[...] Die Darstellung
erfolgt, unter Ausschluss der Gaswirtschaft, nur anhand der Stromwirtschaft. Den thematischen
Schwerpunkt bilden die ökologischen Steuerungsinstrumente des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, welche dem Umweltrecht zuzuordnen sind und die
Schnittstelle zum Energienebenrecht bilden.
I. Umweltrelevanz des Energiebereichs
Die Entwicklung der modernen Industriegesellschaften ist mit weitreichenden Umweltproblemen
verbunden, die nicht nur vereinzelte und geringfügige Beeinträchtigungen der natürlichen
Lebensgrundlagen darstellen, sondern mittlerweile eine ernstzunehmende globale Herausforderung
bilden. Die Anzeichen bzw. Auswirkungen sind heutzutage nicht mehr zu verkennen. Als
wesentliches Beispiel ist hierfür die Klimaveränderung zu nennen. Die in diesem Zusammenhang
stehende Erhöhung der Treibhausgaskonzentrationen in der Erdatmosphäre lässt sich mittlerweile
nachweisen und kann nicht bestritten werden. Der sog. „Treibhauseffekt“ mit der Erhöhung der
durchschnittlichen Erdtemperatur ist also Realität1. Eine kritische Auseinandersetzung wie man nun
diese Erkenntnisse interpretiert, insbesondere in bezug auf tatsächliche klimatische
Ursachenzusammenhänge, kann jedoch hier offen gelassen werden. Angesichts der tatsächlichen
Problemstellungen, der Begrenztheit und Bedeutung der Umweltressourcen duldet der Klima- und
Umweltschutz keinen Aufschub. Wesentlich ist, dass die industrielle Produktion als auslösender
Faktor zur Umweltbeeinträchtigung beiträgt2. Hierbei wird der Einfluss des Energiebereichs deutlich.
Die Umwandlung bzw. Verbrennung von fossilen Energieträgern (Mineralöl, Gas, Stein- und
Braunkohle) ist mit den dadurch entstehenden Emissionen der Treibhausgase Kohlendioxid – CO2
und Distickstoffoxid – N2O verbunden. Diese klimarelevanten Spurengase, welche den
Treibhauseffekt bewirken, werden am meisten durch den Energiebereich verursacht. Allein die CO2 -
Emissionen des Energiesektors tragen etwa die Hälfte zur globalen Erwärmung bei3. Die
Umweltbedeutung der Energiewirtschaft ergibt sich also aus den dadurch entstehenden Emissionen,
dem Gefahrenpotential und dem Ressourcenverbrauch4.
1 Seifried, Umweltgerechte Energiepolitik, S. 11.
2 Breuer: in Schmidt-Aßmann, BesVerwR, Rn. 1.
3 Seifried, Umweltgerechte Energiepolitik, S. 13; Vgl. Ewer: in Koch, UmweltR, § 9 Rn. 1,2.
4 Sparwasser/Engel/Voßkuhle, UmweltR, § 7 Rn. 2.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
I. Umweltrelevanz des Energiebereichs
II. Begriff und Stellung des Energierechts
III. Internationaler Rahmen
1.) Völkerrecht
2.) Europarecht
a) Primäres Gemeinschaftsrecht
b) Sekundäres Gemeinschaftsrecht
aa) Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 96/92/EG
bb) Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2001/77/EG
B. Umweltrelevante Regelungen des EnWG
I. EnWG
1.) Grundsatz der Umweltverträglichkeit
2.) Privilegierungstatbestände
a) Genehmigungspflicht von Energieversorgern
b) Verhandelter Netzzugang
C. Erneuerbare Energien und Energieeffizienz
I. Das Verhältnis von Ökonomie und Umweltschutz
II. Erneuerbare-Energien-Gesetz
1.) Vorgeschichte - Stromeinspeisungsgesetz
2.) Gesetzessystematik
a) Gesetzesziel
b) Anwendungsbereich
aa) Sachlicher Anwendungsbereich
bb) Räumlicher Anwendungsbereich
cc) Personeller Anwendungsbereich
c) Systematik des Abnahme- und Vergütungsregelungen
und Belastungsausgleich
aa) Einführung
bb) Grundsätze
aaa) Prinzip der Gesamtabnahme
bbb) Vorrangprinzip
cc) Netzanschluss
aaa) Netzausbaupflicht
bbb) Offenlegungspflicht
ccc) Netzkosten
dd) Gestuftes Abnahme- und Vergütungssystem
aaa) Vergütung
bbb) Abnahme- und Vergütungspflicht des ÖNB
ccc) Abnahme- und Vergütungspflicht des ÜNB
ddd) Pflichtendualität nach § 3 EEG
eee) Bundesweiter Belastungsausgleich
(1) Horizontaler Belastungsausgleich
zwischen den ÜNB
(2) Abnahme und Vergütungspflichten der
ÜNB gegenüber letztversorgenden
Stromhändlern
(a) Abnahmepflicht
(b) Vergütung
(c) Verbot des Unterpreisverkaufs
3.) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
a) Vereinbarkeit mit Europarecht
aa) Beihilfeverbot
bb) Warenverkehrsfreiheit
b) Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht
aa) Finanzverfassungsrecht
bb) Grundrechte
aaa) Netzbetreiber
(1) Art. 12 I GG
(2) Art. 14 I GG
(3) Art. 3 I GG
bbb) Stromhändler
ccc) Betreiber konventioneller Kraftwerke
ddd) Letztverbraucher
c) Ergebnis
4.) Ausblick
III. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
1.) Vorgeschichte - KWKG 2000
2.) KWK-AusbauG im Überblick
a) Gesetzeszweck
b) Anwendungsbereich
c) Verpflichtungen des Netzbetreibers
aa) Begriff des Netzbetreibers i.S.d. KWKG
bb) Anschluss- und Abnahmepflicht
cc) Vergütungspflicht
d) Anlagenbetreiber
e) Belastungsausgleich
f) Vereinbarkeit mit Europarecht/Verfassungsrecht
A. Einführung
Diese Arbeit soll einleitend, in den wesentlichen Grundzügen, einen Überblick über das umweltrelevante Energierecht geben. Hierbei wird auf die Bestimmungen des EnWG einzugehen sein, welche einen Bezug zur Berücksichtigung von Umweltschutzbelangen haben. Die Darstellung erfolgt, unter Ausschluss der Gaswirtschaft, nur anhand der Stromwirtschaft. Den thematischen Schwerpunkt bilden die ökologischen Steuerungsinstrumente des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, welche dem Umweltrecht zuzuordnen sind und die Schnittstelle zum Energienebenrecht bilden.
