Am 30. November 2011 veröffentlichte die Kommission der Europäischen Union (im Folgenden: EU) einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Verbesserung des Binnenmarktes für gesetzliche Abschlussprüfungen.
Dieser Richtlinienvorschlag soll zur Änderung der aus dem Jahr 2006 stammenden Richtlinie über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (im Folgenden: Abschlussprüferrichtlinie) führen.
Ziel der geplanten Richtlinie: Verbesserung des Binnenmarktes für gesetzliche Abschlussprüfungen sowie Wiederherstellung des Vertrauens der Verbraucher in die Zuverlässigkeit der gesetzlichen Abschlussprüfungen.
Diese Arbeit befasst sich mit folgenden Fragen:
1. Welche Probleme kennzeichnen den Markt für gesetzliche Abschlussprüfungen und warum benötigt dieser Markt Verbesserungen?
2. Warum haben sich die bisherigen Regelungen als unzureichend erwiesen?
3. Wie sieht der Prozess aus, der zu dem Vorschlag für eine Änderungsrichtlinie geführt hat?
4. Welchen Inhalt hat der Vorschlag für eine Änderungsrichtlinie?
5. Welche Auswirkungen kann der Vorschlag für eine Änderungsrichtlinie haben?
[...]
INHALTSVERZEICHNIS
DARSTELLUNGSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
GLIEDERUNG
1. Grundlegung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung
1.3 Begriffs-Kennzeichnung
2. Der Markt für Wirtschaftsprüfung: Ein Überblick
3. Historie zentraler EU-Richtlinien zum Thema Abschlussprüfung
3.1 Richtlinie über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG)
3.2 Richtlinie über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (84/253/EWG)
3.3 Richtlinie über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (2006/43/EG)
4. Das Weißbuch zur Reform der Abschlussprüfung: Die Entstehung
4.1 Gründe für weitere Regulierungen
4.2 Entstehungsverlauf des Weißbuchs
5. Der Richtlinienvorschlag zur Verbesserung des Binnenmarktes für gesetzliche Abschlussprüfungen
5.1 Inhalte des Richtlinienvorschlags
5.2 Ziele des Richtlinienvorschlags
6. Auswirkungen des Richtlinienvorschlags
6.1 Reaktionen und Einschätzungen zum Richtlinienvorschlag
6.1.1 Beschluss des Bundesrats
6.1.2 Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer
6.1.3 Stellungnahme der Abschlussprüferaufsichtskommission
6.1.4 Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer
6.2 Auswertung des Fragebogens zum Richtlinienvorschlag
7. Zusammenfassung und Ausblick
7.1 Zusammenfassung
7.2 Ausblick
ANHANGSVERZEICHNIS
Anhang 1: Leitfragebogen
Anhang 2: Fragebögen der Teilnehmer
A2.1: Fragebogen KPMG
A2.2: Fragebogen WP-Gesellschaft 1
A2.3: Fragebogen RBS Roever Broenner Susat
A2.4: Fragebogen Dr. Dornbach & Partner
A2.5: Fragebogen Bansbach Schübel Brösztl & Partner
A2.6: Fragebogen WP-Gesellschaft 2
A2.7: Fragebogen MDS Möhrle & Partner
A2.8: Fragebogen WP-Gesellschaft 3
A2.9: Fragebogen WP-Gesellschaft 4
A2.10: Fragebogen WP-Gesellschaft 5
Anhang 3: Der Verordnungsvorschlag zur Erhöhung der Qualität von Abschlussprüfungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse XXX
Anhang 4: Auswertung der Fragen zum Verordnungsvorschlag XXXIII
QUELLENVERZEICHNIS
EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG
DARSTELLUNGSVERZEICHNIS
Darstellung 1:
Liste der führenden Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatergesellschaften
Darstellung 2:
Tabelle der Top 10 Wirtschaftsprüferpraxen
Darstellung 3:
Liste der führenden in Deutschland tätigen Netzwerke
Darstellung 4:
Tabelle der Finanzreformen der EU
Darstellung 5:
Tabelle der Adressaten der Umfrage
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Grundlegung
1.1 Problemstellung
Am 30. November 2011 veröffentlichte die Kommission der Europäischen Union (im Folgenden: EU) einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Verbesserung des Binnenmarktes für gesetzliche Abschlussprüfungen.
Dieser Richtlinienvorschlag soll zur Änderung der aus dem Jahr 2006 stammenden Richtlinie über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (im Folgenden: Abschlussprüferrichtlinie) führen.
Ziel der geplanten Richtlinie: Verbesserung des Binnenmarktes für gesetzliche Abschlussprüfungen sowie Wiederherstellung des Vertrauens der Verbraucher in die Zuverlässigkeit der gesetzlichen Abschlussprüfungen.[1]
Diese Arbeit befasst sich mit folgenden Fragen:
1. Welche Probleme kennzeichnen den Markt für gesetzliche Abschlussprüfungen und warum benötigt dieser Markt Verbesserungen?
2. Warum haben sich die bisherigen Regelungen als unzureichend erwiesen?
3. Wie sieht der Prozess aus, der zu dem Vorschlag für eine Änderungsrichtlinie geführt hat?
4. Welchen Inhalt hat der Vorschlag für eine Änderungsrichtlinie?
5. Welche Auswirkungen kann der Vorschlag für eine Änderungsrichtlinie haben?
1.2 Gang der Untersuchung
Ziel der vorliegenden Bachelorarbeit ist es, die vorgeschlagene EU-Richtlinie zur Verbesserung des Binnenmarktes für gesetzliche Abschlussprüfungen vorzustellen, ihre Auswirkungen auf den deutschen Markt für Wirtschaftsprüfung zu untersuchen und mit Blick auf Reaktionen aus den Kreisen der Wirtschafts-prüfer zu würdigen.
In einem Einführungskapitel (Kapitel 2) wird zunächst ein Überblick über den Markt für Wirtschaftprüfung gegeben. Dieser Überblick soll die besonderen Markt-strukturen im Bereich der Wirtschaftsprüfung verdeutlichen.
Anschließend folgt ein Überblick über sämtliche EU-Richtlinien, von denen Wirtschaftsprüfer betroffen waren (Kapitel 3).
In Kapitel 4 wird erläutert, wie es zur Entstehung des Richtlinienvorschlags gekommen ist und welche Gründe dafür ausschlaggebend waren.
Nach diesen einführenden Kapiteln widmet sich das Kapitel 5 den Inhalten des Richtlinienvorschlags, wobei alle Änderungen ausführlich beschrieben werden. Dabei wird die in Kraft befindliche Abschlussprüferrichtlinie der möglichen Neufassung gegenüber gestellt.
