Wir steuern auf ein Zeitalter zu, „in dem jederzeit alle Daten über jedermann öffentlich sind. Datenschutz und Privatsphäre sind demnach veraltete Konzepte“.
Dass diese Aussage der Wirklichkeit sehr nahe kommt, ist durch wenige Zahlen belegbar: 2011 waren in Deutschland 51,7 Millionen Menschen online. Allein zum Vorjahr war dies ein Zuwachs von 6 %. Von diesen 51,7 Millionen Menschen waren zu diesem Zeitpunkt bereits über 22 Millionen Menschen in Deutschland Mitglied des sozialen Netzwerkes Facebook. Die Zahlen machen auch deutlich, dass das Internet immer wichtiger für den Alltag wird. Dadurch werden die Themen Datenschutz und Privatsphäre im Privatleben immer präsenter.
Lidl, die Deutsche Bahn und die Deutsche Telekom haben in der Vergangenheit zudem gezeigt, dass das deutsche Datenschutzrecht insbesondere auch für Beschäftigte keinen ausreichenden Schutz aufweist. 2009 wurde durch die deutsche Regierung deshalb eine Änderung des damaligen Bundesdatenschutzgesetzes gefordert. Die Novellen I, II und III sind daraufhin 2009 und 2010 in Kraft getreten. Erreicht werden sollte dadurch eine klarere Rechtsgrundlage sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber. Allerdings stellte sich sehr schnell heraus, dass besonders der durch die Novelle II wieder neu geschaffene § 32 BDSG immer noch unzureichend ist.
In der vorliegenden Arbeit beschäftige ich mich mit der Thematik, dass Facebook als eines von vielen sozialen Netzwerken immer häufiger von Unternehmen als Informationsquelle genutzt wird. Arbeitgeber möchten sich Informationen über ihre Angestellten im Beschäftigtenverhältnis ebenso beschaffen, wie über zukünftige Beschäftigte im Bewerberstatus. Dabei werden nicht selten datenschutzrechtliche Vorschriften missachtet.
Ziel dieser Bachelor-Thesis ist es, festzustellen, inwieweit eine Informationsbeschaffung seitens des Arbeitgebers in einem sozialen Netzwerk wie Facebook, statthaft ist.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einleitung
2 Bundesdatenschutzgesetz
2.1 Die Entstehung des BDSG
2.1.1 System und Aufbau des BDSG
2.1.2 Die Anwendungsbereiche des BDSG
2.1.2.1 Der persönliche Anwendungsbereich
2.1.2.2 Der räumliche Anwendungsbereich
2.1.2.3 Der sachliche Anwendungsbereich
2.1.3 Die Novellen 2009
2.1.4 Der Datenschutz heute auf Bundesebene
2.1.5 Der Datenschutz heute auf europäischer Ebene
2.2 Die Entstehung des Persönlichkeitsrechts
2.2.1 Die allgemeine Handlungsfreiheit
2.2.2 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
2.2.2.1 Das Recht am eigenen Bild
2.2.2.2 Das Recht am gesprochenen Wort
2.2.2.3 Das Recht am geschriebenen Wort
2.3 Zusammenfassung
3 Soziale Netzwerke
3.1 Die Entstehung sozialer Netzwerke
3.2 Facebook
3.2.1 Die Entstehung des Netzwerks Facebook
3.2.2 Facebook und der Datenschutz
3.2.3 Facebook und die Privatsphäre
3.3 Zusammenfassung
4 Informationsbeschaffung durch den Arbeitgeber
4.1 Die Definition des Beschäftigten nach BDSG
4.2 Die Definition des Arbeitgebers nach BDSG (in Planung)
4.3 Der Entwurf des Beschäftigtendatenschutzgesetzes
4.4 Der Datenschutz vor Begründung des Beschäftigtenverhältnis
4.4.1 Die Erhebung von personenbezogenen Daten
4.4.1.1 Aktuelle Rechtslage
4.4.1.2 Geplante Rechtslage
4.4.2 Die Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten
4.4.2.1 Aktuelle Rechtslage
4.4.2.2 Geplante Rechtslage
4.4.3 Die Rechte des Bewerbers im BDSG
4.4.4 Background Checks als alternative Bewerberüberprüfung
4.4.5 Zwischenergebnis
