OP Aufklärung von Kindern und Jugendlichen zwischen 8 und 16 Jahren


Master's Thesis, 2013

74 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Rechtliche Grundlagen
2.1 Ärztliche Aufklärung
2.2 Ärztegesetz
2.3 Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001
2.4 KAKuG – Krankenanstalten und Kuranstalten Gesetz
2.5 Patientenrechte
2.6 Kinderrechte

3 Literaturrecherche
3.1 Interessensvertretungen für Kinder und Jugendliche
3.1.1 Bundesministerium für Gesundheit
3.1.2 Elternvereine
3.1.3 EACH Charta
3.1.4 Patientenvertretungen
3.2 Psychologische Aspekte zum Thema OP Aufklärung von Kindern und Jugendlichen
3.2.1 Kindliche Krankheitskonzepte
3.2.1.1 Definition von Kognition
3.2.1.2 Stufenförmiger Entwicklungsverlauf
3.2.1.3 Kontinuierlicher Entwicklungsverlauf
3.2.2 Wissenstand über den Körper
3.2.3 Umgang mit Angst und Stress
3.2.4 Vorbereitung auf einen Krankenhausaufenthalt

4 Ist Darstellung der Aufklärung zur OP im einem Schwerpunktkrankenhaus
4.1 Statistische Daten
4.2 Ist Stand des standardisierten Prozesses der Aufklärung auf einer Kinder- und Jugendstation
4.2.1 Elektive Eingriffe
4.2.2 Akute Eingriffe
4.3 Interview
4.3.1 Methodische Vorgehensweise zu den Interviews
4.3.2 Befragungskonzept
4.3.3 Auswertung
4.3.3.1 Demografische Daten
4.3.3.2 Bewertungsfragen
4.3.3.3 Offene Fragen
4.3.3.4 Interpretation der Ergebnisse
4.3.3.5 Erfahrungen aus der Erhebung

5 Entwicklung eines Musterprozesses
5.1 Strukturen
5.1.1 Personelle Strukturen
5.1.2 Bauliche Struktur
5.2 Informationswege und -möglichkeiten
5.2.1 Aktionstage im Krankenhaus
5.2.2 Teddybär Spital
5.2.3 Nutzen von Medien
5.2.4 Aufklärungsgespräch zur Operation
5.2.4.1 Kindliches Zeitverständnis
5.2.4.2 Gesprächsführung mit Kindern und Jugendlichen
5.2.4.3 Kriterien einer guten Gesprächsführung
5.2.5 Praktische Anleitungen
5.3 Einbezug der Eltern
5.3.1 Rooming-In
5.3.2 Gespräch mit Jugendlichen
5.4 Vermitteln von Informationen

6 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

Unsere Kinder sind die Zukunft unserer Gesellschaft, sie bestimmen den Weg den unsere Gesellschaft gehen wird und wohin er führt. Die Gesundheit der Kinder wird darüber bestimmen, welche Entwicklungschancen die Gesellschaft haben wird, da nur gesunde Kinder sich den zukünftigen Herausforderungen stellen können.

Ist ein Krankenhausaufenthalt nötig, erfordert dies viel Zuwendung, Verständnis, eine einfühlsame Betreuung und die beste medizinische Behandlung. Im Krankenhaus ist es besonders wichtig, die Eltern, das Kind und den Jugendlichen in den gesamten Prozess miteinzubeziehen und die Wünsche und Bedürfnisse dieser zu respektieren. Ist eine Operation erforderlich, kommt es zu einer Ausnahmesituation, die eine emotionale Herausforderung für Eltern und Kind darstellen. Durch eine gezielte Operationsvorbereitung mit einer kindgerechten Aufklärung werden Ängste abgebaut und Vertrauen gewonnen.[1]

Wie Kinder mit einer Erkrankung umgehen, ist abhängig vom Alter, dem Entwicklungsstand und den bereits gemachten Krankheitserfahrungen und deren Umgang mit Stress und Angst. Ist ein Krankenhausaufenthalt notwendig, verschärft sich die Situation, da die erlebten räumlichen, zeitlichen, physischen und psychischen Einschränkungen vermehrt werden (Reisel/Fuiko et al. 1998: 270).