I. Umweltrelevanz des Energiebereichs
Die Entwicklung der modernen Industriegesellschaften ist mit weitreichenden Umweltproblemen verbunden, die nicht nur vereinzelte und geringfügige Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgrundlagen darstellen, sondern mittlerweile eine ernstzunehmende globale Herausforderung bilden. Die Anzeichen bzw. Auswirkungen sind heutzutage nicht mehr zu verkennen. Als wesentliches Beispiel ist hierfür die Klimaveränderung zu nennen. Die in diesem Zusammenhang stehende Erhöhung der Treibhausgaskonzentrationen in der Erdatmosphäre lässt sich mittlerweile nachweisen und kann nicht bestritten werden. Der sog. „Treibhauseffekt“ mit der Erhöhung der durchschnittlichen Erdtemperatur ist also Realität[1]. Eine kritische Auseinandersetzung wie man nun diese Erkenntnisse interpretiert, insbesondere in bezug auf tatsächliche klimatische Ursachenzusammenhänge, kann jedoch hier offen gelassen werden. Angesichts der tatsächlichen Problemstellungen, der Begrenztheit und Bedeutung der Umweltressourcen duldet der Klima- und Umweltschutz keinen Aufschub. Wesentlich ist, dass die industrielle Produktion als auslösender Faktor zur Umweltbeeinträchtigung beiträgt[2]. Hierbei wird der Einfluss des Energiebereichs deutlich. Die Umwandlung bzw. Verbrennung von fossilen Energieträgern (Mineralöl, Gas, Stein- und Braunkohle) ist mit den dadurch entstehenden Emissionen der Treibhausgase Kohlendioxid – CO2 und Distickstoffoxid – N2O verbunden. Diese klimarelevanten Spurengase, welche den Treibhauseffekt bewirken, werden am meisten durch den Energiebereich verursacht. Allein die CO2 - Emissionen des Energiesektors tragen etwa die Hälfte zur globalen Erwärmung bei[3]. Die Umweltbedeutung der Energiewirtschaft ergibt sich also aus den dadurch entstehenden Emissionen, dem Gefahrenpotential und dem Ressourcenverbrauch[4].
II. Begriff und Stellung des Energierechts
Das Recht der Energiewirtschaft bildet kein einheitliches und geschlossenes Rechtsgebiet. So fehlt etwa ein umfassendes Gesetzbuch, noch gibt es bisher kein dogmatisch endgültig begründetes Energierecht. Es stellt vielmehr eine komplexe und weitverzweigte Rechtsmaterie dar, welche weder dem öffentlichen Recht noch dem Zivilrecht eindeutig zuzuordnen ist, da die Regelungsgegenstände nicht auf ein Rechtsgebiet beschränkt sind. Die energierechtlichen Regelungen ergeben sich aus völker- und europarechtlichen Bindungen, Verfassungsrecht, einfache Gesetze und Rechtsverordnungen der Exekutive sowie technischen Standards[5]. Nach einem weitem Verständnis versteht man unter Energierecht alle Rechtsätze, welche ausschließlich die Planung, Erzeugung, Sicherung, Verteilung sowie den Absatz und die Einsparung von Energie betreffen[6]. Demgegenüber versteht man im engen Energierechtsbegriff, das Energierecht als Recht der leitungsgebundenen Energieversorgung (Strom und Gas)[7]. Hieran anknüpfend beruht das nationale Energiewirtschaftsrecht vor allem auf der Grundlage des EnWG. Darüber hinaus bestehen viele maßgebliche Bezüge und Überlagerungen zu Rechtsgebieten wie z.B. dem Wettbewerbs- und Kartellrecht, als auch dem Umweltrecht[8]. Besonders das Umweltrecht als eine Querschnittsmaterie kann sich mit dem Energierecht im weiten Sinne überschneiden[9].