4.5 Der Datenschutz nach Begründung des Beschäftigtenverhältnis
4.5.1 Die Erhebung von personenbezogenen Daten
4.5.1.1 Aktuelle Rechtslage
4.5.1.2 Geplante Rechtslage
4.5.2 Die Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten
4.5.2.1 Aktuelle Rechtslage
4.5.2.2 Geplante Rechtslage
4.5.3 Die Rechte des Arbeitnehmers im BDSG
4.5.3.1 § 33 Benachrichtigung
4.5.3.2 § 34 Auskunft
4.5.3.3 § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung
4.5.4 Zwischenergebnis
4.6 Der Datenschutz nach Beendigung des Beschäftigtenverhältnis
4.7 Zusammenfassung
5 Fazit
6 Ausblick
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: System und Aufbau des BDSG
Abbildung 2: Anwendungsbereiche des BDSG
Abbildung 3: Personenbezogene Daten
Abbildung 4: Schwerpunkte der BDSG-Novellen 2001
Abbildung 5: Schutzbereiche der allgemeinen Handlungsfreiheit
Abbildung 6: Entfaltungsweisen des Persönlichkeitsrechts
Abbildung 7: Beschäftigte nach § 3 Abs. 11 BDSG
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Die Anwendungsbereiche des BDSG
Tabelle 2: Verteilung der Altersgruppen bei deutschen Facebook-Profilen
Tabelle 3: Ergebnisse der Sicherheitsprüfung durch test.de
Tabelle 4: Änderungen des § 32 BDSG
1 Einleitung
Wir steuern auf ein Zeitalter zu, „in dem jederzeit alle Daten über jedermann öffentlich sind. Datenschutz und Privatsphäre sind demnach veraltete Konzepte“[1].
Dass diese Aussage der Wirklichkeit sehr nahe kommt, ist durch wenige Zahlen belegbar: 2011 waren in Deutschland 51,7 Millionen Menschen online. Allein zum Vorjahr war dies ein Zuwachs von 6 %.[2] Von diesen 51,7 Millionen Menschen waren zu diesem Zeitpunkt bereits über 22 Millionen Menschen in Deutschland Mitglied des sozialen Netzwerkes Facebook.[3] Die Zahlen machen auch deutlich, dass das Internet immer wichtiger für den Alltag wird. Dadurch werden die Themen Datenschutz und Privatsphäre im Privatleben immer präsenter.
Lidl, die Deutsche Bahn und die Deutsche Telekom haben in der Vergangenheit zudem gezeigt, dass das deutsche Datenschutzrecht insbesondere auch für Beschäftigte keinen ausreichenden Schutz aufweist. 2009 wurde durch die deutsche Regierung deshalb eine Änderung des damaligen Bundesdatenschutzgesetzes gefordert. Die Novellen I, II und III sind daraufhin 2009 und 2010 in Kraft getreten. Erreicht werden sollte dadurch eine klarere Rechtsgrundlage sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber. Allerdings stellte sich sehr schnell heraus, dass besonders der durch die Novelle II wieder neu geschaffene § 32 BDSG immer noch unzureichend ist.
In der vorliegenden Arbeit beschäftige ich mich mit der Thematik, dass Facebook als eines von vielen sozialen Netzwerken immer häufiger von Unternehmen als Informationsquelle genutzt wird. Arbeitgeber möchten sich Informationen über ihre Angestellten im Beschäftigtenverhältnis ebenso beschaffen, wie über zukünftige Beschäftigte im Bewerberstatus. Dabei werden nicht selten datenschutzrechtliche Vorschriften missachtet.
Diese Arbeit wurde in drei Bereiche eingeteilt: Die Bereiche Bundesdatenschutzgesetz und Facebook dienen der Hintergrundinformation und Begriffsdefinition. Dabei soll Punkt 2 Aufbau und Inhalt, sowie Zweck und Ziel des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes aufzeigen sowie die Entwicklung in den letzten Jahren einschließlich der Novellen von 2009 bis zum heutigen Stand der Gesetzgebung. Darüber hinaus erfolgt ein Überblick des Persönlichkeitsrechts und seiner Schutzbereiche.
