Das erste deutsche „Gesetz über den Schutz von Marken“ geht zurück auf das Jahr 1874. Mit diesem Gesetz wurde zunächst die Schutzfähigkeit von Bildmarken festgestellt. Dem vorausgegangen war eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen auf Landesebene. Erst mit dem „Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen“ aus dem Jahre 1894 wurde die Eintragbarkeit reiner Wortzeichen eingeführt. Die neue Regelung brachte des weiteren eine Ausdehnung des Markenrechts auf alle Gewerbetreibende als mögliche Inhaber mit sich und führte ein Anmeldeverfahren mit Vorprüfungssystem ein.1 1936 wurde das „Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen“ durch das „Warenzeichengesetz“ ersetzt, mit dem die Eintragbarkeit durchgesetzter Zeichen eingeführt wurde. Danach konnte durch den Nachweis von Verkehrsdurchsetzung2 Zeichenschutz erworben werden. 3 Im Jahre 1967 wurde durch Einführung des Benutzungszwangs jeder Markeninhaber dazu angehalten, seine Marke spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der Eintragung zu nutzen. Es folgten als weitere Ergänzungen 1979 die Eintragbarkeit von Dienstleistungsmarken sowie 1992 die Aufhebung der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb. 4 Bereits seit den 60er Jahren wurde auf europäischer Ebene an einer Vereinheitlichung des Markenrechts gearbeitet. Im Dezember 1988 wurde schließlich die „Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken“ verabschiedet. Diese Richtlinie sollte bis zum 31.12.1991 in nationales Recht umgesetzt werden, wobei eine Verlängerungsoption bis zum 31.12.1992 bestand. In Deutschland geschah diese Umsetzung mit zweijähriger Verspätung, durch das Inkrafttreten des „Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)“ am 01.01.1995. Mit diesem Gesetz wurde das deutsche Markenrecht grundlegend neugeordnet.5 [...] 1 Vgl. Schultz, Kommentar zum Markenrecht, Einführung, Rn. 4f 2 zum Begriff „Verkehrsdurchsetzung“ siehe Kap. 3.2 3 Vgl. Fezer, Markenrecht, Einl. Rn. 6 4 Vgl. Marx, Deutsches und europäisches Markenrecht, Rn. 17 5 siehe zur Entwicklung des Markenrechts auf europäischer Ebene ausführlich Marx, Deutsches und europäisches Markenrecht, Rn. 18-30
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Entwicklung des Markenrechts in Deutschland
2 Arten von Marken
3 Entstehung des Markenschutzes
3.1 Markenschutz durch Eintragung
3.2 Markenschutz durch Verkehrsgeltung
3.3 Markenschutz durch notorische Bekanntheit
4 Eintragungsfähigkeit von Marken
4.1 Absolute Schutzhindernisse
4.2 Löschungsansprüche aufgrund von relativen Schutzhindernissen
4.2.1 Ähnlichkeit (§§ 9, 51, 52, 55 MarkenG)
4.2.2 Verwechslungsgefahr (§§9 Abs. 1 Ziff. 2, 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG)
4.2.3 Rufausbeutung oder Verwässerung einer bekannte Marke (§§ 9 Abs. 1 Ziff. 3, 14 Abs. 2 Ziff. 3 MarkenG)
4.3 Verwirkung von Löschungsansprüchen
5 Rechtsfolgen bei Verletzung einer Marke
5.1 Unterlassungsanspruch (§§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 4 MarkenG)
5.2 Schadensersatzanspruch (§§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG)
5.3 Vernichtungsanspruch (§ 18 MarkenG)
5.4 Auskunftsanspruch (§ 19 MarkenG)
6 Fazit
7 Literatur- und Quellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Entwicklung des Markenrechts in Deutschland