III. Internationaler Rahmen
Gestützt auf der Erkenntnis, dass die Folgen von Umweltbeeinträchtigungen nicht vor nationalen Grenzen halt machen und der diesbezüglich unklaren Verursacherproblematik, wird deutlich, dass die Umweltrelevanz des Energiesektors entscheidend mit einer rechtlichen Grundlage auf internationaler Ebene verknüpft ist[10]. Hierbei erweist sich das Völker- und Europarecht als eine einflussreiche Größe und Zielvorgabe für das umweltrelevante Energierecht.
1.) Völkerrecht
Auf völkerrechtlicher Ebene sind insbesondere die Rio-Konferenz von 1992 und das Kyoto-Protokoll von 1997 zu nennen. Die Rio-Konferenz behandelte, für die Energiewirtschaft bedeutsam, die Problematik der Treibhausgase. Nach Art. 2 der Klimarahmenkonvention sollte eine Stabilisierung der Treibhausgasemissionen angestrebt werden. Daraus ergaben sich jedoch keine Verpflichtungen für die Staaten welche die Klimarahmenkonvention unterzeichneten. Die rechtliche Verbindlichkeit wurde erst durch das Protokoll von Kyoto (11.12.1997) erreicht. Gemäß Art. 3 des Protokolls verpflichten sich die Vertragsparteien innerhalb des Zeitraums von 2008-2012 ihre gesamten Emissionen um mindestens 5 % unter das Niveau von 1990 zu senken. Des weiteren wird für den Energiebereich die Förderung, Entwicklung und verstärkte Nutzung von neuen und erneuerbaren Energien gefordert, ebenso wie die Verbesserung der Energieeffizienz. Hinsichtlich der mittelbaren Folgen hat somit das Kyoto-Protokoll, auf völkerrechtlicher Ebene, eine maßgebliche Ausstrahlungswirkung auf die Energiewirtschaft[11].
2.) Europarecht
Einen tiefgreifenden Einfluss für das gesamte Energiewirtschaftsrecht, auch unter Einschluss des umweltrelevanten Energierechts, bildet das europäische Gemeinschaftsrecht. Seit Anfang der 90er Jahre gingen hiervon entscheidende Impulse für das europäische und insbesondere auch für das deutsche Energierecht aus. Ausgehend von den völkerrechtlichen Bindungen der Rio-Konferenz und dem Kyoto-Protokoll wird deutlich, dass sich die EU auch zum Gemeinschaftsziel Umwelt- und Klimaschutz bekannt hat, da die EG Vertragspartner dieser Bestimmungen ist[12].
a) Primäres Gemeinschaftsrecht
Derzeit spielt das Primärrecht im Bereich der Energie- und Umweltpolitik nur eine untergeordnete Rolle. Die EG besitzt keine ausdrückliche Regelungsermächtigung im EG-Vertrag zur Verfolgung energiepolitischer Zielsetzungen. Nur in Art. 3 Abs. 1 Lit. u EG werden Maßnahmen im Bereich der Energie zu den Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft gezählt. Die Gemeinschaft kann jedoch wegen der umfassenden Reichweite der Energiepolitik auf andere thematisch angrenzende Regelungen des EG-Vertrags zurückgreifen, so z.B. die Wettbewerbsregeln der Art. 81 ff. EG. Die ausdrückliche Befugnis zur Umweltpolitik wird nur in den Art. 174 ff. genannt[13]. Über die Querschnittsklausel des Art. 6 EG können sich die Prinzipien des Umweltrechts auch auf andere gemeinschaftliche Bereiche erstrecken. Hilfsweise kann auch die Generalklausel des Art. 308 EG eine Ermächtigungsgrundlage zu umweltrechtlichen Regelungen bieten[14].
b) Sekundäres Gemeinschaftsrecht
Dahingegen gingen von sekundärrechtlicher Ebene wesentliche Anstöße für den Energiesektor aus. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Berücksichtigung des Umweltschutzes im Energierecht teilweise nur eine begleitende Nebenrolle in der europäischen Rechtsetzung gespielt hat. Besonders im Bereich des sekundären Gemeinschaftsrechts haben vorrangig wettbewerbsmotivierte Ziele, als Folgewirkung, auch zur Berücksichtigung von Umweltbelangen geführt[15]. Den politischen Rahmen für die Sekundärrechtsetzung, insbesondere für umweltpolitisch motivierte Ziele, bildeten verschiedene von der EU-Kommission erarbeitete Programme. Zu nennen ist hier das sog. Weißbuch zur Energiepolitik von 1997, welche eine erste Betonung auf eine umweltgerechte Energiewirtschaft setzt, hierbei eigens erneuerbare Energien. Die Erkennung der Bedeutung von erneuerbaren Energieträgern findet dann sein deutlicheres Bekenntnis im Grünbuch von 2001. Die EU misst demnach erneuerbaren Energieformen politische Priorität zu[16].
