Diese Arbeit skizziert das Duale System ("Der Grüne Punkt") der Abfallwirtschaft nach Gründung, Einführung und Etablierung des Systems im Jahre 1990. Neben einer Darstellung wird insbesondere auf den damaligen Hintergrund, insbesondere dem poltischen eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
1. Die Situation vor Einführung des Dualen Systems
2. Grundlage für das Duale System
2.1 Die Verpackungsverordnung
2.2 Inhalte der Verpackungsverordnung
3. Der Grüne Punkt
3.1 Systemanforderung
3.2 Ausgestaltung der Dualen System Deutschland GmbH
3.3 Warenkennzeichen „Der Grüne Punkt“
4. Kritische Würdigung
4.1 Positive Trendwendung durch das DSD
4.2 Allgemein kritische Betrachtung
4.3 Probleme mit Konsumenten
4.4 Probleme in der Politik
4.5 Das DSD auf internationaler Ebene
Bestätigung
Literaturverzeichnis
1. Die Situation vor der Einführung des Dualen Systems
Im Bereich des Umweltrechts steht der Gesetzgeber unter enormen Handlungsdruck und damit im Zentrum zahlreicher Reformbemühungen und Reformzwängen.[1] Allein 1990 fielen in den alten und neuen Bundesländern Deutschlands ca. 290 Mio. Tonnen an statistisch erfaßten Rückständen aus der Güterproduktion, -verteilung und -verwendung an.[2] Davon lag der Anteil an Verkaufsverpackungen bei rund 7,06 Mio. Tonnen.[3]
Die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Mengen an Rückständen wurden nur teilweise verwertet. Vielmehr wurden sie aber durch Verbrennung und/oder Ablagerung als Abfall beseitigt.[4]
Der Verbrennungsprozeß kann zwar einerseits der Energiegewinnung dienen. Andererseits ist er aber im höchsten Maße mit der Emission von Schadstoffen in Luft, Boden und Wasser verbunden, die sich je nach Abfallmengen und -art verändert. Zwar kann sie durch die technisch-organisierte Ausgestaltung des Anlagenbetriebes reduziert, aber nicht gänzlich unterbunden werden.
Die Ablagerung hat ferner eine Verknappung der Flächen, die zur Deponierung benötigt werden, zur Folge.[5]
2. Grundlage für das Duale System
2.1 Die Verpackungsverordnung
Um auf den sich abzeichnenden Müllnotstand eine Antwort zu geben, verabschiedete die Bundesregierung 1991 die Verpackungsverordnung[6] mit dem Kern der Rücknahmepflichten, über die Hersteller und Vertreiber verpflichtet werden, die von ihnen in Umlauf gebrachten Verpackungen zurückzunehmen.[7] Das gilt seit Januar 1993 nicht nur für die Umverpackungen, sondern auch für die Verkaufsverpackungen.
Ferner soll neben der öffentlichen Entsorgung ein zweites und flächendeckendes System implementiert werden, daß zur Erfassung, Sammlung und Sortierung aufgebaut wird.[8]
Rechtliche Grundlage der Verpackungsverordnung ist § 14 des Abfallgesetzes von 1986.
2.2 Inhalte der Verpackungsverordnung
§ 1 der Verpackungsverordnung[9] führt zunächst die mit der Verordnung angestrebten abfallwirtschaftlichen Ziele auf. Diese lauten, Verpackungen aus umweltverträglichen und stofflich nicht belastenden Materialien herzustellen. Weiterhin sollen Verpackungen auf das notwendigste Volumen und Gewicht beschränkt werden, oder so beschaffen sein, daß sie wiederbefüllt oder stofflich verwertet werden können.[10]
§ 2 geht auf den Anwendungsbereich der Verordnung ein. Demnach unterliegen neben den Herstellern auch solche Hersteller der Verordnung, die Erzeugnisse produzieren, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden. Vertreiber dieser Produkte sind ebenfalls mit eingebunden.[11]
In § 3 sind Begriffsbestimmungen aufgeführt, die die Bezeichnungen Transport-, Verkaufs- und Umverpackung genaustens definieren:
Bei Transportverpackungen handelt es sich um Verpackungen, die ausschließlich zum Schutz der Ware vor Schäden beim Transport dienen (z.B: Fässer, Paletten, etc.).