Das Kapitel 6 untersucht mögliche Auswirkungen anhand von Stellungnahmen des Bundesrats, der Wirtschaftsprüferkammer, der Abschlussprüferaufsichts-kommission und des Instituts der Wirtschaftsprüfer. Darüber hinaus wurde auch eine im Rahmen dieser Thesis durchgeführte Umfrage unter den 23 größten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland ausgewertet.
Im Schlusskapitel (Kapitel 7) werden die Erkenntnisse dieser Arbeit zusammengefasst und ein kurzer Ausblick auf zukünftige Entwicklungen gegeben.
1.3 Begriffs-Kennzeichnung
Abschlussprüfung:
Der hier verwendete Begriff „Abschlussprüfung“ steht für eine Prüfung des Jahresabschlusses eines Unternehmens oder eine Prüfung des konsolidierten Abschlusses eines Konzerns.[2] Mit der Jahresabschlussprüfung ist eine Prüfung des am Ende des Geschäftsjahres aufzustellenden Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer gemeint.[3]
Berufsangehörige:
Der Begriff definiert innerhalb dieser Arbeit Personen, die als Wirtschaftsprüfer/innen öffentlich bestellt sind. Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen durchzuführen. Insbesondere die Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen zählen zu dieser Tätigkeit.[4]
Berufsfremde:
Berufsfremde sind im Rahmen dieser Arbeit alle Personen, die nicht unter den Begriff Berufsangehörige fallen.
Delegierte Rechtsakte:
Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, meint dieser Begriff Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter, nicht wesentlicher Vorschriften innerhalb eines Gesetzgebungsaktes.[5]
Finanzkrise:
„Finanzkrisen“ sind meist innerhalb kurzer Zeit auftretende, gravierende und nicht-temporäre Verschlechterungen von wesentlichen Finanzmarktindikatoren, die massive und andauernde realwirtschaftliche Folgen nach sich ziehen können.[6] Im Rahmen dieser Thesis meint der Begriff „Finanzkrise“ die „Subprime-Krise“, welche durch einen drastischen Anstieg der Zahlungsausfälle auf dem US-Markt für Hypothekenkredite mit geringer Bonität (Subprime) im Frühjahr 2007 ausgelöst wurde und in der Folgezeit zu erheblichen Neubewertungen von Krediten, Notfinanzierungen von Finanzinstituten sowie deren Zusammenbruch führte. Ab Mitte 2007 erreichten die Folgen der Subprime-Krise auch die Finanzmärkte anderer Industrieländer und lösten in der Folgezeit eine weltweite Finanz- und Konjunkturkrise aus.[7]
Grünbuch:
Die von der EU-Kommission veröffentlichten „Grünbücher“ sind Dokumente, die auf europäischer Ebene eine Debatte über grundlegende politische Ziele in bestimmten Bereichen in Gang setzen soll. Durch ein „Grünbuch“ werden Konsultationen eingeleitet, die zur Veröffentlichung eines Weißbuchs führen können.[8]
Richtlinie:
Laut Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist der Begriff „Richtlinie“ ein Rechtsakt, der für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, aber den innerstaatlichen Stellen der Mitgliedsländer die Wahl von Form und Mitteln zur Umsetzung überlässt.[9] In diesem Sinne ist der Begriff auch im Themenkontext zu verstehen.
Subsidiaritätsprinzip:
Der Begriff steht für ein Prinzip, das die institutionelle Grundlage von Staaten mit föderaler Struktur bildet. Es geht um die Aufteilung von Zuständigkeiten zwischen verschiedenen Machtebenen, sodass untergeordneten Behörden gegenüber einer höher gestellten Behörde ein bestimmtes Maß an Unabhängigkeit zugesichert wird. Angewandt auf die Europäische Union, dient das Subsidiaritätsprinzip als Maßgabe zur Regelung der Zuständigkeiten. Es umfasst weder die Bereiche, wo die Union ausschließlich zuständig ist, noch jene, wo die Mitgliedstaaten die ausschließliche Zuständigkeit inne haben. Somit schließt es einerseits das Tätigwerden der Union aus, wenn Angelegenheiten auf nationaler Ebene wirksam geregelt werden können. Andererseits ermächtigt es das Ausüben von Befugnissen der Union, wenn die Ziele einer durch Mitgliedstaaten in Betracht gezogenen Maßnahme nicht ausreichend verwirklicht werden können.[10]
Verordnung:
Laut Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist der Begriff „Verordnung“ ein Rechtsakt, der für jeden Mitgliedstaat allgemeine Geltung hat. Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.[11]
Weißbuch:
Die durch die EU-Kommission veröffentlichten „Weißbücher“ sind Dokumente, die eine Bestandsaufnahme zu bestimmten Problemfeldern in den Mitgliedstaaten und grundsätzliche Vorschläge zur Entwicklung der Gemeinschaftspolitik in bestimmten Bereichen enthalten. Sie sind keine Rechtsakte, jedoch kann aus einem Weißbuch ein Aktionsprogramm der EU für den betreffenden Bereich entstehen.[12]
2. Der Markt für Wirtschaftsprüfung: Ein Überblick
Der Markt für Wirtschaftsprüfung ist durch eine sehr starke Konzentration, insbesondere an der Spitze, gekennzeichnet. Zu dieser Auffassung kommt der EU-Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen, Michel Barnier, bei der Vorstellung der Vorschläge zur Reformierung des Binnenmarktes für gesetzliche Abschlussprüfung.[13]
Insbesondere bei der Prüfung von börsennotierten Unternehmen ist die Marktmacht der vier größten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der PWC AG, KPMG AG, Ernst & Young GmbH und der Deloitte & Touche GmbH (im Folgenden kurz: Big Four), sehr ausgeprägt. So betrug im Jahr 2010 der Marktanteil der Big Four am Geschäft der Abschlussprüfung der 160 größten Aktiengesellschaften in Deutschland 83 Prozent.[14] Laut Grünbuch zur weiteren Vorgehensweise im Bereich der Abschlussprüfung vom 13. Oktober 2010 hat die EU Kommission festgestellt, dass in den meisten Mitgliedstaaten der Gesamtmarktanteil der Big Four sogar mehr als 90 Prozent bei börsennotierten Unternehmen beträgt.[15]
Die Marktverhältnisse in Deutschland genauer zu untersuchen, hat sich im Rahmen dieser Thesis als sehr schwierig erwiesen. Grund: Es gibt kaum zuverlässige Auswertungen und Statistiken über die tatsächlichen Strukturen. Folgende Daten sind der „Lünendonk-Liste über die führenden Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften“ vom 20. September 2011 entnommen. Diese Liste wird jedes Jahr durch das in Kaufbeuren ansässige Marktforschungsunternehmen Lünendonk GmbH veröffentlicht. Die Daten beruhen auf Selbstauskünften der Unternehmen sowie Schätzungen durch Lünendonk. Weiter wichtig: Die unten genannten Umsätze setzen sich nicht aus der reinen Wirtschaftsprüfungstätigkeit der Unternehmen zusammen. Kriterium für die Aufnahme in die Lünendonk-Liste: Mindestens 60 Prozent der Umsätze stammen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Finanz- und Rechtsberatung, wobei die Umsätze aus dem Bereich Wirtschaftsprüfung alleine mindestens 15 Prozent des Gesamtumsatzes des jeweiligen Unternehmens betragen müssen.[16] Trotz dieser Besonderheiten eignet sich die Liste, um die Beobachtungen der EU-Kommission zu untermauern. Anders gesagt: Auch die Lünendonk-Liste bestätigt den Eindruck von der starken Marktkonzentration im Bereich Wirtschaftsprüfung in Deutschland.
