmenschlichen Grausamkeiten im Zweiten Weltkrieg, hatten sich die Mitgliedsstaaten der UN erstmals in der Geschichte auf weltweit geltende Menschenrechte, auf der Grundlage eines gemeinsamen Verständnisses der Menschenwürde, geeinigt (Huhle, 2008: 2). Dies wurde in der Präambel der Erklärung folgend formuliert: "da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen […], da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen, […] verkündet die Generalversammlung die vorliegende Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" (Resolution 217 A (III), 1948: Präambel).
Diese Erklärung war somit einer der bedeutendsten Schritte in dieser Hinsicht und beeinflusste auch spätere nationale wie internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte, wie die Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 oder den UNOPakt I und II. Das Zustandekommen dieser Erklärung soll nun anhand der Regimetheorie von
Robert O. Keohane analysiert werden. Die zentralen Fragen dabei sind: Was waren die Gründe für diese internationale Kooperation und wie wurde das Regime letztendlich realisiert? Hierfür werden im nächsten Kapitel die für uns relevanten Aspekte der Regimetheorie von Robert O. Keohane herausgearbeitet und die Theorie anschließend im darauffolgenden Kapitel auf das Menschenrechtsregime der UN angewendet.
Inhaltsverzeichnis:
1 Einleitung
2 Die Regimetheorie nach Robert O. Keohane
3 Die Entstehung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN
4 Zusammenfassung und Fazit
1 Einleitung
Mit der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Resolution 217 A (III)) von 1948, als Reaktion auf die unmenschlichen Grausamkeiten im Zweiten Weltkrieg, hatten sich die Mitgliedsstaaten der UN erstmals in der Geschichte auf weltweit geltende Menschenrechte, auf der Grundlage eines gemeinsamen Verständnisses der Menschenwürde, geeinigt (Huhle, 2008: 2). Dies wurde in der Präambel der Erklärung folgend formuliert:
„da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen […], da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen, […] verkündet die Generalversammlung die vorliegende Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Resolution 217 A (III), 1948: Präambel)
Diese Erklärung war somit einer der bedeutendsten Schritte in dieser Hinsicht und beeinflusste auch spätere nationale wie internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte, wie die Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 oder den UNO- Pakt I und II. Das Zustandekommen dieser Erklärung soll nun anhand der Regimetheorie von Robert O. Keohane analysiert werden. Die zentralen Fragen dabei sind: Was waren die Gründe für diese internationale Kooperation und wie wurde das Regime letztendlich realisiert? Hierfür werden im nächsten Kapitel die für uns relevanten Aspekte der Regimetheorie von Robert O. Keohane herausgearbeitet und die Theorie anschließend im darauffolgenden Kapitel auf das Menschenrechtsregime der UN angewendet.
2 Die Regimetheorie nach Robert O. Keohane
Die Regimetheorie nach Robert O. Keohane geht davon aus, dass Staaten bei großer Interdependenzdichte international miteinander kooperieren und so anarchische Regime bilden, die eine institutionalisierte Form der Kooperation darstellen, und im gemeinsamen Interesse der Akteure idealerweise zur dauerhaften politischen Lösung in einem bestimmten Problemfeld führen.
Die Bildung von Regimen wird hierbei von bestimmten Faktoren beeinflusst. Als Anlass zur Regimebildung führt eine dauerhafte Problematik, die von mehreren Staaten erkannt wird und gelöst werden möchte. Entscheidend bei der Lösung des Problems, mittels internationaler Kooperation, ist die Betrachtung der Kosten-Nutzen-Relation. Das bestehende Problem kann für jeden Akteur nur durch internationale Kooperation gelöst werden. Doch nur, wenn für die einzelnen Akteure mehr Nutzen aus dieser Kooperation gezogen werden kann, als Kosten beansprucht werden, kommt es sehr wahrscheinlich auch zur Bildung von Regimen. Diese Kosten-Nutzen-Relation ist dabei unter anderem abhängig von der Höhe der Interdependenzdichte zwischen den einzelnen Akteuren. Je höher die Interdependenzdichte ist, desto größer ist auch der Nutzen internationaler Kooperation (Keohane 1984: 79). Internationale Kooperation kommt jedoch nur zustande wenn sie durch internationale Regime gesichert wird. Diese Regime sind grundsätzlich anarchische, völkerrechtlich nicht bindende Organisationen und besitzen keine Akteursqualität.
