Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)


Ausarbeitung, 2014

11 Seiten


Leseprobe


I. Einführung, Entstehung

1.

Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 16.07.2013 trat die neue HOAI 2013 in Kraft. Die besondere Entstehungsgeschichte dieser Preisrechtsregelungen machte langwierige Anhörungsverfahren im Parlament überflüssig. Denn die Reform der HOAI war bereits mit Inkrafttreten der HOAI 2009 in zwei Schritten vorgesehen.

2.

Im ersten Schritt sollte nach dem Willen der Regelungsgeber zunächst mit der HOAI 2009 der Paragraphenteil überarbeitet werden und eine Honoraranhebung um 10 % erfolgen. Unangetastet blieben bei dieser Neuregelung in 2009 die notwendige Überarbeitung der Leistungsbilder und die Aktualisierung der Honorartafeln. So wurde das vordringliche Ziel der Anhebung der Honorare im Ergebnis nur vordergründig erreicht. Denn der pauschalen Erhöhung der Honorare um 10% standen im Ergebnis mit der HOAI 2009 auch Honorarminderungen gegenüber etwa durch Ansatz des Kostenberechnungs- und Kostenvereinbarungsmodells nach § 6 HOAI 2009, durch die Verlagerung der Beratungsleistungen in die Anlage 1, durch den Wegfall der mitverarbeiteten Bausubstanz als Bestandteil der Honorarberechnungsgrundlage mit einer nicht zufriedenstellenden Zuschlagslösung und letztlich durch die Addition der anrechenbaren Kosten i.S.d. § 11 I HOAI 2009.

3.

Im zweiten Schritt sollte nun mit der HOAI 2013 die Novellierung des Preisrechts vervollständigt werden eben durch die beiden vorgenannten Überarbeitungen, die 2009 noch nicht vollzogen worden waren. Die amtliche Begründung lässt die Zielsetzung der Novellierung erkennen: Die HOAI soll modernisiert werden, indem die Leistungsbilder dem aktuellen Stand der Technik und den rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst und die Honorarsätze entsprechend aktualisiert werden. Die Honorarvorschriften sollen überarbeitet und vereinfacht werden. Insgesamt soll die Anwendung der HOAI durch diese Schritte erleichtert werden. Damit soll den fortschreitenden technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen mit erhöhten Anforderungen an Kosten- und Terminsicherheit der Auftraggeber Rechnung getragen werden und ein damit auch gestiegenes Haftungsrisiko der Leistungserbringer Berücksichtigung finden. Wünschenswert ist die Sicherstellung einer hohen Bauqualität und die Stärkung des Verbraucherschutzes.

II. Umsetzung der Zielvorgaben

Die wichtigsten Änderungen liegen (1) unter Berücksichtigung des Anwendungsbereichs (2) in der Überarbeitung der Leistungsbilder und (3) der Honorartafeln sowie (4) in der veränderten Bewertung der Leistungsphasen und (5) der Änderungen im Paragraphenteil der HOAI.

1. Anwendungsbereich

1.1. Nach wie vor gilt der Grundsatz der „Inländer-HOAI“. Die Preisrechtsbestimmungen sind danach nur anwendbar auf Leistungen solcher Architekten/Ingenieure, die ihren Sitz im Inland haben, soweit die Grundleistungen von der HOAI erfasst und vom Inland aus erbracht werden. Dabei gilt der Architekt/Ingenieur als im Inland niedergelassen, wenn er seine Tätigkeit faktisch mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit in Deutschland ausübt[1]. Sofern danach ein Architekt/Ingenieur sein Büro im Inland nur für den Zweck und die Dauer eines Bauvorhabens einrichtet, sind diese Voraussetzungen („auf unbestimmte Zeit“) nicht erfüllt. Die HOAI wäre hier nicht anwendbar. Der Architekt/Ingenieur wäre nicht an die Mindestsatzhonorierung gebunden, sondern könnte diesen Satz unterschreiten, ohne sich angreifbar zu machen.

1.2 In zeitlicher Hinsicht ist für die Anwendung der HOAI 2013 maßgeblich, wann der Vertragsschluss erfolgt ist. Nicht ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bei stufenweiser Beauftragung ist der Zeitpunkt des Abrufs der Stufenleistung maßgeblich. Beim Options- oder Stufenvertrag gebe der Architekt ein bindendes Angebot ab, das der Auftraggeber später annehmen könne, aber nicht müsse. "Vereinbart" im Sinne des § 55 HOAI würden die weiteren Leistungen erst mit Annahme des Angebots, das heißt dem Abruf. Erst damit komme der Vertrag zu Stande. Der Abrufzeitpunkt sei damit maßgeblich[2].

1.3 Der Anwendungsbereich der HOAI wird ferner begrenzt durch Tafelwerte. Die „alte“ Regelung des § 7 Absatz 2 HOAI 2009 blieb unverändert. Danach sind die Honorare dann frei vereinbar, wenn die ermittelten anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte der HOAI liegen. Im Zuge der Neuordnung wurden die Tafelwerte nicht angehoben, sondern abgerundet. Der Höchstwert der Honorartafel für Gebäude liegt nunmehr bei € 25 Mio.

[...]


[1] Amtliche Begründung HOAI 2009

[2] LG Koblenz, Urteil vom 28.02.2013, 4 O 103/12

Ende der Leseprobe aus 11 Seiten

Details

Titel
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Autor
Jahr
2014
Seiten
11
Katalognummer
V267704
ISBN (eBook)
9783656584278
ISBN (Buch)
9783656584582
Dateigröße
450 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
honorarordnung, architekten, ingenieure
Arbeit zitieren
Thomas Gutwin (Autor:in), 2014, Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/267704

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