Ertrag- und umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines Amateur- und Profisportlers am Beispiel Triathlon


Tesis de Máster, 2013

102 Páginas, Calificación: 2,3


Extracto


I-IV. Inhaltsverzeichnis

V. Abbildungsverzeichnis

VI-VII. Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung
1.1 Entwicklungen im Hinblick auf die Popularität des Triathlonsports
1.2 Problemstellung
1.3 Vorgehensweise und Zielsetzung der Masterarbeit

2 Grundlagen zur Qualifizierung von Einkünften eines Sportlers
2.1 Begriff: Liebhaberei
2.2 Gewinneinkünfte
2.2.1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG
2.2.1.1 Selbstständigkeit
2.2.1.2 Nachhaltigkeit
2.2.1.3 Gewinnerzielungsabsicht
2.2.1.4 Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
2.2.2 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit § 18 EStG
2.3 Überschusseinkünfte
2.3.1 Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit § 19 EStG
2.3.1.1 Arbeitnehmer
2.3.1.2 Arbeitslohn
2.3.1.3 Sozialversicherungspflicht
2.3.2 Sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG
2.4 Behandlung von ausländischen Einkünften eines im Inland ansässigen Triathleten

3 Besteuerung des Gewinns bzw. des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
3.1 Einkommensteuer
3.1.1 Umfang der Steuerpflicht
3.1.2 Maßgeblicher Veranlagungszeitraum
3.1.3 Bemessungsgrundlage des zu versteuernden Einkommen
3.2 Gewerbesteuer
3.3 Umsatzsteuer
3.3.1 Rechtsanspruch auf Abzug der Vorsteuer
3.3.2 Besteuerung nach vereinbarten Entgelten gem. § 16 Abs. 1 S. 1 UStG (sog. Sollversteuerung)
3.3.3 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 UStG (sog. Istversteuerung)
3.3.4 Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG
3.3.4.1 Nichterhebung der Steuer gem. § 19 Abs. 1 S. 1 UStG
3.3.4.2 Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
3.3.4.3 Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG
3.3.5 Formvorschriften bei der Rechnungsstellung
3.3.5.1 Zum Begriff der Rechnung
3.3.5.2 Pflichtangaben in der Rechnung gem. §§ 14 und 14a UStG
3.3.5.2.1 Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des
Leistungsempfängers gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG
3.3.5.2.2 Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers gem.
§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG
3.3.5.2.3 Ausstellungsdatum gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 UStG und fortlaufende
Rechnungsnummer gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 UStG
3.3.5.2.4 Art und Umfang der sonstigen Leistung gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr
UStG
3.3.5.2.5 Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung gem. § 14 Abs. 4 S
Nr. 6 UStG
3.3.5.2.6 Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und Angabe der im
Voraus vereinbarten Minderungen des Entgelts gem. § 14 Abs. 4 S
Nr. 7 UStG
3.3.5.2.7 Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf eine steuerbefreite
Lieferung oder sonstige Leistung gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG
3.3.5.2.8 Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers
3.3.5.3 Kleinbetragsrechnungen gem. § 33 UStDV
3.3.6 Arten von unentgeltlichen Wertabgaben und deren Bemessungsgrundlage
3.3.6.1 Entnahme von Gegenständen (§ 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG)
3.3.6.2 Sachzuwendungen an das Personal (§ 3 Abs. 1b S. 1 Nr
UStG)
3.3.6.3 Andere unentgeltliche Zuwendungen (§ 3 Abs. 1b S. 1 Nr
UStG)
3.3.6.4 Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben (§ 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG)

4 Folgen der Einkünftequalifizierung
4.1 Gewinneinkünfte gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG
4.1.1 Arten der Gewinnermittlung
4.1.1.1 Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 S. 1 EStG
4.1.1.2 Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG
4.1.2 Qualifizierung von Betriebsvermögen
4.1.2.1 Notwendiges Betriebsvermögen
4.1.2.2 Gewillkürtes Betriebsvermögen
4.1.2.3 Privatvermögen
4.1.3 Steuerliche Behandlung von Aufwendungen Dritter
4.1.4 Mögliche Betriebseinnahmen
4.1.4.1 Preisgelder/Siegprämien
4.1.4.2 Sponsoring
4.1.4.2.1 Begriff
4.1.4.2.2 Formen
4.1.4.3 Steuerliche Behandlung von Geschenken
4.1.4.3.1 Beispiel 1: Ergometer
4.1.4.3.2 Beispiel 2: Triathlonrad
4.1.4.3.3 Unentgeltliche Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts
4.1.5 Mögliche Betriebsausgaben
4.1.5.1 Reisekosten
4.1.5.1.1 Fahrtkosten
4.1.5.1.2 Verpflegungsmehraufwendungen
4.1.5.2 Ausrüstung, Trainingsgeräte und Nahrungsergänzung
4.2 Überschusseinkünfte gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG
4.2.1 Ersatz von entstandenen Aufwendungen und geringfügige Vergütungen
4.2.2 Steuerliche Behandlung des Zuflusses von Sachbezügen
4.2.2.1 Allgemeines
4.2.2.2 Bewertung
4.2.2.3 Geldleistung oder Sachbezug
4.2.2.4 Behandlungen der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung von Trainingsgeräten
4.2.2.5 PKW
4.2.3 Sonstige Einnahmen
4.2.3.1 Preisgelder/Siegprämien
4.2.3.2 Zuwendungen von Vereinen/Verbänden
4.2.3.3 Zuwendungen von der Stiftung Deutsche Sporthilfe
4.2.3.1 Steuerfreie Vergütungen
4.2.4 Mögliche Werbungskosten
4.2.4.1 Reisekosten
4.2.4.1.1 Reisekostenbegriff
4.2.4.1.2 Berufliche Veranlassung
4.2.4.1.3 Regelmäßige Arbeitsstätte
4.2.4.1.4 Fahrtkosten
4.2.4.1.5 Verpflegungsmehraufwendungen
4.2.4.1.6 Übernachtungskosten
4.2.4.2 Sonstige Werbungskosten

5 Besonderheiten
5.1 Kritische Beurteilung einer Wohnsitzverlegung ins niedriger besteuernde Ausland als Steuersparmodell
5.1.1 Persönliche Voraussetzungen
5.1.2 Sachliche Voraussetzungen
5.1.2.1 Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland
5.1.2.2 Überschreiten der Freigrenze
5.1.3 Umfang der erweitert beschränkten Einkommensteuerpflicht
5.2 Prüfung der Besteuerungsgrundlagen durch Außenprüfungen