Des Weiteren kann sich die Anzahl der am Regime beteiligten Staaten, laut Keohane, ebenfalls auf die Kosten-Nutzen-Relation auswirken. Hierbei beeinflusst die Kooperation von vielen Staaten vor allem die Kosten-Seite. Je mehr Staaten sich dem Regime anschließen, desto größer ist auch der Kontrollaufwand über die Einhaltung der festgelegten Regeln und Normen. Dies bringt nicht nur finanziellen und organisatorischen Aufwand mit sich, sondern erhöht auch die Chancen, dass Kooperationsverstöße ungeahndet bleiben.
Ferner führt er an, dass die Machtverteilung für die Bildung eines Regimes ebenso intervenierend sein kann. Eine Hegemonialmacht wäre demnach für das Regime förderlich, da sie z.B. den beschriebenen Kontrollaufwand und die dadurch auftretenden Kosten alleine tragen könnte, aber nicht zwangsläufig nötig (Keohane, 1984: 45).
Die Wirkung des Regimes spielt für das letztendliche Zustandekommen eines solchen eine große Rolle. Durch internationale Kooperation werden nicht nur gemeinsame Interessen der Akteure realisiert, Regime wirken auch als Kooperationskatalysatoren. Sie reduzieren beispielsweise Transaktionskosten, da aufwändige Vorverhandlungen erspart bleiben, weil im Regime von vornherein Verhandlungspartner, Verhandlungsverfahren und grundlegende Verhandlungsziele feststehen (Keohane 1984: 89-90). Dadurch erhöhen Regime nicht nur die Chancen, dass internationale Kooperationsvereinbarungen ausgehandelt werden, sondern insbesondere auch die Wahrscheinlichkeit der Einhaltung dieser Vereinbarungen (Zangl, Bernhard, 2010: 139). Des Weiteren werden den Akteuren weitreichende Kontrollbefugnisse zugestanden, durch die, aus Angst möglicherweise überführt zu werden, der Anreiz sinkt gegen die bestehenden Kooperationen zu verstoßen. Gleichzeitig steigt die Sicherheit, dass auch andere Staaten nicht gegen die Kooperationen verstoßen. So entsteht eine gewisse Erwartungsverlässlichkeit. Diese Verlässlichkeit wird durch die bestehende Kooperationsvereinbarung gestützt, deren Verletzung sich negativ auswirkt, da das Ansehen des verstoßenden Staates als Kooperationspartner sinkt. Das könnte mit sich bringen, dass seine Kooperationspartner in Zukunft, auch über die bestehende spezifische Kooperation hinaus, im gesamten Problemfeld nicht mehr mit diesem Akteur kooperieren werden. Da dies auf Dauer mehr Kosten als Nutzen für den betroffenen Staat mit sich bringt, schließen sich Staaten manchmal auch unliebsamen Vereinbarungen an, um dafür aus einer anderen Kooperation mehr Nutzen zu ziehen. Durch diese umfangreiche Senkung der Transaktionskosten internationaler Kooperation, wird verständlich, warum Staaten internationale Regime ausbilden und aufrechterhalten (Zangl, 2010: 144).
Keohanes Theorie erklärt, mit Hilfe der Wirkung, die Regime für internationale Kooperationen haben, warum internationale Regime diese Kooperationen begünstigen. Des weiteren verdeutlicht er, dass internationale Kooperationen durch Regime, nach seiner Theorie, nicht nur kurzfristig, sondern dauerhaft funktionieren können. Dies soll nun anhand dem Regime der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN getestet werden.
3 Die Entstehung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN
Nachfolgend soll die Entstehung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN von 1948 anhand der vorangegangenen Beschreibung der Regimetheorie analysiert werden. Dabei wird herausgearbeitet, was die Gründe für die Entstehung des Regimes waren und wie es letztendlich zu Stande gekommen ist.
Der nationalsozialistische Terror und die menschenverachtenden Handlungen im Zweiten Weltkrieg, gaben für die UN Mitgliedsstaaten den Anstoß, das dauerhafte Problem der Missachtung von Menschenrechten anzugehen. Mit der Veröffentlichung der UN-Charta stand für die Mitgliedsstaaten das Vorhaben fest, allgemeine Menschenrechte nicht mehr allein auf nationaler, sondern vor allem auf internationaler Ebene durchzusetzen und ein, für alle Mitgliedsstaaten der UN gültiges, Gesetz zu entwickeln. Alle Mitgliedsstaaten waren sich einig, dass die allgemeine Achtung von Menschenrechten, gerade über die Landesgrenzen hinweg, von Nöten ist. Ohne eine grundsätzliche internationale Einigung auf bestimmte Rechte wäre jedem Volk nur innerhalb des eigenen Landes eine gewisse Sicherheit garantiert. Dies betrifft auf internationaler Ebene nicht nur soziale und kulturelle Unterschiede, sondern betrifft auch politische Rechte, wie zum Beispiel die, später in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgelegte, Anerkennung als Rechtsperson (Resolution 217 A (III), 1948: Artikel 6).
