Die Regelungen der §§ 1163, 1177 BGB erweisen sich insoweit als vollständig, als dass aus ihnen lediglich hervorgeht, dass dem Eigentümer dann eine Eigentümergrundschuld zusteht, wenn die zu sichernde Forderung nicht entstanden ist, oder der Brief (bei Briefgrundpfandrechten) noch nicht übergeben wurde. Was aber, wenn eine zu sichernde Forderung entstanden ist, die Bestellung des Fremdgrundpfandrechts aber an der Nichtigkeit der dinglichen Einigung scheitert?
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