aa) Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 96/92/EG
Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (96/92/EG) vom 19.12.1996 initiierte einen tiefgreifenden Umbruch im Energierecht. Das Hauptziel war die Öffnung des Binnenmarktes auch für die Elektrizitätswirtschaft und somit die Verwirklichung eines wettbewerbsorientierten Strommarktes, welcher zuvor stark monopolisiert war. Neben der wirtschaftlichen Marktorientierung ergaben sich aber auch umweltrelevante Steuerungsansätze. Die Richtlinie ermöglichte folgenden Spielraum: die Mitgliedstaaten können Elektrizitätsunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auch auf den Umweltschutz beziehen können; Privilegierungstatbestände hinsichtlich der Abnahme von Strom aus Anlagen, welche erneuerbare Energien einsetzen oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten; darüber hinaus können hinsichtlich der Genehmigung von Erzeugungsanlagen Umweltschutzkriterien eine Rolle spielen[17].
bb) Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2001/77/EG
Die ausdrückliche Verfolgung von umweltschützenden Zielen erfolgte durch die Erneuerbare-Energien-Richtlinie vom 27.8.2001. Damit sollte die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (z.B. Wind, Sonne, Wasserkraft, Erdwärme, Biomasse, Deponiegas) gefördert werden. Die Richtlinie griff schon bestehende nationalstaatliche Regelungen auf. In Deutschland erfolgt die Förderung durch das EEG, der Nachfolgeregelung des Stromeinspeisungsgesetzes, welches bereits 1990 in Kraft trat. Bedingt durch die unterschiedlich ausgestalteten nationalstaatlichen Regelungen und des noch geringen Stromanteils aus erneuerbaren Energien, verzichtet die Richtlinie bislang auf ein europarechtliches Förderungssystem. Die Richtlinie soll vielmehr durch Erfahrungsgewinn eine Art Vorstufe für zukünftige Gemeinschaftsrechtsetzung bilden. Zu beachten ist allerdings, dass die Mitgliedstaaten nicht nur den Verpflichtungen des Kyoto-Abkommens nachkommen müssen, sondern auch einen im Anhang der Richtlinie befindlichen Richtwert berücksichtigen müssen. Demnach soll Deutschland 12,5 % des Gesamtstromverbrauchs aus erneuerbaren Energieformen aufbringen[18].
B. Umweltrelevante Regelungen des EnWG
I. EnWG
Das Energierecht bildet, wie schon erwähnt, eine weitverzweigte Rechtsmaterie aus verwaltungs-, zivil- und wettbewerbsrechtlichen Regelungen. Zumindest für den Bereich der leitungsgebunden Energiewirtschaft stellt das EnWG eine zentrale Grundnorm dar[19]. Bis zur Energierechtsreform 1998 galt im wesentlichen unverändert das EnWG von 1935. Dieses enthielt zeitbedingt keinen Bezug zum Umweltschutz. In Folge der Umsetzungsverpflichtung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 96/92/EG wurde das deutsche Energierecht erstmalig umfassend reformiert. Nach diesem Umbruch unterliegt es jedoch weiterhin einer ungebrochenen Dynamik und Veränderungsbestrebungen, bedingt durch die rechtspolitische und wirtschaftsbedeutsame Umstrittenheit. Eine weitere Novellierung fand am 20.05.2003 statt. Aufgrund der EU-Beschleunigungsrichtlinie 2003/54/EG steht eine weitere Gesetzesänderung noch an. Insgesamt betreffen diese Novellierungen hauptsächlich markt- und wettbewerbliche Fragestellungen. Der Grundrahmen von explizit umweltrelevanten Bezugspunkten ist dadurch nicht betroffen. Eine Darstellung der marktorientierten Liberalisierung des Energiewirtschaftsrechts soll an dieser Stelle nicht erfolgen. Die Betrachtung soll vielmehr auf den Bezug zu Umweltschutzbelangen gelenkt werden, die nun erstmalig einen Einfluss im EnWG fanden. Damit ist die Fragestellung betroffen, wie weitreichend eine „Ökologisierung“ des Energierechts greift[20].
