Nach Artikel 1 der Verordnung zur Regelung der Sprachenfrage für die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft1 werden die Amtssprachen der heutigen
EU geregelt. Danach gibt es zur Zeit 23 Amtssprachen in der EU.
Diese Sprachenvielfalt kann zu Rechtsproblemen führen.
Im Rahmen dieser Hausarbeit beschäftigt sich der Verfasser mit einem sprachlichen
Unterschied im EU-Recht und den daraus folgenden nationalen Rechtsproblemen.
Ziel dieser Hausarbeit ist es dabei für die bestehenden Probleme zu sensibilisieren.
Dazu wird ein Beispiel aus dem Urheberrecht, nämlich die Frage der Erschöpfung
des Verbreitungsrechts bei der Weiterveräußerung von Software in unkörperlicher
Form, aufgegriffen.
Strittig ist in der deutschen Rechtsprechung die Frage, ob der (Erst-)Erwerber ohne
Zustimmung des Urhebers die Software, die unkörperlich in Verkehr gebracht
wurde2, an einen Zweiterwerber weiterveräußern darf, sich also das
Verbreitungsrecht im Bezug auf die unkörperlich in Verkehr gebrachte Software
erschöpft hat.
Um diese Rechtsfrage zu beantworten, wird neben dem nationalen Recht auch
Europarecht zur Auslegung herangezogen, so unter anderem der Art. 3 Abs. 3 und
der Erwägungsgrund Nr. 29 der InfoSoc-RL3, die im Rahmen dieser Hausarbeit
besonders beleuchtet werden.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung:
2 Rechtsproblem
3 Auslegung nach Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund Nr. 29 der RL 2001/29/EG
3.1 Wörtliche Auslegung des Begriffs „Dienstleistung“
3.2 Wörtliche Auslegung des Begriffs „Online-Dienste“
4 Resümee
Anhang
Quellenverzeichnis
1. Einleitung:
Nach Artikel 1 der Verordnung zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft[1] werden die Amtssprachen der heutigen EU geregelt. Danach gibt es zur Zeit 23 Amtssprachen in der EU.
Diese Sprachenvielfalt kann zu Rechtsproblemen führen.
Im Rahmen dieser Hausarbeit beschäftigt sich der Verfasser mit einem sprachlichen Unterschied im EU-Recht und den daraus folgenden nationalen Rechtsproblemen.
Ziel dieser Hausarbeit ist es dabei für die bestehenden Probleme zu sensibilisieren.
Dazu wird ein Beispiel aus dem Urheberrecht, nämlich die Frage der Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei der Weiterveräußerung von Software in unkörperlicher Form, aufgegriffen.
Strittig ist in der deutschen Rechtsprechung die Frage, ob der (Erst-)Erwerber ohne Zustimmung des Urhebers die Software, die unkörperlich in Verkehr gebracht wurde[2], an einen Zweiterwerber weiterveräußern darf, sich also das Verbreitungsrecht im Bezug auf die unkörperlich in Verkehr gebrachte Software erschöpft hat.
Um diese Rechtsfrage zu beantworten, wird neben dem nationalen Recht auch Europarecht zur Auslegung herangezogen, so unter anderem der Art. 3 Abs. 3 und der Erwägungsgrund Nr. 29 der InfoSoc-RL[3], die im Rahmen dieser Hausarbeit besonders beleuchtet werden.
2. Rechtsproblem
Wie in der Einleitung angesprochen herrscht in der deutschen Rechtsprechung ein Konflikt, ob sich das Verbreitungsrecht auch bei einer unkörperlich in Verkehr gebrachten Software erschöpft, also ob jemand, der eine Software rechtmäßig von der Seite des Urheberrechtsberechtigten heruntergeladen hat, diese ebenfalls veräußern darf, wie es der Erwerber eines Datenträgers[4],, beispielsweise einer DVD, dürfte.
In Deutschland lassen sich zu dieser Thematik zwei Argumentationslinien erkennen.
Einerseits gehen Teile der Literatur und Rechtsprechung davon aus, dass sich das Verbreitungsrecht bei einer Inverkehrbringung in unkörperlicher Form nicht nach § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG erschöpft, da der Fall der unkörperlichen Inverkehrbringung gesetzlich nicht normiert ist.[5]
Die andere Auffassung hierzu ist, dass sich das Verbreitungsrecht analog § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG erschöpft, da für den Fall der unkörperlichen Inverkehrbringung eine planwidrige Regelungslücke besteht und die Veräußerung über das Herunterladen aus dem Internet die Veräußerung auf einem Datenträger nur substituiert.[6]
Im Rahmen der rechtlichen Prüfung kommen verschiedene Auslegungsvarianten, wie beispielsweise die extensive Auslegung des § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG oder die Auslegung des § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG nach dem Wortlaut, in Betracht.
Eine Auseinandersetzung mit allen Auslegungsvarianten ist im Rahmen dieser Kurzhausarbeit nicht möglich. Hier wird das Augenmerk auf die Auslegung des Sekundärrechts gelegt.
[...]
[1] VO 1958R00001 vom 15.04.1958 in AB l. 17/1958.
[2] beispielsweise mittels Download.
[3] RL 2001/29/EG vom 22.06.2001, in AB l. Nr. L 167 S. 10.
[4] In der Rechtssprache Vervielfältigungsstück.
[5] LG München I, Urteil vom 15.03.2007, 7 O 7061/06 in MMR 2007, S. 328ff; Loewenheim in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, § 69 c Rn. 34.
[6] Vgl. Hoeren, Thomas, Die Online-Erschöpfung im Softwarebereich Fallgruppen und Beweislast, in MMR 2010, S. 448 II.
- Arbeit zitieren
- Daniel Schollmeyer (Autor:in), 2013, Sprachliche Unterschiede im EU-Recht und daraus resultierende, nationale Rechtsprobleme am Beispiel des Erwägungsgrundes 29 der Urheberrechtsrichtlinie, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/270265
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