Franz von Liszt sah in Jahr 1905 das Strafgesetzbuch an als „die Magna Charta des Verbrechers. In dieser Arbeit untersuche ich, ob die Europäische Menschenrechtskonvention für unsere moderne, europäische Gesellschaft dieser Rolle gerecht wird. Der Fokus dieser Untersuchung liegt auf Artikel 6 EMRK, wobei ein Teil auf der Bedeutung von Artikel 3 EMRK in Verbindung mit Artikel 6 eingeht.
Ich beschäftige mich mit dem Spannungsverhältnis zwischen dem Grundrechtsschutz des Beschuldigten, der durch der EMRK geboten wird, und der materiellen Wahrheitsfindung. Dieses Spannungsverhältnis steht zum Beispiel im Vordergrund, wenn ein physisches Beweismittel - entdeckt in Folge einer Verletzung des Artikels 3 oder des nemo tenetur Prinzips - nicht verwertet werden darf, wenn ein mittels Einsatzes eines Lockspitzels gewonnenes Beweismittel als unanwendbar im Strafprozess angesehen wird oder wenn eine Zeugenaussage als unverwertbar bezeichnet wird, da der Beschuldigte nicht die Möglichkeit hatte diesen Zeugen zu befragen.
Die Hypothese meiner Untersuchung ist, dass der Europäische Gerichthof für Menschenrechte (EGMR) in neuerer Rechtsprechung mehr Wert auf den Grundrechtsschutz des Beschuldigten legt als vorher, und dass dabei dem öffentlichen Interesse an der materiellen Wahrheitsfindung eine zweitrangige Position zugeteilt wird. Um den Wahrheitsgehalt dieser zugrunde gelegten Hypothese zu erforschen, wird ein Überblick der Rechtsprechung des EGMR dargestellt. Zentral stehen die Fragen im Vordergrund, ob der Anwendungsbereich der Artikel 3 und 6 EMRK im Laufe der Zeit ausgedehnt wurde, und ob es im Rahmen des Artikels 6 in modernerer Rechtsprechung seitens des Staats schwieriger ist einen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Erforschung der Rechtsprechung des EGMR im Rahmen des Artikel 6 EMRK
I. Verlust der Opfereigenschaft
II. Artikel 3 EMRK – Das Recht nicht unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft, und nicht gefoltert zu werden
1. Anwendungsbereich und Begriffe
a. Unmenschliche Behandlung oder Strafe
aa. Opfer in Polizeihaft
bb. Schlussfolgerung
b. Erniedrigende Behandlung oder Strafe
c. Folter
2. Die Konvention als living instrument
3. Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Artikels 3 EMRK: Rechtsprechungsübersicht
a. Artikel 3 EMRK nicht anwendbar
b. Artikel 3 EMRK anwendbar: unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
c. Artikel 3 EMRK anwendbar: Folter
4. Artikel 3 EMRK in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 EMRK: Bestudierung des Gäfgen-Falles
5. Schlussfolgerung
III. Artikel 6 - Recht auf ein faires Verfahren
1. Allgemeines
a. Fourth instance Doktrin
b. Ausdehnung des Anwendungsbereichs: Mehrdimensionale Problematik
2. Anwendungsbereich und Begriffe
a. Strafrechtliche
aa. Das erste Kriterium: Kategorisierung des Vergehens nach nationalem Recht
bb. Das zweite Kriterium: die Art des Vergehens
cc. Das dritte Kriterium: die angedrohte Strafe
b. Anklage
c. Anwendbarkeit des Artikels 6 EMRK im Ermittlungsverfahren
d. Schlussfolgerung
3. Artikel 6 Absatz 1 EMRK: Der fair trial Grundsatz
a. Der Einsatz von verdeckten Ermittlern
b. Nemo tenetur
aa. Leitfälle in der nemo tenetur Problematik
bb. Das Ziehen nachteiliger Schlüsse aus dem Schweigen des Beschuldigten
c. Artikel 6 Absatz 2 EMRK: Die Unschuldsvermutung
d. Beweisverwertung
e. Schlussfolgerung
4. Artikel 6 Absatz 3b und 3d EMRK: das Prinzip der Waffengleichheit
a. Allgemeines
b. Artikel 6 Absatz 3b EMRK: die Zurückhaltung von Beweismittel, angetragen von der Staatsanwaltschaft und die Verweigerung zur Aufnahme von Beweismitteln, angetragen vom Beschuldigten
c. Artikel 6 Absatz 3d EMRK: Waffengleichheit im Zeugenbeweis, das Recht auf adversatorische Gegenüberstellung
aa. Anonyme Zeugen/ Zeugen von Hörensagen
bb. Leitfälle in der Anonyme Zeugen Problematik
d. Schlussfolgerung
C. Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
“Und der Sinn dieser Organisation, meine Herren? Er besteht darin, dass unschuldige Personen verhaftet werden und gegen sie ein sinnloses und meistens, wie in meinem Fall, ergebnisloses Verfahren eingeleitet wird. Wie ließ sich bei dieser Sinnlosigkeit des Ganzen die schlimmste Korruption der Beamtenschaft vermeiden? Das ist unmöglich, das brächte der höchste Richter nicht einmal für sich selbst zustande. Darum suchen die Wächter den Verhafteten die Kleider vom Leib zu stehlen, darum brechen Aufseher in fremde Wohnungen ein, darum sollen Unschuldige, statt verhört, lieber vor ganzen Versammlungen entwürdigt werden.”[1]
Dieses Schreckensszenario skizziert Franz Kafka in seinem berühmten Werk‚ „Der Prozess“, in dem die Hauptperson Jozef K. beschuldigt wird, einer Straftat begangen zu haben. K. weiß nicht von wessen er beschuldigt wird, der Prozess folgt keine Regeln oder Vorhersehbarkeiten. Es werden keine Verteidigungsrechte gewährt: K. befindet sich in einer absurden Welt, in der Logik und Vernunft der Macht von unsichtbaren Richtern und einer nebligen Bürokratie untergeordnet sind. Der Leser wird von einem unheimlichen, befremdenden Gefühl überfallen und schätzt sich glücklich, dass seine Realität in einem Mitgliedstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention zuversichtlicher aussieht.