6 Zusammenfassung und Fazit

7 Literaturverzeichnis

8 Rechtsquellenverzeichnis
8.1 Gesetzesquellen
8.2 Richtlinien

9 Internetquellen

Ehrenwörtliche Erklärung

V. Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1Beruflicher Hintergrund

Abbildung 2Selbsteinschätzung

Abbildung 3Interesse am Triathlon

Abbildung 4Arten von fiktiven Lieferungen

Abbildung 5Zugehörigkeit Betriebsvermögen oder Privatvermögen

Abbildung 6Umfang der geltenden Steuerpflichtarten

Abbildung 7Preisgeld der als Profi an den Start gegangenen Triathleten

beim Ironman Wiesbaden am 11. August 2013

Abbildung 8Durchschnittlicher Brutto-Jahresarbeitslohn je Arbeitnehmer

in Deutschland von 1960 bis 2010 und Prognose des BMF bis

2016

Abbildung 9Preisgeld der Amateure beim 23. Internationaler Breisgau

Triathlon am 18. August 2013

VI. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

1.1 Entwicklungen im Hinblick auf die Popularität des Triathlonsports

Triathlon boomt. Bereits im Jahre 1978 fand zum ersten Mal der legendäre Ironman auf Hawaii statt. Dass diese Idee, drei Sportarten in einer zu kombinieren, aus einer Bierlaune entstanden ist, ist heutzutage kein Geheimnis mehr.[1] Hierbei ist zu Beginn eine Strecke von 3,8 km zu schwimmen, im Anschluss daran werden 180 km auf dem Rad absolviert, und abschließend folgt ein Marathon über 42,195 km. Es war nicht abzusehen, welche Entwicklung sich in den darauf folgenden 30 Jahren ergeben wird. Die Idee diese Sportart auf diese Art und Weise durchzuführen, entstand jedenfalls bei einer damaligen Preisverleihung für einen Laufwettbewerb.[2] Vor allem die Marke Challenge oder Ironman dürfte mittlerweile weitreichend bekannt sein – nicht zu vergessen sind jedoch auch die vielen Triathlonveranstaltungen, die mittlerweile von Vereinen und kommerziellen Eventagenturen angeboten werden.

Triathlon ist immer weiter auf dem Vormarsch. Im Jahr 2013 zählt man rund 500 Veranstaltungen im Bereich Triathlon, Duathlon oder Wettkämpfen wie „Run&Bike“, „Swim&Run“ und dergleichen in Deutschland.[3] Elitestartpassinhaber gab es im Jahr 2012 noch 115 Athleten, während es im Jahr 2013 bereits 135 sind, was eine Steigerung von 17 % innerhalb eines Jahres bedeutet. Ein Elitepass berechtigt zum Start bei speziellen Veranstaltungen wie bspw. einer Deutschen Meisterschaft und verpflichtet auch zur Teilnahme am Anti-Doping-Kontrollsystem der NADA.

Längst ist dieser Sport in den Vordergrund gerückt, was man auch daran erkennen kann, dass sich im TV nicht mehr nur Übertragungen der Fußball Bundesliga vorfinden lassen. Die Challenge Roth(Triathlon Langdistanz über 3,8 km Schwimmen, 180 km Radfahren und ein abschließender Marathon) beispielsweise wird sowohl über die lokalen Fernsehsender übertragen, als auch über Sport 1(vormals DSF). Die Weltmeisterschaft, das wohl bekannteste Rennen über die Triathlon Langdistanz, ist der Ironman Hawaii. Der Fernsehsender HR3 hat die zunehmende Population dieses Sports zuerst erkannt und überträgt die Weltmeisterschaft sogar live. Während man vor zehn Jahren alle Teilnehmer eines Triathlons noch fragwürdig angesehen hat, so steht heutzutage bei vielen Hobby- und Freizeitsportlern das sog. „Finishen“, also das Erreichen der Ziellinie eines solchen Wettkampfs auf der Wunschliste.

An einer anonymen Leserbefragung aus dem Jahr 2010 des wohl populärsten Triathlon Magazins Tri-Mag nahmen 2.985 Leser teil. Die Abbildung zeigt, welcher berufliche Hintergrund bei den Befragten maßgeblich ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 Beruflicher Hintergrund

Quelle: Leserbefragung des Magazins Tri-Mag im Mai 2010.

Darüber hinaus liegt dieser Befragung die folgende Selbsteinschätzung zugrunde:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2 Selbsteinschätzung

Quelle: Leserbefragung des Magazins Tri-Mag im Mai 2010.

Dieser Leserbefragung kann entnommen werden, dass es sich bei den Befragten um maximal 1 % Profisportler handelt. Für diese Arbeit sind sämtliche Profisportler relevant und auch ambitionierte Hobby- und Leistungssportler. Anhand der Auswertung kann nicht ersehen werden, welche Antworten von den Hobby- und Leistungssportlern bzw. Profis gegeben wurden, jedoch ist ersichtlich, dass ein Großteil im Angestelltenverhältnis arbeitet und lediglich 9 % auf selbstständiger Basis tätig ist.

Eine Umfrage des Statistik-Portals Statista aus dem Jahr 2012 zeigt, dass rund 2,65 Millionen Menschen aus Deutschland großes Interesse an Triathlon haben. 11,22 Millionen Menschen bekunden ein geringes Interesse und 45,76 Millionen Deutschen ist der Triathlonsport egal.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3 Interesse am Triathlon

Quelle: Allensbacher Markt- und Werbeträgeranalyse

Das aufgezeigte Interesse an diesem Sport kann auch mittels Entwicklung der Mitgliederzahlen der Deutschen Triathlon Union (DTU) bestätigt werden. Nach einer Bestandserhebung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) im Jahre 2012 besteht ein Zuwachs der Mitgliederzahlen bei den olympischen Spitzenverbänden im Bereich Triathlon um 18,81 % von 7.952 Mitgliedern auf insgesamt 50.236. Von 2010 auf 2011 stieg die Mitgliederanzahl bereits von 35.640 Triathleten, auf 42.284 zahlende Mitglieder.[4] Triathlon verzeichnet somit den stärksten Mitgliederzugang aller olympischen Spitzenverbände. Allerdings wirkt dieser Zulauf angesichts anderer Sportarten noch immer unbedeutend – der Deutsche Fußballbund hat bspw. bei mehr als 6,8 Millionen Mitgliedern nach wie vor einen ganz anderen Stellenwert in der Gesellschaft.[5]

Aber aus der Erhebung des DOSB kann ebenfalls analysiert werden, welche Entwicklung der Triathlonsport gerade vollzieht. Werden alle Olympischen Spitzenverbände gemeinsam bewertet, so ist nämlich insgesamt gesehen ein Mitgliederrückgang von 0,09 % zu beklagen. Auch die Anzahl der eingetragenen Triathlonvereine nimmt stetig zu. Waren es 2010 noch 1.361 registrierte Vereine, stieg auch hier die Anzahl in 2011 weiter auf 1.424 und 2012 auf 1.446.