1.) Grundsatz der Umweltverträglichkeit
Die Zielsetzungen des EnWG werden in § 1[21] statuiert. Diese bestehen in Versorgungssicherheit und Preisgünstigkeit der Energieversorgung. Durch die Energierechtsreform neu hinzugekommen ist die Zielsetzung der Umweltverträglichkeit. Nach der Regierungsbegründung soll sogar eine Gleichrangigkeit innerhalb dieser Zieltrias vorliegen[22]. Der Begriff der Umweltverträglichkeit wird in § 2 V EnWG legaldefiniert. Demnach muss die Energieversorgung den Erfordernissen eines rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügen, eine schonende und dauerhafte Nutzung der Ressourcen gewährleisten und die Umwelt möglichst wenig belasten. Es wird also die Bedeutung von erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung betont. Im Grundsatz der Umweltverträglichkeit kommt für den Bereich der Elektrizitätswirtschaft die Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG zum Ausdruck, die dem Umweltschutz Verfassungsrang einräumt. Eine Staatszielbestimmung beinhaltet einen verbindlichen Gestaltungsauftrag an die drei Staatsgewalten, das Regelungsziel innerhalb der Rechtsordnung umzusetzen und zu beachten. Art. 20 a GG schafft grundsätzlich kein subjektives Abwehrrecht, sondern verpflichtet den Staat gleichsam einer grundgesetzlichen Schutzpflicht, ein ökologisches Existenzminimum sicherzustellen[23]. Der Begriff der Umweltverträglichkeit gem. § 1 i.V.m. § 2 V EnWG ist gedanklich u.a. im Nachhaltigkeitsprinzip („sustainable development“) verortet, so z.B. die „schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen“ in Beachtung zukünftiger Generationen. Des weiteren greifen ein Einsparungs- und Eingriffsminimierungsprinzip hinsichtlich des Umgangs mit Energie und Umweltbelastung[24]. Es ist jedoch zu bedenken, dass insgesamt der Zielkatalog des § 1 EnWG, hierbei besonders das Prinzip der Umweltverträglichkeit, hinsichtlich seiner praktischen Konsequenzen, mit Vorsicht und Zurückhaltung zu genießen ist. Eine klare Vorgabe bzw. Handhabung, wie die z.T. beträchtlich divergierenden Prinzipien von Ökonomie und Ökologie, in konstruktiven Einklang zu bringen sind, gibt das Gesetz nicht her. Lediglich die ideelle Formulierung birgt ein Grundbekenntnis zur Berücksichtigung von Umweltbelangen. Aus kritischer Sichtweise kann man bemerken, dass durchaus eine Nähe zu symbolischer Gesetzgebung vorhanden ist[25].
2.) Privilegierungstatbestände
Besonders im Hinblick von Strom aus Anlagen, die erneuerbare Energien benutzen oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsprinzip arbeiten, ergeben sich verschiedene Möglichkeiten der Privilegierung. Der Gedanke dieser Regelungen besteht darin, diese umweltfreundlichen Energieformen in einem Mindestmaße wirtschaftlich zu schützen. Insofern wird formuliert, die Wettbewerbsöffnung des EnWG stehe unter einer Art „Umweltvorbehalt“[26]. Diese Zielsetzung wird jedoch in ihrer praktischen Reichweite, wegen dem Spannungsverhältnis von Wettbewerb und Umweltschutz, teilweise stark relativiert.
a) Genehmigungspflicht von Energieversorgern
Gem. § 3 I Nr. 2 i.V.m. § 10 II entfällt die Genehmigungspflicht von Energieversorgern, wenn die Abnehmer überwiegend auf der Basis von erneuerbaren Energien oder KWK-Anlagen beliefert werden.
b) Verhandelter Netzzugang
Das System des verhandelten Netzzugangs (§ 6 EnWG) besteht darin, dass Betreiber von Versorgungsnetzen verpflichtet sind, ihre Netze Wettbewerbern auf Basis vertraglicher Absprachen zur Verfügung stellen. Eine Ausnahmeregelung findet sich in § 6 III EnWG. Wenn eine Gefährdung von Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen, bezüglich der Wirtschaftlichkeit und Verbreitung vorliegt, so kann die Netzzugangsverweigerung für Dritte gerechtfertigt sein[27]. Dieses Beispiel einer Ausnahme des verhandelten Netzzugangs ist jedoch im Hinblick auf die umweltpolitische Tendenz eher als gering einzuschätzen. Denn die tatsächlichen Anforderungen an eine Ablehnung von Durchleitungsbegehren aus Gründen des Umwelt- und Ressourcenschutzes sind relativ hoch angelegt. So wird in § 6 III lediglich ein relativer Verweigerungsgrund festgelegt, nicht jedoch eine absoluter Durchleitungsverweigerungsgrund, die eine Pflicht festlegt. Hier ergeben sich die besonderen Eigenarten, die sich aus der Konstellation ergeben, wenn Umweltschutzbelange in einem privatrechtlichen Interessenkonflikt eingebunden sind. Die Verfolgung von umweltrechtlichen Zielen ist normalerweise zwingendes Recht, welches durch den Staat gewährleistet wird. Im Rahmen des verhandelten Netzzugangs gem. § 6 EnWG findet sich aber eine hauptsächlich privatrechtliche Sachverhaltsproblematik, dementsprechend also auch die Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze. Hier erfolgt eine strikte Trennung von Durchleitungsverweigerungsrechten und nicht bestehenden Durchleitungsverweigerungspflichten. Wenn Durchleitungsverweigerungsgründe vorliegen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, nicht aber verpflichtet, den Netzzugang abzulehnen. Die Durchleitungsverweigerungsgründe stehen demnach zur Disposition des Netzbetreibers. Auch wenn die Voraussetzungen des § 6 III EnWG vorliegen und dennoch die Durchleitung gestattet wird, so verhält sich der Netzbetreiber, sowohl zivilrechtlich als auch umweltrechtlich rechtmäßig[28]. Die Anknüpfung von § 6 III EnWG an den Umweltschutzgedanken, wird hier durch die Dispositionsmöglichkeit des Netzbetreibers über Umweltaspekte bedeutend geschwächt.
