Unterschiedlicher hätten die Bewertungen der beteiligten Nationen kaum ausfallen können: Während der deutsche Außenminister Joschka Fischer den vom Konvent verabschiedeten Entwurf für eine europäische Verfassung als „entscheidenden Schritt auf dem Weg zu einem Jahrhundertprojekt“ bezeichnete 1 , empfand der luxemburgische Premierminister Jean-Claude Juncker denselben aufgrund seiner Unausgegorenheit und Unklarheit als „gespenstische Wanderung durch einen völlig abgedusterten Raum“ 2 . Umso interessanter erscheint es, den Verfassungsentwurf, wertneutral verstanden als Ergebnis eines politischen Prozesses, fernab dieser persönlichen, von nationalen Interessen beeinflussten Empfindungen zu bewerten. Die Aktualität dieser Unternehmung vermag zwar deren Attraktivität zusätzlich zu steigern, zieht aber zugleich eine begrenzte Auswahl an Sekundärliteratur nach sich.
Grundlage jeder Wertung sind zunächst bestimmte Kriterien, die aus logischen Gründen eine inhaltliche Kohärenz aufweisen und sich somit zu einem Maßstab zusammenfassen lassen sollten. Abstrakt formuliert sind bei der Bewertung eines Prozessergebnisses drei solcher Maßstäbe denkbar: ein externer oder prozessunabhängiger und zwei interne oder prozessintegrierte. Der externe wird an das fertige Prozessergebnis von „außen“ herangetragen. Die internen sind selbst Teil des Prozessablaufes, wobei sie sich dadurch von einander unterscheiden, als dass der eine das Produkt an der Zielsetzung des Prozesses misst, der a ndere dagegen die Nutzung der durch den Prozessablauf gegebenen Entwicklungsmöglichkeiten als Maßstab heranzieht. Konkret formuliert ließe sich das Prozessprodukt also anhand der folgenden drei Fragestellungen bewerten: 1. Wie sollte ein Verfassungsentwurf für Europa idealerweise aussehen? 2. Erfüllt der Verfassungsentwurf die ihm gestellten Aufgaben? 3. Welcher Verfassungsentwurf war unter den gegebenen Umständen zu realisieren? Während die Heranziehung des externen Maßstabes (1.) die Festlegung auf ein bestimmtes Weltbild erfordert und somit letztlich auf Beliebigkeit fußt, erscheinen der interne zielorientierte Maßstab (2.) und der interne prozessorientierte (3.) eine objektivere, wissenschaftlich ertragreichere Analyse zu ermöglichen. In der vorliegenden Arbeit soll der Verfassungsentwurf des Konvents anhand der ihm vorgegebenen Ziele, also mittels eines internen zielorientierten Maßstabes bewertet werden.
Gliederung
I. Einleitung
II. Der Bewertungsmaßstab – Die Erklärung von Laeken
1. Der normative Rahmen
a) Die wahrgenommene Wirklichkeit
b) Der individuelle Anspruch
2. Die zu lösenden Probleme
a) Vertikale Gewaltenteilung
b) Handlungsmöglichkeiten der Union
c) Organisation der handelnden Organe
d) Rechtliche Grundlage der Union
III. Das Bewertungsobjekt – Der Vertrag über eine Verfassung für Europa
1. Rechtliche Grundlage der Union
2. Organisation der handelnden Organe
a) Das Europäische Parlament
b) Der Europäische Rat
c) Der Ministerrat
d) Die Europäische Kommission
3. Handlungsmöglichkeiten der Union
4. Vertikale Gewaltenteilung
IV. Die Bewertung
1. Vertikale Gewaltenteilung
2. Handlungsmöglichkeiten der Union
3. Organisation der handelnden Organe
4. Rechtliche Grundlage der Union
B. Literaturverzeichnis
Emmanouilidis, Janis / Licht und Schatten – eine Bilanz der Konventsergebnisse.