Franz von Liszt sah in Jahr 1905 das Strafgesetzbuch an als „die Magna Charta des Verbrechers.[2] In dieser Arbeit untersuche ich, ob die Europäische Menschenrechtskonvention für unsere moderne, europäische Gesellschaft dieser Rolle gerecht wird. Der Fokus dieser Untersuchung liegt auf Artikel 6 EMRK, wobei ein Teil auf der Bedeutung von Artikel 3 EMRK in Verbindung mit Artikel 6 eingeht.
Ich beschäftige mich mit dem Spannungsverhältnis zwischen dem Grundrechtsschutz des Beschuldigten, der durch der EMRK geboten wird, und der materiellen Wahrheitsfindung. Dieses Spannungsverhältnis steht zum Beispiel im Vordergrund, wenn ein physisches Beweismittel - entdeckt in Folge einer Verletzung des Artikels 3 oder des nemo tenetur Prinzips - nicht verwertet werden darf, wenn ein mittels Einsatzes eines Lockspitzels gewonnenes Beweismittel als unanwendbar im Strafprozess angesehen wird oder wenn eine Zeugenaussage als unverwertbar bezeichnet wird, da der Beschuldigte nicht die Möglichkeit hatte diesen Zeugen zu befragen.
Die Hypothese meiner Untersuchung ist, dass der Europäische Gerichthof für Menschenrechte (EGMR) in neuerer Rechtsprechung mehr Wert auf den Grundrechtsschutz des Beschuldigten legt als vorher, und dass dabei dem öffentlichen Interesse an der materiellen Wahrheitsfindung eine zweitrangige Position zugeteilt wird. Um den Wahrheitsgehalt dieser zugrunde gelegten Hypothese zu erforschen, wird ein Überblick der Rechtsprechung des EGMR dargestellt. Zentral stehen die Fragen im Vordergrund, ob der Anwendungsbereich der Artikel 3 und 6 EMRK im Laufe der Zeit ausgedehnt wurde, und ob es im Rahmen des Artikels 6 in modernerer Rechtsprechung seitens des Staats schwieriger ist einen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.
B. Erforschung der Rechtsprechung des EGMR im Rahmen des Artikel 6 EMRK
In diesem Teil wird die Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf Artikel 6 EMRK untersucht. Versucht wird hierin eine Entwicklung zugunsten des Grundrechtsschutzes des Beschuldigten zu finden, um die oben genannte Hypothese zu stützen. Zuerst wird die Möglichkeit des Verlustes der Opfereigenschaft untersucht, daraufhin wird der Bedeutung von Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 EMRK Aufmerksamkeit gewidmet und schließlich werden Artikel 6 Absatz 1, 2, 3b und d EMRK besprochen.
I. Verlust der Opfereigenschaft
Wenn eine Verletzung derart geheilt ist, dass die Opfereigenschaft des Beschuldigten entfällt, besteht für eine Entscheidung des EGMR kein Raum mehr. Damit steht in diesen Fällen das Spannungsverhältnis zwischen dem Menschenrechtsschutz und der materiellen Wahrheitsfindung nicht im Vordergrund. Der Gerichtshof kann seinen Einfluss lediglich ausüben, wenn er entscheidet, dass die Opfereigenschaft nicht entfallen ist. Folglich ist es im Rahmen dieser Arbeit wichtig, die Rechtsprechung bezüglich dieser Problematik zu erforschen.
Artikel 34 der EMRK stellt klar, dass der Beschwerdeführer behaupten muss Opfer einer Verletzung zu sein („to be the victim of a violation“/“ se prétend victime d‘ une violation“). Es ist nicht notwendig, dass dem Beschwerdeführer ein Schaden vorliegt[3], er muss lediglich betroffen und beschwert sein.[4]
Aus dem Prinzip der Subsidiarität des Konventionssystems[5] fließt die Möglichkeit des Verlusts der Opfereigenschaft: Auch wenn eine Konventionsverletzung vorliegt, soll dem verletzenden Mitgliedstaat die Gelegenheit zur Wiedergutmachung geboten werden.[6] Um eine Wiedergutmachung zu bewerkstelligen, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden:
„Die nationalen Behörden (sollen) die nicht mehr andauernde Konventionsverletzung ausdrücklich oder zumindest dem Grunde nach anerkannt (haben), und – soweit erforderlich – angemessene Entschädigung geleistet haben.“[7]
Diese zwei Voraussetzungen sind in weiterer Rechtsprechung des EGMR präzisiert worden.[8] So wurde im Fall Sakhnovskiy[9] geurteilt, dass die bloße Wiederaufnahme des Verfahrens nicht per se zu Verlust der Opfereigenschaft führe. Die Behörden müssen auf klare Art und Weise festgestellt haben, dass ein Verstoß vorliegt und das Opfer soll auf nachdrückliche, explizite Weise durch eine messbare Strafmilderung entschädigt werden. Im Fall A, B, C, D vs. Deutschland wurden Aufnahmen eines Telefongesprächs zwischen den Beschuldigten und ihren Verteidigern vernichtet, aber da diese Vernichtung nicht als Reaktion auf einer Klage des Beschuldigten vorgenommen und weil keine Entschädigung geleistet wurde, war von Verlust der Opfereigenschaft keine Rede.[10]
„Die Behörden müssen eine umfassende und wirksame Untersuchung durchgeführt haben, die geeignet ist und das Ziel hat, die Verantwortlichen zu ermitteln und zu bestrafen.“[11]
Im Doubtfire-Fall wurde die Verurteilung des Beschuldigten aufgrund Ungerechtigkeit des Verfahrens aufgehoben, da die Staatsanwaltschaft bestimmte Informationen zurückgehalten hatte. Diese Aufhebung brachte einen Verlust der Opfereigenschaft zustande.[12]
Im Fall Ommer[13] wurde festgestellt, dass der Entschädigungsbetrag nicht dem nach Artikel 41 EMRK erforderlichen Betrag entsprechen müsse. Er darf jedoch nicht unangemessen sein. Eine solche Unangemessenheit liegt vor, wenn dem Beschwerdeführer nur ein Zehntel des normalerweise in ähnlichen Fällen anfallenden Betrags als Entschädigung bezahlt wird.[14]
In Fällen, in denen es um die Verletzung von Artikel 6 EMRK wegen Verstreichen Lassens einer angemessenen Verfahrensdauer geht, wird regelmäßig seitens der innerstaatlichen Gerichte eine Strafmilderung beschlossen, um einen Verlust der Opfereigenschaft zu bewirken. Hierbei muss explizit und in klarem Wortlaut von den staatlichen Behörden festgestellt werden, dass das die angemessene Verfahrensdauer überschritten worden ist und die Strafmilderung muss als eine angemessene Kompensation angesehen werden können.[15] Aus diesem Grund wird die angemessene Verfahrensdauer im Rahmen dieser Arbeit nicht besprochen: Wo eine Konventionsverletzung mittels Strafmilderung geheilt wird, besteht kein Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten des Beschuldigten und der materiellen Wahrheitsfindung, da die letztgenannte nicht durch Strafmilderung gefährdet wird.