Ein Motiv für die Erstellung dieser Arbeit war das Thema der ärztlichen altersgerechten OP Aufklärung von Kindern und Jugendlichen in den Mittelpunkt zu stellen, Bewusstsein für die Wichtigkeit zu schaffen und von allen Seiten zu beleuchten.

Zentrale Problemstellung meiner Arbeit ist die Förderung der Kommunikation mit dem Patienten im Krankenhaus und die Möglichkeiten einer Qualitätssteigerung im ärztlichen Aufklärungsgespräch mit Kindern und Jugendlichen aufzuzeigen.

Um einen Zusammenhang und Überblick darstellen zu können, gehe ich immer wieder kurz auf die Altersgruppe 0-7 Jahre ein. Der Fokus meiner Arbeit findet sich in der Altersgruppe 8-16 Jahre, da in diesem Altersbereich die Kinder und Jugendlichen die Zusammenhänge einer Erkrankung erkennen können. Während bei jüngeren Kindern der Trennungsschmerz von der Mutter im Vordergrund steht, sind in der Altersgruppe von 8-16 Jahren, vor allem die Ängste vor Krankheiten und Verletzungen präsent und die Ängste werden im Bezug auf die Gesundheit häufiger.

Dort soll meine Arbeit ansetzen und versuchen die Ängste zu reduzieren und das Kind und den Jugendlichen zu verstehen und dabei altersgerecht aufzuklären.

Ich beschreibe die gesetzlichen Grundlagen und vorhandenen Möglichkeiten der Information und Kommunikation mit Kindern und Jugendlichen unter Einbeziehung der Eltern. In der Literaturrecherche gehe ich auf die Interessensvertretungen von Kindern ein und versuche die psychologischen Aspekte darzustellen. Nach einer Ist Darstellung einer OP Aufklärung in einem Schwerpunktkrankenhaus und empirischen Erhebung mittels Fragebogen, versuche ich folgende Forschungsfrage zu beantworten:

- Wie kann eine optimale alters- und sachgemäße OP Aufklärung von Kindern und Jugendlichen zwischen 8 und 16 Jahren erfolgen?
- Wie kann festgestellt werden, ob Kinder und Jugendliche zwischen 8-16 Jahren die standardisierten OP Aufklärungen verstehen?

Damit ich mir einen Überblick über das Thema verschaffen konnte, nutzte ich zur Literaturrecherche als Informationsquelle das Internet mit seinen Suchmaschinen. Eine Stichwortanfrage bei den entsprechenden Datenbanken wie pubmed, cochrane und google scholar halfen Artikel aufzuspüren und diese zu verwerten. Die Aufgliederung der Suchstrategie teilte ich in operative Aufklärung, Entwicklungspsychologie, rechtliche Grundlagen, Information und Kommunikation. Für die Stichwortsuche verwendete ich Suchbegriffe, sogenannte „keywords“ und in der Literatur verwandte Synonyme.

Zur empirischen Erhebung von Daten stehen verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl.

Eine Möglichkeit ist eine empirische Erhebung mittels Beobachtung, da auf einzelne Anzeichen im Verhalten von Kindern eingegangen werden kann. Diese Methode beinhaltet nur wenig Aussagekraft, da eher physische Aktivitäten aufzuzeichnen sind. Ein weiteres Problem dabei ist der sogenannte Beobachtungseffekt, da es bei der beobachteten Person durch den Bewusstseinsgrad zu Verhaltensänderungen durch das Beobachtet werden kommen kann (Berekoven/Eckert et al. 2004: 151). Diese Methode ist für meine Fragestellung nicht geeignet.

Verwende ich zur Beantwortung meiner Forschungsfrage die Methode des Experiments, müssen alle Einflussgrößen während des Experiments gleich bleiben oder die Versuchseinheiten gleich sein. Diese Kriterien sind aber in Hinblick auf die Individualität von Patienten und deren Behandlung nicht erfüllbar (Schumacher/Schulgen 2008: 14).

Zur Beantwortung meiner Forschungsfrage habe ich mich für eine halbstandardisierte Befragung mit geschlossenen und offenen Fragen entschieden.

Die Befragung werde ich in Form eines face-to-face - Interviews mit einer mündlichen Befragung (PAPI – Paper And Pencil Interview) durchführen.

Die Formulierung der Fragen, deren Reihenfolge, sowie die Antwortmöglichkeiten weisen für alle Befragten, unabhängig vom Alter des Kindes, den gleichen Inhalt auf.