Das erste deutsche „Gesetz über den Schutz von Marken“ geht zurück auf das Jahr 1874. Mit diesem Gesetz wurde zunächst die Schutzfähigkeit von Bildmarken festgestellt. Dem vorausgegangen war eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen auf Landesebene. Erst mit dem „Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen“ aus dem Jahre 1894 wurde die Eintragbarkeit reiner Wortzeichen eingeführt. Die neue Regelung brachte des weiteren eine Ausdehnung des Markenrechts auf alle Gewerbetreibende als mögliche Inhaber mit sich und führte ein Anmeldeverfahren mit Vorprüfungssystem ein.[1]
1936 wurde das „Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen“ durch das „Warenzeichengesetz“ ersetzt, mit dem die Eintragbarkeit durchgesetzter Zeichen eingeführt wurde. Danach konnte durch den Nachweis von Verkehrsdurchsetzung[2] Zeichenschutz erworben werden.[3]
Im Jahre 1967 wurde durch Einführung des Benutzungszwangs jeder Markeninhaber dazu angehalten, seine Marke spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der Eintragung zu nutzen. Es folgten als weitere Ergänzungen 1979 die Eintragbarkeit von Dienstleistungsmarken sowie 1992 die Aufhebung der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb.[4]
Bereits seit den 60er Jahren wurde auf europäischer Ebene an einer Vereinheitlichung des Markenrechts gearbeitet. Im Dezember 1988 wurde schließlich die „Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken“ verabschiedet. Diese Richtlinie sollte bis zum 31.12.1991 in nationales Recht umgesetzt werden, wobei eine Verlängerungsoption bis zum 31.12.1992 bestand. In Deutschland geschah diese Umsetzung mit zweijähriger Verspätung, durch das Inkrafttreten des „Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)“ am 01.01.1995. Mit diesem Gesetz wurde das deutsche Markenrecht grundlegend neugeordnet.[5]
Mit Inkrafttreten wurde der mehr als 100 Jahre im Geschäftsverkehr verwendete Begriff „Warenzeichen“ durch die Bezeichnung „Marke“ ersetzt. Der Schutzgegenstand des nun geltenden MarkenG ist umfassender als der des vorher gültigen Warenzeichengesetzes (WZG). So werden nach § 1 MarkenG nicht nur Marken sondern auch geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben geschützt. Zuvor befanden sich die entsprechenden Vorschriften im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Darüber hinaus sind die Regelungen über die notorisch bekannten Marken im Sinne des Art. 6 bis der Pariser Verbandübereinkunft aufgenommen. Auch Gemeinschaftsmarken sowie international registrierte Marken nimmt das MarkenG in seinen Schutzbereich auf (§§ 125a ff., 107 ff MarkenG).[6]
2 Arten von Marken
Anders als im Warenzeichengesetz unterfallen dem Markenschutz nicht nur die herkömmlichen Markenformen (Wörter, Abbildungen, Buchstaben und Zahlen) sondern generell alle markenfähige Zeichenformen. Als Beispiel können Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen sowie Farben und Farbzusammenstellungen genannt werden.[7]
§ 3 Abs. 1 MarkenG enthält eine nicht abschließende Aufzählung markenfähiger Zeichen. Wichtig sind hierbei :
- Wortmarken
Wörter sind ohne weiteres markenfähige Zeichen. Sie bestehen oft nur aus einem Wort (z.B. Nivea, Boss), können jedoch auch aus mehreren Wörtern zusammengesetzt sein (Toys R Us, United Colours of Benetton). Außerdem sind Namen lebender oder toter Personen sowie ein kurzer Satz markenfähig (Die zarteste Versuchung seit es Schokolade gibt).[8]