Im Fall Gäfgen[16] nahm der EGMR keinen Verlust der Opfereigenschaft an: Die für die Verletzung von Artikel 3 EMRK verantwortlichen Polizeibeamten wurden nur mild bestraft und später sogar befördert. Diese Maßnahmen konnten nicht als angemessen bewertet werden. Sie waren ganz offensichtlich unverhältnismäßig schwach.
Der EGMR ist demnach strikt und deutlich in Bezug auf dieser Problematik: es sind klare Kriterien verschafft wurden, die konsequent gehandhabt worden sind in der Rechtsprechung im Laufe der Jahre. Wenn die Kriterien nicht erfüllt sind, wird vom EGMR entschieden ob eine Konventionswidrigkeit vorliegt, so dass der Menschenrechtsschutz effektiv gewährleistet wird.
II. Artikel 3 EMRK – Das Recht nicht unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft, und nicht gefoltert zu werden
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Im Rahmen dieser Arbeit wird Artikel 3 EMRK in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 EMRK betrachtet, da erst der fair trial Grundsatz es verbietet, Beweismittel, die durch die Verletzung des Artikels 3 EMRK erlangen wurden, im Strafprozess zu verwenden.[17] Wenn körperliche Beweismittel auf eine Art und Weise erlangen wurden, die eine Verletzung des Artikels 3 EMRK darstellt, dann ist dadurch auch das Recht zum Schweigen, das aus Artikel 6 EMRK herrührt, verletzt.[18] Beweismittel, die durch eine Verletzung des Artikels 3 EMRK erhalten wurden, sind grundsätzlich unverwertbar. Bei der Verwertung indirekt erhaltener Beweismittel (fruits of the poisonous tree) liegt die verstärkte Vermutung vor, dass das Verfahren unfair gewesen ist.[19] Hierauf wird später in der Arbeit, unter ‚Artikel 3 EMRK in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 EMRK: Bestudierung des Gäfgen-Falles’ tiefer eingegangen.
Vorangestellt sei die Anmerkung, dass es inkorrekt ist, zu sagen, dass das Recht des Beschuldigten nicht verurteilt zu werden auf der Basis von unter Verletzung des Artikels 3 EMRK erlangten Beweismitteln, immer in krassem Widerspruch zu der Suche nach der materiellen Wahrheit steht: Dies würde implizieren, dass eine Aussage, welche durch Anwendung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder durch Anwendung von Folter erlangt wurde, immer eine wahrheitsgemäße Aussage ist. Diese Hypothese ist stärk zu bezweifeln, unter anderem da die Chance sehr groß ist, dass das Opfer alles Mögliche sagen würde um eine Foltermaßnahme zu entkommen. Somit entspricht die Aussage lediglich dem Willen des Folterers – nicht jedoch der Wahrheit.[20] Es ist durchaus möglich, dass in bestimmten Fällen das Recht des Beschuldigten der Wahrheitsermittlung dient, anstatt ihr zu widersprechen. Jedoch könnte eine Aussage, erlangt in Verletzung des Artikels 3 EMRK, wahrheitsgemäß sein und zur Wahrheitsfindung führen. Wenn der Gerichtshof in so einem Fall entscheidet dass das unrechtmäßig gewonnene Beweismittel nicht verwertet werden darf, ist es möglich, dass das, was für die meisten Menschen unzweifelhaft die Wahrheit darstellt, im Strafprozess nicht bewiesen werden kann. Hier zeigt sich sehr deutlich das Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten des Beschuldigten, die aus der EMRK fließen, und der Suche nach der materiellen Wahrheit.
1. Anwendungsbereich und Begriffe
Artikel 3 EMRK verbietet in absoluter Terminologie[21] die Folter und die unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung. Dieser Grundsatz wird angesehen als eines der wichtigsten Rechtsgüter der demokratischen Gesellschaft.[22] Das Schutzgut des Artikels 3 EMRK ist die physische und psychische Integrität der Grundrechtsträger.[23] Unter Artikel 3 EMRK sind keinerlei Ausnahmen zulässig, ungeachtet des Verhaltens des Opfers und ungeachtet eventueller wichtiger Rechtsgüter, die gefährdet sind.[24] Hierfür spricht der klare Wortlaut des Artikels 3 EMRK und die Tatsache, dass Artikel 15 Absatz 2 EMRK Artikel 3 EMRK zu den notstandsfesten Rechten zählt. In der Folter liegt eine extreme Missachtung der Menschenwürde, die sich nicht rechtfertigen lässt.[25]
Flexibilität ist nur zu finden in den Begriffen des Artikels 3 EMRK. Es bedarf hier der Prüfung ob Artikel 3 anwendbar ist, und was der qualitative oder quantitative Unterschied ist zwischen Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe und erniedrigender Behandlung oder Strafe. Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung betont, dass die Begriffe voneinander zu unterscheiden sind, aber gleichzeitig aneinander gebunden sind.[26] Um beurteilen zu können, ob Artikel 3 EMRK anwendbar ist, muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden, wobei alle Einzelumstände des Falles[27] gegen den Zweck der Behandlung, und der daraus resultierenden Motivation des Staates, gestellt werden.[28] Hierbei spielt die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme eine zentrale Rolle.
