Die vorliegende Arbeit soll fast zehn Jahre nach Einrichtung des Europaausschusses des Deutschen Bundestages untersuchen, ob mit dem Europaausschuss eine Struktur geschaffen wurde, die eine zügige und effiziente Koordination der europapolitischen Arbeit im Bundestag ermöglicht. Insbesondere wird darauf eingegangen, ob die Sonderbefugnisse des Europaausschusses ein effektives Mittel zur Koordinierung der Europapolitik im Bundestag und zur Kontrolle der regierungsseitigen europapolitischen Arbeit darstellen. Im ersten Teil der Arbeit werden zunächst die grundsätzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten des Europaausschusses beleuchtet und die Abgrenzung seiner Tätigkeitsbereiche zu denen anderer Fachausschüssen dargestellt. Es folgt eine Auseinandersetzung mit der Arbeitsweise und den Sonderbefugnissen des Europaausschusses. Dabei werden prozedurale Abläufe der Behandlung von Unionsvorlagen im Bundestag aufgegriffen und die jeweilige Teilnahme des Europaausschusses an diesen Prozessen beleuchtet. Anhand der entscheidensten Sonderbefugnisse und Kompetenzen des Europaausschusses wird seine Teilnahme am Entscheidungsprozess analysiert. Die Analyse wird durch Beispiele aus der praktischen Arbeit des Ausschusses in der letzten und aktuellen Wahlperiode unterlegt. Auf die gewachsene Bedeutung des Europaausschusses als Verbindungsorgan zwischen dem Bundestag und dem europäischen Parlament sowie nationalen Parlamenten im Prozess der Erweiterung und Vertiefung der Europäischen Union wird eingegangen. Die Öffentlichkeitsarbeit des Europaausschusses wird als wichtiger Beitrag zur Erhöhung der Akzeptanz europapolitischer Vorhaben in der Bevölkerung dargestellt.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Aufgaben und Zuständigkeiten
3. Arbeitweise und Sonderbefugnisse
3.1 Zuleitung von Dokumenten – das Europabüro
3.2 Überweisungsvorschlagsrecht
3.3 Informationspflicht der Regierung – Kontrolle durch den Europaausschuss
3.4 Andere Informationsquellen – die internationale Zusammenarbeit
3.5 Möglichkeiten der Beschlussfassung
3.5.1 Reguläre Beschlussfassung
3.5.2 Das beschleunigte Verfahren – plenarersetzende Stellungnahmen
3.6 Öffentlichkeit des Ausschusses
4. Fazit
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Außenpolitik und damit auch Europapolitik sind seit jeher Domänen der Exekutive, auf die die nationalen Parlamente nur begrenzten Einfluss nehmen können.[1] Die Aufgabe der Parlamente erstreckt sich hauptsächlich auf die Ratifikation von Verträgen und die Umsetzung der europäischen Vorgaben in nationales Recht.[2] Auf die Entstehung von Europäischen Gesetzesvorhaben können sie durch Kontrolle ihrer Exekutivvertreter im Ministerrat der Europäischen Union Einfluss nehmen.[3]
Die Behandlung von europäischen Themen im Bundestag war lange Zeit ausschließlich Sache der Fachausschüsse. Die steigende Flut der europäischen Vorlagen und das Fehlen eines koordinierenden Gremiums ließen jedoch keine effektive Bearbeitung zu.[4]
Deshalb wurden Schritt für Schritt Kompetenzen auf eigenständige Strukturen zur Koordinierung der Unionspolitik im Bundestag verlagert. Hier sind vor allem der „Integrations-Ältestenrat“ (1965-1967), die „Europa-Kommission“ (1983-1986), der Unterausschuss für Fragen der Europäischen Gemeinschaft beim Auswärtigen Ausschuss (1987-1990) und der EG-Ausschuss (1991-1994) zu nennen.[5]
Alle diese Organe hatten jedoch aufgrund ihrer schwachen Stellung keine ausreichenden Kompetenzen für eine optimale Koordinierung der Europapolitik im Bundestag. Sie konnten sich nicht gegenüber den anderen Fachausschüssen durchsetzen.[6]
Im Zuge der Ratifikation des Vertrages von Maastricht wurden die Mitwirkungsrechte des Bundestages in EU-Angelegenheiten mit der Grundgesetzänderung vom 21.Dezember 1992 und Einführung von „Europaartikel“ 23 des Grundgesetzes (GG) auf eine grundgesetzliche Grundlage gestellt und wesentlich gestärkt.