Die Aufnahme des Triathlons als Disziplin für die Olympischen Spiele 2000 in Sydney führte sicherlich auch dazu, dass diese Sportart immer beliebter und populärer wurde. Seinerzeit gewann Stephan Vuckovic die Silbermedaille auf der olympischen Distanz (1,5 km Schwimmen, 40 km Radfahren, 10 km Laufen). Andreas Raelert, der derzeitige Publikumsliebling und alljährlicher Titelaspirant bei der Triathlon Weltmeisterschaft in Hawaii, fand man damals noch auf Platz 14. Da die Nachfrage im Bereich Triathlon gestiegen ist, wurde auch verstärkt die Jugend unterstützt und damit eine weitere Zielgruppe gefördert. Langdistanzen über die Ironmandistanz dürfen allerdings erst ab 18 Jahren absolviert werden. Allen voran Fußball, aber auch Handball werden sicherlich nach wie vor den Fokus der Jugendlichen bilden, jedoch ist Triathlon offenbar eine interessante Alternative geworden.

Damit ist jedoch noch immer nicht geklärt, warum sich viele Athleten teilweise spät nachts vor Ihren Rechnern aufhalten, um es irgendwie möglich zu machen, einen Startplatz für eine Triathlon-Langdistanz zu ergattern. Die eingangs erwähnte Challenge Roth, die bei Insidern auf der ganzen Welt lediglich als „die Challenge“ im fränkischen Roth bekannt ist, auf der im Übrigen derzeit der Weltrekord über die Triathlon-Langdistanz von Andreas Raelert gehalten wird (7:41 h), ist bspw. innerhalb weniger Minuten ausgebucht gewesen und das bereits knapp ein Jahr bevor die Veranstaltung überhaupt stattfindet. Ein Grund hierfür ist sicherlich der hohe Trainingsaufwand, um die hierfür nötige Leistung überhaupt abrufen zu können.

Meistens ist man nicht von Beginn des Sportlerlebens an Triathlet. Häufig war man erst in einer oder zwei der drei Sportarten, aus denen der Triathlon besteht, zuhause, hat sich dann im Laufe der Zeit weiterentwickelt bzw. wollte einmal über den Tellerrand hinausschauen und ist dann letztendlich beim Triathlon gelandet – und meist geblieben. Triathlon ist facettenreich und offenbar anziehend sowohl für Zuschauer als auch für die Sportler sämtlicher Altersgruppen selbst. Erschwerend kommt hinzu, dass diese Sportart teuer ist. Nicht selten findet man Triathlonräder, deren Gesamtpreis höher ist als der Gebrauchtwagen, mit dem zum Wettkampf angereist wurde. Triathlon kostet Zeit. Wer ambitionierte Zeiten erreichen möchte, der muss mindestens fünfmal pro Woche trainieren. Immerhin gilt es in drei verschiedenen Sportarten fit und schnell zu werden.

„Wie sieht nun der typische Triathlet aus? Eine Studie der TribeGroup, die von USA Triathlon (USAT) in Auftrag gegeben wurde, besagt, dass der durchschnittliche amerikanische Triathlet mit einer 60 %-igen Wahrscheinlichkeit männlich, ca. 40 Jahre alt, verheiratet ist und 126.000 $ (95.760 €) pro Jahr verdient. Weiterhin hat er einen Hochschulabschluss und gibt im Jahr 6.200 $ (ca. 5.000 €) für seinen Sport aus.“[6]

Der Großteil aller Athleten betreibt diesen Sport leistungsorientiert und möchte sich stetig verbessern. Daher ist es naheliegend, dass ein Triathlet in der Regel sehr diszipliniert ist und ein hohes Maß an Ehrgeiz und Zielstrebigkeit mitbringt. Wie eingangs bereits erwähnt sind diese Charaktereigenschaften unerlässlich, wenn man ständig darauf bedacht ist, seine erreichten Zielzeiten von Wettkampf zu Wettkampf und Jahr zu Jahr zu verbessern. Der wichtigste Teil ist sicher das Training an sich, die Qualität und die Anzahl der Trainingsstunden. Alles für sich betrachtet bringt jedoch nicht den gewünschten Erfolg. Vielmehr ist es eine Kombination von alldem, in Zusammenspiel mit der richtigen Ernährung und dem Material, mit dem man unterwegs ist. Es liegt auf der Hand, dass man bei gleichem Krafteinsatz mit einem Vollcarbonrad bessere Zeiten erreichen kann, als mit einem Alu-Rennrad. Triathlon wird häufig auch als Passion bezeichnet, als eine Art Lebenseinstellung. Die Triathlon-Langdistanz wird häufig als die Königsdisziplin bezeichnet, wobei man bei dieser Sportart nicht zwangsläufig auf diese Distanz abstellen muss. Mindestens genauso hervorzuheben ist das Erreichen des Zieltorbogens bei einer sog. Mitteldistanz (kurz „MD“: 1,9 km / 90 km / 21,1 km), Olympischen Distanz (kurz „OD“: 1,5 km / 40 km / 10 km), oder Sprintdistanz (kurz „SD“: 750 m / 20 km / 5 km), was sozusagen die kleinen Brüder der Langdistanz (kurz: „LD“) sind.

„Das Naturell des Menschen ist selten zufrieden mit dem Erreichten, so dass schnell neue Herausforderungen her müssen. Nicht selten gelten Triathleten als Einzelkämpfer und egoistisch. In gewissen Vorbereitungsphasen ist fast alles dem persönlichen sportlichen Ziel untergeordnet. Auch wenn unter anderem die sozialen Kontakte in dieser Phase nicht selten leiden, das Ziel wird nicht aus den Augen verloren und Opfer werden dabei in Kauf genommen. Nur wie erklärt man einem Außenstehenden dieses Verhalten. Es geht nicht um Leben und Tod, es wird kein Geld damit verdient, ganz im Gegenteil - man quält sich Tag für Tag. Eine rationale Antwort sucht man hier vergebens.“[7] Im Arbeitsleben werden wir alle nach unserer erbrachten Leistung bewertet. Wer viel leistet erhält auch viel. Das Prinzip der individuellen Leistung soll die entstandene soziale Ungleichheit legitimieren, da wir alle im Grunde ja die gleichen Chancen haben – jeder nutzt sie nur anders. Ob diese Denkweise wirklich auch im Arbeitsleben Fuß findet, muss in Frage gestellt werden. Nicht jedoch im Sport. Der Sport macht es möglich, dass sich Menschen aus jeder sozialen Schicht und unabhängig ihres Alters duellieren können. Während eines Wettkampfes zählt der soziale Hintergrund nicht. Grundsätzlich kann unterstellt werden, dass bspw. Kenia im Vergleich zu Deutschland sicher ärmer ist, was sich in den Ergebnislisten aller Marathons in Deutschland ganz und gar nicht widerspiegelt. Während des Sports sind wir alle gleich, weil wir alle die gleichen Voraussetzungen haben. Die Chancengleichheit wankt nur durch die individuellen, natürlichen, körperlichen Unterschiede wie bspw. die Größe, aus der sowohl Vor- als auch Nachteile resultieren können.[8]