a. Unmenschliche Behandlung oder Strafe
„The notion of inhuman treatment covers at least such treatment as deliberately causes severe suffering, mental or physical, which, in the particular situation, is unjustifiable (…)treatment or punishment of an individual may be said to be degrading if it grossly humiliates him before others or drives him to act against his will or conscience”[29]
Die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe stellt die niedrigste Stufe des Artikels 3 EMRK dar. Wird diese Stufe nicht erreicht, so ist Artikel 3 EMRK nicht anwendbar.[30] Behandlungen sind vom EGMR eingestuft worden als unmenschlich, wenn sie u.a. vorsätzlich über die Dauer mehrerer Stunden angewandt werden und physische oder psychische Schmerzen hervorrufen.[31]
Die verursachten Schmerzen müssen einen bestimmten Schweregrad erreichen und entweder körperliche Verletzungen oder physische oder psychische Leiden hervorrufen[32], ehe eine Strafe oder Behandlung als unmenschlich im Sinne des Artikels 3 EMRK eingestuft werden kann.[33] Ob dieser relative Mindestgrad im Einzelfall erreicht ist, muss mittels einer Gesamtwürdigung der Umstände des Falles beurteilt werden, wobei die Konvention dynamisch interpretiert werden soll. Diese Dynamik wird unterstrichen durch die Ansicht des EGMR, wonach die Bezeichnung einer Behandlung als unzulässig gemäß Artikel 3 EMRK auch örtlich unterschiedlich sein kann:
„(…) This underlines the fact that the point up to which prisoners and the public may accept physical violence as being neither cruel nor excessive, varies between different societies and even between different sections of them.“[34]
aa. Opfer in Polizeihaft
Im Tomasi-Fall[35] wurde nach Meinung der Kommission der erforderliche Schweregrad immer erreicht, wenn sich das Opfer in Polizeihaft befindet.[36] Auch wenn die entsprechenden Verletzungen sehr leicht erscheinen, so stellen sie doch „outward signs of the use of physical force on an individual deprived of his liberty and therefore in a state of inferiority“[37] dar. Der EGMR stimmte damit allerdings nicht überein. Nach seiner Meinung war auch in dieser Situation ein Minimum des Schweregrads erforderlich. In diesem Fall wurde dieses Minimum erreicht aufgrund der Vielzahl und Intensität der Schlagen erreicht.[38]
Im Ribitsch-Fall[39] übernahm der EGMR allerdings die Ansicht der Kommission:
„ The Court emphasises that, in respect of a person deprived of his liberty, any recourse to physical force which has not been made strictly necessary by his own conduct diminishes human dignity and is in principle an infringement of the right set forth in Article 3 of the Convention. It reiterates that the requirements of an investigation and the undeniable difficulties inherent in the fight against crime cannot justify placing limits on the protection to be afforded in respect of the physical integrity of individuals“[40]
bb. Schlussfolgerung
Im Jahr 1992 musste der Beschuldigte in Polizeihaft beweisen, dass das Mindestmaß der Schwere erreicht worden war, sodass Artikel 3 EMRK angewendet werden konnte. Nur drei Jahre später wurde dem Beschuldigte in Polizeihaft insoweit geholfen, dass jede Gewaltanwendung dieses Mindestmaß der Schwere erreichet, so dass Artikel 3 EMRK in diesem Fall sogar bei eine minimale Gewaltanwendung anwendbar ist.
Hier ist deutlich wahrzunehmen, wie der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK auf Initiative der Kommission vom EGMR ausgebreitet worden ist. Die Kommission nahm eine Vorläuferposition ein. Sie führte schon in 1992 eine neue Beweisregel ein, die kurze Zeit später vom EGMR übernommen wurde. Es ist offensichtlich, wie diese Entwicklung zugunsten des Beschuldigten zu Lasten der materiellen Wahrheitsfindung gehen kann.
b. Erniedrigende Behandlung oder Strafe
Hinsichtlich des später in dieser Arbeit ausführlich beschriebenen Falles Irland vs. UK[41] definierte der EGMR die erniedrigende Behandlung oder Strafe und urteilte, dass in diesem Fall davon die Rede war, da die fünf Techniken geschaffen waren, um in den Verhafteten „feelings of fear, anguish and inferiority capable of humiliating and debasing them and possibly breaking their physical or moral resistance.“[42] zu erwecken. Hier kann nach Ansicht der Kommission hinzugefügt werden, dass eine erniedrigende Behandlung vorliegt, wenn das Ziel der Maßnahme darin bestand, das Opfer entgegen seinem Willen handeln zu lassen.[43] Der Betroffene wird entwürdigt, herabgesetzt und ein mangelnder Respekt gegenüber seiner Person wird zum Ausdruck gebracht[44] ; er wird in seine Menschenwürde verletzt.[45] Wiederum soll eine Gesamtwürdigung aller Einzelumstände vorgenommen werden. Ein Faktor, der darauf hinweist, dass es sich um eine erniedrigende Behandlung handelt, liegt darin, dass die Behandlung darauf ausgerichtet gewesen ist, ihn zu erniedrigen[46], obwohl auch ohne Erniedrigungsabsicht eine erniedrigende Behandlung vorliegen kann.[47] Es muss auf die Ansicht des Opfers abgestellt werden: Es reicht aus, wenn das Opfer in seinen Augen erniedrigt oder gedemütigt ist.[48] Ein Mindestgrad an Demütigung oder Herabsetzung ist erforderlich, da die Demütigung häufig eine notwendige Nebenfolge der Strafe darstellt.[49]
c. Folter
Um der Begriff der Folter genau zu bestimmen, ist es erforderlich den Begriff von der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung abzugrenzen. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalles zu betrachten. Der Gerichtshof nannte dabei eine nicht-erschöpfende Liste von Faktoren: Die Dauer der Behandlung, die physischen und psychischen Folgen, das Geschlecht, das Alter und den Gesundheitszustand des Opfers sollen berücksichtigt werden.[50] Der Unterschied zwischen Folter als schwerste Stufe des Artikels 3 EMRK und unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung liege in der „difference in the intensity of the suffering inflicted.…“[51], wobei die Folter definiert wurde als „deliberate inhuman treatment causing very serious and cruel suffering“.[52] Der Gerichtshof berief sich auf das besondere Stigma, das der Konventionsgeber an den Begriff der Folter binden wollte, sowie auf Artikel 1 der Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen von 09.12.1975[53]:“Folter stellt eine verschärfte und vorbedachte Form einer grausamen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe dar“.[54]
2. Die Konvention als living instrument
Schon im Fall Tyrer vs. UK[55] aus dem Jahr 1978 betont der EGMR die Notwendigkeit einer geltungszeitlichen Interpretation: Die körperliche Züchtigung jugendlicher Straftäter, eine Behandlung, die im Jahr 1956 als zulässig nach Artikel 3 EMRK eingestuft worden war, war nach Ansicht der Konvention nicht länger akzeptabel. Der EGMR wurde dabei durch Änderungen in der Rechtslage und den Normen der Mitgliedstaaten beeinflusst.