C. Erneuerbare Energien und Energieeffizienz
Die Rolle des EnWG hinsichtlich des Umweltschutzes im Energiesektor ist eher als flankierend zu bezeichnen. Der Umweltschutz ist ohnehin nicht Hauptgegenstand dieses Gesetzes, trotz der Erwähnung der Umweltverträglichkeit in den Zielvorgaben von § 1 EnWG. Dennoch haben Deutschland und die EU die Bedeutung und Notwendigkeit einer umwelt- und ressourcenschonenden Energiepolitik erkannt. Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz wurden nun explizit umweltrechtliche Steuerungsmechanismen geschaffen, um diesem Ziel verstärkt Rechnung zu tragen. Die Motivation dieser Gesetze besteht in dem Umstand, dass die Kosten dieser umweltschonenden Energieerzeugung im Vergleich zu der herkömmlichen Energiegewinnung, etwa durch Verbrennung fossiler Energiestoffe oder Nutzung von Kernenergie, zum Teil erheblich teurer sind. In einem ausschließlich an Wirtschaftlichkeit und Wettbewerb orientierten Markt, hätte die Energieerzeugung aus regenerativen Energien und Energieeffizienznutzung durch das Kraft-Wärme-Kopplungsprinzip, mit Existenz- und Behauptungsproblemen zu kämpfen. Kurzfristige Preisgünstigkeit würde den langfristigen und notwendigen Nutzen bedrohen. Das EEG und das KWKG wirken dem entgegen, indem sie die Einspeisung des wirtschaftlich gefährdeten, aber umweltschonend erzeugten Stroms zu an sich nicht marktfähigen Preisen ermöglichen[29]. Diese umweltrechtlichen Steuerungsinstrumente verfolgen den Zweck den Ausbau von erneuerbaren und umweltschonenden Energien zu beschleunigen und ihnen langfristig Stabilität und praktische Perspektiven zu verleihen[30].
I. Das Verhältnis von Ökonomie und Umweltschutz
Die gedanklichen Zwecksetzungen des EEG und des KWKG bedürfen noch einer umfassenderen Erläuterung. Ihre Unterstützungsfunktion für eine umweltschonende Energiepolitik sollte nicht einseitig als eine bloße Finanzleistung gesehen werden , quasi als ein unvernünftiger Ausgleich für etwas, was an sich wirtschaftlich nicht tragfähig ist. Die Aussage, dass herkömmliche Energieerzeugung per se preisgünstiger ist kann bezweifelt werden. Eine streng verengte Sichtweise vom Markt und Wettbewerb heraus ist nicht sachgerecht und bedarf einer Erweiterung und Korrektur. Hierbei wird das Phänomen berührt, dass für die Umwelt derzeit noch keine Verfügungsrechte bestehen. Das heißt die Umwelt steht der Allgemeinheit als öffentliches Gut zur freien Verfügung. Eine umfassende Deutlichmachung bietet die Erkenntnis von sog. externen Effekten. Darunter versteht man positive oder negative Auswirkungen auf Dritte, die in den Marktpreisen nicht enthalten sind. Dementsprechend stellen sie einen nicht abgegoltenen Schaden oder Nutzen dar. Damit wird deutlich, dass die Kosten, welche durch Umweltbelastung und Ressourcenverschwendung anfallen, nicht in den Marktpreisen der herkömmlichen Energieerzeugung enthalten sind, da Umweltzerstörung keinen Preis besitzt. Anders herum gesehen, gibt es folglich auch keinen Anreiz Umweltbelastung zu vermeiden. Dies bedeutet, dass ohne Einbeziehung von externen Kosten der Markt nicht ohne weiteres effizient und sachgerecht gelenkt werden kann bzw. es kommt zu verzerrten Grundlagen der Marktbildung[31]. Diese sog. „Internalisierung der externen Kosten“ stellt eine Ausformung des umweltrechtlichen Verursacherprinzips dar[32]. Berücksichtigt man noch weitere externe Kosten, wie z.B. die Endlichkeit der Ressourcen, die Risiken der Kernenergie und ihre anfängliche Subventionierung, so kann man hinsichtlich der herkömmlichen Energieerzeugung durchaus zu einem anderen „Marktpreis“ kommen, als es auf althergebrachte Weise suggeriert wird.
II. Erneuerbare-Energien-Gesetz
Das EEG regelt die Einspeisung und Vergütung von erneuerbaren Energieformen, mit dem Ziel diese privilegierend zu unterstützen, gerade nach Marktöffnung und Liberalisierung der Energiewirtschaft. Den Energieerzeugern von erneuerbaren Energien soll es ermöglicht werden, entsprechende Kraftwerke zu errichten und wirtschaftlich zu betreiben. Mit der Festlegung von Mindestpreisen für den Verkauf von Strom aus regenerativen Energien erfolgt die Unterstützung durch Förderung von privatem Kapital[33]. Durch diese Förderung soll die Zeit überbrückt werden, bis Strom aus erneuerbaren Energien am Markt verbreitet und konkurrenzfähig ist[34]. Der Vorzug dieser umweltschonenden Energieerzeugung liegt in der prinzipiellen Unerschöpflichkeit und damit auch in der Nachhaltigkeit der Energiequellen durch deren regenerative Eigenschaft[35]. Das EEG trat am 1.4.2000 in Kraft. Es bildet auch die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Erneuerbare-Energien-RL 2001/77/ EG, einschließlich der Bindung an völkerrechtliche Vorgaben wie dem Kyoto-Abkommen. Allerdings bestand in Deutschland schon vor dieser EG-Richtlinie eine Regelung, welche die Förderung von erneuerbaren Energien bezweckte, das sog. Stromeinspeisungsgesetz. Das EEG stellt dessen Nachfolgeregelung dar.