Gleichzeitig wurde in Artikel 45 GG ein „Ausschuss für die Angelegenheiten der europäischen Union“ verfassungsrechtlich verankert und mit erheblichen Sonderrechten ausgestattet. So kann der Ausschuss ermächtigt werden, die in Artikel 23 GG verankerten Rechte anstelle des Plenums wahrzunehmen. Durch den Europaausschuss werden die neuen Mitwirkungsrechte des Bundestages in EU-Angelegenheiten institutionell abgesichert.[7]
Eingerichtet wurde der EU-Ausschuss zu Beginn der 13. Wahlperiode am 14.Dezember 1994.[8] Der „Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union“ des Deutschen Bundestages ist einer der jüngsten und in der wissenschaftlichen Literatur meistbeachtetsten Ausschüsse des deutschen Bundestages.
Die vorliegende Arbeit soll fast zehn Jahre nach Einrichtung des Europaausschusses des Deutschen Bundestages untersuchen, ob mit dem Europaausschuss eine Struktur geschaffen wurde, die eine zügige und effiziente Koordination der europapolitischen Arbeit im Bundestag ermöglicht. Insbesondere wird darauf eingegangen, ob die Sonderbefugnisse des Europaausschusses ein effektives Mittel zur Koordinierung der Europapolitik im Bundestag und zur Kontrolle der regierungsseitigen europapolitischen Arbeit darstellen.
Im ersten Teil der Arbeit werden zunächst die grundsätzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten des Europaausschusses beleuchtet und die Abgrenzung seiner Tätigkeitsbereiche zu denen anderer Fachausschüssen dargestellt.
Es folgt eine Auseinandersetzung mit der Arbeitsweise und den Sonderbefugnissen des Europaausschusses. Dabei werden prozedurale Abläufe der Behandlung von Unionsvorlagen im Bundestag aufgegriffen und die jeweilige Teilnahme des Europaausschusses an diesen Prozessen beleuchtet. Anhand der entscheidensten Sonderbefugnisse und Kompetenzen des Europaausschusses wird seine Teilnahme am Entscheidungsprozess analysiert. Die Analyse wird durch Beispiele aus der praktischen Arbeit des Ausschusses in der letzten und aktuellen Wahlperiode unterlegt.
Auf die gewachsene Bedeutung des Europaausschusses als Verbindungsorgan zwischen dem Bundestag und dem europäischen Parlament sowie nationalen Parlamenten im Prozess der Erweiterung und Vertiefung der Europäischen Union wird eingegangen. Die Öffentlichkeitsarbeit des Europaausschusses wird als wichtiger Beitrag zur Erhöhung der Akzeptanz europapolitischer Vorhaben in der Bevölkerung dargestellt.
2. Aufgaben und Zuständigkeit
Für den neuen Europaausschuss wurde darauf verzichtet einen festen Aufgabenkatalog vorzulegen.[9] In der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ist lediglich geregelt, dass er für die Behandlung von Unionsvorlagen und Unionsdokumenten im Bundestag zuständig ist.[10]
In der Gemeinsamen Verfassungskommission zur Änderung des Grundgesetzes wurde diskutiert, den Europaausschuss für alle EU-Angelegenheiten federführend zuständig zu machen. Doch hatten sich die Fachausschüsse frühzeitig gegen die Einrichtung eines „Superausschusses“ gewehrt.[11] Die allgemeine Federführung hätte einen unzumutbaren Arbeitsaufwand bedeutet und zugleich verhindert, dass weiterhin auf das Fachwissen der Fachausschüsse zurückgegriffen werden könnte.[12]
Anstatt ein Monopol für Federführung in EU-Angelegenheiten zu schaffen, wurde bei seiner Einrichtung vielmehr die Absicht verfolgt, „die dem Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union nach Artikel 45 GG gebührende Sonderstellung bei gleichzeitiger Gewährleistung der Kooperation dieses Ausschusses mit den zuständigen Fachausschüssen sowie der Aufrechterhaltung ihrer Fachzuständigkeiten abzusichern“.[13] Anstatt in Konkurrenz zu den Fachausschüssen zu treten, soll der Europaausschuss bei der Behandlung von Europapolitik im Bundestag da tätig werden, wo es die Fachausschüsse nicht vermögen.[14]
Die Aufgaben des Europaausschusses lassen sich in sechs ineinandergreifende und sich überlagernde Funktionsbereiche gliedern.