Die eingangs genannte zunehmende Berichterstattung über Triathlonveranstaltungen trägt sicher auch dazu bei, dass der Triathlet an sich motiviert ist. Videozusammenschnitte von wichtigen Rennen und Liveübertragungen vom Ort des Geschehens, bei dem man sog. „Finisher“ quasi auf dem Weg ins Ziel begleiten und deren Emotionen aufgrund des Geschafftem mitfühlen kann, versetzen den Zuschauer ins Staunen. Eigentlich ist es ja vorher schon bekannt, was einen am Ort des Geschehens erwarten wird. Ein derartiges „Massenerlebnis“ zusammen mit anderen Menschen zu erleben, hat offensichtlich eine eigendynamische Atmosphäre und schafft einen Anreiz für die eigene Teilnahme daran.[9] Würde man das selbst auch schaffen, wenn man sich die Zeit zum Trainieren nehmen würde? Wer hat sich die Frage nicht schon einmal selbst gestellt. Der Mensch sieht sich selbst als sehr ehrgeizig und mit Durchhaltevermögen ausgestattet und unumstritten ist der stetige Drang, besser zu sein als andere Mitstreiter. Unvergessliche Szenen wie das erschöpfungsbedingte Überqueren der Ziellinie von Julie Moss bei der Ironman Weltmeisterschaft auf Hawaii im Jahre 1982 auf allen Vieren, lassen einen Mythos weiter wachsen.

1.2 Problemstellung

Der Sportbereich vollzieht eine rasche Entwicklung im Hinblick auf die Professionalisierung. Die zunehmende Teilnahme von Sportlern am Wirtschaftsleben und das gestiegene finanzielle Volumen dieser Branche sorgen dafür, dass sich die ursprüngliche private, sportliche Freizeitbeschäftigung mit steuerlichen Fragestellungen auszusetzen hat.[10] Triathlon hat sich etabliert. Was genau die vielen Zuschauer dazu bringt eigentlich fremde Menschen dabei anzufeuern, während sie bis an ihre Grenzen gehen und manchmal auch darüber hinaus ist nicht greifbar. Triathlonveranstaltungen schießen wie Pilze aus dem Boden – jeder kann mitmachen auf den unterschiedlichsten Distanzen. Sowohl für Einsteiger sind reichlich Startplätze vorhanden als auch für Profisportler. Erst in den vergangenen Jahren, nicht zuletzt durch die vielen Zuschauer, die so eine Veranstaltung offenbar magisch anzieht, hat es sich herauskristallisiert, dass man hiervon unter gewissen Umständen auch seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Die Möglichkeit aus seinem Lieblingssport, seiner „Passion“, sein Einkommen zu beziehen, ist nicht für jeden Sportler ohne weiteres möglich. Talent, Fleiß und schließlich Glück sind sicher die drei größten Komponenten, die dieses Ziel möglich machen können. Die Kombination aus einem Sponsorenpool und etwaigen Siegprämien durch die Teilnahme an Wettkämpfen machen es möglich.

Daher tritt gerade bei genauerem Blick zwangsläufig die Frage auf, was denn eigentlich für Folgen eintreten, wenn das Hobby zum Beruf oder zumindest zu einem, wenn auch kleinen, Nebenerwerb wird. Selbst bei kleinen Triathlonveranstaltungen ist es heutzutage möglich Preisgelder oder Sachpreise zu gewinnen, da die Veranstalter hiermit möglichst viele Teilnehmer anlocken möchten, um die Starterlisten zu füllen. Diese Tatsache haben auch Sportartikelhersteller erkannt. Ist nämlich ein Athlet häufiger auf dem Siegertreppchen anzutreffen, ist er meist auch in den lokalen Zeitungen zu sehen, die gerne vom Wettkampf in der eigenen Stadt berichten. Somit bringt bspw. ein T-Shirt, Trainingsanzug oder schlichtweg eine einfache Mütze einen durchaus erwähnenswerten Werbeeffekt.

Ist der Gewinn eines Preisgelds erst zu versteuern, wenn man mehrere Wettkämpfe gewonnen hat und gibt es betragsmäßige Grenzen? Falls ja, können hier Kosten gegengerechnet werden? Wie verhält es sich, wenn mein Arbeitgeber mir einen monatlichen/jährlichen Sponsoringbetrag zur Verfügung stellt, wenn ich mit dem Firmenlogo auf der Brust zu Wettkämpfen antrete? Gilt das vom Sponsor zur Verfügung gestellte Triathlonrad als geldwerter Vorteil und gibt es Unterschiede, ob ich zeitgleich angestellt bin oder im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit agiere? Dies sind Fragen, die man sich heute als Amateur- und/oder Profitriathlet stellen muss. Diese Fragen sind auch nicht ohne Weiteres zu beantworten, daher möchte der Autor mit der Erstellung dieser Arbeit ein Stück weit für Klarheit sorgen und einen Einblick in die ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung bieten, die ein ambitionierter Triathlet beachten sollte, wenn er sich mit der steuerlichen Behandlung seiner Einkünfte auseinandersetzt.

1.3 Vorgehensweise und Zielsetzung der Masterarbeit

Der Verfasser dieser Arbeit möchte auf mögliche Einkunftsquellen eines Profi- und/oder Amateursportlers im Bereich Triathlon eingehen und aufzeigen, welche ertrag- und umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen entstehen können, sobald die imaginäre, mittlerweile fließende Grenze eines Amateursportlers zu einem Profisportler überschritten wird. Zum einen geht es um die Qualifizierung der Einkünfte an sich und zum anderen um die Folgen, die sich hieraus ergeben. Die Körperschaftsteuer gehört zwar zu den Ertragsteuern, wird in dieser Arbeit jedoch keine Berücksichtigung finden, da eine Belastung mit Körperschaftsteuer im Falle der ertragsteuerlichen Beurteilung eines Triathleten als unwahrscheinlich anzusehen ist.

Es gibt eine Vielzahl von Begrifflichkeiten, mit denen ein Sportler, für den Sport die Haupteinkommensquelle ist, bezeichnet wird. Diese sind durch gewisse Unterschiede charakterisiert, die inhaltlich zwangsläufig zu einer gewissen Problematik führen würden. In dieser Arbeit werden lediglich die Begriffe „Amateursportler“ und „Profisportler“ verwendet im Sinne eines Menschen, der seinen Lebensunterhalt mit Einnahmen bestreitet, die er zum Teil oder ausschließlich bedingt durch seine Teilnahme an Triathlonwettkämpfen erhält. Es gilt, eine bestimmte Zeit die direkten Bezüge aus dem aktiven Sport als Haupt- oder Nebeneinkommensquelle zu haben - denkbar im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit oder auch einem Angestelltenverhältnis.