Im darauf folgenden Abschnitt 3 werden die Entstehung und Entwicklung sozialer Netzwerke und im besonderen Facebook beschrieben. Dabei möchte ich auf die häufig kritisierten Datenschutzrichtlinien und Einstellungsmöglichkeiten der Privatsphäre, die Facebook in der Vergangenheit geboten hat und seit 2010 verändert bietet, eingehen.
Die Erkenntnisse aus den Abschnitten 2 und 3 werden unter Punkt 4 Informationsbeschaffung durch den Arbeitgeber gemeinsam unter dem Aspekt betrachtet, dass Arbeitgeber heutzutage immer mehr die im World Wide Web verfügbaren Informationswerkzeuge nutzen. Insbesondere der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes von 2010 wird aufgegriffen, der den § 32 BDSG noch erweitern soll. Es folgt ein Überblick über die Möglichkeiten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten sowie der Rechte der Beschäftigten. Hierbei erfolgt eine Unterteilung in Personen im Bewerberverfahren, bereits angestellte sowie ehemals im Unternehmen Beschäftigte.
Ziel dieser Bachelor-Thesis ist es, festzustellen, inwieweit eine Informationsbeschaffung seitens des Arbeitgebers in einem sozialen Netzwerk wie Facebook, statthaft ist.
Sofern es sich nicht um ein wörtliches Zitat handelt, werden in der vorliegenden Arbeit ausschließlich männliche Bezeichnungen verwendet, um eine kontinuierliche Lesbarkeit zu gewährleisten. Die Bezeichnungen stehen selbstverständlich immer für beide Geschlechter.
2 Bundesdatenschutzgesetz
Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes ist es gem. § 1 Abs. 1 BDSG den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Mit anderen Worten regelt das BDSG den Umgang mit persönlichen Daten.
Der Einzelne hat durch diese Formulierung ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das im Grundgesetz verankert ist. In diesem Gesetz stehen demnach „die Sicherung und Verwirklichung eines Grundrechts im Mittelpunkt“[4]. Der Bürger kann weitestgehend selbst entscheiden, welche Informationen über ihn preisgegeben werden. Er soll durch das BDSG in der Lage sein, sein Recht „auf informationelle Selbstbestimmung zu verwirklichen“[5].
2.1 Die Entstehung des BDSG
Der Bedarf an einem Gesetz, das die Privatsphäre schützt, kam erstmals Ende der 1960er Jahre auf, als erste Großrechner die Aufgabe der Datenverarbeitung übernahmen.
Hessen verabschiedete 1970 als erstes Bundesland und Land weltweit ein Landesdatenschutzgesetz, das dazu diente, „die vom Datenschutz erfassten Unterlagen, Daten und Ergebnisse so zu ermitteln, weiterzuleiten und aufzubewahren, dass sie nicht durch Unbefugte eingesehen, verändert, abgerufen oder vernichtet werden konnten“[6]. Weitere Datenschutzgesetze der restlichen alten Bundesländer sowie weiterer europäischer Länder folgten bis 1981.
Das erste Datenschutzgesetz auf Bundesebene trat am 01. Januar 1978 in Kraft. Das BDSG regelte damals bereits die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen. Die Landesdatenschutzgesetze beinhalteten diesen Punkt noch nicht.
Eine grundlegende Änderung des Datenschutzes wurde am 15. Dezember 1983 durch das Volkszählungsurteil des BVerfG erreicht. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurde das abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung anerkannt.[7] Dem Einzelnen obliegt es seitdem selbst, ob und wie seine persönlichen Daten veröffentlicht und verwendet werden dürfen. Der weitere Verlauf der Arbeit wird zeigen, dass dies jedoch nur eingeschränkt funktionieren kann.