Die Schaffung der, in Artikel 68 der UN-Charta vorgesehenen, Menschenrechtskommission war 1946 in der Hinsicht ein erster wichtiger Schritt, da die Kommission beauftragt wurde eine umfassende „Bill of Rights“ zu formulieren. Die 18-köpfige Kommission stieß jedoch schon bald an ihre Grenzen. Um eine dauerhafte Antwort auf die Barbarei des Nationalsozialismus geben zu können, bedarf es für den Schutz der Menschenrechte mindestens drei Kriterien: eine Erklärung, die die wesentlichen Menschenrechte möglichst allgemein und umfassend formuliert, einen Vertrag der diese Rechte für die Mitgliedsstaaten verbindlich erfasst und Durchsetzungsmaßnahmen, zu denen unter anderem juristische Maßnahmen, Beschwerdemöglichkeiten und Bildungsanstrengungen gezählt wurden (Huhle, 2008: 1).
Warum kam es also nur zu der allgemeinen Erklärung und nicht zu einem völkerrechtlich bindenden Vertrag?
Die Verhandlungen waren durch den bestehenden Ost-West- Konflikt so stark geprägt, dass durch die sich ständig verhärtenden Fronten, die Idee der Beschwerdemöglichkeit über Verletzungen der Menschenrechte und auch der Plan eines völkerrechtlich bindenden Menschenrechtspaktes wieder verworfen werden mussten. Ein völkerrechtlicher Vertrag wäre zu diesem Zeitpunkt nicht nur sehr aufwendig gewesen, sondern auch sehr unsicher im Vergleich zu einer allgemeinen Erklärung. Zwar waren die meisten Mitgliedsstaaten daran interessiert die allgemeinen Menschenrechte durch internationale Kooperation festzulegen und die Interdependenzdichte für ein Regime damit jetzt gegeben, doch bei genaueren Definitionen kam es zwischen den Akteuren erst noch zum Interessenskonflikt. So waren sich die westlichen Staaten einig, dass ausschließlich politische und bürgerliche Freiheitsrechte in die Erklärung aufgenommen werden sollten, aber sozialistische Staaten wie die Sowjetunion bestanden auch auf die Festlegung wirtschaftlicher und sozialer Rechte (de.academic.ru, 2012:
1). Trotz bestehender Interdependenzdichte und der Festlegung von Verhandlungspartnern, nämlich die Mitgliedsstaaten der UN und dem grundlegenden Verhandlungsziel, dem Schutz der Menschenrechte, war so, auf Grund der relativ hohen Anzahl der Staaten und damit unterschiedlichen Interessen, kaum eine Einigung möglich. Die Anzahl der Staaten beeinflusste also eigentlich die Kosten-Seite des Regimes. Doch da der Nutzen für alle Akteure größer ist, wenn man so viele Staaten wie möglich zum Schutz der Menschenrechte bewegen kann, war die Lösung die Formulierung einer Erklärung, welche die Menschenrechte sehr allgemein definiert und unterschiedlich akzentuierte Auslegungen der Menschenrechte zulässt.
So bestätigt sich an dieser Stelle Keohanes Ansatz, dass Regime als Kooperationskatalysatoren wirken. Ohne das Menschenrechtsregime wäre die Wahrscheinlichkeit auf internationale Kooperation erheblich gesunken. Der Entschluss, die Kooperation in Form eines Regimes festzulegen, und die damit verbundene Senkung der Transaktionskosten für die einzelnen Akteure, brachte das gewünschte Ergebnis internationaler Kooperation mit sich.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist dabei auf Grund bestimmter Aspekte als Regime anzusehen. Zum einen wurde die Erklärung zwar durch die Kommission der UN formuliert, ist jedoch nicht völkerrechtlich bindend, es besteht eine anarchische Struktur zwischen den Akteuren und die Erklärung hat keinerlei Akteursqualität. Außerdem wirkt die Allgemeine Erklärung auch wie ein im vorherigen Kapitel beschriebenes Regime. Die Akteure haben das gemeinsame Interesse, Menschenrechte international festzulegen und zu schützen, damit die Grausamkeiten des Zweiten Weltkrieges künftig nicht wiederholt werden. Die Interdependenzdichte und damit unabhängige Variable ist somit gegeben. Das Zustandekommen der Kooperation wurde erst durch die Menschenrechtserklärung gesichert. Durch die Erklärung wurden, wie bereits aufgeführt, entstehende Transaktionskosten gesenkt, da sie die Kooperation von vornherein grundlegend definierte und dadurch internationale Kooperation überhaupt ermöglichte. Der Schutz der Menschenrechte wurde also auf Basis der Regimetheorie realisiert und das internationale Regime, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, ist entstanden.