Auf den Unterschied zwischen einem Amateur- und einem Profisportler wird nicht explizit eingegangen. Es wird unterstellt, dass die Einnahmen eines Amateursportlers zwar möglicherweise nicht zur Bestreitung des gesamten Lebensunterhalts ausreichend würden, aber er grundsätzlich Einkünfte aus der Teilnahme an Wettkämpfen und Sponsorengeldern verzeichnen kann. Die Grenzen zwischen Amateur- und Profisport sind in der Praxis nicht klar voneinander trennbar. Es kann demnach Sportler geben, die zwar Ihre Haupteinkünfte aus dem Sport beziehen, jedoch offiziell nicht zu den Profis gehören. Speziell im Bereich Triathlon kann jeder Sportler auch mit einer Profilizenz an den Start gehen – diese ist lediglich teurer als eine gewöhnliche Startlizenz, die aus versicherungstechnischen Gründen entweder einzeln pro Wettkampf erworben werden muss oder mit einem Jahresstartpass.

Die Veranstalter derartiger Wettkämpfe bieten den Gesamtsiegern und Siegern der Altersklassen schon seit Längerem mehr als nur einen Handschlag und eine Urkunde. Preisgelder im vierstelligen Bereich sind keine Seltenheit mehr. Der Gewinn von Reisen, „Triathlonmaschinen“ mit Wert im vierstelligen Bereich, wie in der Szene die teuren Carbonräder bezeichnet werden, die sich nur manche Athleten leisten können oder gar rar-gewordene Startplätze für weitere Wettkämpfe – mittlerweile wird den Teilnehmern für deren besondere Leistungen viel geboten. So liegt es auf der Hand, dass man als Sporttalent, welches in der Lage ist Preisgelder zu gewinnen, oder mit seinem Namen das Image eines Unternehmens aufzubessern, sich die Frage stellen muss, welche Konsequenzen sich möglicherweise bei der Vereinnahmung dieser Gelder und geldwerten Vorteile ergeben könnten.

2 Grundlagen zur Qualifizierung von Einkünften eines Sportlers

2.1 Begriff: Liebhaberei

Eine gewerbliche Tätigkeit, eine freiberufliche sowie eine selbstständige Tätigkeit können bei mangelnder Gewinnerzielungsabsicht als Liebhaberei gelten. Was genau unter Liebhaberei zu verstehen ist und welche Vorteile dies für den Steuerpflichtigen bieten kann, soll nachfolgende Ausführung aufzeigen.

Unternehmer, die Ihren Betrieb aufbauen, verursachen in den ersten Jahren häufig Verluste. Dies liegt jedoch auf der Hand, da die anfänglich hohen Investitionen zu hohen Abschreibungsbeträgen führen und dem erst einmal keine vergleichbaren Erträge gegenüberstehen. Das ist normal, daher gibt es hierzu bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit auch keine Rückfragen von Seiten des Finanzamts. Aufgelaufene Verluste bieten ein hohes Steuersparpotential. Derartige Verluste können entweder im Rahmen eines Verlustvortrages mit Gewinnen in den Folgejahren verrechnet werden oder im Falle des Bestehens einer anderen Einkunftsart, z. B. mit Einkünften aus Nichtselbstständiger Tätigkeit, im sog. vertikalen Verlustausgleich verrechnet werden. Speziell im Hinblick auf den zweiten Fall führt das häufig zu hohen Steuererstattungen, da die Lohnsteuervorauszahlung direkt vom Arbeitgeber abgeführt wird und immer auf Basis eines vollen Verdienstjahres berechnet wird. Verluste aus anderen Einkunftsarten können bei der Bemessung der Höhe der Lohnsteuervorauszahlung nicht berücksichtigt werden. Die Höhe der Lohnsteuervorauszahlung bemisst sich nach der Einteilung in die Lohnsteuerklassen eins bis fünf, die nicht weiter Gegenstand dieser Arbeit sein sollen. Ebenfalls kann im Falle der Zusammenveranlagung gem. § 26 EStG der Verlust des einen Ehepartners mit den Einkünften des Anderen verrechnet werden. Darüber hinaus ist auch ein entstandener Verlust in ein vorangegangenes Veranlagungsjahr (sog. Verlustrücktrag gem. § 10d Abs. 1 S. 1 EStG) übertragbar, um dort mit bereits festgesetzten Gewinnen verrechnet zu werden. Es bleibt also festzuhalten, dass ein anfänglicher Verlust von Vorteil sein kann, was auch der Grund dafür ist, dass das Finanzamt das Vorliegen von Liebhaberei kritisch zu prüfen hat. Ob ein Kunstfreund antike Gegenstände aus Gewinnerzielungsabsicht kauft oder eben nur, weil er diese als schön empfindet, liegt nicht von vornherein auf der Hand.

Der Begriff der Liebhaberei oder gar eine Definition dieses Begriffs findet sich im Einkommensteuerrecht nicht. Der Begriff ist durch die laufende Rechtsprechung entstanden und wurde durch viele Urteile immer näher spezifiziert. Das Handeln eines Unternehmers stellt grundsätzlich auf den Versuch der Betriebsvermögensmehrung ab, während der des Liebhabers – im unternehmerischen Sinne – einen ideellen Gewinn erzielen und seine Lebensfreude erhöhen möchte.[11]

Als größtes Indiz ist sicher ein fortwährender Verlustausweis und damit einhergehend die denkbare fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu nennen. Der Steuerpflichtige muss hier aber auch ganzheitlich betrachtet werden. Führt man bspw. eine unternehmerische Tätigkeit lediglich nebenberuflich aus, könnte man einen geringeren persönlichen Einsatz unterstellen, durch den Verluste entstehen. Allerdings müsste hierbei der Prüfzeitraum der Gewinnprognose erweitert werden. Liebhaberei mag auch naheliegen, wenn andere Einkünfte in wesentlicher Höhe vorliegen, mit denen ein entstandener Verlust verrechnet werden kann oder wenn man jahrelang nichts an seiner betriebswirtschaftlichen Ausrichtung ändert, um schließlich in die Gewinnzone zu kommen. Dass ein Steuerpflichtiger mit hohen anderen Einkünften erhebliche Steuervorteile erzielen kann, ist zwar ein wirtschaftliches Motiv, bei der einkommensteuerlichen Betrachtung zählt es jedoch als persönliches Motiv, das gegen eine Gewinnerzielungsabsicht spricht.[12]

Beispiel:

Ein Steuerberater (65 Jahre), dessen Sohn bereits erfolgreich die Ausbildung zum Steuerfachangestellten absolviert hat, hat deutliche Umsatzeinbußen seit fünf Jahren.

Es ist naheliegend, dass der Grund hierfür der Wunsch einer möglichen Weiterführung des Betriebs aus Familientradition ist und weniger die Gewinnerzielungsabsicht.[13]

Bei einem Gewerbebetrieb spricht nach der Rechtsprechung des BFH der Beweis des ersten Anscheins für die Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers (BFH-Urteil vom 20.09.2007, IV R 20/05, BFH/NV 2008 S. 532). Folgende Tätigkeit wird nicht aus Liebhaberei geführt, sondern aus dem Streben nach Gewinn. Hier können auch Anlaufverluste akzeptiert werden, die über mehrere Jahre andauern. Nach Urteil des FG Düsseldorf vom 19.01.1995 (10 K 317/90 E, EFG 1995 S. 618) gibt es keine Anzeichen für private Motive bei einem nebenberuflichen Betreiben eines Computersoftwarehandels - trotz sieben Verlustjahren. Das Kopieren, Verpacken und Versenden von mehreren tausend Computerdisketten pro Jahr sowie das Erstellen von Rechnungen gehöre nicht zu den üblichen Freizeitgestaltungen, wird hierin kommentiert.

