Die ersten Schritte zu einer gemeinsamen Handelspolitik wurden 1958 mit dem EWG-Vertrag
unternommen. Mit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft setzten sich die
Gründungsmitglieder (Deutschland, Frankreich, Italien, Belgien, Niederlande
und Luxemburg ) gemäß Artikel 2 EWGV das Ziel, einen gemeinsamen Markt zu schaffen.
Das Fundament, auf dem dieser gemeinsame Markt errichtet werden sollte, bildete die
Verwirklichung einer Zollunion. Gemäß Art. 9 EWGV (Art. 23 EGV n. F.) verpflichteten sich
die Mitglieder der Gemeinschaft Ein- und Ausfuhrzölle, sowie Abgaben gleicher Wirkung
beim Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft abzuschaffen.
Gleichzeitig sollte gegenüber Drittstaaten ein gemeinsamer Zolltarif festgesetzt werden.
Dieser gemeinsame Zolltarif machte den Unterschied zu einer gewöhnlichen Freihandelszone
aus.
Nachdem die Innenzölle schrittweise abgebaut wurden war 1968 die Zollunion für die 6
Gründungsmitglieder vollendet.2
Im Rahmen ihrer Entwicklung ist die GHP als notwendige Folge der Verwirklichung des
gemeinsamen Marktes anzusehen:
Der gemeinsame Markt erforderte eine gemeinsame Handelspolitik, um ihn gegenüber
Drittstaaten außenwirtschaftlich abzusichern. 3
1 Im folgenden als GHP abgekürzt.
2 Mit den Erweiterungen der Gemeinschaft musste dieser Prozess für die neuen Mitglieder wiederholt werden.
3 Woyke, Handwörterbuch Internationale Politik, S. 111.
Gliederung
A. Die Entwicklung der Gemeinsamen Handelspolitik
I. Die GHP im E(W)G-Vertrag
1. Gründung der EWG
2. Die GHP als ausschließliche Gemeinschaftskompetenz
II. Umfang der GHP
1.Die finale Theorie
2.Die instrumentale Theorie
a) Sichtweise der Kommission
b) Sichtweise des Ministerrates
3. Die Rechtsprechung des EuGH
III. Die Instrumente der GHP
1. Die autonome Handelspolitik
2. Vertragliche Handelspolitik
3. Das WTO-Gutachten 1/94
a) Fragestellung des Gutachtens
b) Ergebnis der Rechtsprechung
aa) Abgrenzung von Dienstleistungsarten
bb) Ergebnis hinsichtlich grenzüberschreitender Dienstleistung
cc) Andere Erbringungsarten
d) Konsequenzen des Gutachtens
4. Die GHP im Vertrag von Amsterdam
a) Hinzufügung des Absatz 5
b) Erweiterung der Außenkompetenz?
5. Der Vertrag von Nizza
a) Hinzufügung der Absätze 5-7
b) Inhalte
c) Folgen
6. Verfahrensregelungen der GHP im Falle autonomer Maßnahmen gem. Abs. 1
7. Verfahren bei internationalen Abkommen
B. Die Rolle Völkerrechtlicher Prinzipien bei der GHP
I. Globalisierung ohne Grenzen?
1. Grundsatz der Unmittelbare Wirkung
a) Definition
b) Entwicklung
aa) Status des GATT 1947
bb) Grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung
2. unmittelbare Wirkung des WTO-Rechts?