Wesentliche Funktion des Europaausschusses ist die eines Integrationsausschusses.[15]
Die anderen Fachausschüsse sind in ihrer Arbeit für ein bestimmtes Feld der Innenpolitik, natürlich mit den jeweiligen internationalen und auch europäischen Bezügen zuständig.[16]
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union soll hingegen der „zentrale Ort des europapolitischen Entscheidungsprozesses“[17] im Bundestag sein und Projekte von zentraler integrationspolitischer Bedeutung begleiten und mitgestalten.[18]
Bei Grundsatzfragen der Europäischen Union, wie der Weiterentwicklung der Vertragsgrundlagen erhält der Europaausschuss die Federführung.[19] Ebenso ist er für die Behandlung von Unionsvorhaben integraler Bedeutung wie Erweiterung der Europäischen Union, Binnenmarkt, Finanzierung, sowie Weiterentwicklung von Gemeinsamer Außen- und Sicherheitspolitik und Europäischer Sicherheits- und Verteidigungspolitik zuständig.[20]
So hat der Europaausschuss den Vertrag von Nizza federführend bearbeitet und auch für die anstehende Erweiterung der Europäischen Union und die Arbeit zum europäischen Verfassungskonvent die Federführung im Bundestag übernommen.[21]
Des Weiteren nimmt der Europaausschuss die Funktion eines Querschnittsausschuss wahr.
Das bedeutet, dass er tätig wird, wenn sich europäische Vorhaben nicht eindeutig einem Fachausschuss zuordnen lassen, sondern mehrere Ressorts tangieren.[22]
Diese Aufgabe wird vor allem dadurch erleichtert, dass die in der aktuellen Wahlperiode 33 Mitglieder[23] des Europaausschusses gleichzeitig Mitglieder in den anderen Fachausschüssen sind.[24] Damit kann garantiert werden, dass im Europaausschuss Fachleute aller für die Europäische Union relevanten Fachgebiete vertreten sind, um eine Arbeit des Ausschusses mit jeglichem europapolitischen Thema zu ermöglichen.[25] Durch diese optimale personelle Verflechtung mit den Fachausschüssen wird die Zusammenarbeit und Konsensfähigkeit bei gemeinsamer Arbeit an Unionsvorlagen entscheidend erleichtert.[26] Um eine Teilnahme der Mitglieder der Fachausschüsse zu ermöglichen, tagt der Ausschuss zu einem anderen Zeitpunkt als die Fachausschüsse (Mittwochnachmittag).
Darüber hinaus erfüllt der Europaausschuss Funktionen eines „Fachausschusses für europäische Angelegenheiten“. Der EU-Ausschuss arbeitet an einzelnen Entwürfen von EU-Rechtsakten mitberatend mit, wenn diese neben der Fachrelevanz auch eine gewisse integrationspolitische Bedeutung haben.[27] Bei Unionsangelegenheiten mit großer fach- und unionspolitischer Bedeutung sind somit der Europaausschuss und die zuständigen Fachausschüsse an den Beratungen beteiligt.[28]
Während der Europaausschuss an der europäischen Rechtssetzung beteiligt ist, beraten die zuständigen Fachausschüsse über die Umsetzung der Europäischen Richtlinien.