Ziel der Volkszählung war nicht die Schaffung eines neuen Grundrechts. Vielmehr sollte den neuen Gefährdungen durch die modernen Technologien Einhalt geboten werden. Der Einzelne sollte gegen die „missbräuchliche Erhebung, Speicherung und Weitergabe personenbezogener Daten besonders“[8] geschützt werden.
Das BVerfG hat gleichzeitig die Zweckbindung bei der Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Personen festgelegt. Eine Sammlung zu unbestimmten Zwecken ist demnach nicht gestattet. Ebenfalls unzulässig ist die Zweckentfremdung bzw. Änderung des ursprünglichen Zwecks der Datenerhebung.[9]
2.1.1 System und Aufbau des BDSG
Das Datenschutzgesetz weist heute neben der Zweckbindung weitere Grundsätze auf. Einige davon seien an dieser Stelle kurz erläutert.
Datenschutz heißt, dass Daten nur da erhoben werden sollen, wo sie unbedingt notwendig sind. Dies leitet sich aus dem Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit gem. § 3a Satz 1 ab. Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten ist demnach auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Gemeint ist neben dem Umfang der Daten auch die Dauer der Speicherung.[10]
§ 4 Abs. 1 normiert das Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Grundsätzlich ist danach verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Es muss also eine Rechtsvorschrift vorliegen, die die Erlaubnis ausspricht oder es liegt eine Einwilligung des Betroffenen vor. Diese Einwilligung muss jedoch freiwilliger Natur sein und in schriftlicher Form vorliegen. Der Betroffene muss entsprechend über die Risiken informiert werden, die er mit seiner Einwilligung eingeht.[11]
Darüber hinaus enthält § 4 Abs. 2 den Grundsatz der Direkterhebung, wonach die Informationen (von wenigen Ausnahmen abgesehen) nur beim Betroffenen direkt erhoben werden dürfen.
Letztendlich sind Daten, die dennoch erhoben wurden, so zu sichern, dass kein Unberechtigter Zugang zu ihnen erhält.[12]
Das BDSG in seiner heutigen Form ist unterteilt in sechs Abschnitte:
- Erster Abschnitt: Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- Zweiter Abschnitt: Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
- Dritter Abschnitt: Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
- Vierter Abschnitt: Sondervorschriften
- Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften
- Sechster Abschnitt: Übergangsvorschriften
Graphisch lassen sich das System und der Aufbau des BDSG wie folgt darstellen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: System und Aufbau des BDSG
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Kühling/Seidel/Sivridis[13]
Neben dem BDSG gibt es zahlreiche weitere Datenschutzgesetze wie z. B. die Landesdatenschutzgesetze. Auch diverse Sondervorschriften bieten Schutz vor Datenmissbrauch. Beispiele hierfür sind die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz, das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland, das Bundespolizeigesetz und die datenschutzrechtlichen Regelungen im TKG und TMG.
Diese Datenschutzregelungen sind wichtig, da das BDSG sehr allgemein aufgestellt und daher nicht in allen Bereichen für ausreichenden Schutz sorgt.[14] Die Vorschriften sind aber an das Grundgesetz und das BDSG angelehnt. Das Bundesdatenschutzgesetz tritt in diesem Moment in seiner Funktion zurück. Diese Subsidiarität des BDSG besteht allerdings nur dann, wenn die Vorschriften identische Aussagen treffen und für den Betroffenen somit nicht nachteilig sind.[15]
2.1.2 Die Anwendungsbereiche des BDSG
Der Anwendungsbereich des BDSG ist in § 1 Abs. 2-5 geregelt. Er lässt sich demnach differenzieren nach:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Anwendungsbereiche des BDSG
Quelle: Eigene Darstellung
2.1.2.1 Der persönliche Anwendungsbereich
Der persönliche Anwendungsbereich definiert, an wen das Bundesdatenschutzgesetz gerichtet ist. Er sagt damit demnach aus, wer an die Vorschriften gebunden ist. Zu finden ist die Definition in § 1 Abs. 2 BDSG:
[…]
1. öffentliche Stellen des Bundes,
2. öffentliche Stellen der Länder […],
3. nicht-öffentliche Stellen […].