3. Positionen der Teilnehmer
II. Portugal gegen Rat
1. Ergebnis der Rechtsprechung
a)Vorgreifen der Rechtsprechung
b) Prinzip der Gegenseitigkeit
2. Kritik des Urteils
3. Zusammenfassung
C. Die gemeinsame Handelspolitik im Konventsentwurf
I. Kompetenzzuweisung
II. Kompetenzumfang
1. Erweiterung des Kompetenzumfangs
2. Ausnahmebestimmungen
III. Verfahrensregelungen
IV. Perspektiven der gemeinsamen Handelspolitik
1. Vorteile der Kompetenzerweiterung
2. Demokratisierung der Handelspolitik
3. Reduzierung der Ausnahmebestimmungen
a) Notwendigkeit
b) Probleme
c) Perspektiven für die EuGH-Rechtsprechung
d) Zusammenfassung und Stellungnahme
A. Die Entwicklung der Gemeinsamen Handelspolitik
I. Die GHP im E(W)G-Vertrag
1. Gründung der EWG
Die ersten Schritte zu einer gemeinsamen Handelspolitik wurden 1958 mit dem EWG-Vertrag unternommen. Mit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft setzten sich die Gründungsmitglieder (Deutschland, Frankreich, Italien, Belgien, Niederlande[1]
und Luxemburg ) gemäß Artikel 2 EWGV das Ziel, einen gemeinsamen Markt zu schaffen.
Das Fundament, auf dem dieser gemeinsame Markt errichtet werden sollte, bildete die Verwirklichung einer Zollunion. Gemäß Art. 9 EWGV (Art. 23 EGV n. F.) verpflichteten sich die Mitglieder der Gemeinschaft Ein- und Ausfuhrzölle, sowie Abgaben gleicher Wirkung beim Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft abzuschaffen.
Gleichzeitig sollte gegenüber Drittstaaten ein gemeinsamer Zolltarif festgesetzt werden. Dieser gemeinsame Zolltarif machte den Unterschied zu einer gewöhnlichen Freihandelszone aus.
Nachdem die Innenzölle schrittweise abgebaut wurden war 1968 die Zollunion für die 6 Gründungsmitglieder vollendet.[2]
Im Rahmen ihrer Entwicklung ist die GHP als notwendige Folge der Verwirklichung des gemeinsamen Marktes anzusehen:
Der gemeinsame Markt erforderte eine gemeinsame Handelspolitik, um ihn gegenüber Drittstaaten außenwirtschaftlich abzusichern.[3]
2. Die GHP als ausschließliche Gemeinschaftskompetenz
Gemäß Artikel 133 EGV[4] soll die GHP nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet werden. Diese Zuständigkeit einer einheitlichen Gestaltung der GHP sollte 1970 nach Ablauf der Übergangszeit auf die Gemeinschaft übergehen.[5]
Strittig war, ob die Regelung des Art. 133 Abs. 1 überhaupt eine umfassende Kompetenz konstituieren sollte.[6] Teilweise wurde angenommen, dass die Gemeinschaft lediglich die Befugnis haben sollte, Grundsätze festzulegen, deren Ausführung den Mitgliedstaaten obliegen sollte.[7]
Der EuGH hat dahingehend entschieden, dass die Formulierung einer „einheitlichen Gestaltung der Gemeinsamen Handelspolitik “ als eine ausschließliche Kompetenz[8] der Gemeinschaft zu verstehen ist und keine parallele Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beinhalte.[9]
In einer parallelen Kompetenz der Mitgliedstaaten im Bereich der GHP wurde die Gefahr gesehen, dass die Mitgliedstaaten durch die Befriedigung von Eigeninteressen dem Gesamtinteresse der Gemeinschaft schaden könnten.[10]
Damit sprach der Gerichtshof den Mitgliedstaaten eine verbleibende Kompetenz ab, handelpolitische Maßnahmen i.S.d. Art. 133 Abs. 1 zu ergreifen.
Diese sehr weite Auslegung wurde vom EuGH insofern relativiert, dass einzelstaatliche Maßnahmen dann zulässig sein sollten, wenn die Mitgliedstaaten durch die Gemeinschaft ermächtigt worden sind.[11] Der EuGH musste somit eingestehen, dass die Gestaltung der GHP als ausschließliche Kompetenz der Gemeinschaft handelspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht völlig ausschließt.