Ein Vorteil bei geschlossenen Fragen, ist die Vollständigkeit und die Vergleichbarkeit der Antworten und dadurch die Quantifizierung der Ergebnisse und die Anwendung von statistischen Auswertungsverfahren.

In meiner Arbeit erkläre ich im Kapitel 2 die gesetzlichen Grundlagen der ärztlichen Aufklärung, im Kapitel 3 führe ich die Literaturrecherche über die Interessensvertretungen und den psychologischen Aspekten zum Thema OP Aufklärung an. Kapitel 4 beinhaltet den Ist Stand der OP Aufklärung in einem Schwerpunktkrankenhaus, eine empirische Erhebung mit einer Auswertung und Interpretation der Daten. Im Kapitel 5 werden die optimalen baulichen und personellen Strukturen, Informationswege und -möglichkeiten, praktische Anleitungen und die erfolgreiche Gesprächsführung mit Kindern und Jugendlichen, dargestellt.

2 Rechtliche Grundlagen

Dieses Kapitel beschäftigt sich mit den rechtlichen Grundlagen der ärztlichen Aufklärungspflicht in Bezug auf das Ärztegesetz, das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz, dem Krankenanstalten und Kuranstalten Gesetz, der Patientenrechte und der Kinderrechte.

2.1 Ärztliche Aufklärung

Im Rahmen eines persönlichen Aufklärungsgesprächs muss der Arzt den Patienten über die Risiken und Art des Eingriffes, sowie auf die Erfolgsaussichten und möglichen Behandlungsalternativen aufklären.

Eine der wenigen Entscheidungen über die Form der Aufklärung ist, dass das Gespräch nicht durch eine schriftlich eingeholte Zustimmungserklärung ersetzt werden kann (Beppel 2007: 86 ff.).

Das Arzt-Patienten Verhältnis soll auf gegenseitigem Respekt und Vertrauen aufbauen. Dazu müssen rechtliche Grundlagen eingehalten werden.

Führt der Arzt einen Eingriff oder eine Untersuchung ohne Einwilligung des Patienten durch, so macht er sich nach § 110 StGB einer eigenmächtigen Heilbehandlung strafbar. Damit dieses sanktionslos bleibt, bedarf es der Rechtfertigung durch eine Einwilligung des Patienten.

Zur Einwilligung eines Eingriffes, muss der Patient über die wesentlichen Eckdaten und Risiken eines medizinischen Eingriffs ordnungsgemäß aufgeklärt werden.

Um sein Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen zu können, muss der Patient die Informationen verstehen.

Neben der strafrechtlichen Konsequenz kommt auch eine zivilrechtliche Haftung in Betracht, wenn die Aufklärung nicht ausreichend erfolgt ist, auch dann wenn die Behandlung lege artis durchgeführt wurde (Prutsch 2004 :55 f.).

Die Rechte und Pflichten von Ärzten und Patienten werden in folgenden gesetzlichen Bestimmungen auszugsweise aufgelistet.

2.2 Ärztegesetz

Art und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht sind in der österreichischen Rechtsordnung nicht definiert und sind vom Einzelfall abhängig und daher schwer feststellbar. Der Arzt muss aufgrund seiner Erfahrung, nach der Art des Eingriffes, dem Grad der Verständlichkeit des Patienten und deren seelische Verfassung, Risiken und Komplikationen, eine für den Patienten ausreichende Aufklärung durchführen (Prutsch 2004: 111).

Im Ärztegesetz § 51 ist die Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung angeführt.

- § 51 (1) Der Arzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen im Sinne des § 26 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, erforderlichen Daten zu führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen. In Fällen eines Verdachts im Sinne des § 54 Abs. 4 sind Aufzeichnungen über die den Verdacht begründenden Wahrnehmungen zu führen. Den gemäß § 54 Abs. 5 oder 6 verständigten Behörden oder öffentlichen Dienststellen ist hierüber Auskunft zu erteilen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.

2.3 Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001

Die Aufklärung und Einwilligung mündiger Minderjähriger sind im Kindschaftsrechts- Änderungsgesetz 2001 (BGBl I 2000/135) neu geregelt worden.

In 1. § 21 Abs. 2 wurde der mündige Minderjährige definiert:

- (2) Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.