Im Geschäftsjahr 2010 betrug der Gesamtumsatz der 25 größten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland rund 5,3 Milliarden Euro. Mit einem Umsatz von rund 4,2 Milliarden Euro erwirtschafteten die Big Four 79 Prozent des genannten Gesamtumsatzes.[17]
Hinter den Big Four folgen die Unternehmen BDO AG, Rödl & Partner GbR, Ecovis AG, Ebner Stolz Mönning Bachem Partnerschaft sowie die Rölfs Partner Gruppe Düsseldorf (heute: Rölfs RP AG).[18]
Die Unternehmen in dieser Verfolgergruppe erzielten 2010 Umsätze zwischen 180 und 80 Millionen Euro. Ihr Gesamtumsatz belief sich auf 613 Millionen Euro. Das ist kaum mehr als der Umsatz des Branchenvierten Deloitte & Touche (577,4 Millionen Euro) oder knapp 12 Prozent des Gesamtumsatzes der Top 25 Unternehmen in Deutschland.[19]
Die Umsätze der restlichen 16 Unternehmen auf der Liste machen keine 10 Prozent mehr am Gesamtumsatz der Top 25 Unternehmen in Deutschland aus.[20]
Die Marktkonzentration ist zwischenzeitlich weiter fortgeschritten: So fusionierten BDO mit AWT Horwath[21], Rölfs Partner mit RP Richter & Partner[22] und Röver Brönner mit Susat & Partner[23]. Außerdem schließen sich die deutsche PWC AG und die niederländische PWC Gesellschaft zusammen.[24]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Darstellung 1:Liste der führenden Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatergesellschaften[25]
Zu ähnlichen Ergebnissen wie Lünendonk kommt auch die Universität Duisburg-Essen in einer Studie. Die Studie basiert auf einer Auswertung der Transparenzberichte (§55c Wirtschaftsprüferordnung[26]) aus den Jahren 2009 und 2010 (solche Berichte müssen laut §55c WPO Wirtschaftsprüfungsgesellschaften veröffentlichen, welche mindestens eine Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des §319a Handelsgesetzbuch[27] getätigt haben).[28]
Auch wenn die jeweils in der Studie genannten Umsätze der verschiedenen Gesellschaften leicht von denen abweichen, die Lünendonk ermittelt hat, so bestätigt auch die Arbeit der Universität Duisburg-Essen, dass in Deutschland eine große Marktkonzentration auf dem Gebiet der Wirtschaftsprüfung vorherrscht. Die Autorin der Studie, Prof. Dr. Annette G. Köhler, spricht in diesem Zusammenhang von einer „Oligopolstruktur“.[29]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Darstellung 2: Tabelle der Top 10 Wirtschaftsprüferpraxen[30]
Der Markt für Wirtschaftsprüfung in Deutschland weist gegenüber anderen Branchen eine weitere Besonderheit auf: Viele der mittelständischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind in sogenannten klassischen Netzwerken organisiert. Das heißt: Jede Einzelgesellschaft ist ein rechtlich selbständiges und unabhängiges Mitglied des Netzwerks. Solche Netzwerke bieten ihren Mitgliedern unter anderem den Vorteil, Marketing, Research, Fortbildung und Qualitätskontrolle rationeller zu organisieren. Als Gegenleistung entrichten die Einzelgesellschaften meist umsatzabhängige Beiträge.[31]
Die Netzwerke haben jedoch die Dominanz der Big Four bis dato nicht brechen können: Die fünf führenden unabhängigen Netzwerke, 1. Nexia International (180,2 Mio €), 2. Moore Stephens Deutschland AG (138,2 Mio €), 3. Grant Thorton GmbH (135,5 Mio €), 4. RSM Deutschland GmbH (106,7 Mio €) und 5. PKF Deutschland GmbH (102,9 Mio €), erzielten mit ihren deutschen Netzwerkpartnern im Geschäftsjahr 2010 zusammengenommen 663,3 Millionen Euro Umsatz. Das ist nicht einmal die Hälfte des Jahresumsatzes von Branchenprimus PWC AG (1,3 Mrd €).[32]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Darstellung 3: Liste der führenden in Deutschland tätigen Netzwerke[33]
Laut Lünendonk-Geschäftsführer Jörg Hossenfelder könnte sich die Marktkonzentration in den nächsten Jahren weiter verstärken. Grund: Der starke Preiswettbewerb und die eingeschränkten Wachstumsmöglichkeiten innerhalb der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung. Hossenfelder sagt, dass die Branche vor einer Übernahme- und Fusionswelle steht.[34]
3. Historie zentraler EU-Richtlinien zum Thema Abschlussprüfung
Im Folgenden werden alle wesentlichen Richtlinien vorgestellt, die Auswirkungen auf die gesetzliche Abschlussprüfung hatten und die direkt mit den Vorschlägen der EU-Kommission zur Reform des Binnenmarktes für gesetzliche Abschluss-prüfungen in Zusammenhang stehen.
