Umweltlasten können mit verschiedenen Wirkungen für das Unternehmen auftreten. Es kann sich allgemein um Eigenschäden oder Haftung für Umweltlasten handeln, die unterschiedlichste bilanzrechtliche Berücksichtigungsmöglichkeiten nach sich ziehen.
Die objektgebundenen Vorsorgeausgaben für die Einhaltung von Umweltauflagen führen zum Ansatz von Herstellungskosten für einen neuen Vermögensgegenstand, wenn der erlangte Gegenwert einzeln verwertbar und selbständig nutzungsfähig ist. Die objektgebundenen Vorsorgeaufwendungen, die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Vermögensgegenständen dienen, stellen Erhaltungsaufwendungen dar.
Eine außerplanmäßige Abschreibung bei Vermögensgegenständen ist grundsätzlich vorzunehmen, wenn der Schaden mit den vorhandenen technischen Möglichkeiten nicht beseitigt werden kann. Ist die Beseitigung möglich und beabsichtigt, handelt es sich hier um eine vorübergehende Wertminderung, die zu einem Abschreibungswahlrecht führt. Die Höhe der Abschreibung entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert des Vermögensgegenstandes zuzüglich der Kosten für die Schadensbeseitigung und dem Zeitwert vor dem Schadenseintritt.
Für Umweltlasten können hauptsächlich Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten oder Aufwandsrückstellungen gebildet werden. Für die Bilanzierung von Verbindlichkeitsrückstellungen ist die wirtschaftliche und/oder rechtliche Entstehung der Umweltverpflichtung nötig sowie eine hinreichende Konkretisierung dieser Verpflichtung. Für Umweltverpflichtungen, deren Erfüllung keine wirtschaftliche Vermögensbelastung auslöst, ist der Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung verboten. Aufwands-rückstellungen können angesetzt werden, wenn ihnen eindeutig bestimmbare und überprüfbare Umweltschutzaufwendungen zu Grunde liegen.
Inhaltsverzeichnis
Abkurzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Bilanzrechtlich relevante Typen von Umweltlasten
3. Bilanzielles Instrumentarium zur Abbildung von Umweltlasten
3.1 Uberblick
3.2 Berucksichtigung von Umweltlasten auf der Aktivseite der Bilanz
3.2.1 Aktivierung von Umweltlasten
3.2.2 AuBerplanmaBige Abschreibung aufgrund von Umweltlasten
3.3 Berucksichtigung von Umweltlasten auf der Passivseite der Bilanz
3.3.1 Passivierung von Umweltlasten als Verbindlichkeit
3.3.2 Passivierung von Umweltlasten als Ruckstellung
3.3.2.1 Ruckstellungen fur ungewisse Verbindlichkeiten
3.3.2.2 Aufwandsruckstellungen
3.4 Konkurrenzproblem zwischen Ruckstellungsbildung und aktivischer Abwertung
3.5 Berucksichtigung im Anhang
3.6 Berucksichtigung im Lagebericht
4. Ausblick
Anhang
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Abgrenzung der Begriffe „Umweltrisiken“, „Umweltgefahren“ und „Umweltschaden“
Abbildung 2: Bilanzrechtlich relevante Typen von Umweltlasten
Abbildung 3: Offentlich-rechtliche Umweltschutzverpflichtungen
Abbildung 4: Auspragung des Vorsichtsprinzips
Abbildung 5: Inhalt des bilanziellen Schuldbegriffs
Abbildung 6: Anteil der Verpflichtungstypen am Gesamtruckstellungs- volumen
Abbildung 7: Systematik der Ruckstellungen
Abbildung 8: Uberblick uber den Dualismus Abschreibungen oder Ruckstellungen fur Altlastensanierung
1. Einleitung
