m Tatzeitraum war der Angeklagte Oberarzt einer urologischen Klinik. Die Patientin S begab sich wegen starker Nierenschmerzen in seine Behandlung. Nachdem mehrere Zysten in der rechten Niere diagnostiziert worden waren, führte der Angeklagte im Dezember 1991/Januar 1992 Nierenzystenpunktionen durch. Eine Nierenfunktionsprüfung fand daraufhin nicht statt. Ein Brief an den Hausarzt von S, in welchem eine solche als weitere Behandlung festgelegt wird, verblieb aus unerklärlichen Gründen beim Angeklagten. Als im Juni 1992 wieder Zysten auftraten, wechselte S zu einem anderen Urologen, welcher eine Nierenfunktionsprüfung durchführen ließ. Diese ergab eine seit längerem bestehende Organschädigung. Im Januar 1993 wurde die Niere deswegen entfernt. Der Rechtsanwalt der S forderte im August 1993 die Krankenakte zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen an. Weil der Angeklagte befürchtete, trotz einer aus seiner Sicht "lege artis" durchgeführten Behandlung möglicherweise ursächlich für den Nierenverlust gewesen oder aus anderen Gründen haftbar zu sein, erstellte er einen weiteren Arztbrief, den er auf den 19.11.1991 zurückdatieren ließ. Darin stellte er die von ihm nicht durchgeführte Nierenfunktionsprüfung als eine dem Hausarzt empfohlene Maßnahme zur Weiterbehandlung dar. Er übersandte eine Kopie dieses Briefes an den Rechtsanwalt der S, um sich einer Inanspruchnahme zu entziehen. In dem darauffolgenden Prozess, in welchem der Rechtsanwalt der S Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 DM geltend machte, legte der Angeklagte die manipulierten Krankenunterlagen vor und beantragte Klageabweisung.
Gliederung
A) Sachverhalt
B) Das Urteil des Bundesgerichtshofs
1) Vollendeter Betrug
2) Versuchter Betrug
a) Die Begründung des Bundesgerichtshofs: Der Umkehrschluss
aa) Kritik am Umkehrschluss
bb) Widerlegung der Kritik
b) Reichweite des Umkehrschlusses im Bereich normativer Tatbestandsmerkmale
aa) Reichsgerichtliche Unterscheidung zwischen strafrechtlichem und außerstrafrechtlichem Irrtum
1) Kritik an dieser Lehre
2) Wiederbelebung der reichsgerichtlichen Lehre durch die Unterscheidung zwischen Irrtümern über die Reichweite und Irrtümern im Vorfeld des Tatbestandes durch Blei und Herzberg
3) Unterschiede zwischen dem Reichsgericht und Blei/Herzberg
4) Kritik an der Unterscheidung zwischen Irrtümern über die Reichweite und Irrtümern im Vorfeld des Tatbestandes
5) Widerlegung dieser Kritik
6) Bedeutungskenntnis infolge einer Parallelwertung in der Laiensphäre?
bb) Die Gegenposition: Umgekehrte Rechtsirrtümer führen immer zum Wahndelikt
1) Burkhardt
2) Kritische Würdigung
3) Jakobs
4) Kritische Würdigung
cc) Vermittelnde Theorien
1) Heidingsfelder
2) Roxin
3) Kritische Würdigung
C) Schlussbetrachtung
Rezension
A) Sachverhalt
Im Tatzeitraum war der Angeklagte Oberarzt einer urologischen Klinik. Die Patientin S begab sich wegen starker Nierenschmerzen in seine Behandlung. Nachdem mehrere Zysten in der rechten Niere diagnostiziert worden waren, führte der Angeklagte im Dezember 1991/Januar 1992 Nierenzystenpunktionen durch. Eine Nierenfunktionsprüfung fand daraufhin nicht statt. Ein Brief an den Hausarzt von S, in welchem eine solche als weitere Behandlung festgelegt wird, verblieb aus unerklärlichen Gründen beim Angeklagten. Als im Juni 1992 wieder Zysten auftraten, wechselte S zu einem anderen Urologen, welcher eine Nierenfunktionsprüfung durchführen ließ. Diese ergab eine seit längerem bestehende Organschädigung. Im Januar 1993 wurde die Niere deswegen entfernt. Der Rechtsanwalt der S forderte im August 1993 die Krankenakte zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen an. Weil der Angeklagte befürchtete, trotz einer aus seiner Sicht "lege artis" durchgeführten Behandlung möglicherweise ursächlich für den Nierenverlust gewesen oder aus anderen Gründen haftbar zu sein, erstellte er einen weiteren Arztbrief, den er auf den 19.11.1991 zurückdatieren ließ. Darin stellte er die von ihm nicht durchgeführte Nierenfunktionsprüfung als eine dem Hausarzt empfohlene Maßnahme zur Weiterbehandlung dar. Er übersandte eine Kopie dieses Briefes an den Rechtsanwalt der S, um sich einer Inanspruchnahme zu entziehen. In dem darauffolgenden Prozess, in welchem der Rechtsanwalt der S Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 DM geltend machte, legte der Angeklagte die manipulierten Krankenunterlagen vor und beantragte Klageabweisung.