Giering, Claus : in: Konvent-Spotlight 8/2003. CAP, München 2003
Europäischer Konvent : Bericht des Vorsitzes des Konvents an den Präsidenten
des Europäischen Rates, CONV 851/03, Brüssel 2003,
http://european-convention.eu.int/bienvenue.asp?lang=DE
Europäischer Konvent : Entwurf eines Vertrages für eine Verfassung für Europa,
CONV 850/03, Brüssel 2003,
http://european-convention.eu.int/bienvenue.asp?lang=DE
Fischer, Joschka : Regierungserklärung vor dem Deutschen Bundestag zu
den Ergebnissen des Europäischen Rats von Thessaloniki,
Berlin 2003,
http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/eu_politik/ausgabe_
archiv?archiv_id=4667&type_id=3&bereich_id=4#1
Guérot, Ulrike : Europa wird neu verfasst – Schafft der Konvent den
Durchbruch ?, in: Internationale Politik Nr. 4,
Europa Archiv, Berlin 2003
Scharpf, Fritz W. : Was man von einer europäischen Verfassung erwarten
und nicht erwarten sollte, in: Blätter für deutsche und
internationale Politik, Bonn im Januar 2003
Schieder, Siegfried : Verfassung und Wirklichkeit – Die Genialität der
europäischen Vertragskonstruktion, in: Blätter für
deutsche und internationale Politik, Bonn im August 2003
I. Einleitung
Unterschiedlicher hätten die Bewertungen der beteiligten Nationen kaum ausfallen können: Während der deutsche Außenminister Joschka Fischer den vom Konvent verabschiedeten Entwurf für eine europäische Verfassung als „entscheidenden Schritt auf dem Weg zu einem Jahrhundertprojekt“ bezeichnete[1], empfand der luxemburgische Premierminister Jean-Claude Juncker denselben aufgrund seiner Unausgegorenheit und Unklarheit als „gespenstische Wanderung durch einen völlig abgedusterten Raum“[2].
Umso interessanter erscheint es, den Verfassungsentwurf, wertneutral verstanden als Ergebnis eines politischen Prozesses, fernab dieser persönlichen, von nationalen Interessen beeinflussten Empfindungen zu bewerten. Die Aktualität dieser Unternehmung vermag zwar deren Attraktivität zusätzlich zu steigern, zieht aber zugleich eine begrenzte Auswahl an Sekundärliteratur nach sich.
Grundlage jeder Wertung sind zunächst bestimmte Kriterien, die aus logischen Gründen eine inhaltliche Kohärenz aufweisen und sich somit zu einem Maßstab zusammenfassen lassen sollten. Abstrakt formuliert sind bei der Bewertung eines Prozessergebnisses drei solcher Maßstäbe denkbar: ein externer oder prozessunabhängiger und zwei interne oder prozessintegrierte. Der externe wird an das fertige Prozessergebnis von „außen“ herangetragen. Die internen sind selbst Teil des Prozessablaufes, wobei sie sich dadurch von einander unterscheiden, als dass der eine das Produkt an der Zielsetzung des Prozesses misst, der andere dagegen die Nutzung der durch den Prozessablauf gegebenen Entwicklungsmöglichkeiten als Maßstab heranzieht. Konkret formuliert ließe sich das Prozessprodukt also anhand der folgenden drei Fragestellungen bewerten:
1. Wie sollte ein Verfassungsentwurf für Europa idealerweise aussehen?
2. Erfüllt der Verfassungsentwurf die ihm gestellten Aufgaben?
3. Welcher Verfassungsentwurf war unter den gegebenen Umständen zu realisieren?
Während die Heranziehung des externen Maßstabes (1.) die Festlegung auf ein bestimmtes Weltbild erfordert und somit letztlich auf Beliebigkeit fußt, erscheinen der interne zielorientierte Maßstab (2.) und der interne prozessorientierte (3.) eine objektivere, wissenschaftlich ertragreichere Analyse zu ermöglichen. In der vorliegenden Arbeit soll der Verfassungsentwurf des Konvents anhand der ihm vorgegebenen Ziele, also mittels eines internen zielorientierten Maßstabes bewertet werden. Der Aufbau der Klausur folgt dem inhaltlichen Dreischritt: Bewertungsmaßstab, Bewertungsobjekt und Bewertung.
II. Der Bewertungsmaßstab – Die Erklärung von Laeken
Am 15. Dezember 2001 verabschiedeten die Staats- und Regierungschefs auf dem EU-Gipfel im belgischen Laeken jene Erklärung, die im Folgenden als Maßstab zur Bewertung des Konventsentwurfes gereichen soll, die sogenannte Erklärung von Laeken. Auf den ersten Blick scheint die Verwendung derselben zu diesem Zwecke dahingehend problematisch, als dass aus ihr scheinbar keine konkreten Handlungsanweisungen entspringen, denn „in einer für EU- Verhältnisse sehr offenen Sprache haben die Staats- und Regierungschefs die meisten Reformschritte in Frageform formuliert und damit das Ergebnis offen gelassen“[3]. Demnach könnte der Verfassungsentwurf allein danach bewertet werden, ob die aufgeworfenen Fragen beantwortet wurden. Diese Bewertung wäre jedoch eher quantitativer als qualitativer Natur und als solche nur bedingt tauglicher Gegenstand einer Hausarbeit.