Unternehmen treten auf vielfaltige Weise bei der effektiven Erstellung und Verteilung von Gutern zur Erfullung ihres Unternehmenszweckes mit ihrer naturlichen Umwelt (umfasst dabei Boden, Luft, Wasser, Tiere und Pflanzen) in Beziehung.[1] Die moglichen daraus resultierenden Umweltschaden und -unfalle fuhrten in den letzten Jahrzehnten zu einer zunehmenden Sensibilisierung der Offentlichkeit in Bezug auf die Umweltgefahrdung und Umweltschadigung, die die Lebensbedingungen aller beeintrachtigen. Der Staat hat dieses zunehmende Interesse am Umweltschutz uber die Jahre durch eine scharfere Gesetzgebung zum Ausdruck gebracht. Aus Unternehmenssicht fuhrt die Verscharfung des Umweltrechts zu einer Erhohung des unternehmerischen Risikos. Die Folgen der eingetretenen Umweltschaden konnen in ihrem AusmaB so unterschiedlich sein, dass sie genauso unmoglich vorhersehbar sind, wie die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen. Es besteht die Moglichkeit, dass exorbitante Kosten bei der Haftung fur Umweltschaden auf die Unternehmen zu kommen, die dabei finanziell derart belastet werden konnten, dass sie in ihrer Existenz gefahrdet waren.[2] Das HGB sieht fur diese Falle vielfaltige Moglichkeiten hinsichtlich einer unternehmerischen Risikovorsorge vor.[3]
Im Rahmen der vorliegenden Hausarbeit soll die bilanzielle Berucksichtigung von Umweltlasten (nach HGB) durch Unternehmen untersucht werden. Es werden dabei die Fragen erortert, wann ein Ansatz dieser Art Lasten moglich ist, wie sie bewertet und ausgewiesen werden. Ebenso wird am Ende kurz dargelegt, welche Angaben diesbezuglich der von Kapitalgesellschaften zu erstellende Anhang und Lagebericht in Hinblick als zusatzliches Informationsmedium fordern.
Bei den weiteren Ausfuhrungen werden die Begriffe Umweltschaden[4], Umweltgefahrdung und Umweltschutzauflagen unter den Oberbegriffen Umweltlasten und Umweltverpflichtungen zusammengefasst.[5]
Auftretende Umweltlasten in einem Unternehmen stellen Verpflichtungen dar, die das Unternehmen zu einem speziellen Tun oder Unterlassen bei eingetretenen oder moglichen Umweltschaden veranlassen. Sie treten auch als Wertminderungen bei Vermogensgegenstanden in Erscheinung.[6]
2. Bilanzrechtlich relevante Typen von Umweltlasten
Die Klassifizierung der Umweltlasten wird nach verschiedenen Merkmalen vorge- nommen. Es kann eine Einteilung der Umweltlasten nach der Rechtsgrundlage (offent- lich-rechtliche Umweltlasten[7] ; privat-rechtliche Umweltlasten[8] ; faktische Umweltlasten[9] ), nach zeitlichen Kriterien (Neulasten[10] ; Altlasten[11] ) und nach der Wirkung auf Umweltschutzmafinahmen (Vorsorgelasten[12] ; Nachsorgelasten mit Schadensbeseitigung und -begrenzung[13] ) erfolgen.
Die in der Abbildung 2 (im Anhang 3) dargestellte Untergliederung nach Kupsch kann als eine grundsatzliche Systematisierung der Umweltlasten angesehen werden und wird allgemein in der Literatur vertreten. [14]
Kupsch vertritt, wie die h. M., die Auffassung, dass eine „Differenzierung nach verschiedenen Merkmalen (...) fur den bilanzrechtlichen Aspekt der hinreichenden Konkre- tisierung von Umweltschutzverpflichtungen als notwendige Voraussetzung fur deren Bilanzierung von Bedeutung “[15] ist.
Im Rahmen dieser Hausarbeit wird eine grundsatzliche und allgemeine Betrach- tung der anfallenden Umweltlasten anhand ausgewahlter Beispiele erfolgen.