B) Das Urteil des Bundesgerichtshofs
1) Vollendeter Betrug
In Frage kommt zunächst eine Verurteilung wegen vollendeten Betruges. Zu Gunsten des Angeklagten ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass der Verlust der Niere nicht auf eine falsche Behandlung durch den Angeklagten zurückzuführen war. Eine Voraussetzung für eine Verurteilung wegen vollendeten Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB ist, dass der Täter in der Absicht handelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Ein Vermögensvorteil ist jede wirtschaftliche Verbesserung der Vermögenslage, also auch die Abwehr eines berechtigten Anspruches[1]. Weil jedoch bei der strafrechtlichen Würdigung des Falles nicht davon ausgegangen werden konnte, dass der Angeklagte den Verlust der Niere verursacht hat (also kein Schadensersatzanspruch der S gegen den Angeklagten besteht), erstrebte der Angeklagte objektiv die Abwehr eines unberechtigten Anspruchs. Der Angeklagte wollte zwar durch Täuschung den gegen ihn geltend gemachten Anspruch abwehren. Allerdings führen falsche Angeben im Prozess oder die Vorlage manipulierter Beweismittel, um einen unbegründeten, wegen der Beweislage aber aussichtsreichen Anspruch abzuwehren, nicht zur Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils[2]. Der Bundesgerichtshof verurteilte den Angeklagten deshalb zutreffend nicht wegen vollendeten Betruges.
2) Versuchter Betrug
Fraglich ist, ob der Angeklagte wegen versuchten Betruges (§§ 263 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) verurteilt werden kann. Der Angeklagte war sich nicht sicher, ob Ansprüche der S gegen ihn bestanden oder nicht, er hielt dies aber für möglich und nahm billigend in Kauf, durch eine Täuschungshandlung berechtigte Ansprüche zu vereiteln. Er handelte folglich bezüglich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung mit bedingtem Vorsatz und befand sich, weil eine rechtswidrige Bereicherung objektiv unmöglich war, in einem entsprechenden Irrtum. Dolus eventualis reicht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils aus[3]. Der Bundesgerichtshof verurteilte den Angeklagten deshalb wegen versuchten Betruges.
a) Die Begründung des Bundesgerichtshofs: Der Umkehrschluss
Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof an, dass der Täter in den Fällen, in denen der erstrebte Vermögensvorteil tatsächlich rechtswidrig ist, er ihn aber irrtümlicherweise für rechtmäßig hält, ein objektiv vorhandenes Tatbestandsmerkmal (die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils) nicht kenne. Er befände sich in einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB[4]. Ist der Vermögensvorteil allerdings rechtmäßig und stellt sich der Täter einen tatsächlichen Umstand, die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils, als gegeben vor, so liege ein "umgekehrter Tatbestandsirrtum" vor. Der Täter glaube in solchen Fällen, einen von ihm nach Inhalt und Tragweite richtig beurteilten Straftatbestand zu verwirklichen. Daher liege kein "umgekehrter Verbotsirrtum" vor, welcher zur Straflosigkeit führen würde. Der Bundesgerichtshof leitet die Versuchsstrafbarkeit im vorliegenden Fall dadurch ab, indem er die gesetzlich geregelte Irrtumskonstellation umkehrt: Im Fall des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB bleibt das Wissen des Täters hinter dem der Wirklichkeit zurück, im Fall des untauglichen Versuches geht sein Wissen über sie hinaus. Dabei muss vorausgesetzt werden, dass all das, was den Täter im Bereich des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB entlastet, ihn im Versuch belastet. Diese Methode der Abgrenzung zwischen untauglichem Versuch und Wahndelikt wird als Umkehrschluss bezeichnet und ist im Schriftentum herrschend[5].