Bei Verkaufsverpackungen handelt es sich um geschlossene oder offene Behältnisse oder Umhüllungen von Waren, die vom Endverbraucher zum Transport oder bis zum Verbrauch der Ware verwendet werden (z.B: Becher, Dosen, Zigarettenschachteln, etc.).
Umverpackungen sind zusätzliche Verpackungen von Verkaufsverpackungen, die zur Abgabe der Ware im Sinne der Selbstbedienung, zur Erschwerung der Möglichkeit zum Diebstahl oder überwiegend Werbezwecken dienen.[12]
In den §§ 4 und 5 ist die dem Hersteller auferlegte und nicht zu umgehende Rücknahmeverpflichtung für Transport- und Umverpackungen festgeschrieben. Die Verpackungen sind zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen.[13]
§ 6 Abs. 1, 1a und 2 beinhaltet ebenfalls grundsätzliche Rücknahmerverpflichtungen für Verkaufsverpackungen. Allerdings können diese Verpflichtungen, wie unter § 6 Abs. 3 angeführt, von Herstellern und Vertreibern umgangen werden, indem sie sich an einem (dualen) System beteiligen, das dem Anforderungsprofil aus dem Anhang der Verordnung gerecht wird.[14]
Auf die Darstellungen der §§ 7 ff der Verpackungsverordnung wird hier verzichtet.
3 Der grüne Punkt
Auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 gründete der Handel, die abpackende Industrie, Verpackungshersteller sowie Vormateriallieferanten am 28.9.1990 die Firma „Der grüne Punkt Duales System Deutschland Gesellschaft für Abfallvermeidung und Sekundärrohstoffgewinnung mbH“ (kurz: DSD) mit Sitz in Bonn. Mittlerweile befindet sich der Sitz in Köln.[15]
Mit der Gründung einer privaten Gesellschaft erhielt das Privatrecht erstmals Einzug in das bis dahin öffentlich-rechtlich bestimmte Umweltrecht, womit Gestaltungsräume für Vereinbarungen geschaffen wurden, wo bisher das für das öffentlich-rechtlich charakterisierende Über- und Unterordnungsprinzip galt.[16]
3.1 Systemanforderungen
Zunächst verlangt § 6 Abs. 3 von dem System, daß es flächendeckend in dem Bundesland, in dem die Waren durch einen Vertreiber in Verkehr gebracht werden, die regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise gewährleistet.[17]
[...]
[1] vgl.: Flanderka, F.: Struktur und Ausgestaltung des dualen Systems in der BRD, in: Betriebsberater, Zeitschrift für Recht und Wirtschaft , Jg. 51 (1996), Heft 13, S. 649.
[2] vgl.: Hecht, D. und Klemmer, P.: Das Duale System Deutschland, in: WiSt, Heft 2, Februar 1995, S. 86.
[3] vgl.: Grafik der Presseinformation des Dualen Systems (September 1994).
[4] vgl.: Hecht, D. und Klemmer, P.: wie oben, S. 86.
[5] vgl.: Hecht, D. und Werbeck, N.: Rücknahmeverpflichtungen als Instrument der Abfallwirtschaft - eine ökonomische Analyse am Beispiel desDualen Systems Deutschland, in: Zeitschrift für Umweltpolitik und Umweltrecht, Jg. 18 (1995), Heft 1, S. 49.
[6] vgl.: Flanderka, F.: wie oben, S 649.
[7] vgl.: Hecht, D. und Klemmer, P.: wie oben, S. 86.
[8] vgl.: entnommen aus: Die Rethmann-Gruppe und das Duale System, ein Informationsblatt der Rethmann V&B GmbH & Co. KG
[9] §§ ohne Angaben sind solche der Verpackungsverordnung
[10] vgl.: Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsanfällen (Verpackungsverordnung) vom 12. Juni 1991, geändert durch Art. 3, Nr. 6 der Verordnung vom 26. Oktober 1993
[11] vgl.: wie vorher
[12] vgl.: wie vorher
[13] vgl.: Hecht, D. und Klemmer, P.: wie oben, S. 86.
[14] vgl.: Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsanfällen (Verpackungsverordnung) vom 12. Juni 1991, geändert durch Art. 3, Nr. 6 der Verordnung vom 26. Oktober 1993.
[15] vgl.: Flanderka, F.: wie oben, S. 651.
[16] vgl.: Flanderka, F.: wie oben, S. 649.
[17] vgl.: Hecht, D. und Klemmer, P.: wie oben, S. 86.
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.