Anwendung findet das Gesetz bei den öffentlichen Stellen der Länder nur dann, wenn das Landesdatenschutzgesetz keine Regelung aufweist. Keine Anwendung findet das BDSG generell bei Kirchen, denn diese haben ihre eigenen Datenschutzgesetze aufgestellt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Die Anwendungsbereiche des BDSG
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an BfDI[16]
2.1.2.2 Der räumliche Anwendungsbereich
Dem räumlichen Anwendungsbereich kann entnommen werden, für welche Datenverarbeitungen das BDSG gilt. Diese Definition ist hinterlegt in § 1 Abs. 5 BDSG:
Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union […] belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, […].
Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union […] belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt.
2.1.2.3 Der sachliche Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich zeigt auf, welche Arten von Daten von dem Gesetz erfasst werden. Definiert wird er in § 1 Abs. 2 BDSG:
Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten […].
§ 3 Abs. 1 definiert den Begriff personenbezogene Daten:
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
Angaben über die Person selbst, die ihn identifizieren und charakterisieren, sind den persönlichen Verhältnissen zuzuordnen. Im Gegenzug dazu beschreiben sächliche Verhältnisse Sachverhalte, die sich auf die Person beziehen. Auf eine bestimmte Person beziehen sich personenbezogene Daten immer dann, wenn die Daten mit dem Namen der Person in Verbindung gebracht werden können. Die Bestimmbarkeit bezieht sich auf die Mittel und Möglichkeiten der Stelle an, die die Speicherung vornimmt.[17]
Das Datenschutzrecht ist bei juristischen Personen nicht anwendbar. Unternehmensdaten werden durch andere Gesetze geschützt, z.B. dem UWG bzgl. der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.[18]
Die nachstehende Graphik soll die Definition der einzelnen Bestandteile verdeutlichen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Personenbezogene Daten
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Kühling/Seidel/Sivridis[19]
Personaldaten sind personenbezogene Daten gem. § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BDSG. Eine Verwendung dieser Daten darf nicht zu unzulässigen Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte führen.
Darüber hinaus liefert § 3 Abs. 9 BDSG die Definition personenbezogener Daten sensiblerer Natur. Zu diesen zählen:
- Rassische und ethnische Herkunft
- Politische Meinungen
- Religiöse und philosophische Überzeugungen
- Gewerkschaftszugehörigkeit
- Gesundheit
- Sexualleben
Das geplante Gesetz für den Beschäftigtendatenschutz enthält zudem noch die Definition der Beschäftigtendaten, wonach diese personenbezogene Daten von Beschäftigten sind.
2.1.3 Die Novellen 2009
Die Entscheidung aus dem Volkszählungsurteil fand in der ersten BDSG-Novellierung von 1990/1991 sowie in der zweiten umfangreicheren Novellierung von 2001 Berücksichtigung. Es wurde jedoch schnell deutlich, dass das BDSG durch die Neuerungen noch nicht ausreichend präzisiert wurde, so dass weitere Novellierungen unausweichlich waren.
Schwerpunkte der vorgenannten Novellierungen waren u. a.:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4: Schwerpunkte der BDSG-Novellen 2001
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Moos[20]
Der Kabinettbeschluss vom 25. August 2010 beinhaltete den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes. Trotz der Notwendigkeit eines solchen Gesetzes, die sich allein schon aus den in der Einleitung genannten Vorfällen ergibt, ist es bisher bei einem Entwurf geblieben. Einen ersten Schritt in diese Richtung hat die Einführung des § 32 BDSG im Zuge der Novelle 2009 unternommen. Er regelt die Datenerhebung sowie die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten für Zwecke des Beschäftigtenverhältnisses. Insgesamt sind in dem Zeitraum von September 2009 bis Juni 2010 drei Novellen in Kraft getreten, deren Einfluss auf das BDSG mehr oder weniger groß war. Nachfolgend sollen die Schwerpunkte der jeweiligen Novellen genannt werden.