In dem wichtigen Urteil Selmouni vs. Frankreich, das in dieser Arbeit im Vordergrund steht, befasste der EGMR sich eingehend mit dieser geltungszeitlichen Interpretation und bezeichnete die Konvention als lebendes Instrument.
In diesem Fall wurde das Opfer während seiner Inhaftierung an seinen Haaren über einen Flur gezogen, er wurde geschlagen und musste auf Aufforderung eines Polizisten die Fellatio an dessen Genital durchführen. Zudem wurde durch den Polizisten auf den Beschwerdeführer uriniert. Ihm wurde die Zufügung von Schmerzen mittels einer Spritze und einer Lötlampe angedroht, würde er keine Informationen verschaffen. Der EGMR stellte fest dass:
„all the injuries recorded in the various medical certificates (...) and the applicant’s statements regarding the ill-treatment to which he had been subjected while in police custody (...) establish the existence of physical and - undoubtedly (notwithstanding the regrettable failure to order a pyschological report on Mr Selmouni after the events complained of) - mental pain and suffering(…)(and)that pain and suffering were inflicted on the applicant intentionally for the purpose of, inter alia, making him confess to the offence which he was suspected of having committed.“[56]
Unzweifelhaft war auch, dass die Misshandlungen in der Ausübung des polizeilichen Amtes vorgenommen wurden. Zudem bemerkte der EGMR, dass nicht die Rede von eine erhöhte Spannung oder Emotionalität war, die die Gewaltanwendung rechtfertigen konnte.
Der Gerichtshof urteilte, dass Artikel 3 EMRK anwendbar war, da sowohl eine unmenschliche als auch eine erniedrigende Behandlung vorgelegen hatte.[57]
Um zu entscheiden, ob außerdem auch die Stufe der Folter erreicht worden war, berief sich der Gerichtshof auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.[58] In Artikel 1 wird Folter definiert als
„jede Handlung, durch die eine Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt wird, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächliche oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, oder um sie oder einem Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einem anderen in amtlichen Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis verursacht werden“
Der Begriff der Folter beinhaltet somit die folgenden drei Kernelemente: das Zufügen von schweren physischen oder psychischen Leiden oder Schmerzen, der damit verbundenen Absicht sowie ein spezifisches Ziel, welches in der Bestrafung, der Einschüchterung oder in dem Erlangen von Informationen liegen kann. Es wird viel Wert gelegt auf das Element des Zwecks, wobei der Zweck der Behandlung in dem Erlangen von Informationen oder eines Geständnisses liegen kann.
Die Konvention wird bezeichnet als lebendes Instrument (living instrument), sie muss im Licht der heutigen Verhältnisse ausgelegt werden, wobei der jeweils geltende Standard der europäischen öffentlichen Ordnung berücksichtigt werden muss.[59] Man soll nicht eine starre Anschauung anwenden bezüglich älterer EMGR-Rechtsprechungen um das Ergebnis neuer Rechtssachen vorherzusagen.[60] Die Vorschriften der EMRK müssen teleologisch ausgelegt werden, da die Konvention angesehen werden muss als ein gegenüber den gesellschaftlichen Wandlungsprozessen sensibles und praktikables Instrument.[61] Der Gerichtshof erwähnt, dass
„It takes the view that the increasingly high standard being required in the area of the protection of human rights and fundamental liberties correspondingly and inevitably requires greater firmness in assessing breaches of the fundamental values of democratic societies.“[62]
Diese living instrument Doktrin ist in spätere Rechtsprechung mehrmals wiederholt worden.[63] Der EGMR macht klar, dass „ certain acts which were classified in the past as “inhuman and degrading treatment” as opposed to “torture” could be classified differently in future.“[64]
“The threshold of seriousness required and the need to consider the relative nature of the conduct in the context indicate that the prohibition of article 3 is not a static one, but receives a living interpretation and must be considered in the light of present day circumstances.”[65]
Der Gerichtshof legt hier fest dass innerhalb des Anwendungsbereichs des Artikels 3 EMRK von einer bestimmten Flexibilität gesprochen werden kann. Dies bedeutet, dass auch eventuell die Anwendbarkeit des Artikels 3 EMRK ausgebreitet werden kann: wenn eine Behandlung, die früher lediglich als unmenschliche oder/und erniedrigende Behandlung eingestuft wurde, jetzt Folter darstellt, kann eine Behandlung, die zuerst die erforderliche Mindestgrad an Schwere nicht erreichte um innerhalb des Schutzbereiches des Artikels 3 EMRK zu fallen, später möglicherweise doch innerhalb dieses Bereichs fallen.