aa) Kritik am Umkehrschluss
Der Umkehrschluss ist Gegenstand grundlegender Kritik geworden. Ihm wird vorgeworfen, dass das definitive Ableiten der Strafbarkeit durch ihn nicht möglich ist: § 16 Abs. 1 S. 1 StGB bestimmt, dass, wenn eine bestimmte Tätervorstellung, die für eine Bestrafung notwendige Bedingung ist (beispielsweise das Bewusstsein der Fremdheit der Sache in § 242 StGB), fehlt, auch die Strafbarkeit entfällt. Die Umkehrung dieses Gedanken könne allerdings, weil eine bestimmte Tätervorstellung niemals hinreichende Bedingung der Strafbarkeit ist, diese auch niemals begründen[6] (ohne das Hinzutreten weiterer Voraussetzungen wie Zueignungsabsicht, Rechtswidrigkeit oder Schuld führt das Bewusstsein der Fremdheit einer Sache bei der Wegnahme nicht zur Strafbarkeit). Spendel[7] schließt aus dieser Tatsache die Unbrauchbarkeit des Umkehrschlusses. Er argumentiert weiter, dass dem Umkehrschluss eine begriffliche Vertauschung zu Grunde liege. Der in § 16 Abs. 1 S. 1 StGB enthaltene Begriff (wenn Unkenntnis vorhandener Umstände, dann keine Vorsatzstrafbarkeit) wird durch den ganz verschiedenen Begriff der Annahme nichtvorhandener Umstände ausgetauscht. Die durch den Umkehrschluss gewonnene These, die Annahme nicht vorhandener Umstände führe zur Versuchsstrafbarkeit, beruhe daher gar nicht auf einer Umkehrung, sondern auf einer unzulässigen Vertauschung[8].
bb) Widerlegung der Kritik
Der erste Einwand Spendels trifft zu: Selbstverständlich ist es unmöglich, alleine aus dem Umkehrschluss die Strafbarkeit abzuleiten[9]. Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Bereicherung beim Betrug (§ 263 StGB) ist eine notwendige Bedingung des Vorsatzes, welcher seinerseits wiederum eine notwendige Bedingung der Strafbarkeit ist. Es stellt sich nur die Frage, ob es aufgrund dieser Erkenntnis zulässig ist, den Umkehrschluss vollends zu verwerfen. Spendels Kritik hat lediglich gezeigt, dass es mit Hilfe des Umkehrschlusses nicht möglich ist, die Strafbarkeit des untauglichen Versuches zu begründen, weil mit ihm immer nur eine notwendige Bedingung der Strafbarkeit ableitbar ist. Der Bundesgerichtshof geht bei der Anwendung des Umkehrschlusses allerdings davon aus, dass der sich beim strafbaren untauglichen Versuch in einer gegenüber § 16 Abs. 1 S. 1 StGB spiegelbildlichen Irrtumslage befindliche Täter eine rechtsfeindliche Gesinnung hat, welche es abzugrenzen gilt von Fällen nur wahnhaft verbrecherischer Gesinnung. Er versucht nicht, durch den Umkehrschluss die Strafbarkeit des untauglichen Versuches abzuleiten, sondern setzt diese bei dessen Anwendung voraus. Gegen den zweiten Einwand Spendels, die aus dem Umkehrschluss gewonnene These beruhe auf einer Vertauschung, ist ebenfalls verfehlt: § 16 Abs. 1 S. 1 StGB setzt die Kenntnis der Tatumstände nur als notwendige Bedingung des Vorsatzes voraus. Er enthält keine Aussage darüber, ob diese Tatumstände tatsächlich vorliegen müssen. Eine Beschränkung auf vorhandene Tatumstände kann der Vorschrift nicht entnommen werden, weswegen der Umkehrschluss logisch mit § 16 Abs. 1 S. 1 StGB vereinbar ist[10]. Gegen den Umkehrschluss als Abgrenzungskriterium, als welches ihn der Bundesgerichtshof verwendet, taugt die dargelegte Kritik nicht[11].
b) Reichweite des Umkehrschlusses im Bereich normativer Tatbestandsmerkmale
Angesichts der Unhaltbarkeit der geäußerten grundlegenden Kritik am Umkehrschluss als Abgrenzungskriterium zwischen untauglichem Versuch und Wahndelikt stellt sich nun noch die Frage nach dessen Geltungsbereich. Unumstritten ist die faktische Geltung des Umkehrschlusses im Bereich deskriptiver Tatbestandsmerkmale[12]. Wer auf eine Vogelscheuche schießt, die er für einen Menschen hält, begeht unzweifelhaft einen versuchten Totschlag. Der Angeklagte im vorliegenden Fall irrte aber über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung beim Betrug. Es könnte sich dabei um ein normatives Tatbestandsmerkmal handeln. Ein solches liegt nach herrschender Lehre vor, wenn es nur unter logischer Voraussetzung einer Norm vorgestellt oder gedacht werden kann[13]. Das Merkmal "Rechtswidrigkeit der Bereicherung" beschreibt das Fehlen eines fälligen Anspruches auf den Vermögensvorteil, wobei zur Feststellung, ob ein solcher Anspruch besteht, zivilrechtliche Normen hinzugezogen werden müssen. Das Wort "Rechtswidrigkeit" tritt dabei, anders als beispielsweise in § 240 StGB, als Attribut eines einzelnen Tatbestandsmerkmals ("Vermögensvorteil") auf. In solchen Fällen handelt es sich bei der "Rechtswidrigkeit" um ein echtes normatives Tatbestandsmerkmal[14]. Im Bereich normativer Tatbestandsmerkmale ist die Anwendbarkeit des Umkehrschlusses als Abgrenzungskriterium zwischen untauglichem Versuch und Wahndelikt umstritten.