1. Der normative Rahmen
Hieraus lässt sich zu Recht darauf schließen, dass die Erklärung von Laeken durchaus einen normativen Charakter besitzt. Dieser besteht in einem Kontext, der die einzelnen Fragestellungen umrahmt, sie stellenweise in konkrete Anforderungen transformiert, zumindest aber gewisse Antworten auszuschließen scheint, so dass die Form der Formulierung vielleicht als das Ergebnis von europäischer Diplomatie, nicht aber als die völlige Freiheit in der Wahl der Antworten gedeutet werden darf. Dieser normative Rahmen, also die Erwartungshaltung bezüglich der Antworten auf die aufgeworfenen Fragen, entsteht im konkreten Fall durch den wahrgenommenen äußeren Druck und den eigenen, individuellen Anspruch.
a) Die wahrgenommene Wirklichkeit
Der erste Teil der Erklärung von Laeken skizziert die Entwicklung der Europäischen Union bis zum damaligen Zeitpunkt, 15.12.2001, welcher einen „… entscheidenden Moment ihrer Geschichte“[4] markiert. Nach Ansicht der Verfasser befindet sich die Union zu Beginn des neuen Jahrtausends an einem Scheideweg; bereits die Überschrift des ersten Abschnitts weist auf die Bedeutsamkeit dieser Situation hin. Ein solcher Scheideweg bedeutet seinem Wesen nach für denjenigen, der nicht anhalten oder umkehren möchte, dass er eine richtungsweisende Entscheidung treffen muss. In der Erklärung von Laeken lautet es dementsprechend wie folgt: „Es steht außer Frage, dass Europa sich (dazu) regenerieren und reformieren muss.“[5] Grund dafür ist eine doppelte Herausforderung: innenpolitisch steht die Europäische Union vor der schwierigen Aufgabe der Ost-Erweiterung und außenpolitisch „… muss sich Europa seiner Verantwortung hinsichtlich der Gestaltung der Globalisierung stellen“[6].
Hierbei sei angemerkt, dass die eindringlichen Formulierungen der Erklärung von Laeken wohl als mahnende Erinnerung an die „Reform“gipfel von Amsterdam (1997)[7] und Nizza (2000)[8] verstanden werden können, deren enttäuschende Ergebnisse den äußeren Reformdruck zusätzlich verstärkten.
b) Der individuelle Anspruch
Neben das Erfordernis, diesen äußeren Druck zu bewältigen, tritt nun zusätzlich der individuelle Anspruch der Staats- und Regierungschefs. So soll der Entwurf des Konvents die Europäische Union gleichzeitig klarer, transparenter, wirksamer und demokratischer, sprich bürgernäher und handlungsfähiger gestalten, so dass „… Europa zu einem Leuchtfeuer werde, das für die Zukunft der Welt richtungsweisend sein kann“[9]. Vielleicht aus der Erfahrung heraus, dass der öffentliche Druck vor notwendigen Reformen nicht groß genug sein kann, verstärken die Staats- und Regierungschefs denselben durch einen formalen Kunstgriff: sie formulieren die Erwartungen an Veränderungen im letzten Abschnitt des ersten Teils aus der Sicht des EU-Bürgers, den Souverän jedes Mitgliedstaates, dessen Enttäuschung jede zögernde Nationen zu fürchten hat. Vor diesem Hintergrund kann also von Offenheit bezüglich der Lösung der im Folgenden aufgeworfenen Probleme nur bedingt die Rede sein.
2. Die zu lösenden Probleme
Im zweiten Abschnitt der Erklärung, „Die Herausforderungen und Reformen in einer erneuerten Union“, werden nun die zu lösenden Problemfelder erläutert. Stellt man sich bei deren Betrachtung die EU für einen Moment als ein herkömmliches Staatsgebilde vor, so wird sofort deutlich, dass der im ersten Teil aufgebaute Druck in jedem Fall angemessen ist, stellen sich doch Reformaufgaben in allen Bereichen der „Staats“organisation: so müssen die Organisation der handelnden Organe, deren Handlungsmöglichkeiten, sowie die vertikale Gewaltenteilung „… demokratischer, transparenter und effizienter werden“[10] ; mit diesen drei Adjektiven greift bereits der erste Satz des zweiten Abschnitts, noch einmal zusammenfassend die normativen Anforderungen des ersten Abschnitts auf. Erinnert man sich jetzt wieder daran, dass die Europäische Union gerade kein gewöhnliches Staatsgebilde ist, so entsteht sogar noch ein weiteres, spezifisches Problemfeld: Wie lässt sich auch die rechtliche Grundlage der EU gemäß der gesetzten Ziele gestalten?