3.1 Richtlinie über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG)
In erster Linie sorgte diese Richtlinie für eine Anpassung und Koordinierung der gesetzlichen Vorgaben betreffend den Jahresabschluss und den Lagebericht von Gesellschaften mit beschränkter Haftung innerhalb der Mitgliedstaaten. Die Richtlinie bewirkte eine Anpassung der Bewertungs- und Offenlegungsmethoden innerhalb der Gemeinschaft. Weiter wurden für die Bilanz sowie für die Gewinn- und Verlustrechnung Gliederungsschemata vorgeschrieben und ein Mindestinhalt für den Anhang und Lagebericht definiert.[35][36]
Erstmals wurde auch auf europäischer Ebene vorgeschrieben, dass der Jahresabschluss von Gesellschaften mit beschränkter Haftung prüfungspflichtig ist. Laut Richtlinie hat die Prüfung von GmbHs ausschließlich durch Personen zu erfolgen, die auch zur Prüfung befähigt sind – wobei es den Mitgliedstaaten überlassen wurde, die Mindestanforderungen für diese Befähigung zu definieren.[37]
3.2 Richtlinie über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (84/253/EWG)
Die Richtlinie vom 10. April 1984 bezweckte im Wesentlichen die Harmonisierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Zulassung zum Beruf des Wirtschaftsprüfers. Die Richtlinie ist in fünf Abschnitte gegliedert, deren Inhalt im Folgenden kurz zusammen gefasst wird.[38]
Abschnitt 1 der Richtlinie konkretisiert den Anwendungsbereich. Artikel 1 schreibt vor, dass die Richtlinie Anwendung auf Personen und Gesellschaften findet, die sich mit der Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und den dazugehörigen Lageberichten befassen.[39]
Abschnitt 2 befasst sich mit der Regelung der Zulassungsbestimmungen für natürliche und juristische Personen, die als Wirtschaftsprüfer tätig werden. Dabei wird festgelegt, dass die Mehrheit der Aufsichts- und Leitungsorgane einer Prüfungsgesellschaft die Zulassungsvoraussetzungen für natürliche Personen zu erfüllen hat.[40] Zulassungsvoraussetzungen sind - neben einer qualifizierten praktischen und theoretischen Ausbildung[41] - die Ablegung einer Eignungs-prüfung, insbesondere in den Sachgebieten der Wirtschaftsprüfung, des Steuer-, Handels- und bürgerlichen Rechts sowie Kenntnisse aus der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre.[42]
In Artikel 8 der Richtlinie wurde erstmals europaweit festgelegt, dass die praktische Ausbildung grundsätzlich drei Jahre dauert.[43] Ausnahmetatbestände sind in den Artikeln 9 bis 22 geregelt: Zum Beispiel dürfen die Mitgliedstaaten unter bestimmten eng definierten Umständen Personen als Abschlussprüfer anerkennen, die die vorgenannten Bestimmungen nicht erfüllen.[44]
Die Berufspflichten von Wirtschaftsprüfern sind Gegenstand des dritten Abschnitts. So schreibt Artikel 23 vor, dass Personen, die zur Pflichtprüfung befugt sind, diese mit „beruflicher Sorgfalt“ durchzuführen haben.[45] Die Richtlinie legt außerdem fest, dass Prüfer unabhängig sein müssen.[46] Artikel 25 dehnt das Postulat der Unabhängigkeit von Abschlussprüfern auch auf jene Personen aus, die für Prüfungsgesellschaften im Rahmen von Abschlussprüfungen tätig werden, ohne selbst Berufsangehörige zu sein.[47] Durch Artikel 26 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Verstöße gegen die Vorschriften angemessen zu sanktionieren.[48]
In Abschnitt 5 ist geregelt, dass die Mitgliedstaaten die Beschlüsse der Richtlinie grundsätzlich bis zum 1. Januar 1988 umgesetzt haben müssen.[49]
3.3 Richtlinie über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (2006/43/EG)
Diese Richtlinie wurde am 17. Mai 2006 verabschiedet und führte zur Aufhebung der 8. EG-Richtlinie aus dem Jahre 1984. Mehrere Gründe waren für die Modernisierung der 8. EG-Richtlinie ausschlaggebend: Zum einen sollte der Grundsatz der Unabhängigkeit definiert werden. Die fehlende Konkretisierung dieses Begriffs galt schon bei der Verabschiedung der 8. EG-Richtlinie als nicht zufriedenstellend.[50]
Trotz der 8. EG-Richtlinie wichen die nationalen Vorschriften über die gesetzliche Abschlussprüfung stark von einander ab. Vor diesem Hintergrund entschloss sich die EU-Kommission dazu, 1996 das Grünbuch „Rolle, Stellung und Haftung des Abschlussprüfers in der Europäischen Union“ in Auftrag zu geben. Das Grünbuch war der Auslöser für weitere Überlegungen zur Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen in diesem Bereich.[51]
Die Ergebnisse dieser Überlegungen wurden 1998 zusammengefasst in der Mitteilung der Kommission „Abschlussprüfung in der Europäischen Union: künftiges Vorgehen“.[52]
Wenig später bildete die Kommission einen Ausschuss, der in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsprüfern Vorschläge für die Verbesserung der Prüfungsqualität erarbeiten sollte. Die Arbeit dieses Ausschusses bildete die Basis für weitere Veröffentlichungen der EU-Kommission: Die Empfehlung „Mindestanforderung an Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der EU“ aus dem Jahr 2000 und die Empfehlung „Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in der EU: Grundprinzipien“ aus dem Jahr 2002.[53]
Ebenfalls im Jahr 2002 verabschiedeten die USA den Sarbanes-Oxley Act (im Folgenden: SOX) als Reaktion auf zahlreiche Bilanzierungsskandale in den USA.[54] Dieses Bundesgesetz verfolgte letztendlich das Ziel, die Genauigkeit und Zuverlässigkeit von Unternehmensangaben zu steigern und die Investoren dadurch besser zu schützen.[55]
Auch in Europa gab es eklatante Bilanzierungsskandale. Hier nur zwei Beispiele von vielen: 2003 wurde im Fall des italienischen Nahrungsmittelkonzerns Parmalat gegen Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche ermittelt.[56] Ebenso geriet 2003 der niederländische Einzelhandelskonzern Ahold wegen falscher Angaben in den Bilanzen von Tochterunternehmen bzw. in der Konzernbilanz in die Schlagzeilen.[57]
Die Empfehlungen der EU-Kommission für die Mitgliedstaaten haben keinen bindenden Charakter, und da auch der US-amerikanische Gesetzgeber bereits mit dem SOX auf dem Gebiet der gesetzlichen Abschlussprüfung tätig geworden war, sah sich die EU-Kommission genötigt, die 8. EG-Richtlinie umfassend zu aktualisieren.[58][59]
Die modernisierte Richtlinie gliedert sich thematisch in zwölf Kapitel, deren wesentliche Aussagen im Folgenden kurz zusammengefasst werden:
Das erste Kapitel der Richtlinie regelt Gegenstand und Begriffsbestimmungen.