Im § 146c Abs. 1 ABGB steht folgendes:

- (1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist.
- (2) Willigt ein einsichts- und urteilsfähiges minderjähriges Kind in eine Behandlung ein, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, so darf die Behandlung nur vorgenommen werden, wenn auch die Person zustimmt, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist.
- (3) Die Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes sowie die Zustimmung der Person, die mit Pflege und Erziehung betraut ist, sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung verbundene Aufschub das Lebendes Kindes gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.

Eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit liegt vor, wenn eine medizinische Maßnahme die Qualität einer schweren Körperverletzung iSd § 84 StGB erreicht. Nachhaltig ist eine Beeinträchtigung, wenn sie nur schwer oder überhaupt nicht beseitigt werden kann.

Mein Unternehmen vertritt die Meinung dass, durch den Interpretationsspielraum in der Gesetzgebung und aus Qualitätssicherungsgründen es sinnvoll erscheint, bei operativen Eingriffen eine „zweifache Zustimmung“ einzuholen.

In Abb. 1 wird eine detaillierte, graphische Übersicht zur Zustimmung von mündigen Minderjährigen dargestellt.

Abb. 1 Übersicht Zustimmung Mündige Minderjährige

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle: Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen)

Jeder Bürger kann durch das Pflegschaftsgericht eine ersatzweise Entscheidung beantragen, sofern eine Erklärung der Obsorgeberechtigten zu einer Gefährdung des Wohles des Kindes führen kann.

- § 176. (1) Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Besonders darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise, auch gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entziehen. Im Einzelfall kann das Gericht auch eine gesetzlich erforderliche Einwilligung oder Zustimmung ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

2.4 KAKuG – Krankenanstalten und Kuranstalten Gesetz

Im Krankenanstalten und Kuranstalten Gesetz ist die Regelung zur Einwilligung und Zustimmung ebenso angeführt.

- §8 (3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Einwilligung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist - sofern die Vornahme der medizinischen Behandlung nicht durch eine verbindliche Patientenverfügung ausgeschlossen ist - die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Einwilligung oder Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung des Pfleglings oder der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit oder Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt.

2.5 Patientenrechte

Die Patientenaufklärung ist in Österreich seit Jahrzenten im Rahmen der Patientenrechte verankert. Die Patientenaufklärung ist Teil des Behandlungsvertrages.

In der Patientencharta LGBI 2001/116 Abs. 4, Art, 16, Recht auf Selbstbestimmung und Information ist folgendes angeführt:

- (1) Patienten und Patientinnen haben das Recht, im Vorhinein über mögliche Diagnose- und Behandlungsarten sowie deren Risiken und Folgen aufgeklärt zu werden. Sie haben das Recht auf Aufklärung über ihren Gesundheitszustand, weiters sind sie über ihre erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung sowie eine therapieunterstützende Lebensführung aufzuklären.
- (2) Die Art der Aufklärung hat der Persönlichkeitsstruktur und dem Bildungsstand der Patienten und Patientinnen angepasst und den Umständen des Falles entsprechend zu erfolgen.
- (3) Ist eine Behandlung dringend geboten und würde nach den besonderen Umständen des Einzelfalles durch eine umfassende Aufklärung das Wohl des Patienten oder der Patientin gefährdet werden, so hat sich der Umfang der Aufklärung am Wohl des Patienten oder der Patientin zu orientieren.

2.6 Kinderrechte

Die Kinderrechtskonvention ist ein internationaler Vertrag, zu dem sich 192 Staaten verpflichtet haben, diesen ernst zunehmen und umzusetzen. In Österreich wurden die Kinderrechte 2011 in die Bundesverfassung aufgenommen.

Ziel der Kinderrechtskonvention ist eine weltweite Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen. Neben Schutz und Versorgung von Kinder und Jugendlichen soll deren Wahrnehmung als kompetente eigenständige Persönlichkeiten unter Berücksichtigung ihrer Meinung eingefordert werden.

Die Kinderrechtskonvention besteht aus 54 Artikeln, die sich in 3 große Bereiche gliedert: Vorsorge, Schutz und Beteiligung (Ferenci 2011: 2ff.).