II. Umfang der GHP
So wie die Frage nach der Zuständigkeit war auch der begriffliche Inhalt umstritten, welcher der gemeinsamen Handelspolitik i.S.d. Art 133 zukommen soll.
Gemäß Artikel 133 Abs. 1 EGV (ex Art. 113) fallen „insbesondere“ der Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die Änderung von Zollsätzen, die Vereinheitlichung von Liberalisierungsmaßnahmen, sowie die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen unter den exklusiven Regelungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik.
Anhand der o.g. Aufzählung lässt sich die GHP im Sinne des Art. 133 Abs. 1 im Kern als die „ Summe aller Maßnahmen zur Beeinflussung der Handelsströme oder des Handelsvolumen“ definieren.[12]
Allerdings ist dieser Maßnahmenkatalog nicht abschließend zu verstehen.[13]
Hinsichtlich der Auslegungsmethoden gab es einen Theorienstreit, welche Maßnahmen der Handelspolitik zuzuordnen seien.
Die beiden Theorien beinhalteten zwei Ansätze, die inhaltliche Reichweite der gemeinsamen Handelspolitik zu fassen:
1.Die finale Theorie
Die finale Theorie beschränkte den Anwendungsbereich auf den oben angesprochenen Kern der gemeinsamen Handelspolitik. Es sollten also nur solche Maßnahmen von Art. 133 Abs. 1 EGV gedeckt sein, die zum Ziel hatten Handelsströme oder Handelsvolumina zu beeinflussen.
2.Die instrumentale Theorie
Die instrumentale Theorie sah unabhängig von dem verfolgten Ziel jeglichen Einsatz
handelspolitischer Instrumente als von Art. 133 Abs. 1 EGV gedeckt an.[14]
Die Bestimmung des Anwendungsbereiches der von Art. 133 EGV gedeckten Maßnahmen ist dabei von erheblicher Bedeutung, da zum einen die Gemeinschaft ermächtigt wird ohne die Mitgliedstaaten handelspolitische Maßnahmen zu ergreifen.
Zum anderen kann im Rahmen dieser exklusiven Kompetenz auch auf Gemeinschaftsebene äußerst effizient gehandelt werden, da Maßnahmen grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden können und auch keine Beteiligung des Europaparlaments gefordert ist.[15]
Aufgrund der fehlenden Definition, zu welchen Maßnahmen Art. 133 Abs.1 berechtigt, kam es entsprechend oft zu Anfragen beim EuGH hinsichtlich der inhaltlichen Reichweite der gemeinsamen Handelspolitik.
a) Sichtweise der Kommission
Die Kommission war dabei, als Anhänger der instrumentalen Theorie, immer bemüht, einen möglichst weit gefassten Begriff der gemeinsamen Handelspolitik anzunehmen, um die verschiedenen Maßnahmen auf die von Art. 133 Abs. 1 EGV gedeckte ausschließliche Kompetenzebene ziehen zu können.
b) Sichtweise des Ministerrates
Der Rat hingegen wollte den Kompetenzbereich i.S.d. finalen Theorie eher eng gefasst sehen.
3. Die Rechtsprechung des EuGH
Der Europäische Gerichtshof hat sich nicht auf eine bestimmte Definition festlegen lassen, anhand derer man handelspolitische Maßnahmen einem bestimmtem Feld hätte zuordnen können.[16]
Gerade in der Anfangsphase der GHP, nach Ablauf der Übergangszeit, legte er seiner Rechtsprechung einen sehr weit gefassten Begriff zugrunde und entsprach somit im Ergebnis der instrumentalen Theorie.