Im Falle des Triathlons ist das jedoch gänzlich anders zu sehen. Gerade bei der fließenden Grenze vom Amateur- zum Profisport und den daraus zu erzielenden möglichen Einnahmen liegt die Vermutung der Liebhaberei immer näher. Man sollte im Falle der Unterstellung der Liebhaberei von Seiten des Finanzamts eine Planrechnung erstellen, aus welcher ersichtlich ist, dass sich durch bereits abgeschlossene Sponsoringverträge und mögliche Preisgelder ein Gewinn ergibt. Bspw. könnte man Trainingsaufzeichnungen dokumentieren und diese mit den Siegerzeiten eines Wettkampfes im Vorjahr darstellen. Kann man anhand seiner Trainingszeiten die Möglichkeit des Gewinns eines Wettkampfes prognostizieren, so würde sich das sicher im Zuge der Ermittlung der Gewinnerzielungsabsicht positiv auswirken. Immerhin stehen, ausgenommen von neuen Wettkämpfen, die Siegerzeiten des Vorjahres zur Einsicht parat. Bei den folgenden Ausführungen wird unterstellt, dass das Betreiben des Sports nicht als Liebhaberei einzustufen ist und tatsächlich nachhaltig Einnahmen aus der Teilnahme an Wettkämpfen generiert werden können, die ganz oder teilweise zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen.

2.2 Gewinneinkünfte

2.2.1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG

Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen gemäß § 15 EStG vor, soweit eine „selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, […] wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.“[14] Darüber hinaus liegt unter den genannten Voraussetzungen ein Gewerbebetrieb vor, soweit sich die Gewinnerzielungsabsicht nur als Nebenzweck ergibt.[15]

Der § 15 EStG nennt vier Kriterien, anhand deren die Einkünfte zu denen aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen wären, welche im Folgenden näher betrachtet werden.

2.2.1.1 Selbstständigkeit

„Für die Frage, ob ein Steuerpflichtiger selbstständig oder nicht selbstständig tätig ist, kommt es nicht allein auf die vertragliche Bezeichnung, die Art der Tätigkeit oder die Form der Entlohnung an. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Es müssen die für und gegen die Selbstständigkeit sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen werden; die gewichtigeren Merkmale sind dann für die Gesamtbeurteilung maßgebend (BFH vom 12.10.1989 – BStBl. 1990 II. S 64 und vom 18.1.1991 – BStBl. II S. 409).“[16]

Ein Berufssportler, welcher nicht nur einmalig an Werbeveranstaltungen mitwirkt, ist selbstständig tätig, was durch das BFH-Urteil vom 03.11.1982 bekräftigt wurde.[17] Darüber hinaus ist einem werbenden Profisportler, der in der Öffentlichkeit mit vom Sponsor gestellten Trainingsgeräten (z. B. Triathlonrad) unterwegs ist, selbstständig tätig.[18] Beim Abschluss von Sponsoringverträgen ist es im Triathlon üblich, dass Triathlonräder vom Sponsor gestellt werden. Das Radfahren ist im zeitlichen Verhältnis die Sportart, die während des Wettkampfes am längsten im Blickfeld ist, was es daher für den Sponsor aus werbetechnischer Sicht am interessantesten macht.

Auf den Unterschied und die Voraussetzungen, welche vorhanden sein müssen, damit die Tätigkeit nichtselbstständig im Sinne eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt wird, wird in Kapital 1.5.1. näher eingegangen.

2.2.1.2 Nachhaltigkeit

„Eine einmalige Handlung stellt keine nachhaltige Betätigung dar, wenn sie nicht weitere Tätigkeiten auslöst.“[19] Die Wiederholungsabsicht stellt gemäß BFH-Urteil vom 23.10.1987 und 12.07.1991 eine innere Tatsache dar, bei der den tatsächlichen Umständen besondere Bedeutung zukommt. Bei erkennbarer Wiederholungsabsicht kann bereits eine einmalige Handlung den Beginn einer fortgesetzten Tätigkeit begründen gemäß BFH vom 31.07.1990 – BStBl. 1991 II S. 66.[20]

Der Beurteilung, ob dies bei einem Triathleten zutreffend ist, wird in der Praxis eher weniger Bedeutung geschenkt. Der anfangs erläuterte Trainingsaufwand, der hinter möglichen Erfolgen bei diesem Sport steckt, ist derartig zeitintensiv, dass es im Grunde genommen ausgeschlossen ist, dass man zufällig beim ersten und einzigen Start bei einem Triathlon direkt ein Preisgeld gewinnt. Sämtliche Veranstaltungen sind mit hohen Teilnehmerzahlen bestückt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Podiumsplätze immer von ambitionierten (Profi-)Sportlern besetzt sind und es nicht zu einem einmaligen Gewinn kommen kann. Darüber hinaus findet man in keiner Marketingstrategie eines Unternehmens einen Vorteil daran, jemanden finanziell zu unterstützen, der sich je nach verfügbarer Zeit hin und wieder auf das Rad setzt und hierbei einen merklichen Werbeeffekt erzielen soll. Je kleiner die Veranstaltung ist, desto naheliegender ist es natürlich auch, dass ein Amateursportler auf die vorderen Plätze gelangt. Jedoch ist der werbetechnische Nutzen für ein Unternehmen bei einer kleineren Veranstaltung erheblich geringer, so dass das außer Acht gelassen werden kann.

2.2.1.3 Gewinnerzielungsabsicht

Das wohl umfangreichste Problem bei der Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht als dritte Voraussetzung der gewerblichen Tätigkeit ist die Abgrenzung zur Liebhaberei (siehe Kapitel 2.1), welcher im Steuerrecht größte Bedeutung zukommt. Eine mögliche Liebhaberei ist jedoch erst nach Festlegung der Einkunftsart zu überprüfen.[21] Im Rahmen der Gewinnerzielungsabsicht liest man in der Literatur häufig von der sog. „Totalgewinnprognose“, welche im Streben nach Betriebsvermögensmehrung begründet liegt. Unter „Totalgewinn“ ist das positive Gesamtergebnis am Ende der Berufstätigkeit zu verstehen, wobei man lediglich auf die Gewinnerzielungsabsicht abstellt und nicht darauf, ob ein Gewinn tatsächlich resultiert.[22] Eine Gewinnerzielungsabsicht kann demnach auch gegeben sein, wenn in keinem Veranlagungsjahr ein Gewinn erzielt worden ist.