Im Bereich „Beteiligung“ ist folgendes angeführt:

- Recht auf Partizipation, also die Berücksichtigung der Meinung der Kinder und Jugendlichen
- Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit
In Artikel 4 im Bundesverfassungsgesetz ist folgender Text zu finden:
- Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Art und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht in der österreichischen Rechtsordnung nicht definiert sind und vom Arzt individuell angewendet wird.

Im Krankenanstalten und Kuranstalten Gesetz und im Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz ist die persönliche, ärztliche Aufklärungspflicht über mögliche Diagnose- und Behandlungsarten, sowie deren Risiken und Folgen verankert.

Das Recht auf Aufklärung ist ebenso in den Patienten- und Kinderrechten zu finden. Dabei richtet sich die Art der Aufklärung nach dem Grad der Verständlichkeit und der psychischen Verfassung des Patienten.

Erst nach erfolgter, ausreichender Aufklärung kann der Patient das Recht auf Selbstbestimmung wahrnehmen und eine Einwilligung für die Behandlung erteilen.

Eine Einwilligung des Patienten ist nicht erforderlich, wenn eine Behandlung dringend so notwendig ist, dass mit der Einholung der Einwilligung der verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit einem schweren gesundheitlichen Schaden gerechnet werden muss.

Ist die Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen (ab dem 14. Lebensjahr) gegeben, kann die Einwilligung in medizinische Behandlungen durch den Jugendlichen selbst erteilt werden.

Ist dieser nicht einsichts- und urteilsfähig oder die Behandlung mit einer schweren oder anhaltenden Schädigung der körperlichen Unversehrtheit oder Persönlichkeit im Zusammenhang, muss die Person die mit der Pflege und Erziehung betraut ist, die Zustimmung erteilen.

3 Literaturrecherche

In folgender Literaturrecherche gehe ich als erstes auf die Forderungen von verschiedenen Vereinen und Patientenvertretungen und deren gemeinsame Grundlage der European Association for Children in Hospital (EACH) ein.

Der nächste Schritt in der Literaturrecherche untersucht die entwicklungspsychologischen Aspekte in Bezug auf Entwicklung von Krankheitskonzepten von Kindern.

3.1 Interessensvertretungen für Kinder und Jugendliche

Die Interessen von Kinder und Jugendlichen werden durch unterschiedliche Organisationen wie Elternvereine, Patientenvertretungen, dem Dachverband EACH und dem Bundesministerium für Gesundheit vertreten.

3.1.1 Bundesministerium für Gesundheit

Das Gesundheitsministerium erarbeitete nach einem Dialog mit 180 Experten aus den Bereichen der Kinder- und Jugendgesundheit eine Strategie zur Verbesserung der Gesundheit von Kinder und Jugendlichen.

Diese Kinder- und Jugendgesundheitsstrategie wurde 2011 erstmals veröffentlicht und 2012 mit aktuellen Maßnahmen und deren Umsetzungsstand vervollständigt.

Die Strategie beinhaltet 5 Themenfelder mit 20 Zielen, wobei sich das 5. Themenfeld mit der Versorgung von kranken Kindern und Jugendlichen in spezifischen Bereichen beschäftigt. In diesem Themenfeld ist das Ziel 14 angeführt: „Versorgung in Krankenhäusern kinderfreundlicher machen“. Diese unterteilen sich in 5 Maßnahmenziele. Diese sind u.a. das kindgerechte Gestalten der stationären Versorgung in Spitälern, Pflege durch diplomiertes Kinderpflegepersonal, ausreichend Kapazitäten und Ausbau und Verbesserung der Infrastruktur für Begleitpersonen (z.B. keine Kosten).

Weitere Maßnahmenziele sind Förderung der tageklinischen pädiatrischen Strukturen, kein Selbstbehalt und Einbinden von Kindern in Entscheidungen, die sie betreffen, nach dem jeweiligen Entwicklungsstand (Rendi-Wagner/Wolschlager 2012: 38ff.).

3.1.2 Elternvereine

KIB children care ist ein Verein und setzt sich als Interessensvertretung für Kinder im Gesundheitswesen in Österreich in der Politik und Wirtschaft für die Schaffung von gesundheitsfördernden und familienunterstützenden Rahmenbedingungen ein.[2]

Eine weitere Organisation in Österreich ist die Liga für Kinder- und Jugendgesundheit, die einerseits ein Dachverband für Fachgesellschaften und Berufsverbände ist, sowie für Elternvertretungen und Anbieter gesundheitsfördernder Aktivitäten tätig ist.