3. Bilanzielles Instrumentarium zur Abbildung von Umweltlasten
3.1 Uberblick
Generell muss man okologische Risiken und MaBnahmen der Unternehmung im Jahresabschluss berucksichtigen, wenn sie zu finanziellen Auswirkungen fuhren.[16] Sie stellen dabei umweltbezogene Vermogensminderungen dar.[17] In der Bilanz konnen sie zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, auBerordentlichen Abschreibungen (Teilwertab- schreibungen[18] ), sofortigem Aufwand, Verbindlichkeiten oder Ruckstellungen fuhren.[19]
Im Folgenden werden die genannten Bilanzierungsinstrumente naher beleuchtet. Moglicherweise auftretende Probleme sind dabei nicht in der herkommlichen Aktivie- rung von Vermogensgegenstanden bzw. der Passivierung von Verbindlichkeiten zu se- hen, sie treten eher dort auf, wo die Umweltverpflichtungen bezuglich ihrer Entstehung und ihrem Erfullungsumfang unsicher sind.[20]
3.2 Berucksichtigung der Umweltlasten auf der Aktivseite der Bilanz
3.2.1 Aktivierung von Umweltlasten
Eine Aktivierung von Umweltausgaben kann nur erfolgen, wenn die vorge- nommenen Ausgaben zur Entstehung eines Vermogensgegenstandes gefuhrt haben. Im anderen Falle verbietet sich grundsatzlich der Ansatz als Aktivposten[21] Vermogensge- genstande sind wirtschaftliche Werte, welche selbstandig bewertbar und selbstandig ver- kehrsfahig (einzelverauBerbar) sind.[22] Dieser wirtschaftliche Wert wird geschaffen, wenn der Vermogensgegenstand bei wirtschaftlicher Betrachtung eine abgrenzbare Eigenfunk- tion im Leistungsprozess aufweist.[23] Ein Beispiel fur Vermogensgegenstande, welche zur Aktivierung fuhren, sind Klaranlagen.[24] Sie werden in der Bilanz im Anlagevermogen als Sachanlage (§ 266 Abs. 2 A. II. HGB) separat mit ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ausgewiesen. Vorschriften zur Bewertung fur bilanzierungsfahige Vermo- gensgegenstande sowie deren ansetzbare Hochstgrenze finden sich in § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. § 255 Abs. 1 sowie 2 HGB.
Fur die Frage, ob die angefallenen Aufwendungen als Vermogensgegenstand zu aktivieren oder sofort abzugsfahig sind, ist eine nahere Konkretisierung und Abgrenzung der Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen notwendig. (Nachtragliche) Herstel- lungskosten sind Aufwendungen, die zu einer Herstellung, Erweiterung oder zu einer wesentlichen Verbesserung des Vermogensgegenstandes uber seinen ursprunglichen Zu- stand hinaus fuhren.[25] Der Ansatz zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfahrt in der Praxis in Bezug auf Umweltlasten eine geringe Bedeutung. Da die meisten einzeln angeschafften Gegenstande im Rahmen von rechtlichen und faktischen Umweltschutz- verpflichtungen (z.B. Luftfilter zur Reduzierung des EmissionsausstoBes nach TA-Luft) in sehr engem Zusammenhang mit anderen Vermogensgegenstanden zu sehen sind, so dass eine selbstandige Bewertbarkeit nicht gegeben ist.[26] Diese Aufwendungen ordnet man deshalb dem Erhaltungsaufwand fur den gesamten Vermogensgegenstand zu, der zu einer Erneuerung von bereits vorhanden Anlagen, Einrichtungen oder Teilen fuhrt.[27] In der Bilanz werden Erhaltungsaufwendungen nicht angesetzt. Sie werden als sofortiger Aufwand in der GuV verbucht und unter dem Sammelposten „sonstige betriebliche Auf- wendungen“ oder „auBerordentliche Aufwendungen“ ausgewiesen (§ 275 Abs. 1 oder 2 HGB).
3.2.2 AuBerplanmaBige Abschreibung aufgrund von Umweltlasten
Falls Umweltlasten nicht zu einem aktivierungsfahigen Vermogensgegenstand fuhren, besteht mit der auBerplanmaBigen Abschreibung eine weitere Moglichkeit anfallende Umweltlasten auf der Aktivseite der Bilanz zu berucksichtigen.
