Wurzeln des Regressanspruchs des Versicherers in der Zeit nach römischem Recht bis zum Inkrafttreten des Forderungsübergangs gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz im Jahre 1910
1. Einleitung
Überall da, wo mehrere zum Ersatz des selben Schadens verpflichtet sind, sei es aus dem gleichen Grunde, sei es aus verschiedenen Gründen und zwar so, dass sich der Geschädigte nach seiner Wahl an den ein oder anderen Schuldner halten kann, wobei die Leistung des einen gesamtwirkend, d. h. befreiend für die Übrigen ist, muss, um Unbilligkeiten zu verhüten, eine Regressmöglichkeit gegeben sein[1].
Zerstört oder beschädigt jemand eine nicht in seinem Eigentum stehende Sache, so ist er grundsätzlich dem Eigentümer gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Wenn diese Sache gegen Schadenfälle versichert ist, hat der Eigentümer der Sache neben einem Anspruch gegen den Schädiger auch einen Ersatzanspruch gegen den Versicherer der Sache. Im versicherungsrechtlichen Schadenfall leistete neben dem eigentlichen Schadenverursacher auch ein Versicherer einen Beitrag zum Ersatz des Schadens, ohne seinerseits selbst haftpflichtig zu sein. In dieser Konstellation wird auch von einer Koordinationsgemeinschaft gesprochen[2].
Vor der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zu Beginn des 20. Jahrhunderts löste man die Schwierigkeit, sich eine Forderung zugleich als erfüllt und dennoch als fortbestehend vorzustellen, durch die Kauffiktion nach römischem Recht, mithin dass der Leistende die Forderung gegen den Regressaten kaufe. Es wurde so dem zahlenden Regredienten die Absicht unterstellt, nicht eine Transferforderung zu erfüllen, sondern diese zu erwerben. Abgestellt wurde somit nicht auf den Willen des Regredienten, sondern den Zweck der erbrachten Leistung[3].
Der deutsche Gesetzgeber hat seit dem Jahre 1910 in § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG (aktuell § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG) einen Regelungsmechanismus dahingehend gesetzt, dass der Ersatzanspruch gegen den Schädiger von Gesetzes wegen auch auf den Versicherer übergeht. Es verbleibt somit bei einer Kompensationsverpflichtung des Schädigers, allerdings nunmehr nicht mehr gegenüber dem Eigentümer, sondern gegenüber dem zuvor in Vorleistung gegenüber dem Versicherungsnehmer getretenen Sachversicherer.
Konstruktiv hat die Legalzession gegenüber einer sogenannten notwendigen Zession zum einen den Vorteil, dass der Hauptgläubiger, nachdem er das ihm Zustehende bekommen hat, aus dem Regressverhältnis herausgehalten werden kann und der Regredient nicht auf eine prozessuale Durchsetzung der Abtretungspflicht gegenüber dem Hauptgläubiger angewiesen ist. Dadurch werden Transaktionskosten vermieden, ebenso wie Verzögerung bei der Durchführung des Regresses[4]. Weitere Vorteile der Legalzession gegenüber der notwendigen Zession sind, dass der Forderungsübergang nicht durch Insolvenz oder fehlende Erreichbarkeit des Hauptgläubigers verhindert wird, sowie verhindert wird, dass der Hauptgläubiger über die Transferforderung anderweitig verfügt[5].
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[1] Gröner, Die Konkurrenz verschiedener Haftpflichtansprüche eines Geschädigten und die daraus entstehenden Regressverhältnisse, Aarau 1912, S. 46
[2] Oftinger, Karl/Stark, Emil W., Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 5. Auflage, Zürich 1995, § 10 Rdn. 7, Fußnote 5
[3] Siber, Heinrich, Der Rechtszwang im Schuldverhältnis nach deutschem Reichsrecht, Leipzig 1903, S. 248
[4] Koppenfels-Spies, Katharina, von, Die cessio legis, Habil. 2005, S. 159
[5] Hawellek, Jeronimo, Die persönliche Surrogation, Hamburg, 2010, S. 63
Häufig gestellte Fragen
Was versteht man unter einem Regressanspruch des Versicherers?
Es ist das Recht des Versicherers, nach der Schadenzahlung an den Versicherten die Kosten vom eigentlichen Schadensverursacher (Schädiger) zurückzufordern.
Was regelte der § 67 VVG von 1910?
Dieser Paragraph führte die Legalzession ein, durch die Ersatzansprüche gegen Schädiger kraft Gesetzes auf den Versicherer übergehen, sobald dieser den Schaden reguliert hat.
Wie wurde der Regress vor 1910 nach römischem Recht gelöst?
Man nutzte eine Kauffiktion: Es wurde unterstellt, dass der Versicherer die Forderung des Geschädigten gegen den Schädiger "kauft", um sie geltend machen zu können.
Was ist der Vorteil einer Legalzession (cessio legis)?
Sie vermeidet Transaktionskosten und Verzögerungen, da kein aktiver Abtretungsvertrag zwischen Versichertem und Versicherer notwendig ist; der Übergang erfolgt automatisch.
Was bedeutet "Koordinationsgemeinschaft" in diesem Kontext?
Es beschreibt die Situation, in der sowohl der Schädiger als auch ein Versicherer verpflichtet sind, für denselben Schaden Ersatz zu leisten.
Welchen Einfluss hat die Insolvenz des Hauptgläubigers auf die Legalzession?
Ein Vorteil der Legalzession ist gerade, dass der Forderungsübergang nicht durch die Insolvenz oder fehlende Erreichbarkeit des Hauptgläubigers verhindert wird.
- Arbeit zitieren
- Gero Bathke (Autor:in), 2014, Wurzeln des Regressanspruchs in der Zeit nach römischem Recht bis zum Inkrafttreten des Forderungsübergangs gemäß § 67 VVG von 1910, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/269913