Artikel 1 legt fest, dass die Richtlinie die Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Konzernabschlusses regelt.[60]
In Artikel 2 sind bestimmte Begriffe definiert: Abschlussprüfer, Prüfungs-gesellschaften, internationale Prüfungsstandards (im Folgenden: ISA) und internationale Rechnungslegungsstandards (kurz: IFRS).[61]
Kapitel 2 befasst sich mit der Zulassung, der kontinuierlichen Fortbildung und der Anerkennung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften. So sind in den Artikeln 4 bis 11 die Vorraussetzungen für eine Zulassung als Abschlussprüfer durch die Mitgliedstaaten geregelt.[62] Artikel 13 regelt die kontinuierliche Fortbildung der Abschlussprüfer und legt fest, dass eine Missachtung Sanktionen zur Folge hat.[63] Des Weiteren sind Zulassungen von Abschlussprüfern aus anderen Mitgliedstaaten erst möglich, wenn diese einen Eignungstest absolviert haben.[64]
In Kapitel 3 ist die Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungs-gesellschaften geregelt. Prüfer und Prüfungsgesellschaften werden verpflichtet, sich mit detaillierten Angaben in ein öffentliches Register einzutragen.[65] Bis auf den letztgenannten Passus sind die Regelungen des Kapitels 3 deckungsgleich mit der aufgehobenen Richtlinie von 1984.[66]
Das vierte Kapitel regelt die Berufsgrundsätze von Abschlussprüfern. Gemäß Artikel 21 ist es die Aufgabe der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Prüfer unabhängig, integer sowie an ihre Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit gebunden sind.[67]
Breiten Raum nimmt die Definition der Begriffe Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie Verschwiegenheitspflicht und Einhaltung des Berufsgeheimnisses ein. So hat ein Abschlussprüfer beispielsweise die Pflicht, alle bedeutsamen Risiken, die seine Unabhängigkeit gefährden, in seinen Arbeits-papieren zu dokumentieren.[68] Als Basis für die Berufsgrundsätze dient der Ethik-Kodex der International Federation of Accountants (kurz: IFAC).[69]
Im Gegensatz zu der 8. EG-Richtlinie enthält diese Richtlinie in Artikel 25 auch Bestimmungen zu den Prüfungshonoraren.[70]
Gegenstand des Kapitels 5 sind Regelungen zur Einhaltung von Prüfungs-standards sowie zur Vergabe von Bestätigungsvermerken. Herauszustellen ist Artikel 26 Absatz 1, der die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, nationale Prüfungs-standards aufzugeben und durch die ISA zu ersetzen, sobald die Kommission diese für die jeweiligen Geltungsbereiche akzeptiert hat.[71] Außerdem behielt sich die Kommission das Recht vor, einen einheitlichen Standard für Bestätigungs-vermerke auf Jahres- oder Konzernabschlüsse festzulegen.[72]
Die Qualitätssicherung und die damit verbundenen Qualitätssicherungssysteme sind Thema des sechsten Kapitels. Die bereits als Empfehlung an die Mitgliedstaaten ausgesprochenen „Mindestanforderungen an Qualitätssicherungs-systeme für die Abschlussprüfung in der EU“ werden in Artikel 29 der Richtlinie rechtsverbindlich festgelegt.[73] Dieser Artikel regelt die allgemeinen Anforderungen an qualitätssichernde Systeme sowie die Pflicht zur Überwachung dieser Systeme durch eine öffentliche Aufsicht.[74]
Artikel 30 des siebten Kapitels regelt Untersuchungen und Sanktionen mit dem Ziel, mangelhafte Abschlussprüfungen aufzudecken und zu verhindern. Explizit wird auch die Möglichkeit des Entzugs der Zulassung in diesem Zusammenhang genannt.[75]
Das achte Kapitel enthält Regelungen zur Verbesserung der öffentlichen Aufsicht. Der SOX hatte die Schaffung einer neuen, unabhängigen Aufsichtsbehörde, des Public Company Accounting Oversight Board (kurz: PCAOB), zur Folge.[76] Im Gegensatz dazu hat die Kommission in Artikel 32 bis 36 Grundprinzipien zur wirksamen Berufsaufsicht[77] festgelegt und Regeln zur Verbesserung der Kooperation einzelner nationaler Aufsichtsorgane[78] geschaffen.
Auch das Verfahren zur Bestellung und Abberufung von Prüfern wurde durch die Richtlinie europaweit vereinheitlicht. So muss grundsätzlich der Abschlussprüfer von der Haupt- oder Gesellschafterversammlung des zu prüfenden Unternehmens bestellt werden.[79] Auch Abberufungen des Prüfers dürfen nicht ohne wichtige Gründe vorgenommen werden und bedürfen der Meldung bei der zuständigen öffentlichen Aufsicht. Meinungsverschiedenheiten über Bilanzierungs- oder Prüfungsmethoden sind kein zulässiger Grund zur Abberufung.[80]
Kapitel 10 enthält besondere Bestimmungen für die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. Dies sind „Unternehmen (…), die unter das Recht eines Mitgliedstaats fallen und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats (…) zugelassen sind“[81]. Unter diesen Begriff fallen auch Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.[82] Die Mitgliedstaaten können auch andere Unternehmen zu Unternehmen von öffentlichem Interesse bestimmen, beispielsweise Unternehmen, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit, ihrer Größe oder der Zahl ihrer Beschäftigten von erheblicher öffentlicher Bedeutung sind.[83]
Jedes Unternehmen von öffentlichem Interesse muss einen Prüfungsausschuss unterhalten, der sich aus Mitgliedern der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane zusammensetzt. Diese Mitglieder dürfen nicht der Geschäftsführung angehören, und mindestens ein Mitglied muss unabhängig sein und über ausreichende Kenntnisse im Bereich der Rechnungslegung verfügen. Aufgaben des Prüfungs-ausschusses sind unter anderem die Überwachung des Rechnungslegungs-prozesses sowie die Überwachung der Abschlussprüfung.[84]
Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse geprüft haben, müssen einen sogenannten Transparenz-bericht veröffentlichen. Dieser Bericht muss neben Angaben zur Rechtsform und Eigentümerstruktur auch Angaben über die Angehörigkeit zu einem Prüfernetzwerk enthalten. Im Transparenzbericht müssen die Prüfungs-gesellschaften zudem ihr Zahlenwerk aufschlüsseln und beispielsweise angeben, welche Umsatzanteile der Abschlussprüfung zuzuordnen und welche durch andere Beratungsleistungen erzielt worden sind.[85]
Weitere Besonderheiten sind die jährliche schriftliche Unabhängigkeitserklärung gegenüber dem Prüfungsausschuss des Unternehmens[86] und die Pflicht, sich alle drei Jahre einer Qualitätssicherungsprüfung zu unterziehen.[87]
Das vorletzte Kapitel regelt internationale Aspekte, beispielsweise Zulassung[88] und Registrierung von Prüfern aus Drittländern sowie die Aufsicht[89] über diese Prüfer.