Im Falle, dass objektbezogene Umweltlasten zu Ausgaben fuhren, die eine Verrin- gerung oder Beseitigung entstandener Umweltschaden beabsichtigen, mindern sie damit den Wert (Zeitwert) von Grundstucken, Gebauden und Anlagen (z.B. Beseitigung von Altlasten, RekultivierungsmaBnahmen).[28] In diesem Fall liegt eine Wertminderung bei Gegenstanden des Anlagevermogens vor. Hier ist es notwendig, einen Nachweis fur die Wertminderung zu erbringen, der als Anhaltspunkt fur die Ermittlung eines Abwertungs- betrages gesehen wird (z.B. Sanierungskosten durch Behorden bestatigt).[29] Gem. § 253 Abs. 2 HGB kann eine auBerplanmaBige Abschreibung zwingend erfolgen oder wahlwei- se vorgenommen werden.[30] Dies erfolgt unabhangig davon, ob die Nutzung der Vermo- gensgegenstande zeitlich begrenzt ist oder sie einer planmaBigen Abschreibung unterlie- gen.[31] Es kommt hier das Imparitatsprinzips[32] zum Tragen, bei dem mogliche Vermo- gensminderungen am Bilanzstichtag berucksichtigt werden mussen.[33]
Die Hohe der Abschreibung entspricht grundsatzlich dem Unterschiedsbetrag zwi- schen dem Buchwert des Gegenstandes des Betriebsvermogens zuzuglich der Kosten fur die Schadensbeseitigung und dessen Zeitwert (Wettbewerbszeit- bzw. VerauBerungs- wert) vor einer Berucksichtigung des Schadenseintrittes.[34] Folglich kann der Umfang der Abwertung durch existierende stille Reserven beeintrachtigt werden oder sogar eine Ab- wertung vollstandig ausschlieBen.[35]
Fur Einzelkaufleute und Personengesellschaften besteht gem. § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB ein Wahlrecht, eine auBerplanmaBige Abschreibung bei voraussichtlicher vorubergehen- der Wertminderung vorzunehmen.[36] Dabei ist z.B. bei Gebauden auf eine nachweislich vorhandene Sanierungsabsicht abzustellen (Vorhandensein eines Sanierungsplans) und auf ein Vorliegen einer allgemeinen Moglichkeit dieser Schadensbehebung. Ist die durch die Umweltlast verursachte Wertminderung voraussichtlich dauerhafter Natur entsteht eine Abschreibungspflicht.[37] Dies ist Ausdruck des gemilderten Niederstwertprinzips des HGB. Fur Kapitalgesellschaften gilt einschrankend § 279 Abs. 1 Satz 2 HGB. Hieraus folgt ein Abwertungsverbot bei voraussichtlicher vorubergehender Wertminderung im Sachanlagevermogen.[38] Es kann und muss hier also nur eine auBerplanmaBige Abschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
In allen Fallen ist nach h. M. die Vornahme einer auBerplanmaBigen Abschreibung zwingend, wenn es zu keiner erfolgreichen Beseitigung oder Verringerung von eingetre- tenen Umweltschaden kommen kann, da hierfur noch keine geeigneten Sanierungsver- fahren zur Verfugung stehen.[39]
Beispiele fur eine Vornahme von auBerplanmaBigen Abschreibungen aufgrund von Umweltlasten bei Sachanlagen sind Gebaude, die mit umweltgefahrdeten Stoffen (z.B.
Asbest) belastet sind sowie kontaminierte Grundstucke. Diese Beeintrachtigungen der Vermogensgegenstande sind i.d.R. von Dauer[40] Sie fallen unter die Altlasten.
Eine Zuschreibung nach § 280 Abs. 1 HGB fur Kapitalgesellschaften ist erst dann vorzunehmen, wenn die Grunde fur die auBerplanmaBige Abschreibung entfallen sind, um eine Bildung von stillen Reserven zu unterbinden (Wertaufholungsgebot)[41] Fur Ein- zelunternehmen und Personengesellschaften besteht diesbezuglich ein Wahlrecht.