Im Fall Selmouni konnte die angewandte Behandlung als Folter eingestuft werden, da die Intensität der Maßnahme in Kombination mit dessen Dauer zu besonders schwerwiegenden Schmerzen und Leiden führte: die seelischen und körperlichen Misshandlungen insgesamt stellten Folter dar, lediglich die physische Einwirkungen hätten nicht hingereicht um eine Kategorisierung als Folter zu rechtfertigen.
Mit dem Fall Selmouni ist das Fall Irland vs. UK[66] aus dem Jahr 1979 zu vergleichen. In dem Fall befasste der EGMR sich für das erste Mal mit Artikel 3 EMRK. Der Gerichtshof urteilte, dass eine unmenschliche Behandlung vorlag, da die fünf Vernehmungstechniken[67] „in combination, with premeditation and for hours at a stretch“ angewandt wurden.[68] Die beiden Konventionsorgane beschäftigten sich mit der Behandlung von durch den britischen Sicherheitsdienst festgenommenen, inhaftierten und internierten Personen. Bei den Opfern konnte k ein physischen Schaden festgestellt werden, lediglich Gewichtsverlust. Der EGMR urteilte, dass die fünf Techniken „at least (led to) intense physical and mental suffering to the persons subjected thereto and also led to acute psychiatric disturbances during interrogation”.[69] Damit konnte diese Behandlung als unmenschlich kategorisiert werden. Der Gerichtshof stufte die Behandlung allerdings nicht ein als Folter, so wie die Kommission: nach ihrer Ansicht machte die kombinierte Anwendung der fünf Techniken die Benutzung der Sinne unmöglich, die Behandlung beeinträchtige unmittelbar die Persönlichkeit, sowohl physisch als auch psychisch. Obwohl die Behandlung nicht unbedingt schwere Folgen hervorrufe, könnte das Opfer nicht mehr seinen Willen zu widerstehen aufrechterhalten, so dass die Behandlung Folter darstelle. Mit Frowein bin ich der Meinung, dass diese Ansicht im Lichte der zeitgenössischen Gesellschaft besser zu verteidigen ist als die Ansicht des EGMR:
„Moderne Vernehmungs- und Manipulationstechniken brauchen in die körperliche Integrität nicht mehr unmittelbar einzugreifen. Dennoch können sie für den Betroffenen in der Wirkung herkömmlichen Foltermethoden gleichkommen. Die Kommission bewertete die Freiheit der Willensentscheidung des Verhörten höher als der EGMR. Sie betrachtete als Folter sowohl den massiven Eingriff in körperlichen Integrität, der diese Freiheit aufhebt, als auch moderne Techniken, die zwar nicht unmittelbar in die körperliche Integrität eingreifen, aber ebenfalls diese Freiheit aufheben, indem sie schwere geistige und psychische Störungen verursachen.“[70]
Diese Ansicht entspricht die living instrument Doktrin, die vom EGMR 21 Jahren später eingeführt wurde: die verschiedenen europäischen Gesellschäften ändern sich ständig. Da in modernen Zeiten nicht lediglich Gewaltanwendungen, sondern auch moderne - nicht per se physisch eingreifende- Vernehmungsmethoden eine Unmöglichkeit zur freien Willensbildung darstellen können, sollen auch diese letztgenannten Methoden heutzutage als Folter eingestuft werden.[71] Nach Meinung Froweins spricht vieles dafür, anzunehmen dass der EGMR mit seiner living instrument Doktrin im Fall Selmouni implizit die Ansicht der Kommission aus dem Fall Irland vs. UK übernommen hat.[72]
Die Hypothese dieser Arbeit ist, dass der EGMR die Flexibilität in Begriffsbildung zugunsten des Beschuldigten nutzt: Maßnahmen, die dem Beschuldigten Schmerzen oder Leiden zufügen, werden in späterer Rechtsprechung eher als Folter eingestuft als zuvor. Zudem ist Artikel 3 EMRK in immer ‚leichteren‘ Fällen anwendbar als vorher. Der Menschenrechtsschutz wird damit ausgebreitet. In bestimmten Fällen könnte dies eventuell zu Lasten der Wahrheitsermittlung fallen, in anderen Fällen wird diesem Ziel gedient.
Aus dem zuvor Besprochenen ergibt sich, dass der Gerichtshof in späterer Rechtsprechung in der Tat mehr Wert legt auf den Gewährleistungen für den Beschuldigten als in der älteren Rechtsprechung, wobei der materiellen Wahrheitsfindung eine zweitrangige Position zugeteilt wird: ungeachtet dessen, ob die Aussage, erlangt durch Verletzung des Artikels 3 EMRK, wahrheitsgemäß oder unwahr ist, kann sie nicht als Beweismittel verwertet werden, wenn der ausgedehnte Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK betroffen ist.
Um die Hypothese gründlicher zu erforschen wird im folgenden Teil wichtige Rechtsprechung des EGMR im Laufe der Zeit mit Bezug auf der Anwendbarkeit des Artikels 3 EMRK und den Unterschieden der Artikel 3-Begriffe besprochen.
3. Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Artikels 3 EMRK: Rechtsprechungsübersicht
Unter a. werden zuerst Fälle aufgelistet, in denen Artikel 3 EMRK vom Gerichtshof als nicht anwendbar angesehen wurde. Die Fälle werden großenteils in chronologischer Reihenfolge dargestellt, so dass eine eventuelle Entwicklung in der Rechtsprechung sichtbar wird. Unter b. wird eine Liste von Fällen gegeben, in denen nach Ansicht des Gerichtshofs Artikel 3 EMRK anwendbar war. Auch diese Liste ist wieder chronologisch aufgebaut. Unter c. ist eine ähnliche Liste aufgenommen, in der Fälle besprochen werden in denen eine Behandlung als Folter eingestuft worden ist.
[...]
[1] Kafka, S. 59.