Das letzte Kapitel enthält die üblichen Übergangs- und Schlussbestimmungen. Hier geht es vor allem um die Frist zur Umsetzung und das Inkrafttreten der Richtlinie. Die Mitgliedstaaten erhalten außerdem das Recht, die in der Richtlinie genannten Auflagen für die Prüfer zu verschärfen.[90]
4. Das Weißbuch zur Reform der Abschlussprüfung: Die Entstehung
Die folgenden Ausführungen sollen verdeutlichen, wieso die EU-Kommission weitere Modifizierungen der Abschlussprüferrichtlinie vorschlägt. Anschließend wird ein kurzer Überblick über die Entstehung des Weißbuchs gegeben.
4.1 Gründe für weitere Regulierungen
Um die Folgen der Finanzkrise[91] abzufedern, mussten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhebliche Mittel aus den öffentlichen Kassen aufwenden. Allein zwischen Oktober 2008 und Oktober 2009 wurden für staatliche Garantien und ähnliche stützende Maßnahmen zur Rettung von Finanzinstituten fast 4,6 Billionen Euro aufgewandt. Diese Summe entspricht 39 Prozent des Bruttoinlands-produkts der 27 europäischen Mitgliedstaaten.[92]
Laut EU-Kommission beschränkten sich die Maßnahmen zur Behebung der Krise und Stabilisierung des Finanzsystems nur auf Banken, Aufsichtsbehörden, Rating-agenturen, Hedgefonds und Zentralbanken. Prüfer und Prüfungsgesellschaften blieben zunächst außen vor, obwohl die Kommission die Rolle der Wirtschafts-prüfer vor und während der Finanzkrise bereits frühzeitig sehr kritisch bewertet hatte. Diese kritische Haltung kommt nicht von ungefähr.[93]
Hier nur ein Beispiel von vielen: Im Geschäftsbericht 2007 des Münchner Immobilienfinanzierers Hypo Real Estate kommen die Abschlussprüfer der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG in ihrem Bestätigungsvermerk vom 25. März 2008 zu dem Urteil, dass der Konzernlagebericht ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittle.[94] Bereits ein halbes Jahr später mussten für die Hypo Real Estate erste Ausfallbürgschaften zur Verfügung gestellt werden. Den Großteil dieser Bürgschaften stellte dabei die öffentliche Hand. Insgesamt flossen Steuergelder in Höhe von 26,5 Milliarden Euro zur Rettung des maroden Instituts.[95]
Um die Bedeutung der Abschlussprüfung herauszustellen, betont der Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen, Michel Barnier, dass die Richtigkeit von Finanzabschlüssen für das Vertrauen der Märkte von ganz entscheidender Bedeutung sei. Alle Finanzmarktteilnehmer müssten sich darauf verlassen können, dass die in den Abschlüssen enthaltenen Informationen tatsächlich über die finanzielle Solidität der Unternehmen Aufschluss geben. Abschlussprüfern komme dabei eine wichtige Rolle zu.[96]
Folgt man diesen Ausführungen, so wird dem Abschlussprüfer eine gesellschaftliche Funktion übertragen, da diese gesetzlich mit der Abschluss-prüfung betraut werden.[97] Barnier kommt zu dem Schluss, dass während der Finanzkrise deutliche Mängel im Abschlussprüfungssektor zutage getreten sind und Verbesserungen vorgenommen werden müssen.[98]
Als Gründe für notwendige Verbesserungen des Marktes für gesetzliche Abschlussprüfung nennt die Kommission insbesondere:
1. Divergenzen zwischen den Erwartungen der Adressaten von Jahres- bzw. Konzernabschlüssen und den Arbeitsergebnissen der Prüfer
2. Kommunikationsdefizite zwischen Aufsichtsbehörden und Abschlussprüfern
3. Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer durch die Erbringung von prüfungsfremden Dienstleistungen
4. das Fehlen von Ausschreibungsverfahren sowie einer periodischen externen Rotation der Prüfer zur Stärkung ihrer Unabhängigkeit
5. eine hohe Marktkonzentration, insbesondere bei der Prüfung von börsennotierten Unternehmen[99]
6. die Problematik unterschiedlicher einzelstaatlicher Zulassungsverfahren innerhalb der Gemeinschaft
7. fehlende Harmonisierung der Prüfungsstandards auf EU-Ebene
8. Innergemeinschaftliche Divergenzen bei der Regelung der Aufsicht über Prüfer und Prüfungsgesellschaften sowie unzureichende inner-gemeinschaftliche Zusammenarbeit der mit der Aufsicht befassten Institutionen
9. unzureichende Anpassung der Prüfungsstandards an die Größe der Unternehmen
10. Restriktive Regelungen über die Eigentumsverhältnisse an Prüfungs-gesellschaften[100]
4.2 Entstehungsverlauf des Weißbuchs
Bereits ein Jahr nach der Verabschiedung der Abschlussprüferrichtlinie aus dem Jahr 2006 veröffentlichte der damalige EU Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen, Charlie McCreevy, die sogenannte Oxera-Studie über die Eigentumsvorschriften für Abschlussprüfungsgesellschaften und ihre Auswirkungen auf die Konzentration des Marktes für Abschlussprüfungen. Die Studie basiert letztendlich auf einer entsprechenden Verpflichtung der Kommission durch Artikel 31 der Abschlussprüferrichtlinie.[101]
Die wichtigste Feststellung der Oxera-Studie im Hinblick auf die Reformierung des Marktes für Abschlussprüfung war, dass der Abschlussprüfungsmarkt für börsennotierte Unternehmen durch die Big Four dominiert wird und kleinere Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nur durch erhebliche Investitionen auf diesem Markt tätig werden können.[102] Im Anschluss an diese Studie veröffentlichte die Kommission eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten. Titel: „Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften“.[103]
Die Ergebnisse der Oxera-Studie gaben den Anstoß für eine weitere öffentliche Konsultation der EU-Kommission im November 2009. Thema: „Möglichkeiten, mehr Marktteilnehmer im Bereich der Prüfungsgesellschaften zu schaffen“. Gerade vor dem Hintergrund der Finanzkrise, die sich 2008 auf ihrem Höhepunkt befand, äußerte EU-Kommissar McCreevy die Befürchtung, die Krise könne dazu führen, dass sich der Abstand zwischen den Big Four und den mittelgroßen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften weiter vergrößere.[104]
Die Konsultation zum Thema: „Möglichkeiten, mehr Marktteilnehmer im Bereich der Prüfungsgesellschaften zu schaffen“ wurde am 28. Februar 2009 abgeschlossen. Fazit der Konsultation: Auf der EU-Ebene besteht Handlungsbedarf.[105]
Nach weiteren Beratungen veröffentlichte die Kommission am 13. Oktober 2010 das Grünbuch „Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise“.[106]
Das Grünbuch stellt den Auftakt für die europäische Gesetzgebung dar. Danach ging es vergleichsweise schnell voran: Am 10. Februar 2011 folgte eine Konferenz, auf der man konkrete Vorschläge für eine Verordnung und eine Änderungsrichtlinie ausarbeitete. Diese Vorschläge wurden in einem Weißbuch veröffentlicht.[107][108]
Die Kommission beabsichtigt, einzelne Artikel des Änderungsrichtlinienvorschlags zu verschärfen, und zwar mit Blick auf Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse.[109] Auf die Details des Verordnungsvorschlags wird im Anhang an diese Arbeit näher eingegangen.