3.3 Berucksichtigung der Umweltlasten auf der Passivseite der Bilanz
Die Umweltlasten weisen vorwiegend[42] einen Schuldcharakter[43] auf, der als eine Verpflichtung und damit verbundene quantifizierbare wirtschaftliche Belastung fur das bilanzierende Unternehmen definiert wird[44] Bilanziert wird eine Schuld nach HGB als Verbindlichkeit oder als Ruckstellung. Sie werden beide gem. § 266 Abs. 3 HGB separat neben dem Eigenkapital und Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite ausgewie- sen.
3.3.1 Passivierung von Umweltlasten als Verbindlichkeit
Die Gewissheit[45] einer Verbindlichkeit entscheidet daruber, ob das Unternehmen sie als solche bilanzieren darf oder fur sie eine Ruckstellung bilden muss. Wenn das Unter- nehmen auf Grund einer umweltschadigenden Handlung einem Dritten gegenuber zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Schaden der Hohe nach feststeht, ist die Verbindlichkeit gewiss und es folgt eine Passivierung zu ihrem Ruckzahlungsbetrag oder Bar- wert gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB. Anfallende Umweltabgaben werden unter dem Pos- ten „Sonstige Verbindlichkeiten“ ausgewiesen und Kreditaufnahmen fur Umweltschutz- maBnahmen sind unter “Verbindlichkeiten gegenuber Kreditinstituten“ zu finden[46] Bei den Umweltverbindlichkeiten ergeben sich i.d.R. keine Ansatzprobleme.
3.3.2 Passivierung von Umweltlasten als Ruckstellung
Ruckstellungen stellen Verbindlichkeiten dar, die hinsichtlich ihres Bestehens und/ oder ihrer Hohe ungewiss sind, jedoch mit ausreichender Sicherheit erwartet werden konnen[47]
Die Umweltschutzverbindlichkeiten weisen Verpflichtungsgrunde von offentlich- rechtlicher, privat-rechtlicher oder faktischer Natur auf[48] „Die Bandbreite (...) reicht hier von (...) Abwehranspruchen wegen der Verunreinigung eines Nachbargrundstucks uber die Verpflichtung zur Beseitigung von Produktionsruckstanden bis hin zur Ver- pflichtung zur Sanierung von Altlasten und zur Entsorgung gesundheitsgefahrdeter Pro- duktionsstatten, wie etwa die Entsorgung stillgelegter Kernkraftwerke.“[49]
Fur die Ruckstellungen fur Umweltlasten gibt es keinen eigenen Ruckstellungsty- pus.[50] Ihre Zulassigkeit ergibt sich aus den bereits bestehenden handels- und steuerrecht- lichen Ruckstellungsregelungen.[51] In § 249 HGB ist fest gelegt, fur welche Ruckstellungen Passivierungspflicht bzw. -wahlrecht besteht.[52] Fur Umweltlasten kommen grundsatzlich die Ruckstellungen fur ungewisse Verbindlichkeiten, fur unterlassene In- standhaltung und fur Abraumbeseitigung sowie die Aufwandsruckstellungen in Be- tracht.[53] xDa der Ansatz bei den Ruckstellungen fur Instandhaltung und Abraumbeseiti- gung weitgehend unproblematisch ist, wird in den weiteren Ausfuhrungen nur auf Ruckstellungen fur ungewisse Verbindlichkeiten und auf Aufwandsruckstellungen eingegan-gen.[54]
3.3.2.1 Ruckstellungen fur ungewisse Verbindlichkeiten
Ruckstellungen fur ungewisse Verbindlichkeiten weisen wie auch die allgemeinen Verbindlichkeiten den Charakter einer AuBenverpflichtung auf (Leistungsverpflichtung gegenuber einem Dritten). Sie unterliegen nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB einer Passivie- rungspflicht.
[...]
[1] Vgl. Bach (Umweltrisiken), S. 1 f.
[2] Vgl. Bach (Umweltrisiken), S. 1; Siehe dazu den Anhang 1.
[3] Vgl. Coenenberg (Jahresabschluss), S. 364.
[4] In der Abbildung 1 (im Anhang 2) ist eine mogliche nahere Abgrenzung dargestellt.
[5] Diese Subsumierung ist haufig anzutreffen, da nach h. M. bei der Bilanzierung von Umweltschaden und Umweltauflagen keine grundsatzlichen Unterschiede bestehen.