Die Novelle I ist am 01.04.2010 in Kraft getreten. Sie spielt für die vorliegende Arbeit keine weitere Rolle, weshalb an dieser Stelle nur die Schwerpunkte der Novelle aufgezeigt werden:
- Datenverarbeitung durch Auskunfteien
- Datenübermittlung an Auskunfteien
- Anforderungen für die Zulässigkeit von Scoringverfahren
- Stärkung des Auskunfts- und Informationsrechts der Betroffenen
Aufgrund der in der Einleitung beschriebenen Aktualität und Dringlichkeit wurde die Novelle II vorzeitig am 01.09.2009 verabschiedet. Schwerpunkte der Novelle waren:
- Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten nach § 42a
- Beschäftigungsdatenschutznorm § 32
Die Einführung der Informationspflicht orientiert sich an einem Vorschlag der EU sowie dem US-amerikanischen Recht. Hierbei handelt es sich um eine auferlegte Pflicht, wenn festgestellt wird, dass Daten, die unrechtmäßig erhoben wurden und nun zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen können, entsprechend gegenüber dem Betroffenen und der Aufsichtsbehörde angezeigt werden müssen.
Die neue Einführung des § 32 BDSG sollte keine umfassende Änderung für das BDSG bedeuten. Vielmehr ging es darum, die bestehende Rechtslage umfassend zu differenzieren und erläuternd zusammen zu fassen. So lautet die Grundregel des § 32 BDSG beispielsweise: „Datennutzung nur bei Erforderlichkeit“[21].
Kritisiert wird die Novelle allerdings aufgrund neuer Fragen zu Abgrenzung, Anwendung und Auslegung, die dadurch aufgeworfen wurden. Die Lösung könnte das vorgenannte Beschäftigtendatenschutzgesetz sein.[22]
Schlussendlich trat am 11.06.2010 Novelle III in Kraft, die auf Art. 9 der Verbraucherkreditrichtlinie zurückzuführen ist. Auch sie spielt im weiteren Verlauf der Arbeit keine Rolle, weshalb sie nicht weiter berücksichtigt wird.
[...]
[1] Faber, R./Schwarz, M., Social Networks 2011, S. 147.
[2] Vgl. URL: http://www.ard-zdf-onlinestudie.de/fileadmin/Online11/EimerenFrees.pdf, Abrufdatum: 18.03.2012.
[3] Vgl. URL: http://www.socialbakers.com/facebook-statistics/germany, Abrufdatum: 18.03.2012.
[4] BfDI, Bundesdatenschutzgesetz 2011, S. 5.
[5] BfDI, Bundesdatenschutzgesetz 2011, S. 5.
[6] Moos, F., Datenschutzrecht 2006, S. 4.
[7] Vgl. Kühling, J./Seidel, C./Sivridis, A., Datenschutzrecht 2011, S. 51.
[8] Hufen, F., Staatsrecht II 2007, S. 197.
[9] Vgl. Hoeren, T., Internet- und Kommunikationsrecht 2008, S.305.
[10] Vgl. Köhler, M./Arndt, H./Fetzer, T., Recht des Internet 2011, S. 306.
[11] Vgl. BfDI, Bundesdatenschutzgesetz 2011, S. 19-20.
[12] Vgl. BfDI, Bundesdatenschutzgesetz 2011, S. 14.
[13] Vgl. Kühling, J./Seidel, C./Sivridis, A., Datenschutzrecht 2011, S. 77.
[14] Vgl. BfDI, Bundesdatenschutzgesetz 2011, S. 18.
[15] Vgl. Gola, P./Wronka, G., Arbeitnehmerdatenschutz 2010, S. 76.
[16] Vgl. BfDI, Bundesdatenschutzgesetz 2011, S. 15-16.
[17] Vgl. Gola, P./Schomerus, R., BDSG Kommentar 2010, S. 84-85.
[18] Vgl. Härting, N., Internetrecht 2010, S. 6.
[19] Vgl. Kühling, J./Seidel, C./Sivridis, A., Datenschutzrecht 2011, S. 82.
[20] Vgl. Moos, F., Datenschutzrecht 2006, S. 8.
[21] Thüsing, G., Arbeitnehmerdatenschutz 2010, S. 180.
[22] Vgl. Kühling, J./Seidel, C./Sivridis, A., Datenschutzrecht 2011, S. 167.
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