Damit ist der Europaausschuss, wie Hölscheidt feststellt, kein klassischer „Gesetzgebungsausschuss“, sondern eher ein Kontrollausschuss. Er begleitet europäische Rechtssetzungsvorhaben während ihrer Entstehung, jedoch weniger nach ihrer Inkraftsetzung.[29]
Des Weiteren kommt dem Europaausschuss eine entscheidende prozedurale Koordinierungsaufgabe zu.[30] Durch Entgegennahme und Verteilung von Informationen soll er als „Clearing-Stelle“ für Europapolitik im Deutschen Bundestag und als zentrale Informationsquelle für die anderen Ausschüsse agieren.[31]
Die Prozesse der verwaltungstechnischen Bearbeitung von Vorlagen sollen beschleunigt und eine Koordination der Einzelpositionen der Fachausschüsse vorgenommen werden, damit der Bundestag in Angelegenheiten der EU mit einer Stimme sprechen kann.
Die parlamentarische Meinungsbildung in EU-Angelegenheiten soll im Europaausschuss gebündelt werden, damit der Regierung ein Ansprechpartner bei der Behandlung von Unionsvorlagen im Bundestag gegenübersteht.[32]
Eine weitere an den Europaausschuss gestellte Aufgabe ist die Förderung der Transparenz und Legitimation der Europapolitik. Zum einen soll durch Einwirkung auf die regierungsseitige Europapolitik deren parlamentarische Legitimation gestärkt werden. Zum anderen soll gezielte Öffentlichkeitsarbeit zur Akzeptanz europäischer Vorhaben beigetragen.[33] Eine größere Transparenz der Europapolitik kann vor allem durch öffentliche Sitzungen gefördert werden.
Schließlich soll der Europaausschuss ein Verbindungsorgan zwischen dem Bundestag und dem Europäischen Parlament sowie anderen nationalen Parlamenten darstellen.[34]
Um die in diesem Abschnitt genannten Aufgaben wirkungsvoll zu erfüllen stehen dem Europaausschuss zahlreiche Sonderrechte zur Verfügung. Wie sie zur effektiven Koordination der Europapolitik im Deutschen Bundestag genutzt werden, wird im nächsten Abschnitt dargestellt.
3. Arbeitsweise und Sonderbefugnisse
Die besondere Stellung, die der Europaausschuss bei der europäischen Integration einnimmt, wird dadurch bekräftigt, dass er neben dem Petitionsausschuss, dem Auswärtigen Ausschuss und dem Verteidigungsausschuss der einzigste mit Verfassungsrang ist.[35] Damit wird der Bundestag verpflichtet in jeder Wahlperiode einen Europaausschuss einzurichten.
Die Mitwirkungsrechte des Bundestages in EU-Angelegenheiten, zu deren Wahrnehmung der Europaausschuss ermächtigt werden kann, sind in Grundgesetzartikel 23 Absatz 2 und 3 verankert und werden im Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (ZEUBBG)[36] einfachgesetzlich geregelt. Diese Zusammenarbeit wird vor allem durch den Europaausschuss mit Leben erfüllt.
[...]
[1] Weber-Panariello, Philippe A.: Nationale Parlamente in der Europäischen Union: Eine rechtsvergleichende Studie zur Beteiligung nationaler Parlamente an der innerstaatlichen Willensbildung in Angelegenheiten der Europäischen Union im Vereinen Königreich, Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland, Baden-Baden: Nomos Verl.-Ges., 1995, S. 219 f; Kohnen, Dominic: Die Zukunft des Gesetzesvorbehalts in der Europäischen Union: Zur Rolle des Bundestages in den Angelegenheiten der Europäischen Union, Baden-Baden: Nomos Verl.-Ges., 1998, S. 39 f.
[2] Seider, Rainer: Die Zusammenarbeit von deutschen Mitgliedern des Europäischen Parlaments und des Deutschen Bundestages und ihr Beitrag zum Abbau des parlamentarischen Defizits in der Europäischen Gemeinschaft, Frankfurt am Main, Bern, New York u.a.: Lang, 1990, S. 68-73.
Kohnen, D.: a.a.O., S. 73-76.
[3] Seider, R.: a.a.O., S. 88.
[4] Hauck, Felix: Mitwirkungsrechte des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union, Berlin: Berlin Verlag A. Spitz, 1999, S. 28,35.