Ein Hobbysportler, der zwar nachhaltig an Triathlonveranstaltungen teilnimmt und möglicherweise auch gelegentlich hieraus Einkünfte erzielen könnte, dem kann dennoch keine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden. Sämtliche Kosten, die zwangsläufig durch das nötige Training und auch die Teilnahme an Wettkämpfen an sich entstehen, gelten als Betriebsausgaben (siehe Kapital 3.1.5) und würden bei Abzug von den geringen Betriebseinnahmen zu einem Verlust führen. Die Gewinnerzielungsabsicht für einen bestimmten Zeitraum kann nur gegeben sein, wenn nach Abzug aller Kosten dennoch ein Gewinn übrig bleiben würde und davon kann im genannten Fall nicht ausgegangen werden.

2.2.1.4 Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Einem Profisportler im Allgemeinen, und damit auch einem Triathleten, wird eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr grundsätzlich unterstellt, daher erfolgte gemäß EStH 15.6 („Abgrenzung selbständige Arbeit/Gewerbebetrieb“, Buchstabe b „Berufssportler“) die grundsätzliche Unterstellung des Bestehens eines Gewerbebetriebs.[23]

„Eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt. Damit werden solche Tätigkeiten aus dem gewerblichen Bereich ausgeklammert, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen werden, aber nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind, z. B. Bettelei. Die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erfordert, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach außen hin in Erscheinung tritt, er sich mit ihr an eine – wenn auch begrenzte – Allgemeinheit wendet und damit seinen Willen zu erkennen gibt, ein Gewerbe zu betreiben (BFH vom 09.07.1986 – BStBl. II S. 851).“[24] Trägt bspw. ein Triathlet das Logo eines Unternehmens auf der Sportkleidung und wird hierfür entlohnt, so wird dem Sportler eine aktive Mitwirkung bei Werbemaßnahmen des Unternehmens unterstellt und damit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angenommen, weil das Unternehmen sich soz. das Recht erkauft, sein Logo zu Marketingzwecken auf der Kleidung des Triathleten zu platzieren.[25]

Demnach ist allerdings auch zu erwähnen, dass allein die Beurteilung des Bestehens einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraussetzt, dass die vorhergehenden Voraussetzungen für das mögliche Bestehen von Einkünften aus Gewebebetrieb bereits in Summe vorliegen. Sollte man bspw. feststellen, dass weder nachhaltig gehandelt wird, noch eine Gewinnerzielungsabsicht besteht (§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG), so erübrigt sich die Prüfung einer möglichen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

2.2.2 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit § 18 EStG

Den Profi- oder Amateursportler sucht man in der Aufzählung der Katalogberufe im § 18 EStG vergeblich. Naheliegend wäre womöglich noch die Unterstellung einer künstlerischen Tätigkeit, wenn ein Triathlet seinen Sport ausübt, jedoch gibt es keinen allgemeinen Kunstbegriff im Steuerrecht. Im sog. „Mephisto-Beschluss“ (BVerfG, 24.02.1971) hat sich das Bundesverfassungsgericht erstmalig zum Kunstbegriff geäußert. Die Richter sehen Kunst demnach als einen Lebensbereich an, der durch die vom Wesen der Kunst geprägten, eigenen Strukturmerkmale bestimmt ist. „Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.“[26]

„Von einer künstlerischen Tätigkeit ist auszugehen, wenn die Arbeiten des Steuerpflichtigen nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch sind und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen.“[27] Die Definition des BVerfG und des BFH unterscheiden sich also über die „bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe“, die im genannten BFH-Urteil vorausgesetzt wird, so dass die Finanzgerichte regelmäßig zu klären haben, ob bereits Kunst in diesem Sinne vorliegt, was meist unstrittig zutraf. In der Regel haben sich die Finanzgerichte mit der Abgrenzung von Kunst zum Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit zu beschäftigen.

Dennoch ist es möglich, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu erzielen: Wenn Sportler Ihr Wissen und deren meist jahrelange Erfahrung als Trainer oder Dozenten an andere Sportler weitergeben und hieraus Einkünfte beziehen. Arbeitnehmer brauchen für die Aufwandsentschädigung, die sie im „Nebenjob“ kassieren, weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Die Betonung liegt hier auf „Nebenjob“. Gemäß § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen bis maximal 2.100 EUR pro Jahr steuerfrei, wenn sie in Form einer nebenberuflichen Tätigkeit ausgeführt werden. Ab 2013 hat sich dieser Freibetrag auf 2.400 EUR pro Jahr erhöht. Der zeitliche Umfang einer noch als nebenberuflich zu qualifizierenden Tätigkeit wurde vom BFH per Urteil vom 30.3.1990 (BStBl. II S. 854) geregelt.[28] Dieses lautet wie folgt: „Eine Tätigkeit ist nebenberuflich i.S. von § 3 Nr. 26 EStG, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.“[29] Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufes darstellen.“[30]

Die Tätigkeit bspw. als Übungsleiter oder Dozent kann neben einer Beschäftigung auf geringfügiger Basis erfolgen oder auch im vorgezogenen Ruhestand. Im Falle einer Arbeitslosigkeit sei auch darauf hingewiesen, dass die Leistungen der Arbeitsagentur dadurch nicht gemindert werden. Weder im Falle von Arbeitslosengeld I (ALG I) noch ALG II (sog. Hartz IV).[31] Die Einkünfte gelten zwar als anrechenbares Einkommen, jedoch besteht hierfür ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 200 EUR, was den ab dem Jahr 2013 gem. § 3 Nr. 26 EStG freigestellten 2.400 EUR pro Jahr entspricht (vormals 175 EUR = 2.100 EUR pro Jahr).

2.3 Überschusseinkünfte

2.3.1 Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit § 19 EStG

Wenn Sportler Vergütungen erhalten, welche über den Ersatz ihrer nachgewiesenen Aufwendungen hinausgehen, dann sind diese im Grundsatz einkommensteuerpflichtig. Sind die genannten Sportler als „abhängige Beschäftigte“ (Näheres siehe Kapital 2.3.1.1) einzustufen, so ist grundsätzlich vom Arbeitgeber Lohnsteuer in Höhe der individuellen Lohnsteuerklasse einzubehalten und zusammen mit weiteren Sozialversicherungsbeiträgen abzuführen. Wann und ob überhaupt ein Angestelltenverhältnis besteht, ist anhand einiger Merkmale abzuprüfen, welche im Folgenden näher erläutert werden. Die Ausübung des Sports kann Gegenstand eines Dienstverhältnisses sein. Dieses liegt vor, wenn der Sportler als Arbeitnehmer anzusehen wäre.