[2] Von Liszt, S. 80.
[3] EGMR Urt. v. 18.7.1971, De Wilde Ooms u. Versyp vs. Belgien, Nr. 2832/66.
[4] EGMR Urt. v. 5.3.1986, Akdogan vs. Deutschland, Nr. 11394/85.
[5] Grabenwarter/Pabel, S. 58.
[6] EGMR Urt. v. 28.9.1999, Dalban vs. Romania, Nr. 28114/95, Rn. 44.
EGMR Urt. v. 27.6.2000, Constantinescu vs. Romania, Nr. 28871/95, Rn. 42 f.
[7] Grabenwarter/Pabel, S. 58,
EGMR Urt. v. 15.7.1982, Eckle vs. Deutschland, Nr. 8130/78, Rn. 66,
EGMR Urt. v. 1.6.2010 Gäfgen vs. Deutschland, Nr. 22978/05, Rn. 115.
[8] EGMR Urt. v. 10.7.1981, Verband deutsche Flugleiter u.a. vs. Deutschland, Nr. 8865/80,
EGMR Urt. v. 13.11.2008, O. vs. Deutschland, Nr. 10597/03.
[9] EGMR Urt. v. 2.11.2010, Sakhnovskiy vs. Rusland, Nr. 21272/03,
vgl. EGMR Urt. v. 25.6.1996, Amuur vs. Frankreich, Nr. 19776/92, wo festgestellt wurde, dass eine bloße Konstatierung eines Verstoßes keinen Verlust der Opfereigenschaft bewerkstelligt.
[10] EGMR Urt. v. 13.12.1979, A,B,C,D, vs. Deutschland, Nr. 8290/78.
[11] Grabenwarter/Pabel, S. 59.
[12] EGMR Urt. v. 23.4.2002, Doubtifre vs. UK, Nr. 31825/96.
[13] EGMR Urt. v. 13.11.2008, Ommer vs. Deutschland, Nr. 10597/03, Rn. 69.
[14] EGMR Urt. v. 23.3.2003, Scordino vs. Italien, Nr. 36813/97.
[15] Van Dijk/van Hoof/van Rijn/Zwaak, S. 515,
EGMR Urt. v. 26.6.2001, Beck vs. Norwegen, Nr. 26390/95, Rn. 27,
EGMR Urt. v. 20.9.2001, Jansen vs. Deutschland, Nr. 23959/94,
EGMR Urt. v. 7.3.2003, Wejrup vs. Dänemark, Nr. 49126/99.
[16] EGMR Urt. v. 1.6.2010, Gäfgen vs. Deutschland, Nr. 22978/05.
[17] EGMR Urt. v. 28.6.2007, Harutynyan v. Armenien, Nr. 36549/03.
[18] Meyer-Ladewig, S. 154.
[19] Lubig/Sprenger, in: ZIS, S. 438,
Esser, in: Maurahn, S. 49 ff,
EGMR Urt. v. 1.6.2010, Gäfgen vs. Deutschland, Nr. 22978/05.
[20] The Daily Beast.
[21] EGMR Urt. v. 12.5.2005, Öcalan vs. Türkei, Nr. 46221/99,
EGRM Urt. v. 15.11.1996, Chahal vs. UK, Nr. 22414/93.
[22] Meyer-Ladewig, S. 54.
[23] EGMR Urt. v. 25.4.1978 Tyrer vs. UK Nr. 5856/72,
EGMR Urt. v. 25.3.1993 Costello-Roberts vs. UK, Nr. 13134/87.
[24] EGMR Urt. v. 13.5.2008, Juhnke vs. Türkei, Nr. 52515/99,
Reidy, S. 19: “there can be no factors which are treated by a domestic legal system as justification for resort to prohibited behavior – not the behaviour of the victim, the pressure on the perpetrator to further an investigation or prevent a crime, any external circumstances or any other factor.”
[25] Frowein/Peukert, S. 43
[26] Griechenland-Fall, rapport von 5.11.1969 Jahrbuch 186/510, Rn. 186: “It is plain that there may be treatment to which all these descriptions apply, for all torture must be inhuman and degrading treatment, and inhuman treatment also degrading.”
[27] Sowie u.a. die Dauer, die psychische und physische Auswirkungen, das Geschlecht, der Alter und die Gesundheitszustand des Opfers.
[28] EGMR Urt. v. 6.4.2000, Labita vs. Italien, Nr. 26772/95,
EGMR Urt. v. 1.6.2010, Gäfgen vs. Deutschland, Nr. 22978/05.
[29] Rapport von 5 November 1969, Griechenland-Fall, Jahrbuch XII (1969), Rn. 186.
[30] Die Verletzung muss eine Missachtung der Person in ihrem Menschsein zum Ausdruck bringen, so der EGMR u.a. im Urteilen Irland vs. UK von 18.1.1978, Klaas vs. Deutschland von 22.9.1993 und Tomasi vs. Frankreich von 28.1.1994.
[31] EGMR Urt. v. 18.1.1978, Irland vs. UK, Nr. 5310/71.
[32] EGMR Urt. v. 29.4.2002, Pretty vs. UK, Nr. 2346/02.
[33] EGMR Urt. v. 25.4.1978, Tyrer vs. UK, Nr. 5856/72, Rn. 29.
[34] Griechenland-Fall, rapport von 5.11.1969 Jahrbuch 186/510, S. 501.
[35] EGMR Urt. v. 27.8.1992, Tomasi vs. Frankreich, Nr. 12850/87.
[36] EGMR Urt. v. 27.8.1992, Tomasi vs. Frankreich, Nr. 12850/87, Rn. 113.
[37] EGMR Urt. v. 27.8.1992, Tomasi vs. Frankreich, Nr. 12850/87, Rn. 113.
[38] EGMR Urt. v. 27.8.1992, Tomasi vs. Frankreich, Nr. 12850/87, Rn. 115.
[39] EGMR Urt. v. 4.12.1995, Ribitsch vs. Österreich, Nr. 18896/91.
