Im Allgemeinen dient eine Insolvenzversicherung als Maßnahme zum Schutz der Gläubiger
bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz eines Unternehmens.
Dabei hat die Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter die Aufgabe die Kunden und deren
im Voraus bezahlten Reisepreise gegen Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des
Reiseveranstalters abzusichern. Am 21.04.1994 verabschiedete das Parlament die Neustrukturierung des Pauschalreiserechts.
Wesentlicher Bestandteil dieser Gesetzesänderung war die neu eingeführte Pflicht des
Reiseveranstalters im Voraus kassierte Kundengelder und notwendige Aufwendungen für die
Rückreise der Kunden im Falle der eigenen Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit abzusichern.
Dabei folgte der Gesetzgeber den EG Pauschalreiserichtlinien (90/314/EWG) und integrierte
bzw. ergänzte diese in die Paragraphen §§ 651 a-e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Praktische Erfahrungen zeigten jedoch, dass die Änderung der §§ 651 a-e BGB trotzdem
unzureichenden Schutz für den Reisenden bot. Daher trat zum 1. September 2001 das 2.
Reiseänderungsgesetz in Kraft.
Dieses ermächtigt das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft den Inhalt und die Gestaltung der Sicherungsscheine
festzulegen, sowie die Art und Weise zu bestimmen, wie der Kunde über die bestehende
Insolvenzversicherung informiert wird.
Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde zusätzlich die Verjährungsklausel des § 651 g Abs.2
BGB auf zwei Jahre verlängert.
Ein Verstoß gegen die Absicherungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des
§ 147 GewO dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu 5.200,- Euro geahndet werden kann. [...]
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis:
1. Was ist eine Insolvenzversicherung?
2. Gesetzliche Grundlagen
3. Wer benötigt eine Insolvenzversicherung?
3.1 Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler
3.1.1 Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes
3.1.2 Reisevermittler
4. Inhalt des Versicherungsvertrages
4.1 Gegenstand der Insolvenzversicherung
4.2 Versicherungsumfang
4.3 Voraussetzungen für die Übernahme des Risikos
4.4 Zustandekommen der Sicherstellung
4.5 Inanspruchnahme
4.6 Prämie
4.7 Beendigung der Insolvenzversicherung
4.7.1 Außerordentliche Beendigung seitens des VN
4.7.2 Außerordentliche Beendigung seitens des Versicherers
4.8 Freistellung von der Haftung
5. Entwicklung der Reisebranche und (mögliche) Auswirkung auf die Insolvenzversicherung und deren Versicherer
5.1 Entwicklung der Reisebranche
5.2 Auswirkung auf die Insolvenzversicherung und deren Versicherer
Literaturverzeichnis:
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Was ist eine Insolvenzversicherung?
Im Allgemeinen dient eine Insolvenzversicherung als Maßnahme zum Schutz der Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz eines Unternehmens.
Dabei hat die Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter die Aufgabe die Kunden und deren im Voraus bezahlten Reisepreise gegen Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters abzusichern.
2. Gesetzliche Grundlagen
Am 21.04.1994 verabschiedete das Parlament die Neustrukturierung des Pauschalreiserechts.
Wesentlicher Bestandteil dieser Gesetzesänderung war die neu eingeführte Pflicht des Reiseveranstalters im Voraus kassierte Kundengelder und notwendige Aufwendungen für die Rückreise der Kunden im Falle der eigenen Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit abzusichern.
Dabei folgte der Gesetzgeber den EG Pauschalreiserichtlinien (90/314/EWG) und integrierte bzw. ergänzte diese in die Paragraphen §§ 651 a-e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Praktische Erfahrungen zeigten jedoch, dass die Änderung der §§ 651 a-e BGB trotzdem unzureichenden Schutz für den Reisenden bot. Daher trat zum 1. September 2001 das 2. Reiseänderungsgesetz in Kraft.
Dieses ermächtigt das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft den Inhalt und die Gestaltung der Sicherungsscheine festzulegen, sowie die Art und Weise zu bestimmen, wie der Kunde über die bestehende Insolvenzversicherung informiert wird.
Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde zusätzlich die Verjährungsklausel des § 651 g Abs.2 BGB auf zwei Jahre verlängert.
Ein Verstoß gegen die Absicherungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 147 GewO dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu 5.200,- Euro geahndet werden kann.
3. Wer benötigt eine Insolvenzversicherung?
Nach § 651 k Abs. 1 BGB ist jeder Reiseveranstalter dazu verpflichtet die eingenommenen Kundengelder entweder durch eine Versicherung bei einem zum Geschäftbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungsversprechen eines zum Geschäftsbetriebs befugten Kreditinstitutes abzusichern.
Auch Veranstalter, die ihren Sitz im außereuropäischen Ausland oder in den EFTA-Staaten haben, müssen diese gesetzliche Absicherungspflicht wie ein in der Bundesrepublik ansässiger Veranstalter absichern.
Von der Sicherungspflicht der Kundengelder sind nach § 651 k Abs. 6 BGB alle Reiseveranstalter ausgenommen, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstalten.
Gleiches gilt für Reisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern, die keine Übernachtung einschließen und die den Reisepreis von 75 Euro nicht überschreiten.
Darüber hinaus besteht die Sicherungspflicht nicht für Reiseveranstalter, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.
3.1 Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler
3.1.1 Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes
Der Gesetzestext bietet auf die Frage, wer Reiseveranstalter ist, nur eine unzureichende Antwort.
Zunächst ist nach § 651 a Abs.1 BGB jeder, der eine „Gesamtheit von Reiseleistungen“ anbietet, Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes. Der Begriff „Gesamtheit von Reiseleistungen“ wird von der Rechtssprechung so ausgelegt, dass der Reiseveranstalter mindestens zwei Hauptleistungen zu einem Gesamtpaket unter eigener Firma, d.h. im eigenen Namen, zu einem Gesamtpreis bündeln muss.
Beispiel der Rechtssprechung für zwei Hauptleistungen sind:
- Beförderung und Unterkunft
- Beförderung und Mietwagen
- Beförderung und Verkaufsveranstaltung
- Unterkunft und Hobbykurs/Sport
- Ferienwohnung und Reiseleitung
Unklar bleibt jedoch, ob Unternehmen, die nur eine Hauptleistung oder eine Haupt- und Nebenleistung anbieten, ebenfalls als Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes angesehen werden und somit dann dazu verpflichtet wären ihre Kundengelder abzusichern.
Mittlerweile tendiert der Bundesgerichtshof jedoch immer öfter dazu auch touristische Einzelleistungen als Pauschalreise und somit als Reise im Sinne des § 651a Abs.1 BGB zu sehen.
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