In den Gutachten 1/75[17] und 1/78 betonte der EuGH den dynamischen Charakter, welcher der gemeinsamen Handelspolitik innewohnt und wegen dem sich die Maßnahmen nicht allein auf die herkömmlichen Aspekte des Außenhandels beschränken ließe.[18]
So führte er aus, dass eine gemeinsame Handelspolitik, die man auf den Gebrauch der Instrumente beschränke, deren Wirkung ausschließlich auf die herkömmlichen Aspekte des Außenhandels gerichtet sind, und weiterentwickelte Mechanismen nicht berücksichtigt dazu verurteilt wäre, bedeutungslos zu werden.[19]
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass in der anfänglichen Rechtsprechung nach Ansicht des EuGH, es der Konzeption der gemeinsamen Handelspolitik widerspräche, sie in eine Definition „zwängen“ zu wollen.
Es war vielmehr notwendig immer wieder aufs neue die Entwicklung des Welthandels zu berücksichtigen und den Anwendungsbereich des Art. 133 dieser Entwicklung anzupassen.
III. Die Instrumente der GHP
Die handelspolitischen Instrumente zur Durchsetzung der GHP lassen sich in autonome und vertragliche Maßnahmen unterteilen.
1. Die autonome Handelspolitik
Die autonome Handelspolitik bestimmt sich durch Maßnahmen, die von der EG eigenständig ergriffen werden können, wie z. B. die Änderung des gemeinsamen Zolltarifs, der gemäß
Art. 26 EGV festgesetzt wird.
Weitere Instrumente der autonomen Handelspolitik sind neben dem Zollrecht die Ein- und Ausfuhrregelungen und Anti-Dumping Zölle.
An den Bestimmungen der Ein- und Ausfuhrregelungen lässt sich erkennen, dass der Spielraum der Gemeinschaft im Bereich der autonomen Regelungen durch die im Rahmen der vertraglichen Handelspolitik abgeschlossenen Abkommen beschränkt werden kann. Die Entwicklung der GHP verdeutlicht, dass die autonomen Instrumente, vor allem im Zuge der voranschreitenden Globalisierung, durch die vertraglichen Maßnahmen in den Hintergrund gerückt sind.
So musste die Gemeinschaft aufgrund des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen im Rahmen des GATT´94 die bisherige gemeinsame Einfuhrregelung ändern, um bezüglich der sog. „mengenmäßigen Beschränkungen“ bei den Einfuhren gewerblich-industrieller Produkte diese zu liberalisieren.[20]
2. Vertragliche Handelspolitik
Im Gegensatz zu autonomen Maßnahmen baut, wie der Name schon sagt, die vertragliche Handelspolitik auf die bi-, multi- und plurilateralen Handelsabkommen mit Drittländern auf.
Die Gemeinschaft hat im Rahmen ihrer Vertragsschließungskompetenz eine große Zahl von Abkommen geschlossen.[21]
Eine wichtige Rolle im Bereich der vertraglichen Handelspolitik spielen die Kompetenzen der Gemeinschaft bei Verhandlungen im Bereich der in der WTO enthaltenen Handelsabkommen GATT, GATS und TRIPS.
In der Geschichte der gemeinsamen Handelspolitik bildet der Beitritt der EG zur WTO wohl einen Meilenstein. Anders als beim GATT trat die EG der WTO 1994 förmlich bei und wurde somit gleichzeitig Mitglied des GATT ´94, GATS und TRIPS, welche von der WTO umfasst werden.
Der Beitritt der EG führte zu dem bekannten WTO-Gutachten 1/94 des EuGH.
3. Das WTO-Gutachten 1/94
a) Fragestellung des Gutachtens
In diesem Gutachten beschäftigte sich der EuGH mit der Frage, ob die Gemeinschaft auf der Grundlage des Art. 133 Abs. 1 die exklusive Kompetenz besaß, der WTO beizutreten oder ob die von der WTO umfassten Handelsübereinkünfte über den Handel mit Waren (GATT´94), Dienstleistungen (GATS) und Aspekte des geistigen Eigentums (TRIP) über den Deckungsbereich des Abs. 1 hinausgingen und deshalb die Mitgliedstaaten mit einzubeziehen seien.
