Am 23.05.2001 trat das novellierte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft. Zweck dieser Novellierung war überwiegend die Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995 durch den Bundesgesetzgeber. Im Zuge dieser Novellierung wurde dem BDSG auch der § 6a - automatisierte Einzelentscheidung hinzugefügt, nach dem belastende Entscheidungen, die aufgrund von Persönlichkeitsprofilen ohne zusätzliche Überprüfung durch einen Menschen erfolgen, grundsätzlich zunächst verboten sind 1.
Inhaltsverzeichnis
- EINLEITUNG
- § 6A BDGS „AUTOMATISIERTE EINZELENTSCHEIDUNGEN“
- Die Vorlage: Artikel 15 der EG-Datenschutzrichtlinie
- Die Begründung für § 6a BDSG
- §§ 19 und 34 BDSG „Recht des Betroffenen auf Auskunft“
- CHECKLISTE FÜR DIE ANWENDUNG DES § 6A BDSG
- AKTUELLE BEISPIELE
- Scoring
- Hausinternes Scoring
- Externes Scoring
- Die SCHUFA-Holding
- Informa Unternehmensberatung GmbH
- Direktwerbung
- Personalmanagement
- KONSEQUENZEN
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Regelung zur automatisierten Einzelentscheidung im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und analysiert die Prinzipien, aktuelle Beispiele und Konsequenzen dieser Regelung für die Wirtschaft. Im Fokus steht der § 6a BDSG, der ein grundsätzliches Verbot für belastende Entscheidungen auf Grundlage von Persönlichkeitsprofilen ohne menschliche Überprüfung beinhaltet.
- Rechtliche Rahmenbedingungen der automatisierten Einzelentscheidung
- Ausnahmen vom Verbot automatisierter Entscheidungen
- Praktische Anwendung und Beispiele aus der Wirtschaft
- Konsequenzen der Regelung für verschiedene Branchen
- Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch
Zusammenfassung der Kapitel
Einleitung
Die Einleitung führt in die Thematik der automatisierten Einzelentscheidung ein und erläutert die Bedeutung des § 6a BDSG im Kontext der Novellierung des BDSG im Jahr 2001.
§ 6a BDGS „Automatisierte Einzelentscheidungen“
Dieses Kapitel beleuchtet die grundsätzliche Regelung des § 6a BDSG, die den Grundsatz der Nicht-Entscheidung durch Maschinen gegenüber dem Menschen hervorhebt. Es werden die Normadressaten, der Anwendungsbereich und die Ausnahmen von der Regelung diskutiert.
Checkliste für die Anwendung des § 6a BDSG
Dieser Abschnitt bietet eine Checkliste, die Unternehmen und Behörden bei der Anwendung des § 6a BDSG unterstützen soll.
Aktuelle Beispiele
Hier werden verschiedene Beispiele für die praktische Anwendung des § 6a BDSG vorgestellt, darunter Scoring-Systeme, Direktwerbung und Personalmanagement.
Schlüsselwörter
Automatisierte Einzelentscheidung, § 6a BDSG, Datenschutz, Persönlichkeitsprofil, rechtliche Folgen, erhebliche Beeinträchtigung, Ausnahmen, Scoring, Direktwerbung, Personalmanagement, Unternehmen, Behörden, EU-Datenschutzrichtlinie
Häufig gestellte Fragen
Was regelt § 6a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)?
Er regelt das Verbot von belastenden Entscheidungen, die ausschließlich automatisiert auf Basis von Persönlichkeitsprofilen ohne menschliche Überprüfung getroffen werden.
Was ist der Zweck dieser Regelung?
Zweck ist der Schutz der Persönlichkeitsrechte, indem verhindert wird, dass Maschinen über wesentliche Aspekte des menschlichen Lebens ohne menschliche Kontrolle entscheiden.
Welche Ausnahmen gibt es vom Verbot automatisierter Entscheidungen?
Ausnahmen bestehen, wenn der Betroffene einwilligt, die Entscheidung im Rahmen eines Vertragsabschlusses erfolgt oder dem Begehren des Betroffenen voll entsprochen wird.
In welchen Bereichen wird § 6a BDSG häufig angewendet?
Typische Anwendungsgebiete sind das Kredit-Scoring (z.B. Schufa), Personalmanagement-Systeme und automatisierte Verfahren in der Direktwerbung.
Welches Auskunftsrecht haben Betroffene?
Gemäß §§ 19 und 34 BDSG haben Betroffene das Recht, Auskunft über die Logik der automatisierten Entscheidung und die zugrunde liegenden Daten zu erhalten.
- Quote paper
- Michaela Runge (Author), Michael Voss (Author), 2004, Automatisiere Einzelentscheidung nach § 6a BDSG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/25872