Dem Internet kommt als Verbreitungsweg der öffentlich-rechtlichen (ö.-r.) Rundfunkunternehmen ARD und ZDF eine immer größere Bedeutung zu. Doch die Onlineexpansion ist umstritten, denn nicht alles spricht dafür, ö.-r. Online-Angebote vorbehaltlos als Rundfunk i.S.d. Verfassungsrechts einzustufen. Hieran anschließend möchte ich in meiner Hausarbeit der Frage nachgehen, ob die Online-Dienste der ö.-r. Rundfunkanstalten mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel des ö.-r. Rundfunks vereinbar sind. Anders ausgedrückt ist zu beantworten, was mit „Rundfunk“ i.S.d. Auslegung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) gemeint ist, um daraufhin zu überprüfen, ob ö.-r. Online-Aktivitäten in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fallen.
Erst auf Grundlage dieser „tatbestandlichen Zuordnung“ (Degenhart, 2001: 62) wäre es möglich, herauszustellen, ob es auch im Netz einen verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag für ö.r. Anbieter gibt. Denn generell gilt, dass Rundfunk-Aktivitäten wie Online-Dienste prinzipiell dann vom Funktionsauftrag umfasst sind, wenn sie dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff entsprechen (Witt, 2006: 111). Die bundesrichterliche Auslegung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist somit Grundlage und Maßstab für den Funktionsauftrag (Witt, 2006: 101f). Der Funktionsauftrag für Fernseh- und Hörfunkdienste schreibt dem Rundfunk vor, die Funktion des Vielfaltsgaranten im Bereich der Grundversorgung wahrzunehmen (Witt, 2006: 110), um die Vielfaltsdefizite des Privatfunks auszugleichen (Gersdorf, 2008: 33f). Strittig ist, ob oder in welchem Maße den Öffentlich-Rechtlichen auch im Netz der Auftrag der Grundversorgung anerkannt wird, wie es im herkömmlichen dualen System der Fall ist (Witt, 2006: 111f/Degenhart, 2001: 64). Auf diese Problematik werde ich nicht eingehen, da dies den Rahmen meiner Arbeit sprengen würde. Um meine Eingrenzung zu begründen, werde ich kurz erläutern, was zur Beantwortung erforderlich wäre: Vorab wäre das Aufgabenspektrum des Auftrages abzustecken, über das in der Literatur und Rechtsprechung jedoch Uneinigkeit herrscht, da die Rundfunkurteile unterschiedlichen Deutungen unterliegen [...]
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Verfassungsrechtlicher Rundfunkbegriff
2.1 Bestimmung für die Allgemeinheit
2.2 Rundfunkmäßige Darbietung
2.3 Fernmeldetechnische Verbreitung
2.3.1 Und was ist mit Texten?
2.4 Zwischenfazit
3. Vereinbarkeit der Online-Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit der verfassungsrechtlichen Definition
3.1 Bestimmung für die Allgemeinheit
3.1.1 Chats, Foren und Blogs; ARD und ZDF genauer betrachtet
3.2 Rundfunkmäßige Darbietung
3.2.1 Breitenwirkung
3.2.2 Aktualität
3.2.3 Suggestivkraft
3.3 Fernmeldetechnische Verbreitung
3.4 Und was ist mit Texten?
4. Fazit und Schlussfolgerung
Literatur
Häufig gestellte Fragen
Fallen Online-Angebote von ARD und ZDF unter den Rundfunkbegriff?
Die Arbeit untersucht, ob diese Dienste die Kriterien der Allgemeinheit, der rundfunkmäßigen Darbietung und der fernmeldetechnischen Verbreitung erfüllen.
Was ist der verfassungsrechtliche Funktionsauftrag?
Es ist der Auftrag an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die Grundversorgung sicherzustellen und als Vielfaltsgarant zu agieren.
Wie definiert das Bundesverfassungsgericht „Rundfunk“?
Rundfunk ist eine für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen in Wort, Schrift, Ton und Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.
Sind rein textbasierte Online-Angebote auch Rundfunk?
Dies ist ein strittiger Punkt, den die Arbeit im Kontext der fernmeldetechnischen Verbreitung und der Abgrenzung zur Presse analysiert.
Welche Rolle spielen Interaktive Elemente wie Blogs und Foren?
Es wird geprüft, inwiefern diese neuen Formate mit der klassischen Definition einer „Darbietung für die Allgemeinheit“ vereinbar sind.
- Quote paper
- Sarah Hölting (Author), 2011, Die Online-Angebote der ARD und des ZDF. Vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/268454