5. Der Richtlinienvorschlag zur Verbesserung des Binnenmarktes für gesetzliche Abschlussprüfungen
5.1 Inhalte des Richtlinienvorschlags
Der Richtlinienvorschlag zur Verbesserung des Binnenmarktes für gesetzliche Abschlussprüfung stellt eine sogenannte Änderungsrichtlinie dar: Sie dient dazu, die bereits geltende Abschlussprüferrichtlinie in bestimmten Teilaspekten zu ändern. Der Richtlinienvorschlag besteht aus insgesamt vier Artikeln, wobei Artikel 1 alle Änderungsvorschläge enthält.[110] Artikel 2 regelt die Frist zur Umsetzung des Richtlinienvorschlags, Artikel 3 das Datum des Inkrafttretens und Artikel 4 benennt die Adressaten der Vorschriften.[111]
Im Folgenden werden die Kapitel der Abschlussprüferrichtlinie unter Berücksichtigung aller wesentlichen Änderungen ausführlich dargestellt:
Kapitel I: Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Die Richtlinie regelt die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses.
Mit Blick auf die strengeren Bestimmungen des Verordnungsvorschlags werden bestimmte Artikel der Richtlinie von der Anwendung ausgenommen. Dies betrifft vor allem Artikel 22 (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit), Artikel 25 (Prüfungshonorare) und die Artikel 27 bis 30 über den Bestätigungsvermerk, Qualitätssicherungssysteme sowie Untersuchungen und Sanktionen. Zweck dieser Regelung ist es, die Unternehmen von öffentlichem Interesse schärferen Bestimmungen zu unterwerfen.[112][113]
In Artikel 2 werden eine Reihe von Begriffen modifiziert. Vor allem: Der Begriff Abschlussprüfung erstreckt sich künftig auch auf freiwillige Prüfungen von kleinen Unternehmen.[114][115] Und: Der Begriff „zuständige Stelle“ in Nummer 10 der Abschlussprüferrichtlinie wird durch den Begriff „zuständige Behörde“ ersetzt. Konsequenz: Für die Regulierung und/oder Aufsicht von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften werden künftig nur noch Behörden zuständig sein, keine Verbände oder andere Institutionen.[116][117]
Der Schwerpunkt der Regelungen in Artikel 2 liegt auf dem Begriff Unternehmen von öffentlichem Interesse. Dieser Begriff wird jetzt wesentlich breiter definiert. Unter ihn fallen nunmehr neben börsennotierten Aktiengesellschaften, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen auch sogenannte Zahlungs-institute und E-Geld Institute. Die letztgenannten Institute zählen allerdings nur dann zu den Unternehmen von öffentlichem Interesse, wenn nicht Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2007/64/EG Anwendung findet, wonach sie von der Prüfungspflicht befreit sind. Zu den Unternehmen von öffentlichem Interesse zählen nunmehr auch Wertpapierfirmen, Investmentfonds und alternative Investmentfonds, also zum Beispiel auch Hedge-Fonds oder Private-Equity-Unternehmen. Auch Unternehmen, die als Zentralverwahrer handeln, und Unternehmen, die als zentrale Gegenparteien auftreten, zählen zu den Unternehmen von öffentlichem Interesse.[118][119]
Zentralverwahrer oder auch Wertpapiersammelbanken sind Spezialbanken, die die Sammelverwahrung von Effekten sowie den Effektengiroverkehr betreiben und somit die stückelose Belieferung von börslichen und außerbörslichen Wertpapier-geschäften ermöglichen.[120] Zentrale Gegenparteien oder Central Counterparties sind Einheiten an der Börse, die sich auf dem Parkett zwischen die Parteien eines Börsengeschäftes stellen.[121]
Neu im Artikel 2 sind die Begriffe: „mittlere Unternehmen“ und „kleine Unternehmen“(Nummer 17 und 18)[122][123], für die vereinfachte Prüfungsregeln gelten sollen.[124]
[...]
Absatz vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2011a)[1]
[2] Vgl. Art.2, Nr.1 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[3] Vgl. Gabler Verlag (Hrsg.) (2012a).
[4] Absatz vgl. §1f. WPO (2011).
[5] Vgl. Art.290 AEUV (2008).
[6] Vgl. Gabler Verlag (Hrsg.) (2012b).
[7] Vgl. Satz 2f. Gabler Verlag (Hrsg.) (2012c).
[8] Absatz vgl. europa einfach e.V. (Hrsg.) (2012a).
[9] Vgl. Art.288 AEUV (2008).
[10] Absatz vgl. Panizza (2011), S.1.
[11] Vgl. Art.288 AEUV (2008).
[12] Absatz vgl. europa einfach e.V. (Hrsg.) (2012b).
[13] Absatz vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2011a), S.1.
[14] Vgl. Fockenbrock (2011), S.1.
[15] Vgl. London Economics (Hrsg.) (2006), S.28.
[16] Satz 2-8 vgl. Lünendonk GmbH (Hrsg.) (2011), S.1.