aa) Reichsgerichtliche Unterscheidung zwischen strafrechtlichem und außerstrafrechtlichem Irrtum
Eine vom Reichsgericht[15] begründete und auf dem Umkehrschluss basierende Lehre zur Unterscheidung zwischen untauglichem Versuch und Wahndelikt stellt darauf ab, ob sich der Irrtum des Täters im Bereich des Strafrechts oder außerhalb des Strafrechts ereignet hat. Irrt der Täter über Rechtssätze außerhalb des Strafrechts, so wirkt ein umgekehrter Irrtum vorsatzbegründend, im Falle des Irrtums über Normen im Bereich des Strafrechts läge dagegen ein Wahndelikt vor. Dabei ging das Reichsgericht, ohne die konkrete Art der Normanwendung zu berücksichtigen, von einer formalen Betrachtungsweise aus[16], so dass auch Irrtümer, die zwar außertatbestandlich sind (beispielsweise über das Merkmal "rechtswidrige Tat" in § 258 Abs. 1 StGB), jedoch materiell Strafrecht betreffen, als Strafrechtsirrtümer zu werten sind und keinen Vorsatz begründen.
1) Kritik an dieser Lehre
Diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung mittlerweile aufgegebene Lehre[17] ist seit jeher Gegenstand scharfer Kritik gewesen. Eingewandt wurde unter anderem, dass eine Unterscheidung, wie sie das Reichsgericht unternahm, logisch gar nicht durchführbar sei, weil jeder Irrtum über den Inhalt einer strafrechtlichen Norm, gleichgültig wo dieser gesetzestechnisch geregelt sei, als strafrechtlicher Irrtum angesehen werden müsse[18]. Außerdem sei die Unterscheidung rein äußerlich und sachlich nicht begründet[19]. Dem Reichsgericht sei es darüber hinaus nicht gelungen, feste Grenzen zwischen dem strafrechtlichen und dem außerstrafrechtlichen Irrtum zu etablieren, die Judikatur zeichne sich durch "unbegreifliche Willkürlichkeit" aus[20].
[...]
[1] Sch Sch/Cramer § 263 Rn 167; LK/Tiedemann § 263 Rn 255.
[2] Lackner/Kühl § 263 Rn 56.
[3] RG St 55, 257 (261); BGH St 31, 178 (181); Maurach/Schroeder/Maiwald § 41 Rn 143.
[4] Dies entspricht der gamz h. M.: BGH NJW 53, 1479; BayObLG GA 69, 215 (216); OLG Düsseldorf wistra 92, 74; Tröndle/Fischer § 263 Rn 112; Lackner/Kühl § 263 Rn 62; Rengier BT I § 13 Rn 113; Krey/Hellmann BT 2 Rn 501.
[5] LK/Hillenkamp § 22 Rn 225; Sch Sch/Eser § 22 Rn 69; Jescheck/Weigend § 50 II 1; Kühl AT Rn 96.
[6] Puppe Lackner-FS, 211; LK/Hillenkamp § 22 Rn 180; Baumann NJW 62, 18; Roxin AT II § 29 Rn 404.
[7] Spendel ZStW 69, 458; NJW 65, 1886.
[8] Spendel ZStW 69, 458.
[9] NK/Puppe § 16 Rn 173.
[10] Bachmann S. 88.
[11] Ebenso Sax JZ 64, 243.
[12] Jakobs AT 25/37; Traub NJW 60, 349.
[13] Sch Sch/Cramer / Sternberg-Lieben § 15 Rn 19; Roxin AT I § 10 Rn 60; Lenckner JuS 68, 250.
[14] NK/Puppe § 16 Rn 14.
[15] RG St 19, 87 (90); 22; 139 (148); 60, 357 (362).
[16] Heidingsfelder S. 128; Kuhlen S. 161.
[17] Seit BGH St 2, 194 ff..
[18] Kaufmann S. 59.
[19] Köhler S. 28; Ebermayer/Lobe/Rosenberg § 59 Rn 7 b.
[20] Binding S. 371; v. Hippel S. 345.
- Arbeit zitieren
- Peter Conrad (Autor:in), 2003, Der Arztbrieffall (BGH St 42, 268 ff.: Umgekehrter Tatbestands- und Subsumtionsirrtum, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/23191
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