[5] Zum jeweiligen Aufbau und den Kompetenzen der Organe vgl. Schindler, Peter: Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages: 1949 bis 1999, eine Veröffentlichung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Gesamtausgabe in 3 Bänden, Bd. III, Baden-Baden: Nomos Verl.-Ges., 1999, S. 3613-3616.
[6] Zur schwachen Stellung der Europa-Kommission u.a. Süssmuth, Rita: Die Rolle des Deutschen Bundestages im Europäischen Einigungsprozess zwischen Anspruch und Wirklichkeit, in: Hellwig, Renate (Hrsg.): Der Deutsche Bundestag und Europa, München, Landsberg am Lech: mvg-verl., 1993, S. 12; Hansmeyer, Sandra: Die Mitwirkung des Deutschen Bundestages an der europäischen Rechtsetzung, 2001, S. 274 f.
Zur Abhängigkeit des Unterausschusses vom Auswärtigen Ausschuss u.a. Lang, Ruth: Die Mitwirkungsrechte des Bundesrates und des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Artikel 23 Abs. 2 bis 7 GG, Berlin: Duncker und Humblot, 1997, S. 81; Seider, R.: a.a.O., S. 250 f.
Zur mangelnden Durchsetzungskraft des EG-Ausschuss gegenüber den Fachausschüssen u.a. Hauck, F.: a.a.O., S. 34 f.
[7] Schmalenbach, Kirsten: Der neue Europaartikel 23 des Grundgesetzes im Lichte der Arbeit der Gemeinsamen Verfassungskommission: Motive einer Verfassungsänderung, Berlin: Duncker und Humblot, 1996, S. 155 f.
[8] Damit hat der Bundestag faktisch zwei Jahre auf die Ausübung seiner verfassungsmäßigen Rechte verzichtet, was zeigt, wie strittig man sich bei der Umsetzung der neuen Sonderbefugnisse in die Geschäftsordnung war. Vgl. Weber-Panariello, P. A.: a.a.O., S. 241.
Zum anderen wurde auf eine frühere Einsetzung verzichtet um nicht eine Umwandlung des EG- in den EU-Ausschuss vornehmen zu müssen. Vgl. Töller, Annette Elisabeth: Europapolitik im Bundestag: Eine empirische Untersuchung zur europapolitischen Willensbildung im EG-Ausschuss des 12. Deutschen Bundestages, Frankfurt am Main, Berlin, Bern, u.a.: Lang, 1995, S. 149 f.
[9] Was Weber-Panariello als „erhebliche Rechtsunsicherheit“ beschreibt. Weber-Panariello, P. A.: a.a.O., S. 286.
[10] § 93 a Abs. 1 GO-BT und § 4 Abs. 1 Satz 1 und Anhang I der Grundsätze des Ausschusses für Angelegenheiten der Europäischen Union über die Behandlung der ihm gemäß § 93 GO-BT zugeleiten Unionsvorlagen vom 25. Oktober 1995. Alle abgedruckt in: Deutscher Bundestag, Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union -Sekretariat-: Die Rechtsgrundlagen des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union des Deutschen Bundestages, Berlin, 2000 (Texte und Materialien Bd.1).
[11] Rath, Christian: Entscheidungspotenziale des Deutschen Bundestages in EU-Angelegenheiten: Mandatsgesetze und parlamentarische Stellungnahmen im Rahmen der unionswärtigen Gewalt, Baden-Baden: Nomos Verl.-Ges., 2001, S. 62.; Hansmeyer, S.: a.a.O., S. 191.
[12] Hansmeyer, S.: a.a.O., S. 282; Rath, C.: a.a.O., S. 64.
[13] BT-Drucks. 13/89.
[14] Töller, A. E.: a.a.O., S. 158.
[15] Hölscheidt, Sven: Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages in Angelegenheiten der EU, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 28/2000, S. 35.
[16] Fuchs, Michael: Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union des Deutschen Bundestages – kein Ausschuss wie jeder andere!, Deutscher Bundestag, Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union -Sekretariat-: 2. Aufl., Berlin, 2003, S. 15 f.