4 Zusammenfassung und Fazit
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass anhand von Robert O. Keohanes Regimetheorie die Entstehung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte nachvollziehbar ist. Zu bestätigen ist, dass eine hohe Interdependenzdichte zwischen den Mitgliedsstaaten die Voraussetzung für die Entstehung eines Regimes ist. Diese Interdependenzen entstanden beim Menschenrechtsregime vor allem im Bezug auf die Vorkommnisse im Zweiten Weltkrieg. Intervenierend für die Bildung des Menschenrechtsregimes war, wie von Keohane angeführt, die Senkung der Transaktionskosten internationaler Kooperation. Doch, entgegen seiner Annahme, war in diesem Fall die hohe Anzahl der, an der Kooperation beteiligten, Staaten nur kurzfristig beeinflussend, da mehrere unterschiedliche Meinungen über die Festlegung von
Menschenrechten vorhanden waren. Dieses Problem konnte jedoch mit der Einigung auf eine so allgemeine Erklärung behoben werden. Vor allem, weil es im Interesse aller Akteure war, so viele Staaten wie möglich zum Schutz der Menschenrechte zu bewegen. Nicht berücksichtigt wurden an diesem Punkt die Auswirkungen, die die Anzahl der Staaten auf etwaige ungeahndete Kooperationsverstöße haben. Insbesondere im Blick auf die USA und ihren Verstoß gegen die Menschenrechte in Guantánamo, wäre dies ein interessanter Punkt der analysiert werden könnte.
Im Allgemeinen ist die, am 10. Dezember 1948 von 48 Mitgliedsstaaten der UN einstimmig - sechs Staaten enthielten sich der Stimme - verabschiedete, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UN das Ergebnis eines langen Kampfes und großes Kompromisses (de.academic.ru, 2012: 2).
Literatur
de.academic.ru2012 [Online]: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Verfügbar unter: http://de.academic.ru/dic.nsf/dewiki/58630 [25.11.2012]
Grieco, Joseph M.1988: Anarchy and the limits of cooperation: a realist critique on the newest liberal institutionalis, UK: Cambridge University Press
Huhle, Rainer2008 [Online]: Kurze Geschichte der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Verfügbar unter:
http://www.bpb.de/internationales/weltweit/menschenrechte/38643/geschichte-der- menschenrechtserklaerung?p=all [25.11.2012]
humanrights.ch2010 [Online]: Zur Vorgeschichte und Bedeutung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte AEMR. Verfügbar unter:
http://www.humanrights.ch/de/Instrumente/AEMR/Geschichte/index.html [25.11.2012]
Keohane, Robert O.1984: After Hegemony: Cooperation and Discord in the World Political Economy, Princeton, New Jersey: Princeton University Press
Morsink, Johannes1999: The Universal Declaration of Human Rights: Origins, Drafting & Intent, Philadelphia, Pennsylvania: University of Pennsylvania Press
Schweizerisches Bundesarchiv (BAR)2008 [Online]: Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte durch die Vereinten Nationen, 10. Dezember 1948. Verfügbar unter:
http://www.bar.admin.ch/dokumentation/00445/00965/00987/00995/index.html?lang=de [25.11.2012]
Office of the High Commissioner of Human Rights1948: The Universal Declaration of Human Rights, Resolution 217 A (III). Deutsche Übersetzung von UN Department for General Assembly and Conference Management German Translation Service, NY
Zangl, Bernhard2010: Regimetheorie, Opladen, Verlag Barbara Budrich
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- Arbeit zitieren
- Tatjana Brütting (Autor:in), 2012, Das Menschenrechtsregime der UN: analysiert anhand der Regimetheorie, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/270838
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