Ziele der Liga sind neben einer interdisziplinären Vernetzung und Kooperation der Berufsgruppen, die Bewusstseinsbildung über den Wert der Kinder- und Jugendgesundheit in Politik und Öffentlichkeit und die Verbesserung der gesamten Gesundheitsangebote für Kinder und Jugendliche.

In Deutschland engagiert sich der Bundeselternverband AKIK für Kinder im Krankenhaus, die Bundesarbeitsgemeinschaft Kind und Krankenhaus e. V. (BaKuK) und in der Schweiz setzt sich der Verein kind+spital für die Rechte von Kinder und Jugendlichen ein.

Gemeinsame Grundlage bildet die EACH Charta.

3.1.3 EACH Charta

Die EACH (European Association for Children in Hospital) ist ein Dachverband von gegenwärtig 16 Organisationen aus 14 europäischen Ländern.

Die EACH Charta fasst die Rechte aller Kinder vor, während und nach einem Krankenhausaufenthalt in zehn Punkten zusammen.

Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend Dr. Andrea Kodolsky hat nach Ersuchen von KIB children care die Europäische Charta & Erläuterungen publiziert.

Folgende Erläuterungen der EACH Charta Artikel 4 sind angeführt[3]

Artikel 4 (1) Kinder haben wie ihre Eltern das Recht, ihrem Alter und ihrem Verständnis entsprechend informiert zu werden

Informationen für Kinder

- sind dem Alter und Verständnis des Kindes angepasst und berücksichtigen seinen Entwicklungsstand;
- begegnen der augenblicklichen Situation des Kindes mit Verständnis;
- berücksichtigen die Aufnahmefähigkeit und -bereitschaft des Kindes ebenso wie seine Meinung;
- ermutigen dazu, Fragen zu stellen, beantworten die gestellten Fragen und gehen beruhigend auf Kinder ein, wenn sie Sorgen oder Ängste äußern;
- beinhalten geeignete mündliche, visuelle und schriftliche Formen, die durch Illustrationen, Modelle, Spiele oder andere Medien unterstützt werden;
- werden, wenn immer möglich, in Gegenwart der Eltern weiter gegeben.

Informationen für Eltern

- sind klar und verständlich;
- berücksichtigen die augenblickliche Situation der Eltern, insbesondere ihre durch den Zustand ihres Kindes hervorgerufenen Gefühle der Angst, Sorge, Schuld oder Stress;
- ermutigen dazu, Fragen zu stellen;
- tragen den Bedürfnissen der Eltern nach umfassender Information Rechnung, indem sie Eltern auf zusätzliche Informationsquellen und unterstützende Organisationen hinweisen;
- ermöglichen Eltern uneingeschränkte Einsicht in alle schriftlichen und bildgebenden Dokumentationen bezüglich der Erkrankung ihres Kindes.
- Das Kind oder seine Geschwister werden nicht als Übersetzer für ihre Eltern eingesetzt.

Informationen, die den Bedürfnissen von Kindern und ihren Eltern entsprechen,

- erfolgen kontinuierlich von der Aufnahme bis zur Entlassung des Patienten;
- beinhalten Vorgehensweisen zur Betreuung nach der Entlassung;
- werden in einer stressfreien, geschützten und vertraulichen Umgebung ohne
Zeitdruck gegeben;
- erfolgen durch erfahrenes Personal, das kompetent ist, Informationen in verständlicher Form zu geben;
- werden so oft wie nötig wiederholt, um das Verständnis zu erleichtern.
- Das Personal vergewissert sich durch Rückfragen, dass die vermittelten Informationen vom Kind und seinen Eltern verstanden worden sind.
- Kinder haben das Recht, ihre eigene Meinung zu äussern[!] und können
- unter der Voraussetzung, dass sie die Reife haben, die Vorgänge zu verstehen
- ihren Eltern den Zugang zu Informationen über ihre Gesundheit untersagen. In einem solchen Fall ist das Personal verpflichtet, die grösstmögliche[!] Sorgfalt auf aufzuwenden, um die Situation einzuschätzen. Dem Kind werden Schutz, Beratung und Unterstützung gegeben. Das Personal stellt jedoch sicher, dass auch die Eltern, die unter Umständen psychologische und soziale Hilfe und Rat brauchen, die notwendige Unterstützung und Beratung erhalten.