Die Kommission sah die Zuständigkeit für den Beitritt zur WTO gem. Art. 133 Abs. 1 EG-Vertrag allein bei der Gemeinschaft. Sie argumentierte mit dem untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Handel mit Waren und dem Handel mit Dienstleistungen und verwies auf die ständige EuGH-Rechtsprechung, die stets den offenen Charakter der gemeinsamen Handelspolitik betonte.
Der Rat vertrat hingegen die Auffassung, dass hier eine geteilte Zuständigkeit zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten vorliege und deshalb der Beitritt zur WTO als gemischtes Abkommen stattfinden müsste.[22]
b) Ergebnis der Rechtsprechung
In dem diesbezüglich angeforderten Gutachten hat der EuGH allerdings festgestellt, dass die EG nur für Abkommen im Rahmen des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) eine ausschließliche Kompetenz besitzt.[23]
aa) Abgrenzung von Dienstleistungsarten
Darüber hinaus differenzierte der Gerichtshof zwischen denen im GATS enthaltenen unterschiedlichen Erbringungsweisen des grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen: der grenzüberschreitenden Lieferung (z.B. per Internet), dem Konsum von Dienstleistungen im Ausland (z.B. Tourismus), der kommerziellen Präsenz im Ausland (z.B. ausländische Tochterfirmen eines Konzerns) und der zeitweisen Migration von Dienstleistungserbringern (z.B. Programmierer aus dem Ausland).
Die in Art. I des GATS vorgenommene Unterteilung zeigte, dass sich das GATS noch über den grenzüberschreitenden Handel hinaus auf ausländische Direktinvestitionen und befristete Arbeitsmigration erstreckte.[24]
bb) Ergebnis hinsichtlich grenzüberschreitender Dienstleistung
Der Gerichtshof gelangte zu dem Schluss, nur der grenzüberschreitende Handel mit Dienstleistungen fielen in den Anwendungsbereich des Art. 133 Abs. 1, da sie dem grenzüberschreitenden Handel mit Waren nicht unähnlich seien und somit der ausschließlichen Kompetenz der Gemeinschaft unterlägen.[25]
[...]
[1] Im folgenden als GHP abgekürzt.
[2] Mit den Erweiterungen der Gemeinschaft musste dieser Prozess für die neuen Mitglieder wiederholt werden.
[3] Woyke, Handwörterbuch Internationale Politik, S. 111.
[4] Artikel ohne Bezeichnung sind solche des EG-Vertrags nach Nizza.
[5] Schweitzer/Hummer, Europarecht, Rn. 1492.
[6] Bleckmann, Europarecht, Rn. 1742.
[7] Streinz, Europarecht, Rn. 624.
[8] EuGH, Gutachten 1/75, Slg. 1975, S. 1355ff.; 1363 f.
[9] Schweitzer/Hummer, Europarecht, Rn. 1492.
[10] Streinz, Europarecht, Rn. 624.
[11] EuGH, Slg. 1976, S. 1921; 1937.
[12] Hahn, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, Art. 133, Rn. 22.
[13] Oppermann, Europarecht, Rn. 1705.
[14] Hahn, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, Art. 133, Rn. 45.
[15] Gilsdorf, EuR 1996, S. 145; 151.
[16] Hahn, in Callies/Ruffert, EUV/EGV, Art. 133, Rn. 46.
[17] EuGH, Gutachten 1/75, Slg. 1975, S. 1355.
[18] EuGH, Gutachten 1/78, Slg. 1979, S. 2871; 2913.
[19] EuGH, Gutachten 1/78, Slg. 1979, S. 2871; 2913.
[20] Schweitzer/Hummer, Europarecht, Rn. 1496.
[21] Oppermann, Europarecht, Rn. 1785.
[22] Krenzler/Pitschas, EuR 2001, S.442; 445.
[23] EuGH, Gutachten 1/94, Slg. 1994, I-5267; 5401.
[24] HeinrichBöllStiftung, GATS-Dossier, S.4.
[25] EuGH, Fn. 22, Rn. 44.
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.