[17] Absatz vgl. Lünendonk GmbH (Hrsg.) (2011), S.1.
[18] Absatz vgl. Lünendonk GmbH (Hrsg.) (2011), S.1.
[19] Absatz vgl. Lünendonk GmbH (Hrsg.) (2011), S.1.
[20] Vgl. Lünendonk GmbH (Hrsg.) (2011), S.1.
[21] Vgl. BDO (Hrsg.) (2011), S.1f.
[22] Vgl. RölfsPartner (Hrsg.) (2011), S.4.
[23] Vgl. RBS RoeverBroennerSusat (Hrsg.) (2011).
[24] Vgl. Fehr (2012).
[25] Ausschnitt entnommen aus: Lünendonk GmbH (Hrsg.) (2011), S.1.
[26] Im Folgenden: WPO.
[27] Im Folgenden: HGB.
[28] Absatz vgl. Köhler (2011), S.1-3.
[29] Absatz vgl. Köhler (2011), S.1-3.
[30] Entnommen aus: Köhler (2011), S.2.
[31] Absatz vgl. Engelken (2004), S.1f.
[32] Absatz vgl. Lünendonk GmbH (Hrsg.) (2011), S.1.
[33] Ausschnitt entnommen aus: Lünendonk GmbH (Hrsg.) (2011), S.1.
[34] Absatz vgl. Metzger (2010), S.1.
[35] Im Folgenden kurz: 4. EG-Richtlinie.
[36] Absatz vgl. 4. EG-Richtlinie (1978), S.1-18.
[37] Absatz vgl. Art.51 Nr.1a 4. EG-Richtlinie (1978), S.18.
[38] Im Folgenden kurz: 8. EG-Richtlinie.
[39] Absatz vgl. Art.1 Nr.1 8. EG-Richtlinie (1984), S.2.
[40] Vgl. Art.2 Nr.2b 8. EG-Richtlinie (1984).
[41] Vgl. Art.4 8. EG-Richtlinie (1984).
[42] Vgl. Art.5&6 8. EG-Richtlinie (1984).
[43] Vgl. Art.8 Nr.1 8. EG-Richtlinie (1984).
[44] Satz 2f. vgl. Art.9-22 8. EG-Richtlinie (1984).
[45] Vgl. Art.23 8. EG-Richtlinie (1984).
[46] Vgl. Art.24 8. EG-Richtlinie (1984).
[47] Vgl. Art.25 8. EG-Richtlinie (1984).
[48] Vgl. Art.26 8. EG-Richtlinie (1984).
[49] Vgl. Art.30 8. EG-Richtlinie (1984).
[50] Absatz vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (1996), S.2.
[51] Absatz vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2003), S.3.
[52] Absatz vgl. Abschlussprüferrichtlinie (2006), S.1.
[53] Absatz vgl. Abschlussprüferrichtlinie (2006), S.1.
[54] Vgl. Gersemann (2008).
[55] Vgl. SOX (2002), S.1.
[56] Vgl. Schönau (2004), S.3.
[57] Vgl. manager magazin online (Hrsg.) (2004).
[58] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2003), S.2.
[59] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2004).
[60] Absatz vgl. Art.1 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[61] Absatz vgl. Art.2 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[62] Vgl. Art.4-11 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[63] Vgl. Art.13 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[64] Vgl. Art.14 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[65] Vgl. Art.15-17 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[66] Vgl. Art.28 8. EG-Richtlinie (1984).
[67] Vgl. Art.21 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[68] Vgl. Art.22 Abs.3 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[69] Vgl. Abschlussprüferrichtlinie (2006), S.2.
[70] Vgl. Art.25 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[71] Vgl. Art.26 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[72] Vgl. Art.28 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[73] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2000), S.1-7.
[74] Vgl. Art.29 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[75] Vgl. Art.30 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[76] Vgl. Section 101-109 SOX (2002).
[77] Vgl. Art.32 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[78] Vgl. Art.33 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[79] Vgl. Art.37 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[80] Satz 3f. vgl. Art.38 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[81] Art.2 Nr.13 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[82] Vgl. Art.2 Nr.13 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[83] Vgl. Art.2 Nr.13 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[84] Absatz vgl. Art.41 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[85] Absatz vgl. Art.40 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[86] Vgl. Art.42 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[87] Vgl. Art.43 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[88] Vgl. Art.44 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[89] Vgl. Art.45 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[90] Absatz vgl. Art.48-55 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[91] Definition „Finanzkrise“ vgl. Kapitel 1.3 Begriffs-Kennzeichnung.
[92] Absatz vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2011b), S.2.
[93] Absatz vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2011b), S.2.
[94] Vgl. Hypo Real Estate Holding AG (Hrsg.) (2008), S.167.
[95] Satz 3-5 vgl. Spiegel Online (Hrsg.) (2008).
[96] Absatz vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2010a).
[97] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2011b), S.2.
[98] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2010a).
[99] Nr.1-5 vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2011c), S.3.
[100] Nr.6-10 vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2011c), S.4.
[101] Vgl. Art.31 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[102] Vgl. Oxera Consulting Ltd (Hrsg.) (2007), S.190.
[103] Satz 2f. vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2008), S.1.
[104] Absatz vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2008b).
[105] Absatz vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2009).
[106] Absatz vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2010b).
[107] Absatz vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2010b), S.24.
[108] Absatz vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2011a).
[109] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2011b), S.6.
[110] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2011b), S.11-29.
[111] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2011b), S.30.
[112] Absatz vgl. Art.1 Nr.1 Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2011b).
[113] Absatz vgl. Art.1 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[114] Vgl. Art.1 Nr.2a Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2011b).
[115] Vgl. Art.2 Nr.1 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[116] Satz 3f vgl. Art.1 Nr.2b Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2011b).
[117] Satz 3f vgl. Art.2 Nr.10 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[118] Absatz vgl. Art.1 Nr.2d Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2011b).
[119] Absatz vgl. Art.2 Nr.13 Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[120] Vgl. Gabler Verlag (Hrsg.) (2012d).
[121] Vgl. Dynamicdrive GmbH & Co. KG (Hrsg.) (2012).
[122] Vgl. Art.1 Nr.2e Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2011b).
[123] Vgl. Art.2 Nr.17f. Abschlussprüferrichtlinie (2006).
[124] Vgl. Art.1 Nr.20 Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2011b).
- Arbeit zitieren
- Magnus Pfanner (Autor:in), 2012, Auswirkungen der EU-Richtlinie zur Verbesserung des Binnenmarkts gesetzlicher Abschlussprüfung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/233100
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