Kunst und Recht stehen in einem Spannungsverhältnis. So sagt man.
Künstler rühmen sich damit, auf starre Regeln zu verzichten oder sogar Kunst will frei sein. Aber muss man sich deswegen in der Rechtswissenschaft zwangsläufig mit schwammigen und undefinierten
Begriffen abfinden? Ein solcher Umgang wäre unpraktisch und realitätsfern. Kunst wird nicht nur ideell betrachtet, sondern auch schlicht ge- und
verkauft. Natürlich ist es nicht leicht, Kunst und was sie ausmacht zu definieren, doch kann man wie die folgende Arbeit zeigen möchte den Kunstkauf mithilfe der abstrakten Normen des BGB beleuchten und Probleme der Unechtheit im rechtlichen Kontext lösen. Denn wenn der gekaufte Nolde, sich als falscher Nolde entpuppen sollte und ihn der Käufer,
obwohl er vormals vielleicht von der Schönheit des Bildes überzeugt war, schnellstmöglich loswerden möchte, ist es Aufgabe des Rechts, die widerstreitenden
Interessen der Beteiligten in Ausgleich zu bringen.
Die meisten Kunstwerke sind eng mit ihren Urhebern verknüpft. So spricht
man beispielsweise nicht nur von dem Mädchen mit dem Perlenohring
von Jan Vermeer, sondern von einem Vermeer, einem Rembrandt, einem
Picasso, einem Dalí. Fehlt eine bestimmte Urheberschaft, verliert ein Bild
nicht nur an Charakter, sondern auch an Wert. Hier muss der Käufer durch
das Recht geschützt werden. Nicht zuletzt lässt sich die Praxisrelevanz nicht
absprechen, wenn man annimmt, dass etwa bis zu 60 Prozent aller auf dem
Markt gehandelten Kunstwerke gefälscht sind.
Diese Aspekte sprechen dafür, sich im Folgenden mit der Gewährleistung
für die Echtheit beim Kunstkauf eingehender zu beschäftigen.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Gewährleistungsrecht
I. Begriff der Echtheit
II. Sachmangel
1. Wirksamer Kaufvertrag
2. Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang
a) Parteivereinbarung
aa) Signatur
bb) Expertise
cc) Abgrenzung zum Spekulationsgeschäft
dd) Katalogangaben
ee) Sonstige Hinweise auf die Echtheit
b) Vertraglich vorausgesetzte Verwendung
c) Gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit
d) Öffentliche Äußerungen
e) Aliud-Lieferung
f) Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang
g) Verdacht der Unechtheit
III. Gewährleistungsausschluss
1. Kenntnis des Käufers vom Mangel
a) § 442 I
b) § 377 HGB
2. Gewährleistungsausschluss durch Individualabrede
3. Ausschluss durch AGB
a) Keine Haftung für Katalogangaben und keine Garantie
b) Gebrauchte Sachen
IV. Rechtsfolgen
1. Nacherfüllung
2. Rücktritt
3. Minderung
4. Schadensersatz
V. Verjährung
1. Verjährung nach § 438
2. Verjährung des § 377 HGB
VI. Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf
C. Ausblick: Konkurrenzen zum Anfechtungsrecht
D. Abschließende Betrachtung
Häufig gestellte Fragen
Was gilt beim Kunstkauf rechtlich als "Echtheit"?
Echtheit bezieht sich meist auf die Urheberschaft eines bestimmten Künstlers oder die Zuordnung zu einer Epoche, wie sie im Kaufvertrag vereinbart wurde.
Welche Rechte hat ein Käufer, wenn sich ein Kunstwerk als Fälschung entpuppt?
Der Käufer kann Gewährleistungsrechte wie Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz geltend machen.
Können AGB die Haftung für die Echtheit eines Kunstwerks ausschließen?
Ein Ausschluss der Gewährleistung in AGB ist oft rechtlich schwierig, besonders wenn Katalogangaben als Beschaffenheitsvereinbarung gewertet werden.
Was ist der Unterschied zwischen einer Expertise und einer Signatur?
Beide dienen als Hinweise auf die Echtheit, wobei eine Expertise ein wissenschaftliches Gutachten darstellt, während die Signatur direkt am Werk angebracht ist.
Wie lange kann man Mängel bei der Echtheit eines Kunstwerks geltend machen?
Die Verjährungsfristen richten sich nach § 438 BGB, wobei im Kunsthandel oft längere Fristen oder Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf zu beachten sind.
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- Franziska Gotthard (Author), 2013, Gewährleistung für die Echtheit beim Kunstkauf, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/265024