Viele Jugendliche gebrauchen das Internet, um an aktuelle Musik zu gelangen. Wurden früher noch Sticker getauscht, tauscht der Jugendliche von heute Musik über Musiktauschbörsen.
Warum auch nicht? Es ist einfach und schnell. Ganze Datenpakete werden auf diesen Plattformen unkompliziert und teilweise kostenlos in Form von Filmen, Bildern und Musik angeboten. Leider werden die rechtlichen Konsequenzen, vor allem bei jungen Nutzern, oft außer Acht gelassen. Die Frage der rechtlichen Konsequenzen stellt sich jedoch nur, wenn urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Urhebers verwertet werden. Im Folgenden sollen die strafrechtlichen Konsequenzen, sowohl für die Nutzer als auch Betreiber, beleuchtet werden.
Zunächst soll allgemein auf die technischen Grundlagen der Musiktauschbörsen und des Urheberrechts eingegangen werden, sodass im Anschluss ein Zusammenhang hergestellt werden kann. Sodann soll geklärt werden, wie sich die Nutzer von Musiktauschbörsen strafbar machen, wenn sie Musiktitel uploaden, zugänglichmachen oder downloaden, also Verwertungshandlungen i.S.d. § 106 UrhG vornehmen. Auch soll die Frage geklärt werden, wie sich die Betreiber strafbar machen, wenn sie Tauschbörsen-Software bereitstellen und wenn sie lediglich die Tauschbörse als solche betreiben.
Inhaltsverzeichnis
A. EINLEITUNG
B. ALLGEMEINES
I. TECHNISCHE GRUNDLAGEN DER MUSIKTAUSCHBÖRSEN
1. Zentrale Systeme
2. Dezentrale Systeme
3. Gemischte Systeme
II. GRUNDLAGEN DES URHEBERRECHTS
1. Schutzbereich des UrhG
2. Schutzobjekt
III. ZUSAMMENHANG ZWISCHEN MUSIKTAUSCHBÖRSEN UND DEM URHEBERRECHT
C. STRAFBARKEIT VON NUTZERN
I. VERWERTUNGSHANDLUNGEN
1. Der Upload – Strafbarkeit gem. §§ 106 I 1. Var., 15 I Nr. 1, 16 UrhG?
a) Vervielfältigung, §§ 106 I 1. Var., 15 I Nr.1, 16 UrhG
aa) Vervielfältigen in zentralen Systemen
bb) Vervielfältigen in dezentralen Systemen
b) Schranken der Vervielfältigung
aa) Erschöpfung, § 17 II UrhG
bb) Nur vorübergehende Vervielfältigung, § 44a UrhG
cc) Privatkopie, § 53 UrhG
c) Zwischenergebnis
2. Das Zugänglichmachen – Strafbarkeit gem. §§ 106 I 3. Var., 15 II 2 Nr. 2, 19a UrhG?
a) Öffentliche Wiedergabe, §§ 106 I 3. Var., 15 II UrhG
aa) Zugänglichmachen, §§ 106 I 3. Var., 15 II 2 Nr. 2, 19a UrhG
(1) Begriff des Zugänglichmachens
(2) Öffentlichkeit der Zugänglichmachung, § 15 III UrhG
(3) Drahtgebundene oder drahtlose Zugänglichmachung, § 19a UrhG
(4) Zugänglichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl, § 19a UrhG
bb) Zugänglichmachen in zentralen Systemen
cc) Zugänglichmachen in dezentralen Systemen
b) Schranken der öffentlichen Wiedergabe
aa) Erschöpfung, § 17 II UrhG
bb) Nur vorübergehende Vervielfältigung, § 44a UrhG
cc) Privatkopie, § 53 UrhG
c) Zwischenergebnis
3. Der Download Strafbarkeit gem. §§ 106 I 1. Var., 15 I Nr.1, 16 UrhG?
a) Vervielfältigung, §§ 106 I 1. Var., 15 I Nr.1, 16 UrhG
b) Schranken der Vervielfältigung
aa) Erschöpfung, § 17 II UrhG
bb) Vorübergehende Vervielfältigung, § 44a UrhG
cc) Privatkopie, § 53 UrhG
(1) Einzelne Vervielfältigungen
(2) Privater Gebrauch
(3) Offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen
(a) Rechtslage bis 31.12.2007
(b) Rechtslage ab 01.01.2008
(c) Zwischenergebnis
c) Zwischenergebnis
II. ERGEBNIS
D. STRAFBARKEIT VON BETREIBERN
I. BEREITSTELLEN DER SOFTWARE
1. Täterschaft
2. Teilnahme
a) Anstiftung, § 26 StGB
b) Beihilfe, § 27 StGB
c) Zwischenergebnis
II. BETREIBEN DER MUSIKTAUSCHBÖRSEN
1. Bereithalten von eigenen Inhalten
a) Eingabe der Daten durch den Betreiber
b) Eingabe der Daten durch den Nutzer
c) Bereithalten der Daten durch den Betreiber
d) Zwischenergebnis
2. Bereithalten von fremden Inhalten
3. Zwischenergebnis
III. ERGEBNIS
E. FAZIT
- Quote paper
- Yvonne Schüler (Author), 2012, Musiktauschbörsen im Internet. Strafbarkeit von Nutzern und Betreibern nach dem UrhG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/270730