Der BGH hat es darüber hinaus zugelassen, einzelne Buchstaben als Marken anzumelden. Mit seiner Entscheidung vom 19.12.2002 erlaubte er die Anmeldung des Buchstaben „Z“ für „Tabak, Tabakerzeugnisse, insbesondere Cigaretten; Raucherartikel, soweit in Klasse 34 enthalten; Streichhölzer.“[9]
- Bildmarken
Zu den Bildmarken gehören Abbildungen jeder Art, sofern ihnen abstrakte Unterscheidungseignung zukommt. Grundsätzlich spielt es dabei keine Rolle in welcher Form die Abbildung erfolgt, so dass Etiketten, Siegel, Reliefs oder Hologramme generell geeignete Abbildungen darstellen. Daneben gehören graphische Gestaltungen von Buchstaben, Wörtern und Zahlen sowie Abbildungen der Ware bzw. der Warenverpackung zu den schutzfähigen Bildmarken.[10]
- Farbmarken
Eine Markenfähigkeit von Farben und Farbkombinationen ist grundsätzlich gegeben und gilt unabhängig von einer konkreten Aufmachung auch für konturlose Farben und Farbzusammenstellungen.[11]
Im September 2003 hat sich die Deutsche Telekom in einem Rechtsstreit um den Schutz ihrer Werbefarbe „Magenta“ gegen den Konkurrenten Mobilcom durchgesetzt, der bereits im Jahre 1999 in ganzseitigen Anzeigen intensiv die von der Telekom 1995 als konturlose Farbmarke geschützte Farbe „Magenta“ eingesetzt hatte.[12]
- Dreidimensionale Marken
Nach § 3 Abs. 1 MarkenG ist auch die Markenfähigkeit dreidimensionaler Gestaltungen ausdrücklich anerkannt. In dem bis 1995 gültigen Recht kam eine Eintragung von sogenannten Formmarken nicht in Betracht, lediglich Ausstattungsschutz kraft Verkehrsgeltung konnte erworben werden.[13]
Der Begriff der dreidimensionalen Gestaltung ist weit auszulegen und umfasst neben Phantasiegestaltungen auch die Form einer Ware selbst. Ein Beispiel hierfür ist die „Dimple“ – Flasche für Spirituosen, deren außergewöhnliche Form geschützt ist. Weitere Beispiele dreidimensionaler Marken sind die quadratische Form der Ritter-Sport-Schokolade sowie die lila Kuh für Schokolade der Kraft Jacobs Suchard AG.[14]
In § 3 Abs. 2 MarkenG werden drei Ausschlussgründe genannt, bei deren Vorliegen keine Markenfähigkeit gegeben ist. Demnach sind Zeichen dem Schutz als Marke nicht zugänglich, die ausschließlich aus einer Form bestehen
1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
[...]
[1] Vgl. Schultz, Kommentar zum Markenrecht, Einführung, Rn. 4f
[2] zum Begriff „Verkehrsdurchsetzung“ siehe Kap. 3.2
[3] Vgl. Fezer, Markenrecht, Einl. Rn. 6
[4] Vgl. Marx, Deutsches und europäisches Markenrecht, Rn. 17
[5] siehe zur Entwicklung des Markenrechts auf europäischer Ebene ausführlich Marx, Deutsches und europäisches Markenrecht, Rn. 18-30
[6] siehe www. marken-recht.de/dmr/ueberdmr1.html
[7] Vgl. Schultz, Markenrecht, §. 3, Rn. 2
[8] Vgl. Fezer, Markenrecht, § 3, Rn. 241
[9] BGH, Urt. v. 19.12.2002 AZ 1 ZB 21/00, abgerufen über www.urteilsticker.de
[10] Siehe hierzu ausführlich: Fezer, Markenrecht, § 3, Rn. 256-262
[11] Vgl. Schultz: Markenrecht, § 3, Rn. 8
[12] BGH Urt. v. 04.09.2003, AZ.: I ZR 44/01 und 23/01- Magenta, www.beck-aktuell.de
[13] Vgl. Schultz: Markenrecht, § 3, Rn. 7
[14] Vgl. Fezer, Markenrecht, § 3, Rn. 264b
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