[17] Wieczorek, Norbert: Mitwirkung des Deutschen Bundestages in der Europäischen Union: Zum Wandel der Rolle der nationalen Parlamente im Integrationsverlauf, in: Waigel, Theo (Hrsg.): Unsere Zukunft heißt Europa: Der Weg zu Wirtschafts- und Währungsunion, 2. Aufl., Düsseldorf: ECON, 1996, S. 331.
[18] Kövel, Svea: Die Mitwirkung des Deutschen Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union: Unter besonderer Berücksichtigung der Mitwirkung am und der Veränderung durch den Vertrag von Amsterdam, München: Utz, Wiss., 2000, S. 57.
[19] Hansmeyer, S.: a.a.O., S. 285.
[20] Fuchs, M.: a.a.O., S. 16.
[21] Deutscher Bundestag, Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union -Sekretariat-: Der Europaausschuss in der 14. Wahlperiode des Deutschen Bundestages (1998 – 2002), Berlin, 2002, S. 15-21, WWW-Dokument: URL:
http://www.bundestag.de/parlament/gremien15/a20/oeffentlichkeitsarbeit/pdf_dateien/1998_dt.pdf.
[22] Hölscheidt, S.: a.a.O., S. 35; Kövel, S.: a.a.O., S. 57.
[23] Fuchs, M.: a.a.O., S. 30.
[24] Bei der Diskussion um die Besetzung des Europaausschusses vor seiner Einrichtung wurde in Betracht gezogen, den Ausschuss mit den Vorsitzenden der Fachausschüsse zu besetzen, um ihm mehr politisches Gewicht zu geben. Dies wurde aufgrund der befürchteten Doppelbelastung der Vorsitzenden nicht realisiert. Weber-Panariello, P. A.: a.a.O., S. 281 f.
[25] Fuchs, M.: a.a.O., S. 13 f.
[26] Besonders wichtig ist die Doppelmitgliedschaft auch bei der Abgabe von plenarersetzenden Stellungnahmen nach § 93 a Abs. 3 GO-BT bei der es auf Vermeidung eines Widerspruchs der beteiligten Fachausschüsse ankommt. Fuchs, M.: a.a.O., S. 13.
[27] Hölscheidt, S.: a.a.O., S. 35.
[28] Wieczorek, N., in: Waigel, T. (Hrsg.): a.a.O., S. 341.
[29] Hölscheidt, S.: a.a.O., S. 35 f.; vgl. Hansmeyer, S.: a.a.O., S. 286.
[30] Töller, A.E.: a.a.O., S. 158; Kohnen, D.: a.a.O., S. 91.
[31] Lang, R.: a.a.O., S. 303.; Hauck, F.: a.a.O., S. 56.
[32] König, Doris: Die Übertragung von Hoheitsrechten im Rahmen des europäischen Integrationsprozesses: Anwendungsbereich und Schranken des Art. 23 des Grundgesetzes, Berlin: Duncker und Humblot, 2000, S. 408.
[33] Hellwig, Renate: Die Europa-Institutionen des Bundestages und seine großen Europa-Initiativen, in: Hellwig, Renate (Hrsg.): Der Deutsche Bundestag und Europa, München, Landsberg am Lech: mvg-verl., 1993, S. 29;
Pflüger, Friedbert: Die fortschreitende europäische Integration und der Europaausschuss des Deutschen Bundestages, in: Integration 23.Jg., 4/2000, S. 229, abgedruckt in: Deutscher Bundestag, Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union –Sekretariat-: Europaausschuss 2000, Berlin, 2001, S. 15-30 (Texte und Materialien Bd. 18).
[34] Wieczorek, N., in: Waigel, T. (Hrsg.): a.a.O., S. 331.
[35] Schlussbericht der Gemeinsamen Verfassungskommission, BT-Drucks. 12/6000, S. 24.
[36] Hierbei handelt es sich um den einzigen Bereich in dem die Zusammenarbeit gesetzlich geregelt ist und unter der Leitlinie der Kooperation steht. Fuchs, M.: a.a.O., S. 15.
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