[6] Vgl. Kupsch (Bilanzierung), S. 2.
[7] Sie werden von gesetzgebenden Behorden bzw. Organen auferlegt, die Glaubiger eines offentlich- rechtlichen Anspruches sind. Diese Verpflichtungen konnen sich ergeben aus z.B. umweltrechtlichen Spezialgesetzen wie BlmSchG, AbfG, WHG sowie auch allgemeinen Vorschriften des POR. vgl. Crezelius (Ruckstellungen), S. 11; Siehe dazu auch die Abbildung 3 (im Anhang 4).
Das POR („eine polizeiliche Generalklausel“) greift, wenn spezielle Umweltschutzgesetze wegen sachlicher oder zeitlicher Beschrankungen nicht anzuwenden sind. Behorden handeln hier zum Schutz der Allgemeinheit, wenn eine konkrete Gefahr fur die offentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren ist. Der Eingriff unterliegt jeweils einer Ermessenentscheidung. vgl. Friedemann (Umweltschutzruck- stellungen), S.109-113.
[8] Sie konnen nach vertraglich und gesetzlich begrundeten Verpflichtungen unterschieden werden. Zu nennen sind z.B. §§ 1 ff. UmweltHG sowie §§ 249 ff.; § 823 I, II; § 906 II, 2 BGB. vgl. Peemoller/ Zwingel (Aspekte), S. 10.
[9] Sie stellen Verpflichtungen dar, denen sich das Unternehmen aufgrund eines wirtschaftlichen Leistungszwangs nicht entziehen kann, obwohl eine rechtliche Verpflichtung gegenuber Dritten nicht besteht (z.B. Kulanz). vgl. Winnefeld (Bilanz-Handbuch), (Tz. M 702) S. 1654; Sie entstehen „aufgrund des wirtschaftlichen, sittlichen und sozialen Zwang“. Bartels (Umweltrisiken), S. 122.
[10] Bei der fortgesetzten Nutzung von Vermogensgegenstanden im Unternehmen konnen bestimmte Umweltschutzverpflichtungen im abgelaufenen Geschaftsjahr oder in der Zukunft auftreten. vgl. Kupsch (Bilanzierung), S. 3.
[11] Sie bezeichnen „Flachen mit Altablagerungen, ehemalige Betriebsstandorte, von denen nach Erkennt- nissen einer vorgelagerten Gefahrdungsabschatzung eine Gefahr fur die offentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht“. Kupsch (Bilanzierung), S. 3.
[12] Hierunter sind alle Aufwendungen fur den Umweltschutz zu verstehen, die der Schadensverhutung die- nen. vgl. Kupsch (Bilanzierung), S. 4.
[13] Diese Art von Aufwendungen fallen bei der Verminderung oder Beseitigung von eingetretenen Umwelt- schaden bei dem Unternehmen an. vgl. Kupsch (Bilanzierung), S. 4.
[14] Siehe hierzu Peemoller/ Zwingel (Bilanzierung); Herzig (Bilanzierung); Crezelius (Ruckstellungen).
[15] Kupsch (Bilanzierung), S. 3.
[16] Vgl. Peemoller/ Zwingel (Aspekte), S. 13.
[17] Vgl. Lauerwald (Bilanzierung), S. 29.
[18] Teilwertabschreibungen resultieren aus dem Steuergesetz, welche nach § 254 HGB i.V.m. § 5 Abs.1 Satz 1 EStG im Rahmen des umgekehrten MaBgeblichkeitsprinzips, ebenso zur gesetzlich zu berucksichtigenden Grundlage der Handelsbilanz fuhren konnen.
[19] Vgl. Winnefeld (Bilanz-Handbuch), (Tz. M 700) S. 1655.
[20] Vgl. Lauerwald (Bilanzierung), S. 29.
[21] Vgl. Bach (Umweltrisiken), S. 79.
[22] Vgl. Peemoller/ Zwingel (Aspekte), S. 15.
[23] Vgl. Kupsch (Bilanzierung), S. 5.