[40] EGMR Urt. v. 4.12.1995, Ribitsch vs. Österreich, Nr. 18896/91, Rn. 38.
[41] EGMR Urt. v. 18.1.1978, Irland vs. UK, Nr. 5310/71.
[42] EGMR Urt. v. 18.1.1978, Irland vs. UK, Nr. 5310/71, Rn. 167.
[43] Gutachten der Kommission im Griechenland-Fall, Kapitel IV, S. 186.
[44] EGMR Urt. v. 21.2.2011, G.K.M.S.S. vs. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09.
[45] EGMR Urt. v. 24.07.2001, Valasinas vs. Litauen, Nr. 44558/98,
EGMR Urt. v. 11.12.2003, Yankov vs. Bulgarien, Nr. 39084/97,
Meyer-Ladewig, in: NJW.
[46] EGMR Urt. v. 10.2.1983, Albert und Le Compte vs Belgien, Nr. 7299/75, 7496/76.
[47] Reidy, S.16: “In considering whether a punishment or treatment is “degrading” within the meaning of Article 3, regard should be had as to whether its object is to humiliate and debase the person concerned and whether, as far as the consequences are concerned, it adversely affected his or her personality in a manner incompatible with Article 3.30 However, the absence of such a purpose cannot rule out a finding of a violation of Article 3.”
[48] Meyer-Ladewig, S. 69.
[49] EGMR Urt. v. 16.12.1997, Raninen vs. Finnland, Nr. 20972/92.
[50] EGMR Urt. v. 18.1.1978, Irland vs. UK, Nr. 5310/71, Rn. 162, NB diese Liste von Faktoren wurde im EGMR Urt. v. 7.7.1989, Soering vs UK, Nr. 14038/88 ausgebreitet: „As is established in the court's case law, illtreatment, including punishment, must attain a minimum level of severity if it is to fall within the scope of Article 3. The assessment of this minimum is, in the nature of things, relative ; it depends on all the circumstances of the case, such as the nature and context of the treatment or punishment, the manner and method if its execution, it duration, its physical or mental effects and, in some instances, the sex, age and state of heal
th of the victim.” (Rn. 100).
[51] EGMR Urt. v. 18.1.1978, Irland vs. UK, Nr. 5310/71, Rn. 167.
[52] EGMR Urt. v. 18.1.1978, Irland vs. UK, Nr. 5310/71, Rn. 167,
EGMR Urt. v. 18.12.1996, Aksoy vs. Türkei, Nr. 21987/93.
[53] Erklärung der Nationalversammlung der Vereinten Nationen über den Schutz aller Personen von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 9.12.1975; Abdruck bei Djonovich, United Nations Resolutions, Series I, Vol. XV(1974-1976), S. 531.
[54] EGMR Urt. v. 18.1.1978, Irland vs. UK, Nr. 5310/71, Rn. 167.
[55] EGMR Urt. v. 25.4.1978, Tyrer vs. UK, Nr. 5856/72.
[56] EGMR Urt. v. 28.7.1999, Selmouni vs. Frankreich, Nr. 25803/94, Rn. 98.
[57] Der Gerichtshof wiederholt seine Kriterien aus Irland vs. UK: die Behandlung war derart, dass sie „feelings of fear, anguish and inferiority capable of humiliating and debasing him and possibly breaking his physical and moral resistance “ im Beschuldigten erwecken könnten (Selmouni vs. Frankreich, Rn. 99). Es lagen eindeutig „elements which are sufficiently serious to render such treatment inhuman and degrading“ vor (Selmouni vs. Frankreich, Rn. 99).
[58] In Kraft getreten am 26.6.1987.
[59] EGMR Urt. v. 28.7.1999, Selmouni vs. Frankreich, Nr. 25803/94, Rn. 101,
Frowein/Peukert S. 43.
[60] Jacobs/White, S. 61.
[61] Riedel, bezüglich die Entscheidung der Kommission in EGMR Urt. v. 25.4.1978, Tyrer vs. UK, Nr. 5856/72.
[62] EGMR Urt. v. 28.7.1999, Selmouni vs. Frankreich, Nr. 25803/94, Rn. 101.
[63] EGMR Urt. v. 27.6.2000, Salman vs. Türkei, Nr. 21986/93, Rn. 115,
EGMR Urt. v. 27.6.2000, Ilhan vs. Türkei, Nr. 22277/93, Rn. 87.
[64] EGMR Urt. v. 28.7.1999, Selmouni vs. Frankreich, Nr. 25803/94, Rn. 101, diese Ansicht wurde mehrmals bestätigt, u.a. EGMR Urt. v. 11.7.2000, Dikme vs. Türkei, Nr. 20869/92, Rn. 92.
[65] Addo/Grief, in: ELR, S. 178.
[66] EGMR Urt. v. 18.1.1978, Irland vs. UK, Nr. 5310/71.
[67] Die Verhafteten müssten während mehrere Stunden in eine unangenehme Anspannungshaltung gegen eine Wand stehen, ihnen wurden Kapuzen über den Kopf gezogen, sie wurden in einem Zimmer gehalten wo ein pfeifendes Schal zu hören war, die Nahrung wurde rationiert und ihnen wurde den Schlaf entzogen. Außerdem behaupteten die Verhafteten, dass sie geschlagen und getreten wären.
[68] EGMR Urt. v. 18.1.1978, Irland vs. UK, Nr. 5310/71.
[69] EGMR Urt. v. 18.1.1978, Irland vs. UK, Nr. 5310/71, Rn. 167.
[70] Frowein/Peukert, S. 47.
[71] Vergleich: EGMR Urt. v. 1.6.2010, Gäfgen vs. Deutschland, Nr. 22978/05.
[72] Frowein/Peukert, S. 48.
- Arbeit zitieren
- Else Feikje van der Berg (Autor:in), 2012, Das Spannungsverhältnis zwischen dem Grundrechtsschutz für den Beschuldigten und der materiellen Wahrheitsfindung im Rahmen des fair trial Grundsatzes, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/230833
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