3.1.4 Patientenvertretungen

Patientenanwaltschaften informieren über Patientenrechte und klären Mängel und Missstände auf, vermitteln bei Streitfällen und unterstützen bei der außergerichtlichen Streitbeilegung nach Behandlungsfehlern. Sie verstehen sich als Sprachrohr für Patienten, die sich aus verschiedenen Gründen nicht ausreichend verständlich machen können.[4]

Zur Sicherung der Rechte und Wahrung der Interessen von Patienten wurde in Wien eine Wiener Patientenanwaltschaft eingerichtet, der umfassende Aufgaben und Prüfmöglichkeiten zukommen.

Diese Patientenanwaltschaft ist weisungsfrei und unterliegt der Amtsverschwiegenheit und hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Landesregierung zu erstatten, die den Tätigkeitsbericht dem Landtag vorzulegen hat (Aigner 2000: 81).

3.2 Psychologische Aspekte zum Thema OP Aufklärung von Kindern und Jugendlichen

Um ein Kind auf den Krankenhaushalt und auf eine Operation vorzubereiten, ist es wichtig, darauf Rücksicht zu nehmen, was das Kind schon verstehen kann und sich daran zu orientieren, was das Kind wissen will. Kinder entwickeln unterschiedliche Vorstellungen von Gesundheit und Krankheit.

Dieses Kapitel beschäftigt sich mit der Vorstellung von Gesundheit und Krankheit die durch das Alter des Kindes, durch den Wissenstand über den Körper und bereits gemachte Krankheitserfahrungen beeinflusst wird. Wie ist der Umgang mit Stress und Angst und wie wirkt sich die Vorbereitung auf einen Krankenhausaufenthalt auf die Kinder und Jugendlichen aus.

3.2.1 Kindliche Krankheitskonzepte

Die Auseinandersetzung mit Erkrankungen beginnt meist im Kindesalter durch eine Erkrankung des Kindes selbst oder in ihrem Umfeld. Die Kinder haben viele Fragen in Bezug auf die Dauer der Erkrankung, wie es dazu kam und welche Wege es gibt, die Erkrankung zu beeinflussen. Ein wichtiger Teil sind die Informationen die Kinder aus ihrer Umgebung erhalten, jedoch suchen sie selbst auch nach Erklärungen. Aus den gegenwärtigen Informationen entsteht ein subjektives Krankheitskonzept (Lohaus 2013: 18).

3.2.1.1 Definition von Kognition

Kognitionen sind mentale Prozesse oder werden auch als „Denken“ definiert. Die kognitive Entwicklung von Kindern und Jugendlichen geht konform mit dem Fortschritt anderer Entwicklungsbereiche, wie sprachliche und intellektuelle Entwicklung. Kognitive Fähigkeiten sind unter anderem Informationsverarbeitungs- und Problemlösungskompetenzen, Wissenserwerb, Lern- und Gedächtnisprozesse, sowie komplexe Denkprozesse (Lohaus/Vierhaus et al. 2010: 104).

[...]


[1]http://www.corience.org/de/leben-mit-einem-herzfehler/eltern/gesundheit-von-herzkindern/operationsvorbereitungen (11.5.2013)

[2]http://www.kib.or.at/index.php?article_id=29 (Stand 16.5.2013)

[3]http://www.kib.or.at/files/each_web.pdf (Stand 16.5.2013)

[4]https://www.gesundheit.gv.at/Portal.Node/ghp/public/content/Patientenanwaltschaften_LN.html (Stand 18.5.2013)

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Details

Title
OP Aufklärung von Kindern und Jugendlichen zwischen 8 und 16 Jahren
College
Donau-Universität Krems  (Zentrum für Management im Gesundheitswesen)
Course
Management im Gesundheitswesen/ Healthcare Management
Grade
1,0
Author
Year
2013
Pages
74
Catalog Number
V266141
ISBN (eBook)
9783656559337
ISBN (Book)
9783656559313
File size
1157 KB
Language
German
Keywords
aufklärung, kindern, jugendlichen, jahren
Quote paper
Sylvia Löschenkohl (Author), 2013, OP Aufklärung von Kindern und Jugendlichen zwischen 8 und 16 Jahren, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/266141

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