a) Vertikale Gewaltenteilung
Die Staats- und Regierungschefs machen bei diesem Punkt gleich zu Beginn deutlich, dass der bisher beschrittene Weg dahingehend keinesfalls irreversibel ist, als dass Zuständigkeiten der EU durchaus wieder an die Mitgliedstaaten zurückgegeben werden können, sofern dies sinnvoll erscheint.[11] Damit ist vor allem die Frage verbunden, wie das Prinzip der Subsidiarität angewendet werden kann. Außerdem erscheint es begrüßenswert, ausschließliche Aufgaben der Union und solche der Mitgliedstaaten, sowie Gemeinschaftsaufgaben klar von einander abzugrenzen.[12]
b) Handlungsmöglichkeiten der Union
Hier lautet die zentrale Frage, „… ob die verschiedenen Instrumente der Union nicht besser definiert werden müssen und ob ihre Anzahl nicht verringert werden muss.“[13] So sollte deutlicher zwischen Akten der Legislative und solchen der Exekutive unterschieden werden können. Außerdem erscheint eine Verringerung der unterschiedlichen Arten der Gesetzgebung sinnvoll. In diesem Zusammenhang ist auch darüber nachzudenken, ob nicht das spezielle Instrument der Rahmengesetzgebung als Stärkung des Subsidiaritätsprinzips verstärkt angewandt werden sollte.[14]
c) Organisation der handelnden Organe
Darüber hinaus sollen alle drei Organe der EU, gemeint sind das Europäische Parlament, der Europäische Rat, welchem auch der Ministerrat zuzuordnen ist, und die Europäische Kommission, bezüglich ihrer demokratischen Legitimation, der Transparenz ihrer Arbeitsweise und ihrer Funktionalität überprüft und gegebenenfalls verbessert werden.[15] An diesem Punkt machen die Staats- und Regierungschefs durch die aufgeworfenen Fragen deutlich, dass dabei entlang der allgemeinen Ziele keinerlei Reformtabu gelten soll. Selbst so tiefgreifende Reformansätze wie etwa eine stärkere, demokratische Legitimation des Kommissionspräsidenten durch direkte Wahl werden hier formuliert.[16]
d) Rechtliche Grundlage der Union
Daneben halten es die Verfasser der Erklärung von Laeken für unerlässlich, dass im Sinne der Transparenz eine Vereinfachung des komplizierten EU-Vertragswerkes erfolgt. Denkbar wäre es in diesem Sinne zwischen einem Basisvertrag und den übrigen Vertragsbestimmungen zu differenzieren.[17] In diesem Zusammenhang ist auch eine Entscheidung über die Einbindung der bereits entwickelten Grundrechts-Charta zu treffen. „Schließlich stellt sich die Frage, ob diese Vereinfachung und Neuordnung im Laufe der Zeit nicht dazu führen könnte, dass in der Union ein Verfassungstext angenommen wird.“[18]
Bemerkenswerterweise wird in diesem Teil der Erklärung die zu Beginn aufgeworfene Forderung nach einer besser koordinierten, gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nicht näher konkretisiert. Im dritten und letzten Teil der Erklärung wird schließlich die Einberufung eines Konvents beschlossen, der bis zur nächsten Regierungskonferenz die wesentlichen Fragen prüfen und verschiedene Antwortmöglichkeiten entwickeln soll.
[...]
[1] Fischer, Regierungserklärung zu den Ergebnissen des Europäischen Rats von Thessaloniki
[2] Spiegel Nr. 25 / 2003, Spiegel-Gespräch, S. 46
[3] SZ Nr. ??, 17.12.2001, „Mit Fragen in die Zukunft weisen“, S. ??
[4] Erklärung von Laeken, S. 124
[5] Erklärung von Laeken, S. 125
[6] Erklärung von Laeken, S. 125
[7] Z.B. betitelte die SZ Nr. 137 vom 18.06.1997 auf S.4 diesen damals als „Der Gipfel der Reförmchen“.
[8] Hier konstatierte z.B. DIE ZEIT Nr. 51 vom 14.12.2000 im Untertitel zu „Nach Nizza“: „Die Beschlüsse von Nizza haben die Union beschädigt“
[9] Erklärung von Laeken, S. 125
[10] Erklärung von Laeken, S. 126
[11] Erklärung von Laeken, S. 126
[12] Erklärung von Laeken, S. 126
[13] Erklärung von Laeken, S. 127
[14] Erklärung von Laeken, S. 127
[15] Erklärung von Laeken, S. 127
[16] Erklärung von Laeken, S. 127
[17] Erklärung von Laeken, S. 128
[18] Erklärung von Laeken, S. 128
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