[24] Vgl. Kupsch (Bilanzierung), S. 6.
[25] Vgl. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB; vgl. EStR R 157 Abs. 3.
[26] Vgl. Peemoller/ Zwingel (Aspekt), S. 15.
[27] Vgl. EStR R 157 Abs. 1.
[28] Vgl. Kupsch (Bilanzierung), S. 4.
[29] Vgl. Herzig (Umweltrisiken), S. 83.
[30] Vgl. Kupsch (Bilanzierung), S. 7.
[31] Vgl. Gunkel (Konkurrenz), S.105.
[32] Das Imparitatsprinzip ist neben dem Realisationsprinzip Auspragung des allgemeinen Vorsichtsprinzips (§ 252 Abs. 1 Satz 4 HGB). Siehe hierzu die Abbildung 4 (im Anhang 5). Nach Herzig (Dreieck), S. 235 f. sind die „am Bilanzstichtag bereits entstandenen negativen Erfolgsbeitrage zu berucksichtigen, die erst in der Zukunft realisiert werden“.
[33] Vgl. Bach (Umweltrisiken), S. 76.
[34] Vgl. Kupsch (Bilanzierung), S. 7.
[35] Vgl. Herzig (Umweltschutzruckstellungen), S. 84.
[36] Vgl. Kupsch (Bilanzierung), S.8
[37] Vgl. Kupsch (Bilanzierung), S. 8.
[38] Kupsch (Bilanzierung), S. 8 verweist jedoch auf die Moglichkeit einer steuerlichen Abschreibung nach § 254 i.V.m. § 279 Abs. 2 HGB, die wiederum § 279 Abs. 1 HGB auBer Kraft setzt und somit die Ab- schreibungswirkungen rechtsformunabhangig macht.
[39] Vgl. Herzig (Dreieck), S. 237.
[40] Vgl. Peemoller/ Zwingel (Aspekte), S. 28.
[41] Vgl. Peemoller/ Zwingel (Aspekte), S. 20: Sie sprechen nur von einem faktischen Wertaufholungsgebot, da der Wert beibehalten werden kann, wenn ein niedrigerer Wertansatz bei steuerlicher Gewinnermitt- lung beibehalten wird. Sie beziehen sich bei ihren Ausfuhrungen auf § 280 Abs. 2 HGB.
[42] Es werden hier die freiwilligen UmweltmaBnahmen (Definition siehe Gliederungspunkt 3.3.2.2.) des Unternehmens ausgenommen.
[43] Aus der Schuld ergibt sich ein Handlungszwang gegenuber einem Dritten z.B. Behorde, Korperschaft und Kunden.
[44] Vgl. Pilhofer (Ruckstellungen), S. 37.
[45] Das Kriterium der ungewissen Schuld stellt das allgemeine Abgrenzungskriterium zwischen Verbindlichkeiten und Ruckstellungen dar. Siehe dazu die Abbildung 5 (im Anhang 6).
[46] Vgl. Loose (Ruckstellungen), S. 29.
[47] Vgl. Peemoller/ Zwingel (Aspekte), S. 41.
[48] Siehe detailliert unter Gliederungspunkt 2.
[49] Loose (Ruckstellungen), S. 18; Siehe auch dazu die Abbildung 6 (im Anhang 7).
[50] Vgl. Loose (Ruckstellungen), S. 4.
[51] Vgl. Loose (Ruckstellungen), S. 4.
[52] Eine Ubersicht ist in der Abbildung 7 (im Anhang 8) zu finden.
[53] Vgl. Bartels (Umweltrisiken), S. 118.
[54] Vgl. Bartels (Umweltrisiken), S. 118; Das Unterscheidungsmerkmal dieser ist der existierende interne bzw. externe Verpflichtungscharakter. Die „Umwehschutzruckstenungen befinden sich an der Nahstelle von Verbindlichkeits- und Aufwandsruckstehungen sowie an der Nahstelle von statischer [(Ruckstellungsbegriff ist eng gefasst)] und dynamischer [(Ruckstellungsbegriff ist weiter gefasst)] Bilanzauffassung“. Loose (Ruckstellungen), S. 7.
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