1.) Vorgeschichte - Stromeinspeisungsgesetz
Am 1.1.1991 trat in Deutschland, mit dem Stromeinspeisungsgesetz, zum ersten mal eine gesetzliche Einspeiseregelung für erneuerbare Energien mit Mindestvergütung in Kraft. Das StrEG 1990 enthielt bereist grundlegende Merkmale der noch heute gültigen Einspeiseregelung im EEG. Die Unterschiede bestanden darin, dass damals nur Anlagen unabhängiger Betreiber vom Anwendungsbereich erfasst waren, keine Fixierung der Vergütung bestand und kein bundesweiter Belastungsausgleich für die verpflichteten Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sondern nur eine Härteklausel. Diese ermöglichte im Falle unbilliger Härten eine Befreiung von der Abnahme- und Vergütungspflicht. Darüber hinaus waren die Formen von erneuerbaren Energien, welche vom StrEG gefördert wurden, noch eingegrenzter als im EEG. Nach anfänglichen gesetzestechnischen Unausgereiftheiten und der verfassungs- und europarechtlichen Umstrittenheit des StrEG hinsichtlich seiner Abnahme- und Vergütungspflichten, kam es dann 1998 zu einer größeren Novellierung. Die wesentliche Änderung bestand im Bereich der Härteklausel[36]. Das Gesetz enthielt jetzt zwei als „erster und zweiter Deckel“ bezeichnete Härteklauseln, die an das Erreichen eines Anteils von 5 % regenerativ erzeugtem Strom im Netz anknüpften. Entscheidend war, dass bei Erreichen des zweiten Deckels die Vergütungspflicht für neu hinzugekommene Erzeugungsanlagen entfiel. Unter besonders kritischer Beurteilung stand die Rechtsfolge des zweiten Deckels, der praktisch einen Investitionsstopp für Neuanlagen bedeutet und damit der Wegfall eines wichtigen wirtschaftlichen Anreizes zu deren Errichtung und Betrieb. Bereits 1999 entstand schon Streit darüber, ob schon der zweite Deckel erreicht sei. Daneben wurde durch die Liberalisierung des Energiemarktes 1998, der wirtschaftliche Betrieb von Erzeugungsanlagen, welche vom StrEG gefördert werden sollten, noch weiter bedroht[37]. Dieser Reformbedarf mündete schließlich in der Verabschiedung des EEG, dass am 1.4.2000 in Kraft trat, als Nachfolgeregelung zum StrEG.
2.) Gesetzessystematik
a) Gesetzesziel, § 1 EEG
In § 1 EEG hat der Gesetzgeber noch mal explizit die Zielsetzung der Norm zum Ausdruck gebracht, nämlich die Ermöglichung einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung und die deutliche Erhöhung des Beitrages erneuerbarer Energien an der Stromversorgung, als Ausdruck der energiepolitischen Ziele der EU und der Bundesregierung zum Klima- und Umweltschutz. Allerdings lässt sich daraus keine bindende rechtliche Verpflichtung ableiten, daher trägt § 1 eher den Charakter einer Programmformulierung. Insbesondere kann § 1 nicht als Rechtfertigung für Eingriffe in Rechtspositionen Privater dienen bzw. als Anspruchsgrundlage zwischen Privaten. Gleichwohl kann die Vorschrift unter Umständen als Auslegungshilfe heranzuziehen sein[38]
b) Anwendungsbereich, § 2 EEG
aa) Sachlicher Anwendungsbereich
In § 2 I 1 werden diejenigen erneuerbaren Energiequellen genannt, welche vom EEG erfasst sind. Diese sind Wasserkraft, Windkraft, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Biomasse. Zur Biomasse ist hinzuzufügen, dass nur solche Stoffe erfasst werden, die im Rahmen der Biomasseverordnung anerkannt sind. Des Weiteren gilt das Ausschließlichkeitsprinzip, d.h. nur ausschließlich aus erneuerbaren Quellen erzeugter Strom wird gefördert[39].
bb) Räumlicher Anwendungsbereich
Der räumliche Anwendungsbereich bezieht sich nur im Bereich des Geltungsbereiches des EEG oder in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone. Zur ausschließlichen Wirtschaftszone gehören alle Meergebiete jenseits der Küstengewässer (bis 12 Seemeilen) bis zu 200 Seemeilen[40]. In praktischer Relevanz sind damit auch ausdrücklich Offshore-Windanlagen erfasst[41].