2.3.1.1 Arbeitnehmer

„Wer Arbeitnehmer ist, ist unter Beachtung der Vorschriften des § 1 LStDV nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Danach können für eine Arbeitnehmereigenschaft insbesondere folgende Merkmale sprechen:

- persönliche Abhängigkeit,
- Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit,
- feste Arbeitszeiten,
- feste Bezüge,
- Urlaubsanspruch,
- Anspruch auf sonstige Sozialleistungen,
- Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall,
- Überstundenvergütung,
- zeitlicher Umfang der Dienstleistungen,
- Unselbstständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit,
- kein Unternehmerrisiko,
- keine Unternehmerinitiative,
- kein Kapitaleinsatz etc.“[32]

Auch „Amateursportler können Arbeitnehmer sein, wenn die für die Trainings- und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitslohn zu beurteilen sind (BFH vom 23.10.1992 – BStBl. 1993 II S. 303.“[33] Auch an dieser Stelle wird klar, dass es im Steuerrecht nicht darauf ankommt, ob jemand seinen Sport lediglich auf Amateurbasis betreibt oder höhere Ambitionen als Profi zu haben scheint. Sozusagen kann es dazu kommen, dass innerhalb eines Veranlagungsjahres ein erfolgreicher Amateurtriathlet mehr Steuern zu zahlen hat als ein erfolgloser Profitriathlet.

2.3.1.2 Arbeitslohn

Die Definition von Arbeitslohn ergibt sich einerseits aus der Rechtsprechung selbst und andererseits aus den Vorschriften des § 19 Abs. 1 EStG und § 2 LStDV.[34] Demnach sind Arbeitslohn „grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind. Ein Veranlassungszusammenhang zwischen Einnahmen und einem Dienstverhältnis ist anzunehmen, wenn die Einnahmen dem Empfänger nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag seiner nichtselbständigen Arbeit darstellen. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich die Einnahmen im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen (BFH vom 11.3.1988 - BStBl II S. 726 sowie BFH vom 7.7.2004 - BStBl 2005 II S. 367).“[35] Handelt es sich jedoch lediglich um den Ersatz von Aufwendungen bzw. übersteigt die erhaltene Vergütung die eigenen Aufwendungen lediglich in unwesentlicher Höhe, so kann nicht von einer Gegenleistung ausgegangen werden und der erhaltene Betrag ist als steuerfrei zu qualifizieren (BFH vom 23.10.1992 - BStBl 1993 II S. 303).[36]

2.3.1.3 Sozialversicherungspflicht

Soweit bei einem Berufssportler ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis unterstellt werden kann, besteht auch ein Anspruch auf Mehrleistungen durch die Sozialversicherung, welche nachstehend aufgeführt werden. Zunächst ist zu erläutern, wie die sozialversicherungsrechtliche Einstufung explizit erfolgt - dies richtet sich nach den allgemeinen Vorgaben des § 7 SGB (Sozialgesetzbuch) IV. Die Kriterien einer nichtselbstständigen Beschäftigung lauten:

[...]


[1] Vgl. http://www.trainingsworld.com/sportarten/triathlon/triathlon-fakten-einsteiger-quereinsteiger-2661652.html [09.05.2013].

[2] Vgl. Fischer (Zahlen Daten Fakten), S. 766.

[3] Nach Angaben aus einer E-Mail-Anfrage an Fr. Osenbruegge, Redaktion www.tri-mag.de, 26.04.2013.

[4] Vgl. http://www.dosb.de/fileadmin/sharepoint/Materialien%20%7B82A97D74-2687-4A29-9C16-4232BAC7DC73%7D/Bestandserhebung_2012.pdf [09.05.2013].

[5] Vgl. http://www.dfb.de/uploads/media/DFB-Mitglieder-Statistik-2013.pdf [09.05.2013].

[6] http://www.trainingsworld.com/sportarten/triathlon/triathlon-fakten-einsteiger-quereinsteiger-2661652.html [09.05.2013].

[7] http://www.trainingsworld.com/sportarten/triathlon/triathlon-fakten-einsteiger-quereinsteiger-2661652.html [27.05.2013].

[8] Vgl. Hebbel-Seeger (Eventmanagement und Marketing im Sport), S. 27 f.

[9] Vgl. Hebbel-Seeger (Eventmanagement und Marketing im Sport), S. 33.

[10] Vgl. Nufer/Bühler (Management im Sport), S. 370.

[11] Vgl. Hermann-Wilfried Bayer (Steuerlehre) S. 262.

[12] Vgl. BFH-Urteil 31.03.1987, IX R 111/86, BStBl. 1987 II S. 668.

[13] Vgl. BFH-Urteil vom 31.5.2001 (IV R 81/99) BStBl. 2002 II S. 276.

[14] § 15 Abs. 2 S. 1 EStG.

[15] Vgl. § 15 Abs. Abs. 2 S. 3 EStG.

[16] EStH 15.1, „Gesamtbeurteilung“.

[17] Vgl. EStH 15.1, „Selbstständigkeit“.

[18] Vgl. BFH vom 19.11.1985 – BStBl. 1986 II S. 424.

[19] BFH vom 14.11.1963 – BStBl. 1964 III S. 139.

[20] Vgl. EStH 15.2, „Wiederholungsabsicht“.

[21] Vgl. BFH v. 29.03.2001 IV R 88/99, BStBl. II 2002, 791.

[22] Vgl. EStH 15.3, „Totalgewinn“.

[23] Vgl. BFH vom 22.01.1964 – BStBl. III S. 207.

[24] EStH 15.4, „Allgemeines“.

[25] Vgl. Galli u. a. (Sportmanagement), S. 490 f.

[26] BVerfG, 24.02.1971.

[27] BFH-Urteil vom 11.7.1991 - IV R 102/90.

[28] Vgl. LStR 3.26 Abs. 2.

[29] LStR 3.26 Abs. 2 S. 1.

[30] BFH vom 30.3.1990 (BStBl. II S. 854).

[31] Vgl. http://www.arbeitsagentur.de/nn_26260/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Allgemein/Alg-II-Einkommen.html#d1.4 [22.06.2013].

[32] LStH 19.0 Arbeitnehmer, „Allgemeines“.

[33] LStR 19.0 Arbeitnehmer, „Zuordnung. a) Beispiele für Arbeitnehmereigenschaft“.

[34] Vgl. LStH 19.3, „Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff“.

[35] LStH 19.3, „Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff“.

[36] Vgl. LStH 19.3, „Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff“.

Final del extracto de 102 páginas

Detalles

Título
Ertrag- und umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines Amateur- und Profisportlers am Beispiel Triathlon
Universidad
University of Applied Sciences Augsburg
Calificación
2,3
Autor
Año
2013
Páginas
102
No. de catálogo
V263619
ISBN (Ebook)
9783656523109
ISBN (Libro)
9783656525158
Tamaño de fichero
890 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
ertrag-, behandlung, amateur-, profisportlers, beispiel, triathlon
Citar trabajo
Michael Janousch (Autor), 2013, Ertrag- und umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines Amateur- und Profisportlers am Beispiel Triathlon, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/263619

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Ertrag- und umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines Amateur- und Profisportlers am Beispiel Triathlon



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona