Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 16.07.2013 trat die neue HOAI 2013 in Kraft. Die besondere Entstehungsgeschichte dieser Preisrechtsregelungen machte langwierige Anhörungsverfahren im Parlament überflüssig. Denn die Reform der HOAI war bereits mit Inkrafttreten der HOAI 2009 in zwei Schritten vorgesehen. Diese Arbeit verschafft einen Überblick über die wesentlichen Änderungen der HOAI.
I. Einführung, Entstehung
1.
Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 16.07.2013 trat die neue HOAI 2013 in Kraft. Die besondere Entstehungsgeschichte dieser Preisrechtsregelungen machte langwierige Anhörungsverfahren im Parlament überflüssig. Denn die Reform der HOAI war bereits mit Inkrafttreten der HOAI 2009 in zwei Schritten vorgesehen.
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Im ersten Schritt sollte nach dem Willen der Regelungsgeber zunächst mit der HOAI 2009 der Paragraphenteil überarbeitet werden und eine Honoraranhebung um 10 % erfolgen. Unangetastet blieben bei dieser Neuregelung in 2009 die notwendige Überarbeitung der Leistungsbilder und die Aktualisierung der Honorartafeln. So wurde das vordringliche Ziel der Anhebung der Honorare im Ergebnis nur vordergründig erreicht. Denn der pauschalen Erhöhung der Honorare um 10% standen im Ergebnis mit der HOAI 2009 auch Honorarminderungen gegenüber etwa durch Ansatz des Kostenberechnungs- und Kostenvereinbarungsmodells nach § 6 HOAI 2009, durch die Verlagerung der Beratungsleistungen in die Anlage 1, durch den Wegfall der mitverarbeiteten Bausubstanz als Bestandteil der Honorarberechnungsgrundlage mit einer nicht zufriedenstellenden Zuschlagslösung und letztlich durch die Addition der anrechenbaren Kosten i.S.d. § 11 I HOAI 2009.
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Im zweiten Schritt sollte nun mit der HOAI 2013 die Novellierung des Preisrechts vervollständigt werden eben durch die beiden vorgenannten Überarbeitungen, die 2009 noch nicht vollzogen worden waren. Die amtliche Begründung lässt die Zielsetzung der Novellierung erkennen: Die HOAI soll modernisiert werden, indem die Leistungsbilder dem aktuellen Stand der Technik und den rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst und die Honorarsätze entsprechend aktualisiert werden. Die Honorarvorschriften sollen überarbeitet und vereinfacht werden. Insgesamt soll die Anwendung der HOAI durch diese Schritte erleichtert werden. Damit soll den fortschreitenden technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen mit erhöhten Anforderungen an Kosten- und Terminsicherheit der Auftraggeber Rechnung getragen werden und ein damit auch gestiegenes Haftungsrisiko der Leistungserbringer Berücksichtigung finden. Wünschenswert ist die Sicherstellung einer hohen Bauqualität und die Stärkung des Verbraucherschutzes.
II. Umsetzung der Zielvorgaben
Die wichtigsten Änderungen liegen (1) unter Berücksichtigung des Anwendungsbereichs (2) in der Überarbeitung der Leistungsbilder und (3) der Honorartafeln sowie (4) in der veränderten Bewertung der Leistungsphasen und (5) der Änderungen im Paragraphenteil der HOAI.
1. Anwendungsbereich
1.1. Nach wie vor gilt der Grundsatz der „Inländer-HOAI“. Die Preisrechtsbestimmungen sind danach nur anwendbar auf Leistungen solcher Architekten/Ingenieure, die ihren Sitz im Inland haben, soweit die Grundleistungen von der HOAI erfasst und vom Inland aus erbracht werden. Dabei gilt der Architekt/Ingenieur als im Inland niedergelassen, wenn er seine Tätigkeit faktisch mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit in Deutschland ausübt[1]. Sofern danach ein Architekt/Ingenieur sein Büro im Inland nur für den Zweck und die Dauer eines Bauvorhabens einrichtet, sind diese Voraussetzungen („auf unbestimmte Zeit“) nicht erfüllt. Die HOAI wäre hier nicht anwendbar. Der Architekt/Ingenieur wäre nicht an die Mindestsatzhonorierung gebunden, sondern könnte diesen Satz unterschreiten, ohne sich angreifbar zu machen.
1.2 In zeitlicher Hinsicht ist für die Anwendung der HOAI 2013 maßgeblich, wann der Vertragsschluss erfolgt ist. Nicht ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bei stufenweiser Beauftragung ist der Zeitpunkt des Abrufs der Stufenleistung maßgeblich. Beim Options- oder Stufenvertrag gebe der Architekt ein bindendes Angebot ab, das der Auftraggeber später annehmen könne, aber nicht müsse. "Vereinbart" im Sinne des § 55 HOAI würden die weiteren Leistungen erst mit Annahme des Angebots, das heißt dem Abruf. Erst damit komme der Vertrag zu Stande. Der Abrufzeitpunkt sei damit maßgeblich[2].
1.3 Der Anwendungsbereich der HOAI wird ferner begrenzt durch Tafelwerte. Die „alte“ Regelung des § 7 Absatz 2 HOAI 2009 blieb unverändert. Danach sind die Honorare dann frei vereinbar, wenn die ermittelten anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte der HOAI liegen. Im Zuge der Neuordnung wurden die Tafelwerte nicht angehoben, sondern abgerundet. Der Höchstwert der Honorartafel für Gebäude liegt nunmehr bei € 25 Mio.
[...]
[1] Amtliche Begründung HOAI 2009
Häufig gestellte Fragen
Was ist die HOAI 2013 und wann ist sie in Kraft getreten?
Die HOAI 2013 ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie trat am 16.07.2013 mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Wie kam es zur HOAI 2013?
Die HOAI 2013 war als zweiter Schritt einer Reform vorgesehen, nachdem bereits 2009 der Paragraphenteil überarbeitet und eine Honoraranhebung von 10 % mit der HOAI 2009 vorgenommen wurde. Die HOAI 2013 sollte die Leistungsbilder überarbeiten und die Honorartafeln aktualisieren.
Was waren die Ziele der HOAI 2013-Novellierung?
Die Ziele waren die Modernisierung der HOAI, Anpassung der Leistungsbilder an den aktuellen Stand der Technik und die rechtlichen Rahmenbedingungen, Aktualisierung der Honorarsätze, Überarbeitung und Vereinfachung der Honorarvorschriften sowie Erleichterung der Anwendung der HOAI insgesamt. Dies sollte zu erhöhter Kosten- und Terminsicherheit für Auftraggeber, Berücksichtigung des gestiegenen Haftungsrisikos der Leistungserbringer, Sicherstellung einer hohen Bauqualität und Stärkung des Verbraucherschutzes führen.
Welche wichtigen Änderungen wurden mit der HOAI 2013 umgesetzt?
Die wichtigsten Änderungen umfassen die Berücksichtigung des Anwendungsbereichs, die Überarbeitung der Leistungsbilder, die Aktualisierung der Honorartafeln, die veränderte Bewertung der Leistungsphasen und Änderungen im Paragraphenteil der HOAI.
Wie ist der Anwendungsbereich der HOAI 2013 definiert?
Die HOAI 2013 gilt weiterhin nach dem Grundsatz der "Inländer-HOAI". Sie ist anwendbar auf Leistungen von Architekten/Ingenieuren mit Sitz im Inland, soweit die Grundleistungen von der HOAI erfasst und vom Inland aus erbracht werden. Entscheidend ist, ob der Architekt/Ingenieur seine Tätigkeit faktisch mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit in Deutschland ausübt.
Wann ist die HOAI 2013 zeitlich anwendbar?
Für die Anwendung der HOAI 2013 ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Bei stufenweiser Beauftragung ist der Zeitpunkt des Abrufs der Stufenleistung relevant.
Wie beeinflusst die Tafelwertregelung den Anwendungsbereich der HOAI 2013?
Gemäß § 7 Absatz 2 HOAI 2009 (unverändert) sind die Honorare frei vereinbar, wenn die ermittelten anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte der HOAI liegen. Die Höchstwerte der Honorartafeln wurden abgerundet, der Höchstwert der Honorartafel für Gebäude liegt nun bei € 25 Mio.
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- Thomas Gutwin (Author), 2014, Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/267704