cc) Personeller Anwendungsbereich
Zur Einspeisung berechtigt sind alle Betreiber von inländischen Erzeugungsanlagen, die mit regenerativen Energieträgern betrieben werden. Damit sind auch Anlagen von öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen erfasst. Allerdings ist die Einschränkung von § 2 II Nr. 2 zu beachten, wonach Anlagen ausgeschlossen sind, die zu über 25 % der Bundesrepublik oder einem Land gehören. Zur Abnahme und Vergütung werden die Elektrizitätsunternehmen verpflichtet, die Netze für die allgemeine Versorgung betreiben. Darüber hinaus besteht diese Pflicht auch für die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber und Letztverbraucher beliefernde Unternehmen. Die Formulierung von § 2 I 1 EEG ist jedoch nicht als Legaldefinition von Elektrizitätsunternehmen für das EEG zu betrachten. Die Begriffsdefinition eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach § 2 I 1 EEG hängt nicht notwendigerweise vom Kriterium des Netzbetriebs ab. Nach Sinn und Zweck der Regelung, insbesondere im Hinblick auf die bundesweite Ausgleichsregelung nach § 11 EEG, lehnt sich die Begriffsdefinition an § 2 III EnWG an. Danach sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen alle Unternehmen und Betriebe, die andere mit Energie versorgen oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben[42], d.h. es kann eine Trennung zwischen Netzbetrieb bzw. Stromübertragung und Stromhandel bestehen.
[...]
[1] Seifried, Umweltgerechte Energiepolitik, S. 11.
[2] Breuer: in Schmidt-Aßmann, BesVerwR, Rn. 1.
[3] Seifried, Umweltgerechte Energiepolitik, S. 13; Vgl. Ewer: in Koch, UmweltR, § 9 Rn. 1,2.
[4] Sparwasser/Engel/Voßkuhle, UmweltR, § 7 Rn. 2.
[5] Lippert, Energiewirtschaftsrecht, S. 69.
[6] Ehlers/Pünder: in Achterberg/Püttner/Würtenberger, BesVerwR I, § 4 Rn.1
[7] Büdenbender, DVBl 2002, S. 800.
[8] Lippert, Energiewirtschaftsrecht, S. 69.
[9] Lippert, Energiewirtschaftsrecht, S. 76.
[10] Ewer: in Koch, UmweltR, § 9 Rn.4.
[11] Ewer: in Koch, UmweltR, § 9 Rn. 5.
[12] Tettinger, in: Umweltrecht im Wandel, S. 950.
[13] Ewer: in Koch, UmweltR, § 9 Rn. 7.
[14] Herdegen, Europarecht, Rn. 413 ff.
[15] Ewer: in Koch, UmweltR, § 9 Rn. 6.
[16] Tettinger, in: Umweltrecht im Wandel, S. 952.
[17] Sparwasser/Engel/Voßkuhle, UmweltR, § 7 Rn. 17.
[18] Ewer: in Koch, UmweltR, Rn. 17.
[19] Tüngler, JuS 2001, S. 740 ff.
[20] Vgl. Tettinger, in: Umweltrecht im Wandel, S. 950.
[21] Gesetzesangaben zum EnWG beziehen sich auf die Fassung vom 20.5.2003.
[22] Büdenbender, EnWG-Kommentar, § 2 Rn. 46.
[23] Theobald/Theobald, Grundzüge des EnWR, S. 323; Caspar: in Koch, UmweltR, Rn. 94 ff.
[24] Salje, UPR 1998, S. 203.
[25] Vgl. Breuer, in: Umweltrecht im Wandel, S.931 ff.
[26] Schalast, RdE 2001, S.125.
[27] Theobald/Theobald, Grundzüge des EnWR, S. 325.
[28] Büdenbender, DVBl 2002, S. 808, 809.
[29] Breuer, in: Umweltrecht im Wandel, S. 938.
[30] Theobald/Theobald, Grundzüge des EnWR, S. 332.
[31] Schwintowski, ZNER 2001, S. 83.
[32] Theobald/Theobald, Grundzüge des EnWR, S. 9.
[33] Theobald/Theobald, Grundzüge des EnWR, S. 336.
[34] Sparwasser/Engel/Voßkuhle, UmweltR, § 7 Rn. 33.
[35] Theobald/Theobald, Grundzüge des EnWR, S. 334.
[36] Schneider, in: Schneider/Theobald, Handbuch des EnergieR, § 18 Rn. 50, 51.
[37] Raabe/Meyer, NJW 2000, S. 1298.
[38] Brandt/Reshöft/Steiner, Hk-EEG, § 1 Rn. 1-3; Salje, RdE 2000, S. 125.
[39] Schneider, in: Schneider/Theobald, Handbuch des EnergieR, § 18 Rn. 62-73 m.w.N.
[40] Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, Rn. 1221.
[41] Schneider, in: Schneider/Theobald, Handbuch des EnergieR, § 18 Rn. 74.
[42] Brandt/Reshöft/Steiner, Hk-EEG, § 2, Rn 23 ff.
- Arbeit zitieren
- Dietmar Siegel (Autor:in), 2004, Erneuerbare Energien und Energieeffizienz unter Berücksichtigung umweltrelevanter Bezüge des EnWG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/26749
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